Urteil
19 K 5007/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0326.19K5007.19.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zuverlässigkeit ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Sachverständiger zur Durchführung der Verhaltensprüfung und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach dem Landeshundegesetz NRW.
Tenor
Der Bescheid des M. für O. , V. und W. O1. -X. vom 10. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuverlässigkeit ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Sachverständiger zur Durchführung der Verhaltensprüfung und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach dem Landeshundegesetz NRW. Der Bescheid des M. für O. , V. und W. O1. -X. vom 10. Oktober 2019 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2016 eine Hundetagesstätte, -pension und –schule in Essen. Im Jahr 2017 absolvierte er erfolgreich die Prüfung zur gewerblichen Hundeausbildung bzw. der Ausbildung von Hund-/Halter-Teams. Er verfügt über eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Am 2. Dezember 2017 legte der Kläger die schriftliche Prüfung zur Anerkennung von Sachverständigen nach dem Landeshundegesetz O1. -X. (LHundG NRW) ab. Mit Prüfungsbescheid vom 11. Dezember 2017 stellte das M für O. , V. und W. O1. -X. (M1. ) das Bestehen der Prüfung fest. Unter dem 19. März 2018 beantragte der Kläger unter Beifügung eines Konzepts zur Durchführung einer Verhaltensprüfung und eines ausgefüllten, von der Tierärztekammer X. -M2. entwickelten Fragebogens zur Sachkundeprüfung die Anerkennungen zur Durchführung der Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW. Auf Anforderung des M1. reichte der Kläger am 17. Juli 2018 ein überarbeitetes Konzept zur Durchführung der Verhaltensprüfung ein. Mit Bescheid vom selben Tag erteilte das M1. dem Kläger die beantragten Anerkennungen. Der Bescheid war mit der Nebenbestimmung zu 1. versehen, die Durchführung einer Verhaltensprüfung dem jeweils zuständigen Amtstierarzt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Unter Ziffer 3. der Nebenbestimmungen behielt sich das M1. den jederzeitigen Widerruf vor, insbesondere für den Fall, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden oder gegen Nebenbestimmungen dieses Bescheids verstoßen werde. Im Oktober 2018 erhielt das M1. durch Mitteilungen eines im übersandten Verwaltungsvorgang anonymisierten Dritten Kenntnis davon, dass die Stadt Duisburg dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 die sofort vollzogene Sicherstellung seines Hundes „H. “ bestätigt und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsmittelandrohung die Haltung, Führung und Betreuung dieses Hundes sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW, Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW und großen Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW untersagt hatte. Die Ordnungsverfügung war maßgeblich darauf gestützt worden, dass der Hund „H. “ ein im Einzelfall gefährlicher Hund sei und der Kläger nicht die für die Haltung der im Verfügungsausspruch bezeichneten Hunde erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dem lagen u. a. 2 Beißvorfälle am 6. Juli 2013 und 31. Mai 2014 und 2 Verstöße gegen die behördliche Anordnung einer Leinen- und Maulkorbpflicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage gegen die Ordnungsverfügung mit Urteil vom 23. September 2015 – 18 K 8848/14 – abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 5 A 2529/15 – abgelehnt. Auf die Gründe der Ordnungsverfügung und der gerichtlichen Entscheidungen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 teilte das M1. dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die Anerkennung des Klägers als Sachverständiger nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW aufgrund der in dem o. g. Verfahren dokumentierten Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW zurückzunehmen. Der Sachverständige müsse mindestens die an die Halter gestellten Erwartungen erfüllen. Der Kläger besitze jedoch weder die Zuverlässigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 LHundG NRW noch die für die Anerkennung als Sachverständiger erforderliche Sachkunde. Der Kläger nahm hierzu innerhalb der vom M1. gesetzten