Urteil
19 K 2655/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1222.19K2655.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die unter der postalischen Adresse B. -straße 00 a in C. mit 11 Geldspielgeräten betriebene Spielhalle der Klägerin. In einer Entfernung von ca. 160,30 m zur Spielhalle der Klägerin befindet sich die Spielhalle der K. T. GmbH, Beigeladene in dem Verfahren 19 K 2668/18, mit 12 Geldspielgeräten und in ca. 273,10 m eine Zweifachspielhalle in der B. -straße 00 mit jeweils acht Geldspielgeräten. Der Klägerin wurde am 29. September 2016 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt. Sie übernahm die Spielhalle von dem vorherigen Betreiber und schloss mit diesem zum 1. August 2016 einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten in der B. -straße 00 a zu den Bedingungen des Hauptmietvertrages. Dieser wurde am 1. Juni 2009 befristet bis zum 31. Mai 2014 geschlossen. Der K. T. GmbH wurde am 9. Dezember 2010 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt. Am 20. Oktober 2000 schloss ihre Rechtsvorgängerin, die K. T1. - und T2. GmbH, zum 1. Januar 2001 einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten in der S. -straße 00 bis zum 31. Dezember 2010. Am 30. Dezember 2010 vereinbarten die Mietparteien, dass sich die Mietzeit um 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Zum 1. Januar 2011 trat die K. T. GmbH in den Mietvertrag ein. Mit Schreiben vom 1. März 2017 beantragte sie die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle. Weitere Spielhallen betreibt die K. T. GmbH nicht. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle. Es sei eine Ausnahme vom Abstandsgebot zu erteilen, da die Spielhalle der K. T. GmbH nicht in Sichtweite liege. Vorsorglich werde ein Härtefallantrag gestellt. Die Betreibergesellschaft sei alleine am Standort B. -straße 00 a gewerblich tätig. Andere Spielhallenstandorte würden von ihr nicht geführt. Andere Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder aus anderen Einkunftsarten würden ebenfalls nicht erzielt. Mit einer Schließung der Spielhalle sei daher zwingend die Insolvenz der Gesellschaft verbunden. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihren Härtefallantrag näher zu begründen. Am 25. August 2017 teilte die Stadt E. der Beklagten mit, die Klägerin betreibe in E. unter der Anschrift B1. -U. -Straße 00 eine weitere Spielhalle. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten hierauf teilte die Klägerin am 2. Oktober 2017 mit, die Spielhalle in E. halte ebenfalls den Mindestabstand zu anderen Spielhallenbetrieben nicht ein. Das dortige Auswahlverfahren sei noch völlig offen. Da sie keine weiteren Betriebe unterhalte, laufe sie Gefahr, am Ende völlig leer auszugehen. Ihre Bemühungen, alternative Standorte zu akquirieren, seien gescheitert. Mit Schreiben vom 23. November 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Erlaubnisantrages unter Darlegung ihrer maßgeblichen Ermessenserwägungen an. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 erklärte die Klägerin, 2017 einen Gewinn vor Steuern i. H. v. lediglich 3464,07 € bezogen auf beide Standorte erzielt zu haben. Die wirtschaftliche Rentabilität beider Standorte lasse sich nur sicherstellen, wenn auch tatsächlich beide Betriebe fortgeführt werden könnten. Müsse einer der beiden Betriebe schließen, so würde dies zwingend dazu führen, dass Insolvenz angemeldet werden müsse. Am 16. Februar 2018 bestanden für die Klägerin bei der Beklagten Vergnügungssteuerrückstände von nahezu 17.000 €. Nach einem Aktenvermerk vom 19. Februar 2018 stellte die Beklagte hinsichtlich der Spielhallenstandorte B. -straße 00 und S. -straße 00 eine Ausnahme vom Mindestabstand aus topographischen Gründen fest. Mit Schreiben vom selben Tag hörte sie die Klägerin daraufhin nochmals zu der zu treffenden Auswahlentscheidung, die sie beabsichtige zugunsten der Spielhalle der K. T. GmbH zu treffen, an. Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 9. März 2018 darauf hin, im Rahmen der Auswahlentscheidung sei vorrangig auf die Kriterien der Zuverlässigkeit und der Betriebsqualität zurückzugreifen. Beide Kriterien würden von ihr erfüllt. Es bestünden keinerlei Vergnügungssteuerrückstände. Bei der Mitteilung des Steueramtes könne es sich nur um laufende Verpflichtungen handeln. Erst im zweiten Schritt stelle sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Härtefallregelung. Gegen die Klägerin wurden seit Übernahme der Spielhalle vier Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Spielverordnung erlassen, am Spielhallenstandort B. -straße 00 kam es in diesem Zeitraum zu einem Bußgeldbescheid und in dem Betrieb der K. T. GmbH wurden keine entsprechenden Verstöße festgestellt. Mit Bescheid vom 5. April 2018 erteilte die Beklagte der K. T. GmbH eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für ihre Spielhalle in der S. -straße 00. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Klage 19 K 2668/18, die mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wurde. Ebenfalls mit Bescheid vom 5. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, es habe keine Ausnahme vom Abstandsgebot erteilt werden können da die Entfernung zwischen der Spielhalle der Klägerin und der K. T. GmbH nur 160,3 m betrage. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit sei eine Mindestvoraussetzung, die von Spielhallenbetreibern zu erfüllen sei. Wegen der bestehenden Steuerrückstände habe das Amt für Finanzsteuerung die Einleitung eines Widerrufsverfahrens aufgrund steuerlicher Unzuverlässigkeit beantragt, dessen Ausgang abzuwarten bleibe. Eine überdurchschnittliche Qualität in der Betriebsführung sei bei der Klägerin nicht zu erkennen. Auch eine Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV scheide aus. Denn der Klägerin sei erstmals 2016 eine gewerberechtliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb erteilt worden. Sie habe daher nicht auf den Weiterbestand der Spielhalle vertrauen können, auch wenn es sich bei dieser um eine Bestandsspielhalle gehandelt habe. Bereits zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme sei bekannt gewesen, dass nach Ende der 5-jährigen Übergangsfrist das Mindestabstandgebot greifen würde und die Klägerin sich aufgrund der Konkurrenzsituation nicht zweifelsfrei auf den Weiterbetrieb würde verlassen können. Es habe daher einer Auswahlentscheidung bedurft, die zu Gunsten der K. T. GmbH ausgefallen sei. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung seien folgende Sachkriterien betrachtet worden: a) Ziele des GlüStV unter Bewertung der Qualität der Betriebsführung (Störerauswahl) und Einhaltung der Vorgaben zum Sozialkonzept. Auch die örtliche Lage der Spielhallen in Bezug auf Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe wurde geprüft. b) Grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber unter Beachtung der bestmöglichen Ausnutzung der Gebietskapazität und des Vertrauensschutzes. c) Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Beachtung des Zeitpunktes der Erteilung der Erlaubnis sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Schließung für den Betreiber. Im Hinblick auf a) seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: In der Spielhalle der Klägerin seien 4 Verstöße festgestellt worden, bei der K. T. GmbH kein Verstoß und in der B. -straße 00 einer. Die Klägerin und die Spielhalle an der S. -straße gewährten erst Spielern ab 21 Jahren Zutritt, in der B. -straße 00 könne man bereits ab 18 Jahren spielen. Im Umkreis von 350 m Luftlinie zur Spielhalle der Klägerin befänden sich sieben Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur B. -straße 00 sechs und im Umfeld der S. -straße 00 vier. Alle Betriebe verfügten über ein erforderliches Sozialkonzept und hätten für den Vergleichszeitraum die Sozialkonzeptberichte eingereicht. Bezogen auf b) und c) komme zunächst das Kriterium der bestmöglichen Ausnutzung der Gebietskapazität zum Tragen, da die Standorte B. -straße 00 und S. -straße 00 nicht miteinander konkurrierten. Außerdem verfüge die Spielhalle in der S. -straße über 12 Geldspielgeräte, die Spielhalle B. -straße 00 a über 11 Geldspielgeräte und am Standort B. -straße 00 seien es 8 Geräte je Halle. Eine bestmögliche Ausnutzung der Gebietskapazität unter Beachtung des Mindestabstandes könne im Falle einer Schließung des Spielhallenstandortes B. -straße 00 a erfolgen. Der Standort B. -straße 00 konkurrieren nicht mit der S. -straße 00. Es bestehe nur eine Konkurrenzsituation zu B. - straße 00 a. Bei einem Vergleich zwischen diesen Standorten seien ebenfalls keine ausschlaggebenden Gründe ersichtlich, um der B. -straße 00 a den Vorzug einzuräumen. Dies könne aber dahingestellt sein, da der Spielhallenstandort S. -straße 00 sich im Vergleich abhebe. Die gewerberechtlichen Erlaubnisse der Konkurrenzbetriebe seien im Gegensatz zur Antragstellerin vor Inkrafttreten des GlüStV erteilt worden. Die Klägerin habe keine Nachweise über Verträge vorgelegt, die