Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal „Wegfall einer Stellenzulage“ in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW setzt einen Funktionswechsel des Beamten im Sinne eines Wechsels der dienstlichen Verwendung voraus und nicht das bloße Entfallen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 15. Mai 2019 eine Ausgleichszulage nach § 57 LBesG NRW entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage für den Wegfall einer Stellenzulage. Die Klägerin steht als C. (Besoldungsgruppe A N01 LBesG NRW) im Dienst des Beklagten und verrichtete seit dem 1. Oktober 2007 bis zu ihrer Abordnung an das Z. im Jahr 2019 ihren Dienst als Y., zuletzt in der N.. Seit dem 28. März 2018 erkrankte die Klägerin aufgrund eines Leidens aus dem nervenärztlichen/psychiatrischen Fachgebiet dienstunfähig. Am 28. August 2018 wurde die Klägerin auf Anordnung ihres Dienstherrn stadtärztlich durch Frau B. untersucht. Diese teilte der N. unter dem 31. August 2018 mit, dass die Klägerin dienstunfähig sei und auch nicht absehbar sei, wann sie wieder dienstfähig werde. Bezüglich einer Tätigkeit der Klägerin außerhalb des P. bestünden zwar gesundheitliche Einschränkungen, ein entsprechender leidensgerechter Einsatz sei aber denkbar. Bis zum 31. Dezember 2018 erhielt die Klägerin eine Stellenzulage für Beamte, die in V. eingesetzt sind, die sog. Gitterzulage in Höhe von 132,16 € monatlich. Zum 1. Januar 2019 wurde die Zahlung dieser Stellenzulage auf Anweisung der Leiterin der N. an das G. eingestellt. Ausweislich eines Vermerks stützte die Leiterin der N. diese Entscheidung auf den Erlass des F. vom 13. März 2015 (N02), demgemäß von einem Wegfall der Stellenzulage auszugehen sei, wenn der Beamte bereits fünf Monate dienstunfähig erkrankt sei und nicht absehbar sei, wann er seinen zulageberechtigten Dienstposten wieder antreten könne. Die Klägerin sei seit dem 28. März 2018 dienstunfähig erkrankt und es sei dem stadtärztlichen Feststellungen zufolge derzeit auf nicht absehbar, ob und ggf. wann sie ihren Dienst wieder im H. aufnehmen könne. Die Klägerin wurde sodann für die Zeit vom 5. März 2019 bis zum 15. März 2019 für eine Erprobungsphase an das Z. abgeordnet. In dem Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 14. November 2019 erfolgte eine erneut Abordnung an das Z., die bis zum 31. Dezember 2021 mit dem Ziel einer Versetzung der Klägerin verlängert wurde. Mit Antrag vom 3. Juni 2019 begehrte die Klägerin die rückwirkende Gewährung einer Ausgleichszulage für den Wegfall der bis zum 31. Dezember 2018 gewährten Stellenzulage. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 lehnte die Leiterin der N. die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Wegfall einer Stellenzulage nur ausgeglichen werde, sofern dieser auf dienstlichen Gründe, die nicht von dem Beamten zu vertreten seien, beruhe. Vorliegend sei der Wegfall der Stellenzulage auf gesundheitliche und damit persönliche Gründe zurückzuführen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2019 Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass ihre Dienstunfähigkeit einen dienstlichen Grund darstelle, da sie nicht allgemein dienstunfähig sei, sondern lediglich für den Bereich des P.. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 wies die Leiterin der N. den Widerspruch der Klägerin zurück und hielt an ihren im Ausgangsbescheid dargelegten Rechtsansichten fest. Die Klägerin hat am 25. Juli 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszulage habe, da die Stellenzulage aus dienstlichen und nicht persönlichen Gründen entfallen sei. Die bei ihr diagnostizierte Krankheit resultiere aus dem Dienstverhältnis im Bereich des I.. Darüber hinaus stünden der Wegfall der Stellenzulage und ihre Abordnung an das Z. im März 2019 in unmittelbarem Zusammenhang. Die Abordnung sei zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt, worin ein dienstlicher Grund liege. Nachdem die Klägerin ursprünglich – wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Bitten der Einzelrichterin klargestellt hat – die Gewährung einer Ausgleichszulage für den Zeitraum ab dem 5. März 2019 begehrt hat, hat sie die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 15. Mai 2019 eine Ausgleichszulage nach § 57 LBesG NRW entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die L. im H. des Beklagten im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, der zwar entgegen der Zuständigkeitsregelungen durch die Leiterin der N. erlassen worden sei, den sie sich aber zu eigen mache. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, die in der gleichen Weise durch die zuständige Behörde getroffenen worden wäre. Durch Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2021 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Nachdem die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. II. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 entgegen § 9 Abs. 3, Abs. 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung durch die sachlich unzuständige Behörde – die Leiterin der Q. U. anstelle der Leiterin der W. im H. –erlassen wurde. Das gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) erforderliche Vorverfahren ist trotz der formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2019 ordnungsgemäß durchgeführt worden. Diese Rechtswidrigkeit lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen, da § 68 VwGO nicht besagt, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss. Der dem Widerspruchsbescheid anhaftende Rechtsfehler nötigt nicht zur selbständigen Aufhebung des Bescheids mit der Folge, dass zunächst die zuständige Behörde diesen bescheiden müsste. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 23/85 –, juris Rn. 11 f. Zudem hat sich vorliegend die für den Widerspruchsbescheid zuständige Behörde den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 zu eigen gemacht. 2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 ist – soweit er noch streitgegenständlich ist – rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 15. Mai 2019 einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Ausgleichszulage. Gemäß § 57 Abs. 1 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des besoldungsrechtlichen Tatbestandes – Wegfall der Stellenzulage – geltenden Fassung vom 14. Juni 2016, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2012 - 1 A 69/11 -, juris Rn. 21 f., wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Dieser Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat über einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre eine Stellenzulage nach § 51 LBesG NRW erhalten, die auch im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW zum 15. Mai 2019 aus dienstlichen Gründen weggefallen ist. a) Die Klägerin erfüllt – unstreitig – die Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW in zeitlicher Hinsicht, da sie in den letzten sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre eine Stellenzulage erhalten hat. b) Die Stellenzulage der Klägerin ist auch im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz LBesG zum 15. Mai 2019 weggefallen. Die Fortzahlung der Stellenzulage nach § 51 LBesG NRW ist zwar bereits zum 1. Januar 2019 aufgrund der mehr als fünf Monate andauernden, zeitlich nicht absehbaren dienstunfähigen Erkrankung der Klägerin rechtmäßig eingestellt worden, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom24. August 1995 – 2 C 1/95 –, juris Rn. 14 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2003 – 1 A 2526/01 –, jurisRn. 25 ff., sie ist aber erst zum 15. Mai 2019 im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW weggefallen. Das Tatbestandsmerkmal „Wegfall einer Stellenzulage“ setzt einen Funktionswechsel des Beamten im Sinne eines Wechsels der dienstlichen Verwendung voraus und nicht das bloße Entfallen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung nach Wortlaut und Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte. Bereits der Wortlaut des § 57 LBesG NRW und die Gesetzessystematik sprechen dafür, dass nur der durch einen Wechsel der dienstlichen Verwendung bedingte Wegfall einer Stellenzulage einen Ausgleichsanspruch begründen kann, ein Ausgleichsanspruch hingegen nicht entsteht, wenn die Zahlung der Stellenzulage eingestellt wird, weil der Beamte bei fortbestehender Aufgabenzuweisung zeitweise die Voraussetzungen der Zulagenvorschrift nicht erfüllt. Der begrifflich-definitorischen Funktion des Wortlauts bei einem gesetzlichen Terminus kommt bei der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen gesteigerte Bedeutung zu. § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW knüpft die Zahlung einer Ausgleichszulage entscheidend an den „Wegfall einer Stellenzulage“. Der Terminus „Wegfall“ beschreibt nach seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung einen „Fortfall“ von etwas, Synonyme des Begriffs sind unter anderem die Worte „Ausfall“ oder „Verlust“. Allein vom Terminus „Wegfall“ ausgehend läge es jedenfalls nicht fern, mit der Beklagten einen Wegfall einer Stellenzulage immer dann anzunehmen, wenn die Zahlung der Stellenzulage eingestellt wird. Eine derartige Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Begriffe „Wegfall“ und „Stellenzulage“ in untrennbarer Beziehung zueinander stehen. Damit kann der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „Wegfall einer Stellenzulage“ nicht ausschließlich am Wort „Wegfall“ festgemacht werden, sondern ist gesetzessystematisch unter Berücksichtigung des Charakters von Stellenzulagen zu ermitteln. Stellenzulagen stehen Beamten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion zu (§ 48 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW). Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind. Funktion in diesem Sinne ist die Summe der übertragenen Dienstaufgaben, also das Amt im funktionellen Sinn, wobei der Dienstposten (Amt im konkret funktionellen Sinn) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch die zulagenberechtigende Funktion geprägt sein muss. Die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion setzt deren Übertragung voraus, d.h. der Beamte muss die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde innehaben. Das Besoldungsrecht knüpft insoweit – begrenzt auf den Zulagenanspruch und abweichend von der sonstigen Systematik – an das Amt im konkret funktionellen Sinne an. Damit führt nicht jede Einstellung der Zulagenzahlung zu einem Wegfall der Stellenzulage im Sinne des § 57 Abs. 1 LBesG NRW. Vielmehr ist zwischen dem Ende der Zulagenberechtigung – im Sinne einer vorübergehenden Unterbrechung der Zulagenzahlung – und dem – für § 57 LBesG NRW relevanten – Verlust (Wegfall) der Stellenzulage zu unterscheiden, der an den Verlust des mit der Zulagenberechtigung verbundenen konkret funktionellen Amts (Dienstposten) anknüpft. Sieht man von den in § 48 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW genannten besonderen Fallgestaltungen der Weitergewährung einer Stellenzulage bei Sondereinsätzen ab, endet die Stellenzulage mit dem Zeitpunkt, ab dem der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahrnimmt. Insoweit ist zwischen einem generell-typisierenden und einem individuell-konkreten Funktionsbezug zu unterscheiden. Hinsichtlich der herausgehobenen Funktion des Dienstpostens kann der Gesetzgeber – wie vorliegend bei der sog. Gitterzulage – typisieren und für Beamtengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Bei diesen Beamtengruppen reicht aus, dass sie in dem gesetzlich bestimmten Verwaltungszweig oder bei der gesetzlich bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit entsprechenden Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für diese Art von Stellenzulage ist ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine Prägung im Sinne der Stellenzulage aufweisen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ist die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten. Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt sowohl zum Ende der Zulagenberechtigung als auch zum Verlust der Stellenzulage. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 57 LBesG NRW vor, hat der Beamte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage. Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, setzt der Zulagentatbestand somit einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich. Für die „Betrauung“ entscheidend ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist. Die Übertragung der mit der Zulage versehenen Funktion – die organisatorische Bestellung – reicht für die Gewährung der Zulage allein nicht aus. Der Beamte muss die ihm übertragene Funktion, also die mit dem Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben, auch wahrnehmen. Übertragung und Wahrnehmung in diesem Sinne bilden zusammen unter dem Begriff der „Verwendung“ die Voraussetzungen für die Gewährung. Der einzelne Beamte erhält die Stellenzulage, solange er in seiner konkreten Verwendung die herausgehobene Funktion im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW tatsächlich wahrnimmt. Fehlt es am Tatbestand der Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben, liegt eine Verwendung im Sinne der Zulagenregelung nicht vor. Anders als bei einem generell-typisierenden Funktionsbezug führen das Ende der Zulagenberechtigung bzw. der Verlust der Stellenzulage bei einem individuell-konkreten Funktionsbezug zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Da hier die Übertragung des Dienstpostens und der Zulagenbezug nicht zusammenfallen, hat