Frist am 21. Januar 2019 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen. Mit E-Mail vom 15. März 2019 teilte eine Beschäftigte des Veterinäramtes der Stadt Mülheim a. d. Ruhr dem M1. mit, eine Kollegin des Veterinäramtes der Stadt Duisburg habe sie darauf hingewiesen, dass der Kläger am 9. Februar 2019 eine Verhaltensprüfung in Mülheim a. d. Ruhr durchgeführt haben solle. Diese habe er dem Veterinäramt der Stadt Mülheim a. d. Ruhr nicht zuvor angezeigt. Der E-Mail waren undatierte Screenshots mit der Ankündigung einer Verhaltensprüfung durch den Kläger am 9. Februar 2019 beigefügt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019, zugestellt am 16. Oktober 2019, hob das M1. die Anerkennung des Klägers zur Abnahme und Durchführung von Verhaltensprüfungen sowie zur Erteilung von Sachkundenachweisen auf. Zur Begründung führte es aus: Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Die genannten Anerkennungen seien rechtswidrig erteilt worden, weil der Kläger mit seinen Verstößen in den Jahren 2013 und 2014 gezeigt habe, dass er nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit und praktischen Fähigkeiten verfüge. Obwohl die Zuverlässigkeit in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Anerkennung benannt sei, folge aus der Zusammenschau der Regelungen dieser Verordnung und des Landeshundegesetzes, dass sie erst recht bei einem anerkannten Sachverständigen vorliegen müsse. Dem Sachverständigen komme nämlich „eine besondere Bedeutung in der Umsetzung des vorbeugenden Ansatzes“ des Landeshundegesetzes zu. Er gehe zudem regelmäßig mit Hunden der betroffenen Rassen um. Für den Umgang mit Hunden bestimmter Rassen fordere § 10 LHundG NRW explizit Zuverlässigkeit. Die Unzuverlässigkeit folge nicht nur aus den Verstößen gegen das Landeshundegesetz, sondern auch daraus, dass der Kläger im Jahr 2004 wegen Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Verletzung der Buchführungspflicht und Betrug und im Jahr 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe zwar theoretische Kenntnisse nachgewiesen, dies bedeute jedoch nicht, dass er die die theoretischen Kenntnisse auch „praktisch umsetzen“ könne. Aufgrund der genannten Vorfälle sei zu befürchten, dass der Kläger „die praktische Umsetzung von theoretischem Wissen“ nicht vermitteln könne. Die Rücknahme der Anerkennung des Klägers diene der Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses. Mit der Zielsetzung des Landeshundegesetzes, Menschen und Hunde vor dem unsachgemäßen Umgang mit Hunden zu schützen, sei unvereinbar, dass der Kläger weiterhin Sachkunde- und Verhaltensprüfungen abnehmen dürfe. Zur Abwendung der durch das Handeln des Klägers bestehenden Gefahr sei die Rücknahme der Anerkennung verhältnismäßig. Die Gesundheit von Menschen und Tieren, die durch unsachgemäß geprüfte Halter und Hunde gefährdet werden könnte, sei höher zu gewichten als das private finanzielle Interesse des Klägers an der Ausübung seiner Berufsfreiheit. Darüber hinaus habe der Kläger gegen eine Nebenbestimmung des Anerkennungsbescheides verstoßen, indem er am 9. Februar 2019 ohne vorherige Anzeige beim zuständigen Veterinäramt Verhaltensprüfungen durchgeführt habe. Dies rechtfertige auch einen Widerruf der Anerkennung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Der Widerruf sei verhältnismäßig. Diesbezüglich werde „auf die bereits getroffenen umfassenden Erwägungen Bezug genommen“. Der Kläger hat am 14. November 2021 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Rücknahme der Anerkennungen als Sachverständiger sei rechtswidrig, weil die Anerkennungen rechtmäßig seien. Zuverlässigkeit sei keine Voraussetzung für die Anerkennungen. Die Voraussetzungen ergäben sich nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 LHundG NRW allein aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW. Diese stelle an einen Sachverständigen nur Anforderungen an die Sachkunde, nicht aber an die Zuverlässigkeit. Hierbei handele es sich um völlig unterschiedliche Voraussetzungen, die auch im Landeshundegesetz voneinander unterschieden würden. Die Zuverlässigkeit knüpfe an eine persönliche bzw. charakterliche Eignung einer Person und nicht deren fachliche Qualifikation an. Sie stelle entgegen der