Beschluss
10 A 387/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan sind.
• Eine zahlenmäßige Begrenzung selbstständiger Werbeanlagen je Baugrundstück kann unverhältnismäßig sein, wenn sie nicht sachgerecht begründet ist und die Eigentumsgarantie berührt.
• Der Begriff der Wechselwerbung ist durch Auslegung der Planbegründung zu bestimmen; statische Plakatanschlagtafeln, die nur von Zeit zu Zeit händisch ausgetauscht werden, fallen nicht unter den Begriff der Wechselwerbung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei nicht substantiierten Zulassungsgründen zu Werbeanlagen im Bebauungsplan • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan sind. • Eine zahlenmäßige Begrenzung selbstständiger Werbeanlagen je Baugrundstück kann unverhältnismäßig sein, wenn sie nicht sachgerecht begründet ist und die Eigentumsgarantie berührt. • Der Begriff der Wechselwerbung ist durch Auslegung der Planbegründung zu bestimmen; statische Plakatanschlagtafeln, die nur von Zeit zu Zeit händisch ausgetauscht werden, fallen nicht unter den Begriff der Wechselwerbung. Die Klägerin beantragte eine Baugenehmigung zur Aufstellung von drei Plakatanschlagtafeln auf einem im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstück. Die Beklagte versagte die Genehmigung mit Verweis auf textliche Festsetzungen des Bebauungsplans, die u. a. Wechselwerbung und eine Begrenzung auf zwei selbstständige Werbeanlagen je Baugrundstück ausschließen sollten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Baugenehmigung zu erteilen, weil die Tafeln nicht unter das Wechselwerbungs-Verbot fielen und die zahlenmäßige Begrenzung auf zwei Werbeanlagen je Baugrundstück wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und mangels sachlicher Begründung unwirksam sei. Die Beklagte stellte daraufhin Antrag auf Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach §124 VwGO. • Zulassungsmaßstab: Für die Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), besondere Rechts- oder Tatsachenfragen (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) substantiiert dargetan werden. Die Beklagte hat die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend konkret angegriffen; es fehlen schlüssige Gegenargumente, die ernstliche Zweifel begründen. • Zur inhaltlichen Prüfung: Die textliche Festsetzung zum Verbot der Wechselwerbung ist nach Auslegung der Planbegründung dahin zu verstehen, dass nur technisch automatisch wechselnde Werbeanlagen erfasst sind. Statische Plakatanschlagtafeln mit gelegentlichem händischen Austausch der Motive fallen demnach nicht unter das Verbot. • Bezüglich der numerischen Begrenzung auf zwei selbstständige Werbeanlagen je Baugrundstück hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Beschränkung ohne nachvollziehbare sachliche Begründung und ohne Differenzierung nach Grundstücksgrößen grob unverhältnismäßig sein kann und damit die Eigentumsgarantie (Art.14 GG) berührt. Die Beklagte hat keine tragfähigen Umstände vorgetragen, die diese Bewertung erschüttern würden. • Die weiteren Zulassungsgründe standen nicht zur Annahme bereit: Es lagen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, und die aufgeworfenen Rechtsfragen hatten keine konkret dargelegte grundsätzliche Bedeutung, da sie aus den einschlägigen Vorschriften und der jeweiligen planungsrechtlichen Situation zu beantworten sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§40,47,52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Klägerin die Baugenehmigung für die drei Plakatanschlagtafeln zuerkannt bleibt, weil diese Tafeln nicht unter das Verbot der Wechselwerbung fallen und die im Bebauungsplan enthaltene pauschale Begrenzung auf zwei selbstständige Werbeanlagen je Baugrundstück wegen fehlender sachlicher Begründung und Verletzung der Eigentumsgarantie nicht entgegengehalten werden kann. Besonderheiten der planungsrechtlichen Abwägung rechtfertigen hier keine Zulassung der Berufung; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit bestätigt und rechtskräftig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.000 Euro festgesetzt.