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Urteil

11 K 1923/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0518.11K1923.20.00
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Leitsätze

Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehns der Vaterschaft dar.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab dem 25. Oktober 2019 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehns der Vaterschaft dar. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab dem 25. Oktober 2019 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige. Am 27. Dezember 2011 reiste die Klägerin als Minderjährige mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2013 bestandskräftig abgelehnt worden war, reiste die Klägerin – nach entsprechender Aufforderung und nachdem ihr zunächst noch vorübergehend Duldungen erteilt wurden – am 2. August 2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am 30. November 2017 erfolgte die erneute Einreise in das Bundesgebiet. Zum 10. März 2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten an. Unter dem 9. April 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung. Dabei legte sie unter anderem einen Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsbeginn 1. August 2018 vor sowie eine E-Mail der deutschen Botschaft in Skopje vom 4. April 2018, ausweislich derer der Klägerin ein Termin für die Beantragung eines Visums am 14. November 2018 zugeteilt wurde. Am 24. April 2018 reiste die Klägerin erneut nach Mazedonien aus. In der Folge wurde der – wiedereingereisten – Klägerin am 4. Juni 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum Zwecke der Berufsausbildung erteilt, die bis zum 3. Juni 2020 befristet wurde und mit der „Auflage“ versehen war, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Aufgabe oder Beendigung der Tätigkeit sowie bei Beantragung von öffentlichen Mitteln oder bei Nichtvorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes erlischt. Die Klägerin trat die Ausbildung in der Folge jedoch nicht an und der Ausbildungsvertrag wurde gekündigt. Unter dem 23. August 2018 wurde die Klägerin mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert und die Abschiebung angedroht. Am 30. August 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich derzeit aufgrund häuslicher Gewalt ihres damaligen Freundes im Frauenhaus befände und ihr die Aufnahme der Ausbildung aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Am 20. September 2018 wurde die Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 2018 anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Klägerin durch die Beklagte eingezogen und die Klägerin erneut zur Ausreise aufgefordert. Am 25. Juni 2019 teilte das Standesamt der Beklagten deren Ausländerbehörde mit, dass die – schwangere – Klägerin dort erschienen sei, um für ihr ungeborenes Kind die Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen, Herrn O. Knetsch, beurkunden zu lassen. Dies sei auch in anderen Gemeinden, u.a. in Schermbeck versucht worden. Es bestehe der Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung. Das Standesamt Schermbeck setzte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, nachdem sich auch dort herausgestellt hatte, dass die Klägerin bereits in anderen Gemeinden erfolglos versucht hatte, eine Vaterschaftsanerkennung zu erwirken, aus und beteiligte die Ausländerbehörde der Beklagten an dem Verfahren wegen des Verdachts der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung. Am 26. Juni 2019 wies das Standesamt der Beklagten den Antrag auf Anerkennung der Vaterschaft zurück. Am 22. Juli 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Duldung, die der Klägerin am 12. August 2019 auch erteilt und in der Folge bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde. Mit dem Antrag reichte sie eine notarielle Vaterschaftsanerkennung vom 14. Juni 2019 ein, ausweislich derer Herr O. L. – unter Zustimmung der Klägerin – die Vaterschaft des Kindes, mit dem die Klägerin schwanger sei, anerkannte; einvernehmlich sollte die Klägerin die alleinige elterliche Sorge innehaben. Auf Nachfrage versicherte der Notar Dr. T. gegenüber der Beklagten, dass eine Zurückdatierung nicht erfolgt sei. Am 13. August 2019 wurde das Kind der Klägerin, F. J. , in E. geboren. Am 19. August 2019 versuchte die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter erneut, die Anerkennung der Vaterschaft bei dem Standesamt der Beklagten zu erwirken, was von dort aber weiterhin abgelehnt wurde. Am 21. Oktober 2019 stellte das Standesamt der Beklagten schließlich die Geburtsurkunde für das Kind aus, ausweislich derer der Vater des Kindes Herr O. L. war. Am 25. Oktober 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Mit Schreiben vom 12. März 2020 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages Stellung zu nehmen. Am 4. