Leitsatz: Die Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Abgabe des Führerscheins ist auch dann unzulässig, wenn die Abgabe des Führerscheins ausscheidet, weil die Behörde durchgehend im Besitz des Führerscheins war und durch Bestätigung ihres Besitzes nach außen zu erkennen gibt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen (mehr) zu erwarten sind. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Abgabe des Führerscheins setzt voraus, dass sich der Führerschein noch nicht im Besitz der Behörde befindet. Einzelfall der Behauptung, Kokain unbewusst aufgenommen zu haben (hier verneint). Der Bescheid vom wird aufgehoben, soweit der Kläger darin aufgefordert wird, seinen Führerschein bei der Beklagten abzugeben (Abschnitt I., Absatz 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 20. Januar 1971 geborene Kläger war seit dem 27. Juni 1989 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am gegen 14:46 Uhr wurden bei dem Kläger im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei Q. Auffälligkeiten hinsichtlich Drogenkonsums festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den insoweit unstreitigen Sachverhalt verwiesen (Bl. 3-5 VV). Ein Drogenvortest schlug positiv auf Kokain aus. Danach wurde bei dem Kläger die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Die forensische Begutachtung der um 16:26 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin N. vom 30. August 2019 ergab einen Wert von 11 ng/ml Benzoylecgonin (Kokainabbauprodukt) und 2 ng/ml Methylecgonin in dieser Blutprobe. Auf einem mit der Überschrift „Strafanzeige“ und dem Datum „02.08.2019, 14:46 Uhr“ versehenen Bogen ist zu der Frage „Seit wann ist der/die Besch./Betr. Drogenkonsument“ als Antwort „Seit 2017“, auf die Frage „Wann wurden letztmals welche Drogen konsumiert?“ als Antwort „Montag, den 29.07.2019“ und auf die Frage „Wann, wo und von wem wurden letztmals Drogen erworben (Preis)?“ als Antwort „Bahnhof F. “ vermerkt. Unterschrieben wurde der Bogen von dem Zeugen H. und dem Kläger selbst. Auf einem Bogen mit der Überschrift „Blutprobe“ ist unter „Angaben zur Alkohol-, Medikamenten-, Betäubungsmitteleinnahme sowie Nahrungsaufnahme: – ggf. länger als 24 Stunden vor dem Ereignis“ vermerk: „Eine Line am Montag“. Unterschrieben wurde der Bogen von dem Zeugen H. , von dem Kläger nicht. Auf dem ärztlich unterschriebenen Anamnesebogen ist vermerkt „Montag 1 Line Cocain“. Der Führerschein wurde sichergestellt. Unter dem 23. Juni 2020 vermerkte die Beklagte, dass der Führerschein zu ihr übersandt wurde und der Kläger den Führerschein abholen wolle. Zu einer Abholung des Führerscheins kam es jedoch in der Folgezeit nicht. Unter dem 3. Juli 2020 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 3. August 2020 nahm der Kläger Stellung. Er führte insbesondere aus, seinen Führerschein habe er nicht abgeholt; er habe auch nicht wunschgemäß nach T. übersandt werden können. Er habe nie in seinem Leben aktiv konsumiert. Kokain habe er im Rahmen des Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen T. insbesondere über die Schleimhäute aufgenommen. Die Aufnahme über die Schleimhäute werde durch die geringe Konzentration des Abbauwertes Benzoylecgonin bestätigt. Bei der Angabe, er habe am Montag, 29. Juli 2019 am Bahnhof F. das Betäubungsmittel erworben und noch am gleichen Tag eine „Line“ konsumiert, handele es sich um ein Missverständnis. Er sei seit 2017 immer wieder mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen. Dies liege darin begründet, dass er als Türsteher und in der Security tätig gewesen sei und immer wieder Gäste nach Betäubungsmitteln habe durchsuchen müssen. Es habe mitgeteilt, es sei kein Problem gewesen, an Betäubungsmittel „dran“ zu kommen, an „jeder Ecke“, wie z.B. am „Bahnhof F. “, könne man sie erwerben. Dahin, dass er selbst konsumiert habe, habe er sich zu keinem Zeitpunkt eingelassen. Am 14. August 2020 teilte das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin N. auf Anfrage der Beklagten mit, es gebe nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand keinerlei Beleg dafür, dass eine Benzoylecgonin-Konzentration im Blut von 11 ng/ml lediglich durch Geschlechtsverkehr mit einer Person, die Cocain konsumiert habe, zustande gekommen sein könne, selbst dann nicht, wenn es z.B. zu einer Verletzung des Anus gekommen sein sollte. Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 13. August 2020, abgesandt am 18. August 2020 und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. August 2020, seine Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein sowie einen evtl. vorhandenen internationalen Führerschein unverzüglich nach Erhalt dieser Ordnungsverfügung bei der Beklagten abzugeben. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht binnen einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Die Beklagte setzte Kosten i.H.v. 154,45 €, davon 150,00 € als Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – fest. Die Gebührenfestsetzung begründete die Beklagte ausgehend von dem durch Nr. 206 festgelegten Ermessensrahmen mit dem verbundenen Verwaltungsaufwand der Sache, die vorliegend als mittlerer Fall zu qualifizieren sei. Zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis bezog sich die Beklagte auf das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Untersuchung der entnommenen Blutprobe. Die Einlassungen im Rahmen der Stellungnahme seien als Schutzbehauptung zu werten. Wegen der Einzelheiten der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung verwiesen. Unter dem 1. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit, sie bestätige ihm, dass sich der Führerschein in der Fahrerlaubnisakte befinde. Am Montag, 21. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine Stellungnahme vom 3. August 2020 und führt ergänzend aus, seine Erklärungen als Schutzbehauptung zu werten, stelle eine Vernachlässigung der Aufklärungspflicht hinsichtlich des Sachverhalts dar. Es sei plausibel, dass die festgestellte Droge im Rahmen des Geschlechtsverkehrs über die Schleimhäute bzw. über das Zahnfleisch habe aufgenommen werden können. Dies erkläre die festgestellten niedrigen Werte. Sie habe den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu gehöre, dass sie sich von der Seriosität der Mitteilung unter Hinzuziehung der Meinung eines Mediziners zu überzeugen hätte. Auch die orale Aufnahme durch befeuchtete Finger könne zu einem positiven Befund führen. Der Kläger habe ebenfalls die um Stellungnahme zu diesem medizinischen Zusammenhang ersucht. Im Übrigen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist insbesondere auf die Begründung der Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, der Kläger habe forensisch nachgewiesen Kokain konsumiert. Seine Erklärungen hierzu würden als Schutzbehauptung gewertet. Durch die Stellungnahme der Universitätsmedizin N. vom 14. August 2020 sei die Annahme widerlegt, die Droge hätte über die Schleimhäute aufgenommen werden können. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen T1. und H. Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 3. März 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, den Bescheid vom 18. August 2020 aufzuheben, ist bei verständiger Würdigung des Begehrens (§ 88 VwGO) dahin auszulegen, dass er sich auf den Bescheid vom 13. August 2020 bezieht. Die abweichende Datumsangabe beruht auf einem offensichtlichen Diktierversehen. Soweit sich die Klage gegen die in dem Bescheid vom 13. August 2020 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet, ist die Klage unzulässig. Anerkannt ist, dass die zur Vollstreckung der Abgabe eines Führerscheins erlassene Zwangsgeldandrohung sich regelmäßig dadurch erledigt, dass der Pflichtige den Führerschein wie gefordert bei der Beklagten abgibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 – juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23. Dem liegt zu Grunde, dass nach Erfüllung der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, dem gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Rechtsbehelf – jedenfalls – das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sofern nicht die Behörde zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtige. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23. Vergleichbar liegt der hier zu entscheidende Fall. Der Führerschein befand sich spätestens seit dem 23. Juni 2020 im Verwaltungsvorgang. Angesichts dessen hätte es keiner mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen Aufforderung, den Führerschein bei der Beklagten abzuliefern, bedurft. Gleichwohl hat sich die Zwangsgeldandrohung bereits vor Klageerhebung erledigt. Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber verdeutlicht, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassene Aufforderung, den Führerschein abzugeben, nicht vollstreckt wird. Mit Schreiben vom 1. September 2020 hat sie ihm über seine Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie „bestätige“ ihm, dass sich sein Führerscheindokument in der Fahrerlaubnisakte befinde. Aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) lässt sich die Bestätigung, der Führerschein liege der Beklagten vor, nur dahin verstehen, dass die Abgabe des Führerscheins – und damit auch die Vollstreckung dieser Anordnung – nicht weiterverfolgt wird. Auch der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten dürften die Bestätigung so verstanden haben. Auf dem mit der Klageschrift übermittelten Bescheid wurde zur Zwangsgeldandrohung über die Worte „Verpflichtung binnen einer Woche“ vermerkt „nicht erf.“. Der Kläger wusste, dass sein Führerschein der Beklagten vorliegt, weil er ihn nicht abgeholt hatte. Anhaltspunkte, dass Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden oder werden sollten oder der Kläger solche Maßnahmen erwartete, sind demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Dies gilt auch, soweit sich die Klage gegen die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, richtet. Die mit Bekanntgabe wirksame (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) Aufforderung hat sich im Unterschied zu der Zwangsgeldandrohung nicht nachträglich durch die Bestätigung vom 1. September 2020 erledigt. Von dieser Bestätigung bleibt die durch die Ordnungsverfügung begründete Rechtspflicht, den Führerschein abzugeben, unberührt. Nach der Auslegung aus dem Empfängerhorizont enthält sie eine Wissenserklärung, die Vollstreckungsmaßnahmen nicht erwarten lässt, aber keine zur Erledigung der Aufforderung, den Führerschein abzugeben, führende Gestaltungserklärung, insbesondere nicht Rücknahme oder Widerruf im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Eine Erledigung in sonstiger Weise gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW scheidet ebenfalls aus. Mit der Bestätigung als insoweit schlichter Wissenserklärung fehlt es an einem die Rechtswirkungen der auferlegten Handlungspflicht beendenden Ereignis. Die Klage gegen die Anordnung der Abgabe des Führerscheins ist begründet. Die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagten vorzulegen, ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Danach ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Tatbestandlich setzt die Bestimmung voraus, dass die Behörde nicht im Besitz des Führerscheins ist. Dies war aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung der Fall. Der Führerschein befand sich spätestens seit dem 23. Juni 2020 im Verwaltungsvorgang der Beklagten. Das Fortbestehen einer Handlungspflicht, die der Kläger nicht erfüllen kann, verletzt ihn in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Der Kläger hat sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in der Vergangenheit jedenfalls einmal Kokain konsumiert und daher seine Fahreignung verloren hat, ohne diese bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. August 2020 wiedererlangt zu haben. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder gegeben. Gemäß Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV gelten diese Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Gemäß Nr. 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). Beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis ist es hiernach unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 –, juris Rn. 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn. 