erst die Wahrnehmung der konkreten Aufgaben – als ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff – Auswirkungen auf den Bezug der Stellenzulage. Wird die zulagenberechtigende Tätigkeit eingestellt, endet die Zulagenberechtigung und die Zahlung der Stellenzulage ist einzustellen. Dies führt jedoch anders als bei einem generell-typisierenden Funktionsbezug nicht automatisch zum Verlust/Wegfall der Stellenzulage. Denn solange der Beamte das ihm übertragene Amt im konkret funktionellen Sinn innehat, kann er grundsätzlich die mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnehmen. Erst ein – kurzzeitiger oder endgültiger – Wechsel des Dienstpostens und damit ein Verwendungswechsel führen zum Wegfall der Stellenzulage. Verbleibt der Beamte auf dem ihm übertragenen Dienstposten, nimmt er jedoch die zulagenberechtigende Funktion nicht oder nicht in ausreichendem Umfang wahr, endet zwar die Zulagenberechtigung und die Zahlung der Stellenzulage ist solange einzustellen, bis der Beamte die Voraussetzungen des Zulagentatbestands wieder vollständig erfüllt. Zu einem Verlust (Wegfall) der Stellenzulage kommt es jedoch erst dann, wenn die Verwendung des Beamten wechselt, weil ihm – für eine gewisse Zeit oder auf Dauer – die Übertragung der mit der Zulage versehenen herausgehobenen Funktion entzogen oder ein anderer Dienstposten zugewiesen wird. Erst mit dem Zeitpunkt des Verwendungswechsels – durch Übertragung eines anderen oder durch eine veränderte Ausgestaltung des bisherigen Dienstpostens – fällt die Stellenzulage im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW weg. Für die aufgezeigte Auslegung spricht zudem der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW setzt die Zahlung der Ausgleichszulage neben dem Wegfall einer Stellenzulage u.a. voraus, dass die Stellenzulage dem Beamten zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Norm geht somit nicht von einer ununterbrochenen zulagenberechtigenden Verwendung als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch aus, sondern bestimmt, dass es im genannten Umfang zeitliche Unterbrechungen der Zulagenberechtigung geben kann. Eine fünfjährige Verwendung innerhalb von sieben Jahren genügt. Kürzere Unterbrechungen aus dienstlichen oder privaten Gründen sind somit unschädlich. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW unterstellt damit, dass es kürzere Unterbrechungen aus dienstlichen oder privaten Gründen geben kann, die nicht ausgleichspflichtig sind. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom14. Mai 2018 – 14 B 16.2427 –, juris Rn. 18 ff. sowie Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom4. August 2014 – 12 A 203/13 –, juris Rn. 17; jeweils zu§ 13 BBesG a.F. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Stellezulage nach § 51 LBesG NRW erstmalig zum 15. Mai 2019 und nicht bereits zum 1. Januar 22019 im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW weggefallen. Ab dem 15. Mai 2019 wurde die Klägerin an das Z. abgeordnet, wodurch ihre dienstliche Verwendung wechselte, ihr erstmalig ein anderer, nicht mehr zulageberechtigter Dienstposten übertagen wurde und sie ihren bisherigen zulageberechtigten Dienstposten in der K. verlor. Das Entfallen der Stellenzulage zum 1. Januar 2019 hingegen beruhte nicht auf einem Wechsel der dienstlichen Verwendung der Klägerin und damit einhergehend der Übertragung eines nicht mehr zulageberechtigten Dienstpostens, sondern darauf, dass die Klägerin die herausgehobene Funktion im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nicht mehr ausgeübt hat, welches Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage ist. Die Klägerin hat das mit der Zulagenberechtigung verbundene konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) nicht zum 1. Januar 2019 verloren. Der Klägerin war auch während ihrer dienstunfähigen Erkrankung seit dem 28. März 2018 weiterhin der zulageberechtigte Dienstposten in der K. übertragen. Es war potentiell jeder Zeit möglich – wenn die Klägerin ihren Dienst wieder aufgenommen hätte –, dass sie die zulageberechtigte Funktion wieder wahrnimmt und damit der Anspruch auf die Stellenzulage auflebt. Die Klägerin hat somit lediglich bei fortbestehender zulageauslösender Verwendung zeitweise die Voraussetzungen der Zulagenvorschrift nicht erfüll. Entgegen den Ausführungen des Beklagten kann damit als Grund für den Wegfall der Stellenzulage im Rechtssinne nicht der im Vermerk aus Januar 2019 aufgeführte, lediglich zur Einstellung der Fortzahlung der Stellezulage führende Umstand der bei der Klägerin seit dem 28. März 2018 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit angesehen werden. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang für den Wegfall der Stellenzulage im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Die Stellenzulage ist nach dem zugrunde zulegenden Normverständnis erst zum 15. Mai 2019 – mithin rund viereinhalb Monate nach der Einstellung der Fortzahlung der Stellezulage – durch den Wechsel der dienstlichen Verwendung der Klägerin aufgrund ihrer Abordnung an das Z. weggefallen. Damit besteht vorliegend auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verwendung auf einem zulageberechtigten Dienstposten und der Übertragung des neuen, nicht mehr zulageberechtigten Dienstpostens. Aufgrund dieses unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Wegfall der Stellenzulage zum 15. Mai 2019 und der am selben Tag erfolgenden Abordnung der Klägerin an das Z. sowie der damit einhergehenden erstmaligen Übertagung eines nicht mehr zulagebrechtigten Dienstpostens, ist die Abordnung der Klägerin nicht der bloße Grund für das Nichtwiederaufleben der Stellezulage, sondern der erstmalige und originäre Grund für den Wegfall der Stellenzulage. Vgl. so aber Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom19. Mai 2015 – 13 K 5031/14 –, juris Rn. 23. c) Der Wegfall der Stellenzulage zum 15. Mai 2019 beruhte auch auf einem dienstlichen Grund im Sinne von § 57 Abs. 1 LBesG NRW – der Abordnung der Klägerin an das Z. zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Bei dem Begriff des „dienstlichen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013– 5 K 267.11 –, juris Rn. 17; Reich, in: Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 1. Auflage 2014, § 13 Rn. 4 jeweils zu § 13 BBesG a.F. Aus einer Auslegung des Begriffes „dienstlicher Grund“ nach seinem Wortsinn her folgt, dass ein solcher in negativer Hinsicht von persönlichen Gründen abzugrenzen ist. „Dienstliche Gründe“ liegen daher nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung und damit den Wegfall der Stellenzulage ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom19. Dezember 2012 – 2 B 75/11 –, juris Rn. 9 und Urteil vom 27. April 2016 – 2 B 117/15 –, juris Rn. 11; jeweils zu § 13 BBesG a.F. Aus dem Sinn und Zweck der Gewährung einer Ausgleichszulage ist abzuleiten, dass „dienstliche Gründe“ nur solche sind, die vorrangig dem Interesse des Dienstherrn dienen und damit die Ursache der entsprechenden Maßnahme, die zum Wegfall der Stellenzulage geführt hat, der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist. Nur dann greift der Fürsorgegedanke, dem betroffenen Beamten einen gewissen Vertrauensschutz – der wohl verfassungsrechtlich nicht geboten sein dürfte – für einen zukünftigen Fortbestand der Stellenzulage zu gewähren. Die Ausgleichzulage soll für infolge einer aus der Sphäre des Dienstherrn herrührenden Maßnahme, mit dem der Wegfall einer dem Beamten zuvor gewährten Stellenzulage einhergeht, eine allzu abrupte Verringerung der Dienstbezüge des Beamten vermeiden und den Beamten so in seinem Vertrauen auf die Beibehaltung eines einmal erlangten Lebensstandards schützen. Dem Beamten soll die Möglichkeit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Vgl. Hebeler, in: Schinkel/Seifert, GKÖD, Band III, Kommentar BBesG, Stand Mai 2019, § 13 Rn. 4 und 14; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom29. November 2011 – 4 S 1345/10 –, juris Rn. 26; jeweils zu § 13 BBesG a.F. Als „dienstliche Gründe“ kommen damit insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Erfordernisse des Dienstherrn in Betracht, die ein Ausscheiden Beamten aus der bisherigen Verwendung bedingen, um ihn auf einem anderen Dienstposten zu verwenden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom19. Dezember 2012 – 2 B 75/11 – juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 13. Juni 2012– 1 K 1539/10.DA –, juris Rn. 25; jeweils zu § 13 BBesG a.F. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 57 LBesG NRW folgt zudem, dass die Gewährung einer Ausgleichszulage nur dann in Betracht kommt, wenn ein aus der Sphäre des Dienstherren stammender Umstand diesen zu einer bestimmten, in seinem organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahme veranlasst hat, wenn also der Wegfall der Stellenzulage mit einem Funktionswechsel im Sinne eines Wechsels der dienstlichen Verwendung einhergeht. Vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 6 K 1486/11 –, juris Rn. 36; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 07. Juli 2015 – B 5 K 13.339 –, juris Rn. 20 m.w.N.; jeweils zu § 13 BesG a.F. Zu diesen aus der Sphäre des Dienstherrn stammenden und in seinem Interesse liegenden Gründen zählen auch Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung des Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25. Mai 2016 – 2 K 4/15 –, juris Rn. 25 ff.; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 6 K 1486/11 –, juris Rn. 36 im Ergebnis den Anspruch jedoch ablehnend. Dies folgt aus einer vergleichenden und historischen Auslegung des Begriffes „dienstliche Gründe“. § 57 LBesG NRW trat mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – DRModG NRW) in Kraft und ersetzte die damit außer Kraft getretene Regelung des § 13 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (gültig vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2016), die § 13 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (gültig vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2009), entspricht. § 13 Abs. 1 ÜBesG NRW enthält eine enumerative Aufzählung von „dienstlichen Gründen“ für die Verringerung der Dienstbezüge eines Beamten, die einen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichzulage begründeten. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ÜBesG führte als einen solchen „dienstlichen Grund“ die anderweitige Verwendung eines Beamten zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf. Für die Auslegung des Begriffs „dienstliche Gründe“ im Sinne von § 57 Abs. 1 LBesG NRW kann weiterhin auf diese Fallgruppe des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ÜBesG NRW zurückgegriffen werden. Die Landesregierung wollte ausweislich ihrer Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/10380 S. 377) mit der Neuregelung des § 57 LBesG NRW keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 13 ÜBesG NRW vornehmen, sondern durch die Normierung eine deutliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachung schaffen und die Mobilität der Beamten fördern. Hierbei wolle sie sich an dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes orientieren. Auch der Bundesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 13 BBesG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 die in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. enthaltene enumerative Aufzählung der Ausgleichstatbestände nicht erneut aufgegriffen. § 13 Abs. 1 BBesG enthält vielmehr seit dem einen einheitlichen Tatbestand für die Gewährung einer Ausgleichszulage bei Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind. Eine Änderung der Begriffsbestimmung des „dienstlichen Grundes“ ging damit aber ebenfalls nicht einher. Anliegen der Änderung war – wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/7086 S. 135) ergibt – lediglich eine Vereinfachung der Berechnungsweise sowie Handhabung der Zulagengewährung und keine inhaltlichen Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 117/15 –, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 6 K 1486/11 –, juris Rn. 29 ff. Gemessen hieran beruhte der Wegfall der Stellenzulage der Klägerin zum 15. Mai 2019 auf diesem „dienstlichen Grund“ im Sinne von § 57 Abs. 1 LBesG NRW. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 15. Mai 2019 an das Z. abgeordnet, um ihre vorzeitige Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähig zu vermeiden. Anlass für die Abordnung der Klägerin war der Umstand, dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der stadtärztlichen Begutachtung durch Frau B. vom 31. August 2018 für dauernd Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) i.V.m. § 34 LBG NRW erachtet und zur Sicherung des gesetzlichen Vorrangs der Weiterbeschäftigung vor einer Zurruhesetzung auf eine Teilnahme der Klägerin an dem Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ hingewirkt hat. Durch diese Projektteilnahme, die spezifisch der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dauernd dienstunfähige Beamte dienen soll, wurde die Klägerin an das Z. abgeordnet. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Dr. J. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 4.757,76 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Gesamtsumme der begehrten Ausgleichszahlung, die nach § 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 51 i.V.m. Anlage 15 LBesG NRW monatlich 132,16 € beträgt und jährlich abschmilzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Dr. J.