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehe. Denn die Anerkennung der Vaterschaft sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, um der Klägerin den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Juni 2021 (Az. 12 F 379/20) hat das Amtsgericht E. auf entsprechenden Antrag von Herrn O. L. festgestellt, dass das Kind der Klägerin nicht von Herrn O. L. abstammt, nachdem es hierüber durch Einholung eines Abstammungsgutachtens Beweis erhoben hatte. Gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten richtet sich die Klägerin mit ihrer bereits am 28. Mai 2020 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Im Übrigen könne sie – die Klägerin – als Mutter eines deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV ableiten. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.5.2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass infolge der Vaterschaftsanfechtung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erteilt werden könnte. Mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft falle auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes mit Wirkung ex tunc weg. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der beigezogen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Denn die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 4. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis hat. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Klägerin ist Mutter eines deutschen Kindes (F. J. ), das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und für das die Klägerin die alleinige elterliche Sorge innehat. Das Kind der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit ursprünglich nach § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist – wie im vorliegenden Falle – bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Kindes der Klägerin erfüllt. Bei Geburt des Kindes am 13. August 2019 besaß die Klägerin selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, sondern ausschließlich der damals seitens der Klägerin als Vater ihres Kindes angegebene Herr O. L. . Dies hatte zur Folge, dass zur Begründung der Abstammung die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder die Feststellung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB erforderlich i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG war, da Herr O. L. nicht bereits nach § 1592 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes Vater des Kindes war, weil er zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Klägerin verheiratet war. Die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn O. L. gem. § 1592 Nr. 2 BGB ist erfolgt. Insbesondere war die Vaterschaftsanerkennung nach den §§ 1594 ff. BGB wirksam. Denn es lag neben der Anerkennung des Herrn O. L. auch die gemäß § 1595 BGB erforderliche Zustimmung der Klägerin als Kindesmutter vor. Auch das Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB, dass beide Erklärungen öffentlich beurkundet werden müssen, ist gewahrt. Denn die Anerkennungserklärung des Herrn O. L. wurde ebenso wie die Zustimmungserklärung der Klägerin am 14. Juni 2019 durch den Notar Dr. T. öffentlich beurkundet. Der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung steht auch § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung auszusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB vorliegen. Unerheblich ist, dass jedenfalls das Standesamt Schermbeck die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt hatte. Denn im Rahmen der bereits vor dieser Aussetzung erfolgten Beurkundung durch den Notar am 14. Juni 2019 wurde das Verfahren nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eingeleitet mit der Folge, dass die Vaterschaftsanerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt mit Bindungswirkung auch für die erst zeitlich nachfolgend beteiligten Standesämter wirksam wurde. Liegt danach eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, so erwirbt das Kind mit dieser Anerkennung unmittelbar die deutsche Staatsangehörigkeit – und damit auch die Mutter des Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG setzt – entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut – nicht die (zusätzliche) förmliche „Geltendmachung“ des Erwerbs voraus, sondern tritt mit der Anerkennung unmittelbar kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Geburt ein, Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 4 Rn. 36, mit der Folge, dass es einer gesonderten Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ebenfalls nicht bedarf (vgl. entsprechend Ziff. 28.1.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Das Kind der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht infolge des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 10. Juni 2021, mit dem auf Grund der Anfechtung des Herrn O. L. festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes der Klägerin ist, verloren. Diese Feststellung hat nach § 1599 Abs. 1 BGB zunächst zur Folge, dass unter anderem § 1592 Nr. 2 BGB nicht gilt, mithin die infolge der Vaterschaftsanerkennung begründete rechtliche Vaterstellung entfällt. Zwar wirkt dieser Wegfall der Vaterstellung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2012 – XII ZR 194/09 –, juris. Dieser rückwirkende Wegfall der Vaterstellung hat jedoch nicht auch den Wegfall der Staatsangehörigkeit zur Folge. Denn es fehlt – gemessen an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) – für einen