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Urteil

2 K 4/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0525.2K4.15.0A
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem 28.10.2013 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 SaarBBesG zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem 28.10.2013 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 SaarBBesG zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 SaarBBesG ab dem 28.10.2013 zu. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den im klägerischen Schriftsatz vom 13.01.2015 formulierten Klageantrag so auslegt, dass er die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht rückwirkend ab dem 01.10.2013 (entsprechend dem wörtlichen Antrag), sondern erst rückwirkend ab dem 28.10.2013 begehrt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihm nämlich nach dem Vortrag des Beklagten die zuvor gewährte „Gitterzulage“ gestrichen worden. Da aus dem Vortrag des Klägers unmissverständlich hervorgeht, dass er die Ausgleichszulage als Ersatz für die gestrichene „Gitterzulage“ und nicht zusätzlich zu dieser begehrt, ist es gerechtfertigt, seinen Klageantrag entsprechend anzupassen. Einer teilweisen Klageabweisung bedarf es insoweit nicht. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SaarBBesG erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringern, weil 1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder 2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder 3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder 4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder 5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist. Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen - so die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG - erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Abs. 1 Satz 2 bis 4, wobei der Wegfall einer Stellenzulage nur dann ausgeglichen wird, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulagenberechtigend verwendet worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG). Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 13 Abs. 4 SaarBBesG Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden. Vorliegend steht außer Frage, dass sich die Dienstbezüge des Klägers ab dem 28.10.2013 verringert haben, und zwar wegen des Wegfalls einer Stellenzulage gemäß § 42 SaarBBesG i.V.m. Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsord-nungen A und B. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verringerung der Dienstbezüge auch auf einen der in § 13 Abs. 1 Satz 1 SaarBBesG abschließend aufgeführten Gründe zurückzuführen, so dass dem Kläger bereits aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage zusteht. Einschlägig ist hier § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SaarBBesG, der als spezielle Ausprägung der Generalvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SaarBBesG anzusehen ist. Vgl. zum wörtlich übereinstimmenden früheren Bundesrecht: Schweg-mann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Januar 2016, § 13 BBesG i.d.F. vom 31.08.2006, Anm. 9 Die Generalvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SaarBBesG gewährt Anspruch auf eine rechtsstandswahrende Ausgleichszulage, wenn der Beamte zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig verwendet werden soll und sich dadurch seine Dienstbezüge verringern. Die Ausgleichszulage unterstützt den beamtenrechtlichen Grundsatz Rehabilitation vor Ruhestand. Sie knüpft an die beamtenrechtlichen Maßnahmen des § 26 BeamtStG an und regelt deren besoldungsrechtliche Folgen. Die Vorschrift geht von einer auf das bisherige Amt bezogenen Dienstunfähigkeit aus. Es handelt sich um eine Fallgestaltung, die mit derjenigen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SaarBBesG - anderweitige Verwendung wegen Nichterfüllung besonderer gesundheitlicher Voraussetzungen - verwandt ist, wobei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SaarBBesG eine spezielle Ausprägung von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SaarBBesG darstellt. Welche beamtenrechtliche Maßnahme getroffen wird, hängt davon ab, welche Verwendung nach ärztlichen Feststellungen möglich ist. Vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 13 BBesG i.d.F. vom 31.08.2006, Anm. 8 Die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SaarBBesG setzt neben der anderweitigen Verwendung voraus, dass für die Laufbahn oder das spezifische Amt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift besondere gesundheitliche Anforderungen festgesetzt sind, dass durch ärztliches Urteil festgestellt ist, dass die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen in der Person des betreffenden Beamten dauerhaft nicht mehr