Auffassung des M1. keine „allgemeine Regelung“ im Bereich des Landeshunderechts dar, sondern werde im Landeshundegesetz lediglich für das Halten bzw. den Umgang mit gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden verlangt. Für eine analoge Anwendung auf die anerkannten Sachverständigen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke und einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Für Zweifel an seiner Sachkunde bestehe kein Raum. Nach der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LHundG NRW ergebe sich ihr Nachweis ausschließlich aus den erfolgreich abgelegten Prüfungen. Eine darüber hinausgehende Bewertung der praktischen Fähigkeiten auf Grundlage irgendwelcher Vorkommnisse, wie sie das M1. vornehme, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es widerspreche vielmehr der Regelungssystematik, wenn für die Zuverlässigkeit maßgebliche Tatbestände in das Merkmal der Sachkunde „hineininterpretiert“ würden. Das Anerkennungsverfahren des M1. belege im Übrigen, dass dieses selbst die vorgenannten Maßstäbe zugrunde lege, da eine Zuverlässigkeit des Sachverständigen nicht geprüft und die Sachkunde allein auf der Grundlage der Prüfung bescheinigt werde. Selbst wenn eine Zuverlässigkeit erforderlich wäre, wäre sie im für die Beurteilung maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen, weil seit dem letzten negativ zu wertenden Vorfall mehr als 6 Jahre vergangen seien. Die ergänzend herangezogenen mehr als 10 Jahre zurückliegenden Verurteilungen seien unerheblich. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen unter dem 30. Juni 2020 bei der Stadt Duisburg gestellten Antrag, das Verfahren hinsichtlich der Ordnungsverfügung nach dem Landeshundegesetz NRW wiederaufzugreifen und die Ordnungsverfügung zurückzunehmen. Der Widerruf sei bereits formell rechtswidrig, weil er hierzu nicht angehört worden sei. Es fehle an einem Widerrufsgrund, weil er nicht gegen Auflagen aus dem Anerkennungsbescheid verstoßen habe. Die angeführte Verhaltensprüfung am 9. Februar 2019 sei abgesagt worden, weil die betroffene Hundehalterin erkrankt gewesen sei. Allein eine Ankündigung einer Verhaltensprüfung im Internet stelle eine völlig unzureichende Entscheidungsgrundlage dar. Zudem habe das M1. das eingeräumte Ermessen nicht, jedenfalls aber unzureichend ausgeübt. Die in Bezug genommenen Erwägungen stünden in keinem Bezug zum Widerrufsgrund. Der Widerruf wäre schließlich selbst im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht wegen des geringen Gewichts dieses Verstoßes unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des M. für O. , V. und W. O1. -X. vom 10. Oktober 2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft im Wesentlichen die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung. § 7 LHundG NRW stelle „eine allgemeine Regelung für die Zuverlässigkeit dar, die für die gesamten Regelungen des LHundeG“ gelte, bzw. einen „Grundsatz“, der „auch auf die Regelungen der DVO LHundG NRW anwendbar bzw. übertragbar“ sei. Eine Bewertung der erforderlichen Sachkunde eines Hundehalters könne nur ein Sachverständiger vornehmen, der über „praktische Kenntnisse und Fähigkeiten“ verfüge, einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehe. Die Ordnungsverfügung der Stadt Duisburg und der zugrundeliegende Sachverhalt zeigten auf, dass der Kläger „die praktischen Kenntnisse“ nicht besitze. Allein aus den theoretischen Kenntnissen könne „kein automatischer Rückschluss auf die praktischen Fähigkeiten eines Sachverständigen gezogen werden“. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des M1. vom 10. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Aufhebung des Anerkennungsbescheids vom 17. Juli 2018 fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie lässt sich weder als Rücknahme des Anerkennungsbescheids auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW noch als dessen Widerruf auf § 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwVfG NRW stützen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Anerkennungsbescheid vom 17. Juli 2018 ist nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die enthaltenen Anerkennungen ergeben sich ausschließlich aus § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW bzw. § 4 Satz 2 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW. Diese Voraussetzungen waren und sind im Fall des Klägers erfüllt. Sie werden durch die Ordnungsverfügung der Stadt Duisburg vom 27. November 2014 und den dieser Ordnungsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht berührt. Das folgt bereits daraus, dass die Zuverlässigkeit des Sachverständigen nicht von diesen Voraussetzungen umfasst ist. Es kann daher dahin stehen, ob es an einer solchen Zuverlässigkeit überhaupt mangeln würde. Nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW erfolgt die Anerkennung von Sachverständigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW auf Antrag, wenn 1. umfassende Kenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 DVO LHundG NRW nachgewiesen werden und 2. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen über die erforderliche Sachkunde auch zur Abnahme von Prüfungen verfügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen. Für die Anerkennung von Sachverständigen im Sinne von § 10 Abs. 2 LHundG NRW gelten diese Voraussetzungen gemäß § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW entsprechend. Außerdem ist nach Satz 3 dieser Vorschrift nachzuweisen, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist. Diese Anerkennungsvoraussetzungen umfassen kein Erfordernis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen. Insbesondere beinhaltet das Merkmal der erforderlichen Sachkunde keine Zuverlässigkeit. Im Gegenteil sind Sachkunde und Zuverlässigkeit strikt voneinander zu unterscheiden. Die Differenzierung zwischen Sachkunde bzw. einschlägigen Kenntnissen und Zuverlässigkeit sowie ggf. auch persönlicher Eignung entspricht in einer Vielzahl von Regelungsbereichen wie etwa dem Gaststättengesetz in § 4 Abs. 1 oder dem Waffengesetz in den §§ 4 bis 7 gängiger Gesetzessystematik. Diese Regelungssystematik liegt auch der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW zugrunde. Denn diese beruht auf der Verordnungsermächtigung des Landeshundegesetzes in dessen § 16 Abs. 1, das namentlich in Bezug auf die Haltung bestimmter Hunde in §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 6 und 7 LHundG NRW ebenfalls klar und eindeutig zwischen Sachkunde und Zuverlässigkeit unterscheidet. Dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW von diesen beiden Merkmalen nur die Sachkunde voraussetzt, ist vor diesem Hintergrund als beredtes Schweigen dahingehend zu verstehen, dass eine Zuverlässigkeit in diesem Regelungszusammenhang gerade nicht gefordert ist. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des M1. auch nicht aus einer „Zusammenschau“ der o. g. Verordnungsregelungen mit das Merkmal der Zuverlässigkeit betreffenden Regelungen des Landeshundegesetzes, insbesondere §§ 7 Abs. 1 und 10 LHundG NRW. Bzgl. der Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt, regelt das Landeshundegesetz lediglich in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, dass entsprechende Bestimmungen durch ordnungsbehördliche Verordnung getroffen werden können. Damit ist es dem Verordnungsgeber überlassen, diese Voraussetzungen abschließend zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die §§ 2 Abs. 2 und 4 Satz 2 und 3 DVO LHundG NRW Gebrauch gemacht. Soweit das Landeshundegesetz Vorschriften zur Zuverlässigkeit enthält, stehen diese in keinem Zusammenhang zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen. Von einer „allgemeinen Regelung“ bzw. einem „Grundsatz“, die bzw. der losgelöst von einem konkreten Regelungszusammenhang bei jeder Entscheidung im Bereich des Landeshundegesetzes anwendbar sein soll, kann keine Rede sein. Die entsprechende Argumentation des beklagten Landes findet im Gesetz keine Stütze, sondern widerspricht Wortlaut und Systematik der einschlägigen Bestimmungen. Nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 LHundG NRW ist die Zuverlässigkeit nämlich nur Voraussetzung für das Halten und Führen gefährlicher und § 10 Abs. 1 LHundG NRW unterfallender Hunde sowie das Halten großer Hunde. Nicht anderes folgt im Hinblick auf Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW daraus, dass diese Vorschrift den „Umgang“ mit solchen Hunden betrifft. Entgegen der