solchen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Insbesondere stellen die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB, auf die ein solcher Wegfall teilweise gestützt wird, zuletzt insbesondere Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Nds), Beschluss vom 12. September 2019 – 8 ME 66/19 –, juris, keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Wegfalls der Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung ist an Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit stellt nicht bereits eine unzulässige Entziehung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –, juris. Die geltenden Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen im familienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der kindschaftsrechtlichen Zuordnung des in einer Ehe geborenen Kindes und der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft, wenn sie dem biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Sie sind allgemeiner Natur, frei von einem diskriminierenden Gehalt und betreffen in ihren Auswirkungen die Staatsangehörigkeit – soweit diese überhaupt betroffen ist – nur als eines von vielen an die Elternschaft anknüpfenden Rechtsverhältnissen. Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zuwider. Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt, BVerfG, a.a.O. Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können, BVerfG, a.a.O. Danach stellt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes der Klägerin im vorliegenden Falle keine unzulässige Entziehung dar. Denn das Kind der Klägerin ist selbst jetzt erst zwei Jahre alt. Es ist nichts dafür ersichtlich und im Übrigen auch fernliegend, dass das Kind der Klägerin in diesem Alter bereits ein eigenes Vertrauen auf den Bestand seiner Staatsangehörigkeit entwickelt hat, ebenso für den Fall eines zweijährigen Kindes BVerfG, a.a.O., zumal das Kind der Klägerin zu seinem früheren rechtlichen Vater, soweit ersichtlich, keine Beziehung hatte. Eine Beeinflussbarkeit der Verlustzufügung durch den Betroffenen ist vorliegend kein Kriterium für die Entziehung der Staatsangehörigkeit. Zwar liegt eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann, dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris. Jedoch ist dieser Grundsatz für den Fall einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei dieser Ausgangslage zwangsläufig nicht anwendbar, weil dieser Fall mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung nicht vergleichbar ist. Denn der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen, ist bei einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater nicht berührt. Anders als bei der behördlichen Anfechtung wird der kraft Gesetzes eintretende Staatsangehörigkeitsverlust allein durch eine private Entscheidung (des „Scheinvaters“) ausgelöst, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –, juris. Ein im Fall der Vaterschaftsanfechtung erfolgender rückwirkender Wegfall des Staatsangehörigkeitserwerbs greift jedoch in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt gebietet, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird. Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –, juris. Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB genügen diesen Anforderungen nicht. Dabei scheiden §§ 1599 BGB und 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von vornherein als Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung aus. Denn § 1599 Abs. 1 BGB regelt ausschließlich, unter welchen Voraussetzungen § 1592 Nr. 1 und 2 BGB nicht gilt und damit die Vaterschaft des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), oder die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 1 BGB), rückwirkend entfällt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält aber weder eine ausdrückliche Regelung noch einen Anhaltspunkt für eine darüber hinaus gehende Regelung, welche Rechtsfolgen aus dem rückwirkenden Entfallen der Vaterschaft resultieren. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG stellt keine Regelung zum Verlust, sondern zum Erwerb der Staatsangehörigkeit dar, Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Urteil vom 10. März 2020 – 1 LC 171/16 –,juris. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –, juris, zur bis zum 11. Februar 2009 geltenden Rechtslage (§ 17 Abs. 1 StAG a.F.) ausgeführt: „Nach [den vorgenannten Maßstäben des Gesetzesvorbehalts] lag zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 keine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht gesetzlich geregelt war […]. Die familienrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung durch den Vater regeln die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht fand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Anfechtung durch den Vater anordnete. In der Aufzählung der Verlustgründe (§ 17 Abs. 1 StAG a.F.) war diese Verlustform nicht enthalten. […] Der Wegfall der Staatsangehörigkeit ergab sich vielmehr aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die § 1599 Abs. 1 BGB unausgesprochen anknüpft. Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen. Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt […]. Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge – anders als bei der Behördenanfechtung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen […]. Allerdings ändert dies nichts daran, dass es bei der Anfechtung durch den Vater ebenso wie bei der Behördenanfechtung keine ausdrückliche Regelung gab, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – eine gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind – anordnete“. Auch in der seit dem 12. Februar 2009 gültigen Neuregelung des § 17 StAG findet sich nach diesem Maßstab keine Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung ausdrücklich anordnet. Nach § 17 Abs. 2 StAG berührt der Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG (also durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 35 StAG) nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Im Zusammenhang mit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris, zu § 17 Abs. 2 und 3 StAG n.F. ausgeführt: „Zwar hat die staatsangehörigkeitsrechtliche Folge der behördlichen Vaterschaftsanfechtung im Februar 2009 mittelbar Niederschlag im Gesetz gefunden, indem der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 und 3 StAG für den Staatsangehörigkeitsverlust drittbetroffener Kinder eine Altersgrenze festgesetzt und dabei die Behördenanfechtung ausdrücklich von der Geltung dieser Altersgrenze ausgenommen hat. Diese Bestimmung impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Den strengen Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt, genügt diese nur mittelbare Regelung jedoch nicht“. Diese Ausführungen beanspruchen wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG und der im Wesentlichen gleichen Eingriffsintensität auch für den Fall der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung Geltung. Hinzu kommt, dass die vorstehenden strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht formuliert, nicht an den Grund der Anfechtung, sondern ausschließlich an deren (gravierende) Folge für das betroffene Kind anknüpfen. Dass im Falle der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung andere bzw. geringere Maßstäbe an eine entsprechende Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu stellen wären als im Falle der behördlichen Vaterschaftsanfechtung, liegt vor diesem Hintergrund fern, vgl. zur Übertragbarkeit der zur behördlichen Anfechtung der Vaterschaft entwickelten Grundsätze auf den Fall der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung bereits mit Blick auf die alte Rechtslage BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –; ebenso OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 – 1 LC 171/16 –, jeweils juris. Auf dieser Grundlage ist dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Rahmen der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB weiterhin nicht genügt, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Denn diese Vorschriften implizieren lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt und regeln damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar; die Vorschriften setzen einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln. Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG („Absatz 2 gilt entsprechend“) legt nahe, dass sich der Regelungszweck der Vorschrift darin erschöpft, die Altersgrenze für den Verlust der Staatsangehörigkeit auf aus anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden. Die im Gesetzestext nachfolgende ausdrückliche Benennung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB ist ebenfalls nicht so formuliert, dass von einer eigenständigen Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Die Einleitung „insbesondere bei“ spricht vielmehr dafür, dass lediglich klarstellend beispielhaft einige der von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte benannt werden sollen, für die § 17 Abs. 2 StAG entsprechend gilt. Nach dem Wortlaut hat § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 StAG also ausschließlich eine die Staatsangehörigkeit schützende Wirkung. Denn er macht – negativ – den Wegfall der Staatsangehörigkeit nach nicht-behördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die Altersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird, OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 – 1 LC 171/16 –,juris, benennt jedoch nicht in positiver Hinsicht die (weiteren) Voraussetzungen des Wegfalls. Dieser Wortlautauslegung korrespondiert auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ausweislich der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/10528, S. 6 f., und der daran anschließenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 16/10913, S. 3, diente die Neueinfügung von § 17 Abs. 2 und 3 StAG im Februar 2009 ausschließlich dazu, um dem Urteil des BVerfG vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris, insoweit Rechnung zu tragen, als dort ausgeführt worden war, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder möglicherweise dann keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen darstellen, wenn „wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen […] nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden“. Der