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein – was Voraussetzung einer „Einnahme“ ist – von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der von dem Kläger als mögliches Alternativgeschehen behauptete Fall einer versehentlichen, durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, Rn. 6, juris, Beschluss vom 06. März 2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, Rn. 8, juris, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 16 B 1032/14 –, Rn. 7, juris. Gesichtspunkte einer solchen nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung können insbesondere sein, 1. wer, 2. aus welchem Grund und 3. auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll; allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 –, juris. Nach diesen Maßstäben ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger mindestens einmal, nämlich im Vorfeld der Verkehrskontrolle, Kokain willentlich konsumiert hat. Es ist forensisch gesichert, dass der Kläger Kokain aufgenommen hat. Das Gericht legt das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Untersuchung der am 2. August 2019 um 16:26 Uhr bei dem Kläger entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin N. zu Grunde, wonach im Blut des Klägers unter anderem 11 ng/ml Benzoylecgonin (Kokainabbauprodukt) festgestellt wurden. Dass die Droge durch den Kläger bewusst aufgenommen, also konsumiert, wurde, ergibt sich aus den Einlassungen des Klägers im Rahmen der Verkehrskontrolle am 2. August 2019, die der Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters so, wie sie vermerkt wurden, getätigt hat. Ein Eingeständnis des Drogenkonsums durch den Betroffenen stellt regelmäßig einen weiteren Umstand – insbesondere neben einem positiven Drogenvortest – dar, um die Fahrungeeignetheit als erwiesen anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2015 – 16 B 1026/14 –, Rn. 5, 12, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 7 K 3157/17 –, juris, Leitsatz; BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 11 CS 09.1996 -, a.a.O., Rn. 20; VG München, Beschluss vom 14. März 2014 - M 6b S 14.115 -, juris, Rn. 52. An derartigen Eingeständnissen müssen sich Betroffene regelmäßig festhalten lassen. Gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgte eigene Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum können grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Mai 2018 – 7 K 3157/17 –, Rn. 20, juris, vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 19. September 2011 – 11 CS 11.2097 –, Rn. 14 f., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 1880/15 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 07. April 2014 – 10 S 404/14 –, Rn. 7, juris Der Einzelrichter ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kläger sich nach Konfrontation mit dem Ergebnis des hinsichtlich auf Kokain positiven Drogenvortests wie in den beiden zu der Anordnung der Blutprobe und der Aufnahme der Strafanzeige von dem Zeugen H. unterzeichneten Formularen eingelassen hat. Demnach hat er bekundet, er sei seit 2017 Betäubungsmittelkonsument, habe am Montag, 29. Juli 2019 zuletzt Drogen konsumiert und diese zuletzt am Bahnhof F. erworben. Er habe „eine Line am Montag“ genommen. Der Einzelrichter stützt seine Überzeugung auf die Bekundungen des Zeugen H. . Der Zeuge H. bestätigt die Richtigkeit der von ihm unterzeichneten Vermerke, indem er bekundete, dass die im Zusammenhang mit der Blutentnahme auszufüllenden Formulare nach Belehrung und Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht von demjenigen ausgefüllt werden, der die Fragen stellt, indem die Antwort so, wie sie gesagt wird, niedergeschrieben wird. Er schreibe generell nichts auf, was ihm nicht gesagt werde. Fragen und Antworten würden entsprechend den Antworten des Betroffenen dokumentiert. Diese Bekundung ist im Hinblick auf die Frage, ob sich der Kläger gegenüber der Polizei zu einem vergangenen Drogenkonsum eingelassen hat, positiv ergiebig, denn sie bestätigt die Richtigkeit der auf den Formularen „Strafanzeige“ und „Blutprobe“ schriftlich vermerkten Einlassungen. Die Bekundung des Zeugen H. ist glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit der Bestätigung des Polizeivermerks folgt aus den Schilderungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung im Übrigen, die keine Zweifel daran erkennen lassen, dass der Zeuge das während des Einsatzes Erlebte und noch in seiner Erinnerung Vorhandene schlüssig und widerspruchsfrei wiedergibt. Hinsichtlich der Vermerke ist es plausibel, dass der Zeuge die Angaben des Klägers so, wie von ihm bekundet, niedergeschrieben hat. Die Angaben sind so konkret, dass eine völlig abweichende Darstellung von Geschehnissen aus der Sphäre des Klägers eine bewusste Manipulation der Aussagen voraussetzen würde. Hierfür bestehen im Ansatz keine Anhaltspunkte. Während der mündlichen Verhandlung mussten auch