erfüllt sind, und dass der Beamte es nicht zu vertreten hat, dass er diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Besondere gesundheitliche Anforderungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind unter anderem für Beamte des Justizvollzugsdienstes festgesetzt (vgl. § 132 i.V.m. § 131 Abs. 1 SBG). Im Fall des Klägers ist auch durch ärztliches Urteil festgestellt, dass er die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen des Justizvollzugsdienstes dauerhaft nicht mehr erfüllt. Insoweit hat der Beklagte selbst auf das in der Personalakte des Klägers befindliche amtsärztliche Gutachten vom 10.06.2013 verwiesen, mit dem dem fachärztlichen Befund, wonach eine weitere Tätigkeit des Klägers als Justizvollzugsbeamter für nicht sinnvoll gehalten wurde, entsprochen und daher eine Versetzung des Klägers in einen anderen Dienstbereich außerhalb des Vollzugsdienstes empfohlen wurde. Daraufhin wurde seitens des Dienstherrn die Vollzugsdienstuntauglichkeit des Klägers festgestellt. Der Kläger hat seine Vollzugsdienstuntauglichkeit schließlich auch nicht zu vertreten, da diese auf einen anerkannten Dienstunfall vom … zurückzuführen ist (vgl. hierzu die in der Personalakte des Klägers befindliche amtsärztliche Stellungnahme vom 24.09.2013). Ausweislich der Personalakte des Klägers und des Vortrags der Beteiligten wird der Kläger infolge der festgestellten Vollzugsdienstuntauglichkeit seit dem 28.10.2013 auch anderweitig verwendet. Dies geht zunächst aus dem Schreiben des Beklagten vom 31.10.2013 hervor, mit dem der Kläger mit seinem Einverständnis und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport in Saarbrücken mit Wirkung vom 28.10.2013 bis auf weiteres aus dienstlichen Gründen von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken zur Dienstleistung an das Landesverwaltungsamt - Zentrale Ausländerbehörde - in Lebach abgeordnet wurde. Nach gerichtlich eingeholter Auskunft des Beklagten vom 13.04.2016 bzw. 27.04.2016 dauert die Abordnung weiterhin an, wobei der Aufgabenbereich des Klägers bei der Zentralen Ausländerbehörde folgende Aufgaben umfasst: Grundleistungen nach § 3 AsylblG, wie die Gewährung von Taschengeld, Naturalverpflegung und sonstigen Sachleistungen; Genehmigung bzw. Ablehnung von Leistungen, die sich ergeben aus Krankheit, Geburt und Schwangerschaft (§ 4 AsylblG); Bearbeitung von Kostenübernahmeanträgen nach § 4 AsylblG; Bearbeitung der Neuzugänge in CARE und Erstellung eines standardisierten Leistungsbescheides; Schalterdienst und Mitarbeit bei Barauszahlungen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, trotz des dem Kläger bei der Zentralen Ausländerbehörde übertragenen Aufgabenbereichs, den dieser nunmehr seit mehr als zweieinhalb Jahren wahrnimmt, liege keine „anderweitige Verwendung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 SaarBBesG vor, weil dem Kläger bislang kein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen worden sei, und sich zur Begründung seiner Rechtsansicht auf § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar knüpfen die Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SaarBBesG an die beamtenrechtlichen Maßnahmen des § 26 BeamtStG an, die dem Grundsatz Rehabilitation vor Ruhestand Rechnung tragen sollen. Auch ist in § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bestimmt, dass eine anderweitige Verwendung möglich ist, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gleichwohl kann hieraus nicht geschlossen werden, dass eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 SaarBBesG erst dann vorliegt, wenn eine Amtsübertragung bereits erfolgt ist. Zunächst spricht § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nur von der Möglichkeit der Übertragung eines anderen Amtes. Dass eine solche Möglichkeit im Fall des Klägers ausgeschlossen wäre, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Zudem ist der Zweck der Regelung des § 13 SaarBBesG zu berücksichtigen. Ausgleichszulagen sind dazu bestimmt, Bezügeminderungen, die aus unterschiedlichen Gründen, zumeist infolge von Individualakten, eintreten, zu vermeiden. Die Motive für die Regelung sind zum Teil verfassungsrechtlicher Natur, soweit ein (dauerhafter) Ausgleich für den aus organisatorischen Gründen unumgänglichen Verlust eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes geboten ist; in anderen Fällen soll eine Bezügeverringerung durch andere dienstliche, nicht statusberührende Maßnahmen (z.B. funktionaler Verwendungswechsel) aufgefangen werden, weil eine abrupte Bezügeverminderung herkömmlich nicht zugemutet oder die Akzeptanz personalwirtschaftlicher Maßnahmen oder die Mobilität schlechthin gefördert und Motivation erhalten werden soll. Vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 13 