Gesetzgeber sah sich hierdurch veranlasst, die Altersgrenze des § 17 Abs. 2 StAG einzuführen und deren Geltung – neben der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 StAG – auch auf „Entscheidungen außerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ zu erstrecken, „wenn diese zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Personen führen würden und diese Personen das fünfte Lebensjahr bereits vollendet haben“, BT-Drucksache 16/10528, S. 7. Ein Regelungswille dergestalt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 17 Abs. 2 und 3 StAG eigens den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge einer Feststellung nach § 1599 BGB regeln wollte, lässt sich diesen Erwägungen und auch den Gesetzesmaterialien im Übrigen nicht entnehmen. Vielmehr bestätigen die Gesetzesmaterialien zu § 17 Abs. 2 und 3 StAG die Annahme, dass der Gesetzgeber den Eintritt eines solchen Verlustes bereits auf Grund der seinerzeit geltenden Rechtslage vorausgesetzt hatte. Hinzu kommt, dass die Vaterschaftsanfechtung – was indes naheläge – in § 17 Abs. 1 StAG, der Verlusttatbestände enumerativ benennt, nicht genannt ist. Für den Normadressaten ist auf dieser Grundlage nicht mit hinreichender Rechtssicherheit und -klarheit vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen der rückwirkende Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung eintritt. Offen bleibt in Anbetracht der gegenwärtigen Regelungslage insbesondere, ob vor dem Erreichen der Altersgrenze des § 17 Abs. 2 StAG der Verlust der Staatsangehörigkeit ohne jede weitere Voraussetzung eintritt oder ob der Verlust, etwa mit Blick auf etwaige schützenswerte Interessen des drittbetroffenen Kindes im Einzelfall, von weiteren Voraussetzungen, etwa einer Ermessensausübung bzw. Härtefallprüfung im Einzelfall, abhängt. Der Gegenauffassung, nach der § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (noch) genügt, weil sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit aus einem Zusammenwirken dieser Vorschriften – mithin im Wege der Auslegung – ergebe, OVG Nds, Beschluss vom 12. September 2019 – 8 ME 66/19 –; daran anschließend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 11 S 2426/19 –; indes explizit offen gelassen bei Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 19 E 85/20 –, jeweils juris, ist entgegenzuhalten, dass eine ausdrückliche Regelung eine explizite Benennung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit bei Anfechtung der Vaterschaft erfordert. Die angeführten Rechtsvorschriften enthalten zwar nach allgemeiner Überzeugung (alleinige Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit vom ursprünglichen Vater) bzw. nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Altersgrenze des fünften Lebensjahres) notwendige Voraussetzungen für den Wegfall der Staatsangehörigkeit. Weder den Einzelvorschriften noch deren Zusammenwirken kann aber eindeutig die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit entnommen werden, OVG Bremen, a.a.O. Im Weiteren läge in einer mit der Gegenauffassung vorzunehmenden Auslegung dergestalt, dass diese Vorschriften den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge der Vaterschaftsanfechtung ausreichend regeln, zugleich ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris, Zudem würde der bei einer solchen Auslegung drohende bedingungslose Verlust der Staatsangehörigkeit gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, soweit dort geregelt ist, dass der Verlust gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – und vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –, jeweils juris, macht die Regelung eine „Vorkehrung“ des Gesetzgebers erforderlich, die ausschließt, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft und deren Wirkung Staatenlosigkeit einritt, BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris. An einer derartigen gesetzlichen „Vorkehrung“ fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich zu § 17 StAG n.F. für den Fall der behördlichen Vaterschaftsanfechtung BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –; hierzu neigend, aber letztlich offen gelassen für den Fall der Anfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 17 StAG a.F. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvR 1327/18 –, jeweils juris. Insbesondere bietet der Wortlaut des § 17 StAG für eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Regelungen dahingehend, dass ein rückwirkender Verlust der Staatsangehörigkeit infolge einer Vaterschaftsanfechtung nicht eintritt, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird, keinen Anknüpfungspunkt, BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris. Entgegen der zum Teil vertretenen Auffassung, dass es einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung nicht bedürfe, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2019 – 8 ME 66/19 –, juris, enthält Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorgabe für den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit und verlangt damit auch eine einfachgesetzliche Vorkehrung für den Fall der Staatenlosigkeit, die bislang fehlt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 