Beschluss
9 A 347/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, keine begründete Divergenz zur obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung und keine erheblichen Verfahrensmängel darlegt (§§124,124a VwGO).
• Bei der Prognose zur Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach §25 AltPflG ist Bezugspunkt allein der vorhandene oder künftig zu erwartende Fehlbestand an praktischen Ausbildungsplätzen; Fragen nach schulischen Kapazitäten oder Bewerberzahlen gehören nicht in diese Prognose.
• Die Bildung der abgabenpflichtigen Gruppe für eine Sonderabgabe kann sozialtypisch erfolgen; Krankenhäuser, Intensivpflegedienste, heimaufsichtsführende Behörden und der MDK sind typischerweise nicht der homogene Kreis der Anbieter der Dienstleistung Altenpflege und müssen daher nicht in die Abgabepflicht einbezogen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung gegen Ausgleichsbetragsbescheid nach AltPflAusglVO • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, keine begründete Divergenz zur obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung und keine erheblichen Verfahrensmängel darlegt (§§124,124a VwGO). • Bei der Prognose zur Erforderlichkeit eines Ausgleichsverfahrens nach §25 AltPflG ist Bezugspunkt allein der vorhandene oder künftig zu erwartende Fehlbestand an praktischen Ausbildungsplätzen; Fragen nach schulischen Kapazitäten oder Bewerberzahlen gehören nicht in diese Prognose. • Die Bildung der abgabenpflichtigen Gruppe für eine Sonderabgabe kann sozialtypisch erfolgen; Krankenhäuser, Intensivpflegedienste, heimaufsichtsführende Behörden und der MDK sind typischerweise nicht der homogene Kreis der Anbieter der Dienstleistung Altenpflege und müssen daher nicht in die Abgabepflicht einbezogen werden. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 23.10.2015, der sie für das Erhebungsjahr 2016 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 44.722,61 Euro nach der Altenpflegeausgleichsverordnung NRW heranzog. Sie machte im Zulassungsantrag zahlreiche Einwände geltend, insbesondere, die Verordnung und die gesetzliche Ermächtigung (§25 AltPflG) seien rechtswidrig, die Mängelprognose des Verordnungsgebers unzureichend, das Ausgleichsverfahren ungeeignet und die abgabenpflichtige Gruppe nicht homogen, weil Krankenhäuser, Intensivpflegedienste, heimaufsichtsführende Behörden und der MDK nicht einbezogen würden. Ferner rügte sie Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Amtsermittlung. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; hiergegen stellte die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn innerhalb der Frist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und gegeben ist; der Senat prüft im Zulassungsverfahren ausschließlich diese Gesichtspunkte. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1): Die Klägerin stellt die Mangelprognose und Eignung des Ausgleichsverfahrens in Frage, trägt aber keine schlüssigen Gegenargumente vor. Relevante Prüfgröße nach §25 AltPflG ist der Fehlbestand an praktischen Ausbildungsplätzen; Schulkapazitäten oder Bewerberzahlen gehören nicht zur Prognosepflicht des Verordnungsgebers. Statistik und Berichte zeigen vielmehr, dass die Kapazitäten gesteigert werden konnten und die Zahl der Altenpflegeschüler nach Einführung des Verfahrens deutlich stieg. • Besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2): Die vorgetragenen Fragen lassen sich im Zulassungsverfahren klären; es bestehen keine offenen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme, die ein Berufungsverfahren erforderten. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3): Zur behaupteten Verletzung des Homogenitätsprinzips kann auf vorhandene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geantwortet werden; es entsteht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die den Rechtsstreit überragt. • Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4): Die Klägerin benennt keinen konkreten abstrakten Rechtssatz der höheren Rechtsprechung, dem das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegenstünde; eine Divergenz ist nicht glaubhaft gemacht. • Verfahrensmängel (§124 Abs.2 Nr.5): Die Gehörs- und Amtsermittlungsrügen sind nicht substantiiert; Gesprächsvermerke wurden ausgehändigt und es fehlt der Nachweis, dass unterbliebene Ermittlungen für die entscheidenden Abgrenzungsfragen erforderlich gewesen wären. • Homogenitätsprüfung: Die Bildung der abgabenpflichtigen Gruppe nach §4 Abs.3 AltPflG entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; die benannten weiteren Einrichtungen stehen nicht in vergleichbarer spezifischer Sachnähe zur Altenpflege und sind daher nicht zwingend zur Abgabe heranzuziehen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keines der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und nach Auffassung des Senats erfüllt wurde. Insbesondere liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor, da die Mangelprognose und die Eignung des Ausgleichsverfahrens nachvollziehbar dargelegt und durch Berichte und statistische Entwicklungen gestützt sind. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des Homogenitätsprinzips und die gerügten Verfahrensmängel; beide Vorbringen sind nicht tragfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird mit 44.722,61 Euro festgesetzt.