BBesG i.d.F. vom 31.08.2006, Anm. 1 Entscheidend für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz Nr. 3 SaarBBesG kann daher nur sein, dass dem Kläger, nachdem seine Vollzugsdienstuntauglichkeit festgestellt worden ist, zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung eine andere Tätigkeit in einem anderen Geschäftsbereich desselben Dienstherrn übertragen worden ist und er demzufolge tatsächlich eine andere funktionale Verwendung gefunden hat. Ob diese Verwendung dauerhaft ist - nach telefonischer Auskunft des Beklagten ist die Versetzung des Klägers avisiert, konnte aber bislang noch nicht realisiert werden - oder ob sie unmittelbar mit der Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn verbunden ist, ist im Rahmen des § 13 Abs. 1 SaarBBesG nicht von Bedeutung. Vielmehr kommt es für die Zahlung der Ausgleichszulage nur auf die Weiterbeschäftigung auf einem nicht zulagenberechtigenden Dienstposten an. Scheitert der Anspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SaarBBesG somit nicht an dem Fehlen einer „anderweitigen Verwendung“, kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Einstellung der Zahlung der „Gitterzulage“ an den Kläger vorliegend nicht auf den Verwendungswechsel infolge der mit Wirkung vom 28.10.2013 verfügten Abordnung von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken an das Landesverwaltungsamt - Zentrale Ausländerbehörde - in Lebach, sondern auf dessen längerfristige Erkrankung zurückzuführen gewesen sei, weshalb die Bezügeverringerung nicht unmittelbar auf einem der in § 13 SaarBBesG genannten Gründe beruhe. Zwar bestimmt § 42 Abs. 3 Satz 1 SaarBBesG, dass Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist somit, dass dem Beamten ein zulagenberechtigender Aufgabenbereich (Dienstposten) übertragen worden ist und dass er die Aufgaben des Dienstpostens auch tatsächlich erfüllt. Die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert. Demgemäß kommt es für den Beginn der Zahlung grundsätzlich auf die tatsächliche Aufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit an, und entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulagenberechtigung des Beamten nach der tatsächlichen Einstellung der zulagenberechtigenden Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen. Die Weiterzahlung ist vielmehr solange angezeigt, wie sich das tatsächliche Hindernis als lediglich vorübergehend darstellt. Denn es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Tätigkeiten die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Krankheit und Erholungsurlaub einschließt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.09.1994 -2 C 7.93- und vom 24.08.1995 -2 C 1.95-, jeweils juris Dagegen lassen Krankheitszeiten, die das allgemein übliche Maß überschreiten und zu einer längerfristigen Unterbrechung der Tätigkeit führen, die Zulagenberechtigung entfallen. Die Gleichstellung von Krankheitszeiten und Erholungsurlaub in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass die Weitergewährung der Zulage nur solange gerechtfertigt bleiben kann, wie es sich um überschaubare Zeiträume handelt, die die Einbindung des Beamten in den zulagenberechtigenden Tätigkeitszusammenhang nicht in Frage stellen. Das ist jedoch der Fall, sobald durch die Erkrankung bereits erhebliche Fehlzeiten eingetreten sind und die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit ungewiss ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.1996 -6 A 3512/95-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.04.2011 -14 ZB 09.2062-; VG Bremen, Urteil vom 01.10.2013 -6 K 1486/11-; jeweils juris Ausgehend davon ist dem Beklagten zwar zuzugestehen, dass die Zulagenberechtigung des Klägers im Zeitpunkt seiner Abordnung von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken an das Landesverwaltungsamt - Zentrale Ausländerbehörde - in Lebach nach objektiven Kriterien bereits entfallen war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nämlich bereits seit eineinhalb Jahren dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Dass es sich bei diesem Zeitraum um eine erhebliche Fehlzeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass der Wegfall der „Gitterzulage“ und die damit verbundene Bezügeverringerung des Klägers hier nicht unmittelbar auf einem der in § 13 SaarBBesG genannten Gründe beruht. Entscheidend ist, dass der Beklagte die Stellenzulage trotz der langfristigen Erkrankung des Klägers bis zu dessen Abordnung an das Landesverwaltungsamt unverändert weitergezahlt hat. Die tatsächliche Bezügeverringerung trat somit - abweichend vom Wegfall der Zulagenberechtigung - erst mit dem Wirksamwerden der dienstlichen Organisationsmaßnahme und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein. Dies rechtfertigt es, dem Kläger die begehrte Ausgleichszulage ab dem 28.10.2013 zu gewähren. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Abstellen auf die tatsächliche Verringerung der Bezüge anstatt auf den Wegfall der Zulagenberechtigung mit dem Wortlaut des § 13 Abs.1 Satz 1 SaarBBesG vereinbar. Dieses Ergebnis erscheint auch bei teleologischer Auslegung der Regelung über die Ausgleichszulage vorzugswürdig, denn Zweck der Ausgleichszulage ist es, auf verschiedensten Gründen beruhende abrupte Bezügeverminderungen zu vermeiden bzw. aufzufangen. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10.09.2013 -2 A 177/11-, juris, unter Hinweis auf Schwegmann/Summer, a.a.O., § 13 BBesG i.d.F. vom 31.08.2006, Anm. 1 Der Beklagte hätte daher, um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage nicht entstehen zu lassen, zu gegebener Zeit dafür sorgen müssen, dass die Zahlung der „Gitterzulage“ wegen überlanger Erkrankung des Klägers eingestellt wird. Hierzu hätte es eines Individualakts in Form eines an den Kläger gerichteten Verwaltungsakts bedurft das OVG Nordrhein-Westfalen geht in der bereits zitierten Entscheidung vom 30.08.1996 -6 A 3512/95-, a.a.O., davon aus, dass es sich dabei um die Rücknahme eines zunächst rechtmäßig erlassenen, aber später rechtswidrig gewordenen begünstigenden Dauerverwaltungsakts handelt, die sich nach § 48 VwVfG richtet; ob auch andere Möglichkeiten denkbar sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nachdem es an einem solchen Verwaltungsakt offensichtlich fehlt - nach den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung besteht im Bereich der Justizvollzugsanstalten des Saarlandes erst seit dem 01.03.2014 die Praxis, die „Gitterzulage“ nach einer Erkrankung von drei Monaten bzw. bei einer dienstunfallbedingten Erkrankung nach sechs Monaten in Wegfall zu bringen, so dass im Fall des Klägers auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich um ein Behördenversehen handelt -, ist die Bezügeverringerung des Klägers hier nicht ursächlich auf seine Erkrankung zurückzuführen, sondern auf eine organisatorische bzw. personalwirtschaftliche Maßnahme seines Dienstherrn. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von den Sachverhalten, die den - seitens des Beklagten zitierten - Entscheidungen des VG Bremen und des OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde lagen. Den dortigen Sachverhalten war nämlich gemeinsam, dass der jeweilige Beamte seine bisherige - zulagenberechtigende - Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte und damit aus dieser Verwendung ausschied, ohne gleichzeitig eine andere - nicht mehr zulagenberechtigende - Verwendung zu übernehmen. In diesem Fällen wurde der Wegfall der Stellenzulage zu Recht nicht durch eine Ausgleichszulage kompensiert, da die Bezügeverringerung nicht auf dienstlichen, sondern auf persönlichen Gründen beruhte. Da der Wegfall der „Gitterzulage“ hier indes in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme der Abordnung von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken an das Landesverwaltungsamt - Zentrale Ausländerbehörde - in Lebach stand, ist es gerechtfertigt, dem Kläger die begehrte Ausgleichszulage zu gewähren. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den zweifachen Jahresbetrag der vom Kläger erstrebten Ausgleichszulage zum Zeitpunkt des Klageeingangs und damit auf (24 x 95,53 € =) 2.292,72 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 SaarBBesG. Der am … geborene Kläger steht als Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst im Dienst des Beklagten. Aufgrund eines am … erlittenen Dienstunfalls kann er den Justizvollzugsdienst nicht mehr ausüben. Mit Wirkung vom 28.10.2013 wurde er mit seinem Einverständnis und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport in Saarbrücken bis auf weiteres aus dienstlichen Gründen von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken zur Dienstleistung an das Landesverwaltungsamt - Zentrale Ausländerbehörde - in Lebach abgeordnet. Seit diesem Zeitpunkt wird ihm die als „Gitterzulage“ bezeichnete Stellenzulage nicht mehr gewährt. Mit Schreiben vom 04.06.2014 und vom 02.07.