Beschluss
6 L 514/21
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Die Ordnungsbehörde darf eine Nutzung wegen formeller Bauordnungswidrigkeit untersagen; die materielle Genehmigungsfähigkeit ist regelhaft Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 BauO NRW 2018).
• Eine Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; unklare Begriffe wie „Ponyranch“ können die Verfügung materiell rechtswidrig machen.
• Eine gegen den Eigentümer gerichtete Nutzungsuntersagung kann ergänzend sein, bedarf aber nachvollziehbarer Anhaltspunkte, dass der Eigentümer oder Dritte die Nutzung selbst übernehmen würden.
• Ein Ausnahmetatbestand gegen eine Nutzungsuntersagung liegt vor, wenn ein bereits gestellter Bauantrag genehmigungsfähig und ohne sonstige Hindernisse ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Unbestimmtheit einer Nutzungsuntersagung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Die Ordnungsbehörde darf eine Nutzung wegen formeller Bauordnungswidrigkeit untersagen; die materielle Genehmigungsfähigkeit ist regelhaft Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 BauO NRW 2018). • Eine Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; unklare Begriffe wie „Ponyranch“ können die Verfügung materiell rechtswidrig machen. • Eine gegen den Eigentümer gerichtete Nutzungsuntersagung kann ergänzend sein, bedarf aber nachvollziehbarer Anhaltspunkte, dass der Eigentümer oder Dritte die Nutzung selbst übernehmen würden. • Ein Ausnahmetatbestand gegen eine Nutzungsuntersagung liegt vor, wenn ein bereits gestellter Bauantrag genehmigungsfähig und ohne sonstige Hindernisse ist. Der Eigentümer klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 12. März 2021, die die Nutzung seines verpachteten Grundstücks als ‚Ponyranch‘ untersagte und die Entfernung der hierfür eingebrachten Tiere forderte. Die Pächterin betrieb auf den Flächen einen gewerblichen Pony-/Pferdebetrieb; der Eigentümer ist nicht Betreiber. Die Behörde stützte die Verfügung auf bauaufsichtsrechtliche Vorschriften (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 BauO NRW 2018) mit Blick auf formelle Baugenehmigungspflichten. Es lag kein eingereichter Bauantrag vor. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Gericht prüfte summarisch insbesondere Interesse und Erfolgsaussichten der Klage sowie Form und Bestimmtheit des Bescheids. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Interessenabwägung: In der summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist und damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten ist (§ 80 Abs. 5 S.1 VwGO). • Ermächtigungsgrundlage: Die Ordnungsverfügung beruht materiell auf § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 BauO NRW 2018; die Behörde durfte formell-illegale Nutzungen untersagen und sich auf die formelle Prüfung beschränken, materielle Genehmigungsfragen sind dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. • Genehmigungspflicht: Die Nutzung als Ponyranch stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung/Anlage dar (§§ 2, 60 BauO NRW 2018); Ausnahmetatbestände gelten nicht im Außenbereich. • Bestimmtheitsgebot: Die Verfügung fehlt an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der unklare Begriff ‚Ponyranch‘ und die uneindeutige Einordnung des ‚gewerblichen‘ Charakters lassen für den Adressaten nicht klar erkennen, welche konkreten Aktivitäten untersagt sind. • Adressat der Maßnahme: Bei vermieteten/verpachteten Flächen ist regelmäßig der Mieter/Pächter und nicht primär der Eigentümer zu adressieren; eine ergänzende Verfügung gegen den Eigentümer erfordert Anhaltspunkte, dass dieser oder Dritte die Nutzung selbst aufnehmen würden, die hier nicht dargelegt sind. • Ausnahmefall: Eine Nutzungsuntersagung wäre unverhältnismäßig, wenn ein bereits gestellter und nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähiger Bauantrag vorläge; das trifft hier nicht zu. • Folgerung: Wegen der Unbestimmtheit und der fehlenden Anhaltspunkte für eine Eigentümerhaftung ist die Ordnungsverfügung materiell rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung sowie das Zwangsgeld vorläufig wiederherzustellen. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Eigentümers gegen die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 wurde hinsichtlich des Ziffer‑1‑Regelungsinhalts wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet. Die Verfügung ist bei summarischer Prüfung materiell rechtswidrig, weil sie unbestimmt ist und nicht hinreichend begründet darlegt, dass der Eigentümer selbst die Nutzung übernehmen würde. Die Behörde durfte zwar formell-illegale Nutzung untersagen und sich auf die formelle Baurechtswidrigkeit beschränken, doch mussten die Adressaten klar erkennen können, welche konkreten Tätigkeiten verboten sind; dies ist bei dem Begriff ‚Ponyranch‘ nicht der Fall. Mangels eingereichten Bauantrags liegt kein Ausnahmefall vor, der eine sofortige Untersagung ausschlösse. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.