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Urteil

11 K 5959/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0922.11K5959.18.00
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Leitsätze

Unter die Altenpflegeausbildungsumlage nach § 2 AltPflAusglVO fallen nur solche Pflegedienste, deren Tätigkeit gerade auf die Pflege alter Menschen ausgerichtet ist.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter die Altenpflegeausbildungsumlage nach § 2 AltPflAusglVO fallen nur solche Pflegedienste, deren Tätigkeit gerade auf die Pflege alter Menschen ausgerichtet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Altenpflegeausbildungsumlage. Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst in E. . Gegenstand ihres Unternehmens ist ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts E. die ambulante Kranken- und Intensivpflege sowie die außerklinische 1-zu-1-Versorgung intensivpflegebedürftiger und dauerbeatmungspflichtiger Menschen, insbesondere die Kinderintensivpflege. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Meldebogen zur Erhebung der Altenpflegeausbildungsumlage auszufüllen. Daraufhin bat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 um Überprüfung, ob sie überhaupt unter das Umlageverfahren falle. Sie erbringe ausschließlich Leistungen der außerklinischen Intensivpflege und Heimbeatmung. Der überwiegende Anteil ihrer Patienten sei minderjährig; nur ein Patient sei über 60 Jahre alt. Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, sie sei von der Umlage befreit. Dies könne sich in der Zukunft aber ändern, wenn sich die Altersstruktur der von der Klägerin gepflegten Patienten verändere und der Anteil älterer, über 60 Jahre alter Menschen mehr als 50 Prozent betrage.Im Jahr 2017 pflegte die Klägerin insgesamt vierzehn Personen in deren Wohnungen. Diese waren zwischen drei und 81 Jahre alt. Die Hälfte der Personen war jünger als 60 Jahre. Im Jahr 2017 erzielte die Klägerin mit Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch einen Umsatz von 3.008.418,45 EUR und mit Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) einen Umsatz von 242.723,02 EUR. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 setzte der Beklagte den von der Klägerin zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege zu zahlenden Ausgleichsbetrag einschließlich Verwaltungskostenpauschale für das Erhebungsjahr 2019 auf 26.554,23 EUR fest. Die Klägerin hat dagegen am 23. November 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie könne nicht zur Altenpflegeausbildungsumlage herangezogen werden. Denn diese erstrecke sich nur auf ambulante Pflegeeinrichtungen, deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließe. Sie betreibe aber einen Intensivpflegedienst und erbringe lediglich anlässlich dessen auch Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Ihr Angebot richte sich in keiner Weise auf alte Menschen aus, sondern erstrecke sich auf alle Altersgruppen. Ihre Heranziehung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Altenpflegeausbildungsumlage um eine Sonderabgabe handle, die nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden könne. Sie selbst unterscheide sich aber ganz wesentlich von den übrigen Adressaten der Umlage, weil sie im Gegensatz zu diesen von vornherein keine Altenpfleger ausbilden könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Ausgleichsbetrages für das Erhebungsjahr 2019 nach AltPflAusglVO vom 22.10.2018 (Az. 20.124.1618107124) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Tätigkeitsbereich der Klägerin schließe die Pflege alter Menschen ein. Zwar liege ihr Schwerpunkt in der häuslichen Intensivpflege, sie erbringe aber auch Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI. Dass das Angebot der Klägerin die Pflege von Menschen aller Altersgruppen umfasse, ändere nichts daran, dass es die Pflege alter Menschen einschließe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 25 des Altenpflegegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung (AltPflG) in Verbindung mit §§ 2, 8 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Hierbei ist maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes wie hier grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juli 2006 – 5 B 90.05 –,juris Rn. 6. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nehmen am Ausgleichsverfahren die in Nordrhein-Westfalen tätigen Einrichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AltPflG teil, mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht. Dieses Ausgleichsverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 A 1932/13 –, juris. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO liegen hier jedoch nicht vor. Denn die Klägerin betreibt keine Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG findet die praktische Ausbildung in der Altenpflege in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG), und in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AltPflG), statt. Vorliegend kommt nur letztere Möglichkeit in Betracht. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin schließt aber nicht die Pflege alter Menschen ein. Hierfür kann es nämlich nicht genügen, dass überhaupt Pflegeleistungen gegenüber alten Menschen erbracht werden. Erforderlich ist vielmehr, dass Pflegeleistungen angeboten werden, die typischerweise auf altersbedingte Einschränkungen der Möglichkeit zur eigenständigen Lebensführung ausgelegt sind, was im Einzelfall zu klären ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 A 1932/13 –, juris. Anders wohl noch VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2013 – 7 K 3701/12 –, juris. Dies entspricht auch der Absicht des Bundesgesetzgebers zur Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG, auf welche der Landesverordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO Bezug nimmt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung hieß es hierzu ‑ ursprünglich in § 4 Abs. 2 Satz 2 – noch, die praktische Ausbildung werde in vollstationären und teilstationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten, in Einrichtungen der offenen Altenhilfe und der Rehabilitation sowie in Krankenhäusern, insbesondere deren geriatrischen und gerontopsychiatrischen Abteilungen, vermittelt. Vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 14/1578, S. 5. Die Änderung hin zur verabschiedeten Fassung beruhte darauf, dass sichergestellt werden sollte, dass die Ausbildung in solchen Einrichtungen erfolgt, die schwerpunktmäßig auf die professionelle Altenpflege ausgerichtet sind, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28.06.2000 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 14/1578 ‑, BT-Drs. 14/3736, S. 26. Denn im Rahmen der Altenpflegeausbildung soll gesichert sein, dass der Auszubildende die erforderlichen Fähigkeiten gerade im Umgang mit alten Menschen erwirbt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 13 A 485/16 –, juris. Lediglich begleitend soll es nach § 4 Abs. 3 Satz 2-3 AltPflG möglich sein, Teilabschnitte der Ausbildung auch in anderen Einrichtungen zu absolvieren, in denen alte Menschen betreut werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO nimmt indes allein auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen Bezug. Dieses Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG deckt sich auch mit dem Zweck der Altenpflegeausbildungsumlage, für welche die Vorschrift durch § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO in Bezug genommen wird. Denn diese stellt eine Sonderabgabe dar, die nur einer homogenen Gruppe auferlegt werden kann, welche in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck steht. Dabei darf der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber allerdings auch typisieren, sodass von der Sonderabgabe im Einzelfall auch Adressaten belastet werden können, für welche diese spezifische Beziehung tatsächlich nicht besteht, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 137 ff., Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 S 1117/07 –, juris Rn. 80. Die Altenpflegeausbildungsumlage dient der Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege. Der Verordnungsgeber hat den Kreis der Umlagepflichtigen daher danach bestimmt, wer ein besonderes Interesse an ausgebildeten Altenpflegekräften hat. Er hat, indem er die Adressaten der Umlage durch Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG bestimmt hat, ausdrücklich Einrichtungen in den Blick genommen, die typischerweise und nicht bloß begleitend alte Menschen betreuen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2020 – 9 A 347/20 –, juris. Intensivpflegedienste, deren Leistungen sich an alle Altersgruppen richten, weisen hingegen keine spezifische Beziehung zu dem Zweck der Umlage auf, weil sie üblicherweise Krankenpfleger beschäftigen und daher kein besonderes Interesse an ausgebildeten Altenpflegekräften haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2020 – 9 A 347/20 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 7 K 7373/15 –, juris. Dies zeigt sich auch an den über § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG ebenfalls mit der Umlage belasteten Heimen. Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG betrifft ebenfalls nicht sämtliche Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG), sondern setzt ausdrücklich voraus, dass es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt. Diese Einschränkung findet auf sämtliche Fälle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG – und nicht nur auf die Variante der stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI – Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2014 – 12 A 1932/13 –, juris Rn. 49: „[…] unter welchen Voraussetzungen ein Heim oder eine stationäre Pflegeeinrichtung eine ‚Einrichtung für alte Menschen‘ i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG ist“; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2016 – 7 K 6782/14 –, juris Rn. 20. Denn während Heime im Sinne des HeimG Einrichtungen sowohl für ältere Menschen als auch für pflegebedürftige oder behinderte Volljährige sind, wollte der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AltPflG nur Altenheime adressieren, vgl. BT-Drs. 14/3736, S. 26, wonach die Ausbildung in Einrichtungen stattfinden soll, die „schwerpunktmäßig auf die professionelle Altenpflege ausgerichtet sind“. Dahinstehen kann daher, ob der Verordnungsgeber auch befugt gewesen wäre, typisierend alle