Beschluss
6 L 810/21
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Abänderung eines vorangegangenen Beschlusses der Kammer ist nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig; fehlt es daran, ist der Abänderungsantrag zurückzuweisen.
• Die unterlegene Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
• Der Streitwert für das Abänderungsverfahren kann vom Gericht festgesetzt werden; hier 2.500,- €.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Abänderung eines kammerinternen Beschlusses • Ein Antrag auf Abänderung eines vorangegangenen Beschlusses der Kammer ist nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässig; fehlt es daran, ist der Abänderungsantrag zurückzuweisen. • Die unterlegene Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. • Der Streitwert für das Abänderungsverfahren kann vom Gericht festgesetzt werden; hier 2.500,- €. Die Antragsgegnerin stellte einen Antrag auf Abänderung eines vorherigen Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21). Gegenstand der Auseinandersetzung war die Änderung dieses früheren Beschlusses durch die Antragsgegnerin. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Abänderungsantrags. Es ging insbesondere um die Frage, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Abänderung vorlagen. Es lagen keine neuen Umstände vor, die eine Abänderung rechtfertigten. Die Antragsgegnerin unterlag im Verfahren. Das Gericht traf außerdem Feststellungen zum Streitwert. • Voraussetzung der Zulässigkeit: Ein Abänderungsantrag setzt das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen voraus, die hier nicht erfüllt waren. • Materielle Prüfung: Es wurden keine neuen Tatsachen oder Rechtsfehler dargelegt, die eine Änderung des bisherigen Beschlusses erforderlich machten. • Rechtsfolgen: Mangels maßgeblicher Änderungsgründe bleibt der angegriffene Beschluss in vollem Umfang bestehen. • Kostenentscheidung: Die Verliererin des Verfahrens hat die Kosten zu tragen, da der Antrag unbegründet war. • Streitwertfestsetzung: Das Gericht setzt für das Verfahren einen Streitwert von 2.500,- € fest. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wurde abgelehnt, weil die erforderlichen Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorlagen und keine neuen Tatsachen oder Rechtsfehler aufgezeigt wurden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 2.500,- € festgesetzt. Damit bleibt der ursprüngliche Beschluss der Kammer in Kraft und der Abänderungsantrag erfolglos.