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm anstelle der ab Oktober 2013 gestrichenen Stellenzulage eine Ausgleichszulage gemäß § 13 SaarBBesG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2014 ab. Zur Begründung führte er aus, wie dem Kläger bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, sei er nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst gesundheitlich nicht mehr geeignet. Gemäß § 26 BeamtStG seien Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) seien. Von der Versetzung in den Ruhestand solle abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich sei. Eine anderweitige Verwendung sei möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Das Ministerium der Justiz sei seit Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken bemüht, für den Kläger anderweitige Verwendungsmöglichkeiten zu finden. Die begehrte Ausgleichszahlung gemäß § 13 SaarBBesG könne nicht gewährt werden, denn die Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen der mit seinem Einverständnis erfolgten Abordnung an das Landesverwaltungsamt verrichte, sei eine Beschäftigung im Rahmen des laufenden ressortübergreifenden Vermittlungsverfahrens und stelle keine anderweitige Verwendung im Sinne des § 13 SaarBBesG dar. Eine anderweitige Verwendung, also die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn, sei bislang nicht erfolgt. Es bleibe also abzuwarten, ob eine solche anderweitige Verwendung ermöglicht werden könne. Die Abordnung solle vorerst bis Ende November des Jahres bestehen bleiben. Danach solle über den Fortgang der ressortübergreifenden Vermittlung entschieden werden. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid, den er nicht näher begründete. Nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Fachreferates (vgl. den Vermerk vom 21.11.2014, Bl. 206 der Personalakte des Klägers) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Bescheid vom 01.09.2014 und betonte noch einmal, es lägen keine der in § 13 SaarBBesG genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Ausgleichszulage vor. Im Übrigen seien Stellenzulagen wie die in Rede stehende „Gitterzulage“ zwar grundsätzlich auch im Fall einer Erkrankung weiterzuzahlen. Eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der anspruchsbegründenden Tätigkeit durch Krankheit habe jedoch eine Einstellung der Zahlung der entsprechenden Zulage zur Folge (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.1996 -6 A 3512/95-). Dies gelte auch, wenn die Erkrankung auf einer im Rahmen eines Dienstunfalls erlittenen Verletzung beruhe (VG Bremen, Urteil vom 01.10.2013 -6 K 1486/11-). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.12.2014 zugestellt. Am 02.01.2015 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, sein Begehren rechtfertige sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 SaarBBesG. Danach erhalte der Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringerten, weil er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass eine dauerhafte anderweitige dienstliche Verwendung vorliegen müsse, seien nicht ersichtlich. So werde in der Kommentierung zum Bundesbesoldungsgesetz ausgeführt, Hintergrund für die Regelung sei gewesen, dass Beamte bei Verwendungswechseln aus dienstlicher Veranlassung, insbesondere auch bei Umsetzung oder Abordnung, keinen unmittelbaren Bezügeabfall mehr hinnehmen müssten. Auch der Gesetzeswortlaut liefere keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Beklagten. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Stellenzulage auch aus dienstlichen Gründen weggefallen sei. Auch Umstände aus der Sphäre des Beamten, z.B. dessen Dienstfähigkeit oder Gesundheitszustand, könnten den Anspruch auf eine Ausgleichszulage eröffnen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2011 -4 S 118/10-). Hinzutreten müsse in einem solchen Fall jedoch zwingend, dass die aus der Sphäre des Beamten stammenden Umstände den Dienstherrn zu einer bestimmten, in seinem organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahme veranlassen müssten, damit der Wegfall der Stellenzulage auf den dienstlichen Grund zurückgeführt werden könne. Im Fall des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBesG (a.F.) sei dies etwa die anderweitige Verwendung des Beamten gewesen, um die Versetzung in den Ruhestand zu verhindern. Nur dann stünden nämlich tatsächlich dienstliche Gründe für den Wegfall der Stellenzulage im Vordergrund: Durch die anderweitige Verwendung des Beamten verhindere der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand und trage damit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ Rechnung (VG Bremen, Urteil vom 01.10.2013 -6 K 1486/11-). Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 28.10.2013 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 SaarBBesG zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SaarBBesG erhalte ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich die Dienstbezüge verringerten, weil er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werde. Die Vorschrift sei in engem Zusammenhang mit § 45 SBG, § 26 BeamtStG zu sehen, wonach vor der Versetzung in den Ruhestand eine anderweitige Verwendung zu prüfen sei. Nach § 26 Abs. 2 BeamtStG sei eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben Laufbahn übertragen werden könne. Ein anderes Amt sei dem Kläger vorliegend aber gerade nicht übertragen worden, so dass kein Fall der anderweitigen Verwendung im Sinne der Vorschrift vorliege. Die Gewährung einer Ausgleichszulage sei auch nicht nach § 13 Abs. 2 SaarBBesG geboten. Danach sei eine Ausgleichszulage zu gewähren, wenn sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen (als in Absatz 1 genannt) verringerten. Dies sei nach seiner Auffassung nicht der Fall, denn der Kläger habe schon seit Oktober 2012 weder Anspruch auf die „Gitterzulage“ noch auf Gewährung der Ausgleichszulage gehabt. Der Kläger sei im Oktober 2013 bereits eineinhalb Jahre dauerhaft dienstunfähig erkrankt gewesen. Nach der zitierten Rechtsprechung bestehe bei einer Krankheitsdauer, die das allgemein übliche Maß überschreite, keine Rechtsgrundlage mehr für die Zahlung der „Gitterzulage“. Dies gelte auch in den Fällen, in denen die Erkrankung auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Im Bereich der Justizvollzugsanstalten bestehe daher seit 01.03.2014 die Praxis, dass die „Gitterzulage“ nach einer Erkrankung von drei Monaten in Wegfall gebracht werde. Gehe die Erkrankung auf einen Dienstunfall zurück, erfolge die Streichung nach sechs Monaten. Auch wenn die tatsächliche Umsetzung im Bereich des Justizvollzuges erst im März 2014 erfolgt sei, hätten die Voraussetzungen der Zulagengewährung im Fall des Klägers bereits Ende Oktober 2012 nicht mehr vorgelegen. Die Zahlung der „Gitterzulage“ hätte bereits zum 13.10.2012 eingestellt werden müssen. In diesen Fällen bestehe nach seiner Auffassung kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage nach § 13 SaarBBesG, denn der Wegfall der „Gitterzulage“ sei nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt. Für die tatsächlich fortgesetzte Zahlung habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Dieses fehlerhafte Verwaltungshandeln dürfe sich nicht durch nachträgliche Gewährung der Ausgleichszulage perpetuieren. Unter diesem Gesichtspunkt wäre der Anspruch auch nach § 13 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG ausgeschlossen. Denn danach werde der Wegfall der Stellenzulage nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulagenberechtigend verwendet worden sei. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift (Besitzstandswahrung) könne es sich bei dem Fünfjahreszeitraum nur um denjenigen Zeitraum handeln, der dem Wegfall der Erschwerniszulage direkt vorausgehe. In diesem Zeitraum habe aber - wie dargestellt - keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zulage bestanden. Auch hier dürfe sich das fehlerhafte Verwaltungshandeln (Weitergewährung) nicht perpetuieren. Hierauf erwidert der Kläger, er sei weiter der Auffassung, dass eine „anderweitige Verwendung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SaarBBesG nicht erfordere, dass dem Beamten ein anderes Amt derselben Laufbahn übertragen worden sei. Die Auslegung des Beklagten sei zwar möglich, aber nicht geboten. Andernfalls könnte der Dienstherr es steuern, ob es zu einem Anspruch auf die Ausgleichszulage komme oder nicht. Ein Anspruch auf die Zulage könnte dadurch hinausgezögert werden, dass eine „anderweitige Verwendung“ - wie hier - zunächst vorübergehend im Wege der Abordnung erfolge. Auch setze § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nur voraus, dass dem Beamten ein anderes Amt derselben Laufbahn übertragen werden könne. Es sei nicht vorausgesetzt, dass die Übertragung des Amtes bereits erfolgt sei. Seine Dienstbezüge hätten sich gerade deswegen verringert, weil eine anderweitige Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt sei. Im Rahmen des Tatbestandes des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SaarBBesG dürfe es nicht darauf ankommen, ob er möglicherweise seinen Anspruch auf die zu ersetzende Zulage („Gitterzulage“) bereits zuvor wegen einer längerfristigen Erkrankung verloren habe. Sollte es hierauf ankommen, liefe der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SaarBBesG faktisch leer. Der Tatbestand könnte nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn bereits nach kurzer Erkrankung - ohne dass die auszugleichende Zulage bereits in Wegfall geraten sei - feststünde, dass eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur durch eine anderweitige Verwendung vermieden werden könnte. Folge man der Auffassung des Beklagten, müsste dann auch noch bereits die Übertragung eines anderen Amtes erfolgt sein, um die Rechtsfolgen des Tatbestandes auszulösen. Im Ergebnis dürfte der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SaarBBesG dann so gut wie nie zur Anwendung kommen. Mit Schriftsätzen vom 13.01.2015 bzw. 12.02.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte des Klägers verwiesen; er war Gegenstand der Beratung.