der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter einräumen, dass solche Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente nicht greifbar bestehen. Vielmehr ist schlüssig und lebensnah, dass der Zeuge H. pflichtgemäß die Bekundungen so dokumentiert hat, wie sie erfolgt sind. Auch losgelöst von dem Akteninhalt schildert der Zeuge das nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegende Einsatzgeschehen stimmig. Er schildert die Kontrollsituation, und dass die Nissenleuchten geräuschvoll umgefahren wurden. Er erinnert sich daran, dass an jenem Tag abweichend von den Üblichkeiten er selbst, und nicht auch der die Verkehrskontrolle durchführende Kollege, die Formulare ausgefüllt hat. Plausibel ist die Darlegung, es habe an jenem Tag wenige, etwa fünf Blutentnahmeanordnungen gegeben. Dass nur bei einem Bruchteil kontrollierter Verkehrsteilnehmer eine Blutentnahme veranlasst ist, ist plausibel. Den Wahrheitsgehalt der Bekundungen zieht dagegen nicht in Zweifel, dass sich der Zeuge an Details des Einsatzes nicht mehr oder nicht mehr sicher erinnern kann. Soweit er zunächst bekundet, auch den Hinweis auf die Belehrung und das Aussageverweigerungsrecht abgearbeitet zu haben, sich auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr sicher erinnern kann, ob ein Vernehmungsbogen ausgefüllt wurde oder nicht, oder ob der Kollege dies erledigt habe, stellt dies die hier maßgeblichen Bekundungen nicht in Frage. Der Zeuge legt glaubhaft offen, dass er einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Routinevorgang nicht mehr bis zum letzten Detail aus dem Gedächtnis rekonstruieren kann. Dies ist glaubhaft und steht nicht im Widerspruch zu seiner ebenfalls glaubhaften Bekundung, dass die von ihm unterzeichneten Formulare inhaltlich zutreffen. Hierzu hat er klargestellt, dass er – was lebensnah ist – die von ihm unterzeichneten Bögen von ihm auf Grund eigener Wahrnehmung niedergeschrieben hat. Auch im Übrigen legt der Zeuge Erinnerungslücken glaubhaft offen. Soweit sie nach seinen Bekundungen bestehen, beziehen sie sich sämtlich auf Routinevorgänge im Zusammenhang mit Einsätzen, deren Ergebnisse standardmäßig veraktet werden. Dass standardmäßig veraktete Vorgänge genau deshalb nicht mehr im Detail präsent sind, ist lebensnah. Der Kläger vermag vor diesem Hintergrund nicht die Glaubhaftigkeit der Bekundungen in Zweifel zu ziehen, indem er moniert, dass dem Zeugen nicht mehr jegliche Einzelaspekte eines zwei Jahre zurückliegenden Einsatzes erinnerlich sind. An der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen bestehen keinerlei Zweifel. Demgegenüber folgt der Einzelrichter nicht dem wiederholten Bestreiten des Klägers, entsprechende Angaben gemacht zu haben. Die Darstellung, er habe lediglich mitgeteilt, am letzten Montag – gemeint war der 29. Juli 2019 – Kontakt mit Leuten gehabt zu haben, die Drogen konsumieren, und er habe nicht die verschriftlichte Bekundung, „eine Line am Montag“ genommen, nicht zur Kenntnis genommen, aber trotzdem unterschrieben, erscheint als unglaubhafte Schutzbehauptung. Auf ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung und Vorhalt des Inhalts der Vermerke hat der Kläger nicht im Ansatz plausibel dargelegt, wie derlei konkrete, aus seiner Sphäre stammenden Angaben auf entsprechend klare und konkrete Fragen in den Vernehmungsbogen gelangt sein sollen, wenn er nicht selbst diese Angaben gemacht hat. Die von dem Kläger erstmals mit Stellungnahme vom 3. August 2020 als zutreffend vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Antworten passen nicht zu den jeweiligen Fragestellungen. Über die Behauptung hinaus, er habe etwas völlig anderes geantwortet als das, was im Vernehmungsbogen steht, trägt der Kläger nichts vor, was den Bedeutungsgehalt der unterschiedlichen Darstellungen verbinden könnte. Träfe die Darstellung des Klägers zu, müsste der Zeuge H. an den Angaben des Klägers vorbei völlig andere Antworten erfunden haben. Dies ist hinsichtlich konkreter Angaben aus der Sphäre des Klägers abwegig. Zudem ist lebensfremd, dass der Kläger den mit „Strafanzeige“ überschriebenen und äußerst übersichtlichen Vernehmungsbogen ohne genaue Prüfung seines Inhalts unterschrieben oder die Angabe, er habe am Montag, 29. Juli 2019 zuletzt Drogen konsumiert, überlesen haben soll. Ein mit der Überschrift „Strafanzeige“ versehener Bogen dürfte von niemandem – und so mangels plausibler Erklärungen hierfür auch nicht von dem Kläger – unterschrieben werden, ohne den Inhalt der Angaben zu prüfen. Die Folgen von Erklärungen in solchen Fragebögen erscheinen viel zu weitreichend, um schlicht zu unterstellen, dass der Kläger ihn belastende Angaben einfach nur gedankenlos gegengezeichnet haben soll. Die Bekundungen des Zeugen T1. sind im Hinblick auf die Richtigkeit des im Polizeivermerk niedergelegten Eingeständnisses des Klägers unergiebig. Selbst wenn der Kläger Drogenkonsum am Ort der Verkehrskontrolle verneint haben soll, belegt dies nichts hinsichtlich seines Aussageverhaltens im Zusammenhang mit der durchgeführten Blutabnahme, bei der der Zeuge T1. auch nach eigenem Bekunden nicht anwesend war. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag musste der Einzelrichter nicht nachgehen. Auf die zu Protokoll diktierte Begründung wird verwiesen: „Der Beweisantrag, der als aus mehreren Teilbeweisanträgen aufzufassen ist, war als unsubstantiiert abzulehnen, soweit der Kläger unter Beweis stellt, dass die Werte durch unbewussten Konsum zustande gekommen sein sollen. Insoweit bedürfte es einer substantiierten Darlegung, wer, unter welchen Umständen und zu welchen Zeitpunkten unbewusste Aufnahme einer Droge herbeigeführt haben sollte. Hieran fehlt es. Es ist die Rede von Kontakt mit dritten Personen. Der Beweisantrag war weiter als unsubstantiiert abzulehnen, soweit unter Beweis gestellt wurde, dass die Werte auf das Zusammenleben mit einem Drogenkonsumenten zurückzuführen wären. Das schlichte Zusammenleben mit einem Drogenkonsumenten dürfte nicht zu der Aufnahme einer harten Droge führen. Schließlich war der Beweisantrag als unsubstantiiert abzulehnen, soweit unter Beweis gestellt wird, dass die Werte durch Geschlechtsverkehr entstanden sein könnten. Nach der Auskunft des Uniklinikum N. vom 14. August 2020 im Verwaltungsverfahren (Bl. 60 VV) gibt es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine Belege dafür, das die gemessene Konzentration lediglich durch Geschlechtsverkehr mit einer Person, die Kokain konsumiert hatte, zustandegekommen sein kann. Durchgreifende Anhaltspunkte, die diese Sichtweise infrage stellen und die auch dem Gericht im Ansatz plausibel erscheint, dass die Verletzungen beim Geschlechtsverkehr nicht die Aufnahme Drogen im Hinblick auf die forensisch nachgewiesen Blutwerte ersetzen, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.“ Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung ist nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt und § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt rechtmäßig. Bezugspunkt der Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt ist allein die – vorliegend rechtmäßige – Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht auch die rechtswidrige Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins. Die Beklagte hat den vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei als mittleren Fall angesehen und eine gemäß § 114 VwGO vertretbar begründete Gebühr festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Praxis nimmt ein geringfügiges Obsiegen des Kostenschuldners bei 10 v.H. oder weniger an. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 16 E 222/13 – juris Rn. 3; vgl. Hartung/Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, VwGO = BeckOK, 59. Ed. 1.10.2021, VwGO § 155 Rn. 4; zu § 92 Abs. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18 – juris Rn. 56. Dies ist hier der Fall. Gegenüber dem Wert der Entziehung der Fahrerlaubnis, der mit 5.000,00 € bemessen wird zuzüglich der Gebühr in Höhe von 154,45 € fällt die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, nicht erheblich ins Gewicht. Zu Grunde gelegt wird ein – fiktiven – Streitwert von – maximal – 500,00 €. Dieser orientiert sich in Anlehnung an Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Höhe der ebenfalls mit 500,00 € bemessenen Zwangsgeldandrohung, weil anzunehmen ist, dass das wirtschaftliche Interesse an der Abgabe des Führerscheins jedenfalls die Höhe der Zwangsgeldandrohung nicht übersteigt. Im Verhältnis zu dem fiktiven Gesamtstreitwert aller Teilgegenstände von 6.154,45 € fällt das Teilobsiegen mit weniger als 10 v.H. ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.