Pflegeeinrichtungen nach §§ 71, 72 SGB XI mit der Umlage zu belasten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 140 ff., wie dies etwa in Thüringen auf Grundlage des § 25 des Thüringer Altenpflegegesetzes in der vom 01. Januar 1998 bis zum 29. November 2007 gültigen Fassung oder in Bremen auf Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Bremischen Altenpflegeausgleichsverordnung in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung der Fall war. Denn der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber hat sich entschieden, zur Bestimmung des Kreises der Umlageverpflichteten auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG Bezug zu nehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 AltPflAusglVO ambulante und stationäre Hospize ausdrücklich von der Umlage ausgenommen hat, ergibt sich insoweit nichts anderes. Diese Ausnahme, die auf eine Anregung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration des Landtages zurückgeht, sollte der besonderen Finanzierungsstruktur von Hospizen Rechnung tragen, vgl. Ausschussprotokoll des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration des Landtages Nordrhein-Westfalen 15/323, S. 13 f., nachdem der Verordnungsgeber zunächst davon ausgegangen war, Hospize verfügten nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, und eine Regelung daher im ursprünglichen Verordnungsentwurf nicht für erforderlich hielt, vgl. Vorlage des Landtages Nordrhein-Westfalen 15/778, S. 21. Hospize dienen in der überwiegenden Anzahl der Fälle, jedoch bei weitem nicht ausschließlich der Sterbebegleitung alter Menschen. Daraus lässt sich indes noch nicht der Schluss ziehen, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen wäre, Hospize – auch soweit sie jüngere Menschen versorgen – unterfielen generell § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG. Näher liegt es, dass mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 AltPflAusglVO schlicht sichergestellt werden sollte, dass Hospize – auch soweit sie überwiegend ältere Menschen versorgen – in jedem Fall von der Umlage ausgenommen werden sollten. Die Klägerin unterfällt nach diesen Maßstäben nicht § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG, weil ihr Tätigkeitsbereich nicht im Sinne der Vorschrift die Pflege alter Menschen einschließt. Dabei kann es dahinstehen, ab welcher Altersgrenze genau von alten Menschen gesprochen werden kann. Denn die Leistungen der Klägerin richten sich jedenfalls nicht auf typische Angebote der Altenpflege. Solche Leistungen bietet sie vielmehr nur begleitend zu ihrem Kernangebot, der häuslichen Intensivpflege, an. Dies zeigt sich bereits an dem im Handelsregister eingetragenen Ziel des Unternehmens, nämlich der ambulanten Kranken- und Intensivpflege sowie der außerklinischen 1-zu-1-Versorgung Intensivpflegebedürftiger und dauerbeatmungspflichtiger Menschen. Auch der Beklagte geht ausweislich der Klageerwiderung vom 29. Januar 2019 davon aus, dass der Schwerpunkt der Klägerin auf der häuslichen Intensivpflege liegt und die Klägerin sich dabei an alle Altersgruppen wendet. Dass die Klägerin ausweislich der Angaben im „Pflegelotsen“ des Verbandes der Ersatzkassen e.V. auch Leistungen der Grundpflege anbietet, ändert daran nichts. Denn derartige Pflegeleistungen fallen auch im Rahmen der Intensivpflege – und dabei nicht nur bei der Pflege alter Menschen – an. Diese Zielsetzung deckt sich auch mit dem tatsächlichen Leistungsangebot der Klägerin. So lässt die Altersstruktur der Patienten keine typische Ausrichtung auf alte Menschen erkennen; vielmehr ist die Hälfte der Patienten zum maßgeblichen Zeitpunkt jünger als 60 Jahre, mehr als ein Drittel ist jünger als 50 Jahre. Gegen eine Ausrichtung auf die Pflege alter Menschen spricht auch die geringe Zahl der von der Klägerin gepflegten Patienten, die aus der Spezialisierung auf die besonders aufwendige Intensivpflege folgt. Würde die Klägerin schwerpunktmäßig Altenpflege betreiben, so wäre demgegenüber eine deutlich höhere Anzahl von Patienten zu erwarten. Dies deckt sich damit, dass die Klägerin zu mehr als 90 % Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch abrechnet, während originäre Pflegeleistungen nach dem SGB XI nur einen äußerst geringen Anteil der von ihr abgerechneten Leistungen ausmachen. Darauf, dass die Klägerin nach Angaben des Beklagten für das Jahr 2020 ihre Teilnahmepflicht am Umlageverfahren anerkannt haben soll, kommt es ebenfalls nicht an. Die bloße Erfüllung der von dem Beklagten behaupteten Zahlungsverpflichtung begründet – unabhängig von den Gründen dafür – nicht den Schluss, dass die Klägerin der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO unterfällt. Der Umstand, dass die Klägerin einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen hat, ändert an dem Umstand, dass sie nicht der Umlage unterfällt, nichts. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO setzt für die Heranziehung zur Umlage kumulativ einen Versorgungsvertrag und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 26.554,23 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Höhe des mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Ausgleichsbetrags. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.