Darstellung des beklagten Landes bestimmt die Vorschrift nämlich nicht pauschal, dass jeglicher Umgang Zuverlässigkeit voraussetzt, sondern verweist im Einzelnen (mit Einschränkungen) auf §§ 4 bis 8 LHundG NRW, die gerade nur das Halten und Führen von gefährlichen Hunden von der Zuverlässigkeit des Halters oder der Aufsichtsperson abhängig machen. Auch der vom M1. geltend gemachte „Erst-Recht-Schluss“ von den genannten Zuverlässigkeitsanforderungen des Landeshundegesetzes auf die Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW geht fehl. Für die damit geforderte analoge Anwendung der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 LHundG NRW bei den Anerkennungen nach §§ 2, 4 DVO LHundG NRW fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer planwidrigen Regelungslücke. Zudem sind die Sachverhalte der Haltung bzw. des Führens von gefährlichen Hunden, Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und großen Hunden mit dem Sachverhalt der Anerkennung von Sachverständigen nach §§ 2, 4 DVO LHundG NRW nicht vergleichbar. Das Zuverlässigkeitserfordernis der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 4 Satz 2, 7, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 LHundG NRW dient der Verhinderung von Gefahren, die in der dauernden oder vorübergehenden Bestimmungsmacht des Halters oder Führers über einen Hund der genannten Kategorien begründet sind. Um solche Gefahren geht es weder bei der Sachkundeprüfung noch bei der Verhaltensprüfung durch einen Sachverständigen. Die Erteilung von Sachkundebescheinigungen zielt nicht auf einen unmittelbaren Kontakt des Sachverständigen mit einem Hund. Der mit Verhaltensprüfungen einhergehende Umgang des Sachverständigen mit dem betroffenen Hund ist zeitlich und örtlich begrenzt und von weitaus geringerer Intensität als der eines Hundehalters oder einer Aufsichtsperson. Der Kläger weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Verordnungsgeber denkbaren Gefahren aus diesem Umgang in § 4 Satz 3 DVO LHundG NRW mit der Forderung eines Nachweises, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist, hinreichend Rechnung getragen hat. Ohne dass es hierauf ankommt, sei ergänzend angemerkt, dass der vorstehende Maßstab für die Anerkennung von Sachverständigen offensichtlich auch dem Anerkennungsverfahren des M1. zugrunde liegt. Denn das M1. beschränkt sich auf die Prüfung der durch § 2 Abs. 2 und § 4 DVO LHundG NRW vorgegebenen Nachweise und Konzepte. Weder die Zuverlässigkeit des Sachverständigen noch die „praktische Umsetzung“ der nachgewiesenen Kenntnisse sind Gegenstand des Anerkennungsverfahrens. Die oben benannten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW bzw. § 4 Satz 2 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW wurden und werden vom Kläger sämtlich erfüllt. Insbesondere hat der Kläger mit der bereits vor Antragstellung erfolgreich absolvierten Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 DVO LHundG NRW gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nachgewiesen. § 2 Satz 2 DVO LHundG NRW gibt verbindlich vor, wie die Kenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 DVO LHundG NRW festzustellen sind. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass dieser formalisierte Maßstab keinen Raum für eine davon abweichende Bewertung der „praktischen Fähigkeiten“ bzw. „praktischen Umsetzung“ der theoretischen Kenntnisse lässt, zumal ein subsumtionsfähiger Maßstab für eine solche Bewertung nicht erkennbar ist. Das Abstellen auf „praktische“ Fähigkeiten widerspricht vielmehr dem Ansatz, dass es sich bei den Kenntnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 DVO LHundG NRW gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm um theoretische Kenntnisse handelt. Die Ordnungsverfügung der Stadt Duisburg und der ihr zugrundeliegende Sachverhalt stehen in keinerlei Bezug zu diesen Kenntnissen und lassen auch keine Rückschlüsse auf die Sachkunde zur Abnahme von Prüfungen zu. Wie der Kläger zutreffend geltend macht, läuft die gegenteilige Argumentation des M1. darauf hinaus, das Merkmal der Zuverlässigkeit in die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW „hineinzuinterpretieren“. Das widerspricht aus den dargelegten Gründen der Gesetzes- und Verordnungssystematik. Der angefochtene Aufhebungsbescheid findet auch in § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG NRW keine Rechtsgrundlage. Als Widerruf ist der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bereits formell rechtswidrig. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach der genannten Vorschrift Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das M1. hat dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem Widerruf und den hierfür erheblichen Tatsachen, nämlich dem angeblichen Verstoß gegen die durch Nebenbestimmung zum Anerkennungsbescheid begründete Pflicht zur vorherigen Anzeige einer Verhaltensprüfung am 9. Februar 2019, zu äußern. Es hat den Kläger vielmehr nur zur Rücknahme seiner Anerkennung aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt Duisburg angehört. Der Widerruf ist darüber hinaus materiell rechtswidrig. Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist nicht gegeben. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Ziffer 1 der Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid vom 17. Juli 2018 enthält zwar mit der Vorgabe, die Durchführung einer Verhaltensprüfung dem jeweils zuständigen Amtstierarzt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, eine Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW), es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger diese Auflage verletzt hat. Die Auflage knüpft nämlich an die Durchführung einer Verhaltensprüfung an, die für den 9. Februar 2019 nicht nachweisbar ist. Der Kläger bestreitet die Durchführung und trägt zur Begründung plausibel vor, dass die betroffene Hundehalterin seinerzeit erkrankt gewesen sei. Das M1. kann diese Behauptung nicht widerlegen. Die zugrunde gelegten Screenshots beweisen nur eine Ankündigung einer Verhaltensprüfung für den 9. Februar 2019 und sind darüber hinaus undatiert. Die Nichterweislichkeit des Auflagenverstoßes geht zu Lasten des beweisbelasteten beklagten Landes, zumal sie auch auf den Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung zurückzuführen ist. Der Tatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwVfG NRW ist zwar erfüllt, weil der Anerkennungsbescheid unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war, ein Widerruf aufgrund eines solchen Widerrufsvorbehalts kann jedoch ermessensfehlerfrei nur aus Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in den für den widerrufenen Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtvorschriften vorgezeichnet sind. Solche Gründe liegen aus den vorstehenden Gründen nicht vor. Unabhängig hiervon genügt der Widerruf nicht den Anforderungen an die Ausübung des durch § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eröffneten Ermessens. Es lässt sich nicht einmal feststellen, dass das M1. das Ermessen überhaupt erkannt und ausgeübt hat. In dem angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass der Widerruf verhältnismäßig sei. Damit ist nur festgestellt, dass eine rechtliche Grenze für den Eingriff gewahrt sei. Eine substanzielle Wahrnehmung des eingeräumten Ermessensspielraums liegt darin nicht. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, hätte das M1. jedenfalls von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Das folgt schon daraus, dass es den Widerspruch auf einen nicht belegbaren Auflagenverstoß stützt. Darüber hinaus verfehlt der pauschale Hinweis „auf die bereits getroffenen umfassenden Erwägungen“ in mehrfacher Hinsicht den Zweck der Ermächtigung zum Widerruf. Die in Bezug genommenen Erwägungen betrafen nicht den Widerruf und seine Gründe, sondern die Rücknahme. Der Pauschalverweis genügt zudem nicht ansatzweise den Anforderungen an die Aufklärung der für das Ermessen wesentlichen Umstände und Abwägung der für und wider den Widerruf streitenden Belange. Insbesondere fehlt es an jeglichen Erwägungen zum Gewicht des angeblichen Auflagenverstoßes. Es bedarf keiner Vertiefung, dass es mit Blick auf die durch den Widerruf berührte Berufsfreiheit des Klägers unverhältnismäßig erscheint, ihn allein auf eine einmalige Verletzung der Anzeigepflicht nach Ziffer 1 der Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid zu stützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.