16. Juni 2021 – 10 K 174/18 –, jeweils juris. Denn ohne eine solche gesetzliche Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vaterschaftsanfechtung im Einzelfall eine Staatenlosigkeit zur Folge hat, da der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern man im Wege der Auslegung die geltende Rechtslage vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG als ausreichend erachten wollte, nicht qua hoheitlicher Anordnung, sondern bereits unmittelbar mit der Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidung ipso iure eintritt. Dem über die Anfechtung entscheidenden Zivilgericht ist es dabei jedoch nicht möglich, Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Anfechtung staatenlos wird, VG Köln, a.a.O., denn die Vaterschaftsanfechtung selbst bleibt in zivilrechtlicher Hinsicht zulässig und wirksam. Es kommt im Falle der Vaterschaftsanfechtung auch keine Rechtfertigung der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit in Betracht. Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sieht abgesehen vom Willenskriterium keine weitere Einschränkung des Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit vor; das Staatenlosigkeitsverbot ist strikt formuliert. Eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit wurde lediglich im Falle der Rücknahme einer durch bewusst falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Durch die Vaterschaftsanerkennung setzen sich die Eltern jedoch weder über die Rechtsordnung hinweg, noch haben sie irgendjemanden über irgendetwas getäuscht, noch haben sie eine rechtswidrige Entscheidung herbeigeführt. Wegen der geringen Voraussetzungen, die das deutsche Abstammungsrecht an eine Vaterschaftsanerkennung stellt, welche insbesondere keine biologische Vaterschaft erfordert, gibt es nichts, worüber die Eltern täuschen könnten. Insbesondere ist die Bemakelung der durch (missbräuchliche) Vaterschaftsanerkennung erlangten Staatsangehörigkeit nicht mit einer durch rechtswidriges Verhalten oder Täuschung erschlichenen Einbürgerung vergleichbar und rechtfertigt nicht die Überwindung des Verbots der Herbeiführung von Staatenlosigkeit. Vor allem aber treten hier der Verlust der Staatsangehörigkeit und damit gegebenenfalls die Staatenlosigkeit beim Kind ein, das selbst an der Erlangung der Staatsangehörigkeit nicht aktiv beteiligt war. Anders als bei der Abgrenzung von Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit ist es angesichts des klaren Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit hier nicht möglich, dem Kind ein Verhalten der Eltern zuzurechnen, BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, juris. Die Bewertung, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt, löst keine Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus. Denn der vorliegend angenommene Verstoß resultiert nicht aus einer unzureichenden Regelung, die zwar eine Rechtsfolge vorgibt, diese aber nicht detailliert genug ausgestaltet oder deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht klar genug festlegt. Stattdessen liegt der Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vorliegend darin begründet, dass es bereits an einer gesetzlichen Regelung fehlt, dass die nicht-behördliche Anfechtung der Vaterschaft zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt bzw. führen kann. In Rede steht mithin nicht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes i.S.d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern bereits das Bestehen einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Regelung dem Grunde nach. Insbesondere enthält nach dem Vorstehenden § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Fall 3 StAG keine solche – auch nicht im Wege der Auslegung zu ermittelnde – Regelung mit der Folge, dass sich aus dieser Norm auch keine Rechtsfolge ergibt, die im Widerspruch zum Grundgesetz im Allgemeinen und zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG im Speziellen steht. Es bedarf deshalb für die vorliegend entscheidungserhebliche Annahme eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt keiner Unvereinbarkeitserklärung von Bundesrecht durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 – 1 LC 171/16 –, juris. Erfüllt die Klägerin danach die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, so ist der Nachzug der Klägerin zu ihrem Kind auch nicht nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen, unterfällt diesem Ausschlussgrund aber von vornherein nicht. Denn „Verwandtschaftsverhältnis“ im Sinne der Vorschrift ist allein die zwischen dem Nachziehenden und dem stammberechtigten Kind begründete verwandtschaftliche Beziehung. Teil dieser Beziehung ist nicht der die Vaterschaft des Kindes anerkennende deutsche Staatsangehörige. Aus diesem Grunde findet § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf die vorliegende Konstellation, in der allenfalls eine Begründung des Verwandtschaftsverhältnis zwischen Herrn O. L. und dem Kind der Klägerin zu dem Zweck der Ermöglichung der Einreise der Klägerin in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet in Rede steht, keine unmittelbare Anwendung, vgl. eingehend zu diesem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG aufgrund einer grammatischen, systematischen, historisch-genetischen und teleologischen Auslegung der Norm BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 C 12/19 –, m.w.N., juris. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor, weil es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn es ist nach der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber es planwidrig unterlassen hätte, die vorliegende Fallgestaltung einer Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG zuzuführen, vgl. BVerwG, a.a.O. Die Klägerin erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Es besteht auch kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Insbesondere folgt ein Ausweisungsinteresse mit Blick auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht aus der Wiedereinreise der Klägerin in das Bundesgebiet wenige Wochen nach ihrer am 24. April 2018 erfolgten freiwilligen Ausreise nach Mazedonien. Denn der Klägerin wurde unmittelbar im Nachgang zu dieser Wiedereinreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG am 4. Juni 2018 erteilt, wobei sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt, dass die Ausreise zwar wohl grundsätzlich der Durchführung des Visumverfahrens diente, jedoch aufgrund des Umstandes, dass die deutsche Botschaft in Skopje der Klägerin einen Termin für die Beantragung eines Visums erst für den 14. November 2018 in Aussicht stellen konnte, seitens der Beklagten auf die Durchführung des Visumverfahrens verzichtet wurde, um der Klägerin die Aufnahme der zugesagten Ausbildung zum 1. August 2018 zu ermöglichen. Dementsprechend kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass von der Durchführung des Visumverfahrens jedenfalls nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen sei (Bl. 131 f. der Beiakte). Im Übrigen verneinte die Beklagte im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Bestehen eines Ausweisungsinteresses bereits dem Grunde nach. Dies hat zur Folge, dass die Einreise im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 4. Juni 2018 jedenfalls ein aktuelles Ausweisungsinteresse nicht mehr zu begründen vermag. Denn ein solches Ausweisungsinteresse ist mit der am 4. Juni 2018 erteilten Aufenthaltserlaubnis als verbraucht anzusehen, weil die Beklagte mit ihrer damaligen positiven Entscheidung bereits zu erkennen gegeben hat, dass die Einreise der Klägerin ohne das erforderliche Visum und der damit einhergehende Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Falle der Klägerin jedenfalls nicht derart schwer wiegt, dass er dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenzuhalten wäre. Hierin lag bereits seinerzeit ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung des Ausweisungsinteresses. In Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann ein Ausweisungsinteresse in dieser Situation auch aktuell nicht mehr geltend gemacht werden, Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 AufenthG Rn. 6. Des Weiteren erfüllt die Klägerin, die über einen bis zum 6. November 2022 gültigen mazedonischen Pass verfügt, die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 AufenthG vor. Denn die Klägerin konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Oktober 2019 nach § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet über die im Aufenthaltsgesetz hinaus geregelten Fälle einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. So liegt es hier. Denn die Klägerin verfügte ab dem 12. August 2019 – und dementsprechend zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes am 13. August 2019 – über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin hatte auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Ein „Anspruch“ nach § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV ist als strikter Rechtsanspruch zu verstehen; ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt erfüllte die Klägerin – wie oben dargelegt – alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Ein Ermessen der Beklagten war nicht mehr auszuüben. Denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist bei Vorliegen der besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist der Fall, wenn sie eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2022 – 10 A 387/21 –, juris. Die hier entscheidungserheblichen Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die bestehenden rechtlichen Regelungen im Fall der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft eine ausreichende Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind, sind nicht abschließend geklärt, weil sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung – in entscheidungserheblicher Weise – unterschiedlich beurteilt werden. Die Klärung dieser Fragen, die einen unmittelbaren Grundrechtsbezug aufweisen und nicht allein Fragestellungen im Bereich des Aufenthaltsrechts, sondern – als Vorfrage – insbesondere die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation des Kindes betreffen, erscheint im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung dringend geboten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.