unter Vertrauensschutz geschlossen worden seien. Die Spielhalle S. -straße 00 verfüge hingegen über einen Mietvertrag vom 30. Dezember 2010, der bis zum 31. Dezember 2020 laufe. Die Klägerin hat am 14. Mai 2018 Klage gegen diesen Bescheid erhoben, mit der sie sich gegen die getroffene Auswahlentscheidung wendet. Zur Begründung trägt sie vor, das Thema „Zuverlässigkeit“ spiele im Rahmen des Antragsverfahrens eine absolut untergeordnete Rolle. Zudem habe die Beklagte das eingeleitete Widerrufsverfahren mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wieder eingestellt. Losgelöst hiervon seien keine Kriterien zu erkennen, warum nicht der Klägerin, sondern dem Wettbewerber die Erlaubnis erteilt worden sei. Jedenfalls könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie erst während der 5-jährigen Übergangsfrist den Betrieb übernommen habe. Zum Zeitpunkt der Übernahme sei völlig unklar gewesen, welche Kriterien für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse maßgeblich sein würden. Auch die Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Härtefallregelung werde nicht geteilt. Die Klägerin sei zum Fortbestand des Unternehmens zwingend darauf angewiesen, die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erhalten, wolle sie nicht den Weg in die Insolvenz gehen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 5. April 2018 zu verpflichten, der Klägerin für deren Spielhalle B. -straße 00 a in C. die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Ordnungsverfügung und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die Frage der Zuverlässigkeit bei der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis durchaus zu berücksichtigen sei. Die Verneinung einer unbilligen Härte könne angesichts des Umstandes, dass der Mietvertrag über die Räumlichkeiten erst im August 2016 geschlossen und die Erlaubnis nach § 33i GewO erst im September 2016 und damit fast 4 Jahre nach Inkrafttreten des GlüStV erteilt worden sei, nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs in dem Verfahren 19 K 2668/18 (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle B. -straße 00 a in C. . Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle der Klägerin steht das Abstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 HS 2 AG GlüStV NRW entgegen. In einem Abstand von nur etwa 160,30 m von der Spielhalle der Klägerin befindet sich die Spielhalle des Konkurrenten, dem am 5. April 2018 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Umstände, die vorliegend eine Ausnahme vom Abstandsgebot rechtfertigen würden, das regelmäßig einen Mindestabstand von 350 m verlangt, sind insbesondere vor dem Hintergrund des geringen Abstandes der beiden Spielhalle nicht erkennbar. Die somit von der Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung, die zur Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin führte, erweist sich als rechtsfehlerfrei. Bei dieser Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 B 362/19 -; Urteil vom 10. Oktober 2019 ‒ 4 A 1826/19 ‒ und Beschluss vom 26. September 2019 – 4 B 255/18 –, sämtlich juris, Die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) lassen sich in Nordrhein-Westfalen in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert. Im Rahmen der Auswahl kann zunächst auf die Regelung zu Härtefallbefreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilermechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintreten der Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch über das Internet allgemein zugängliche Ministerialerlasse näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 4 A. 1826/19 –, sowie Beschlüsse vom 16. August 2019 – 4 B 659/18 – und vom 14. Juni 2019 – 4 B 1488/18 , jeweils m.w.n. und unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2014 – 1 BvR 1314/12 u. K., sämtlich juris. Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts und aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 4 A 1826/19 – und Beschluss vom 26. September 2019– 4 B 255/18 –, beide juris. Für die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien bedarf es jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbehalts des Gesetzes keiner gesetzgeberischen Festlegung sämtlicher maßgeblichen Auswahlparameter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019– 4 B 659/18 –, juris. Diesen Maßgaben wird die Auswahlentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 5. April 2018 gerecht. Sie hat zunächst – nachdem sie die Möglichkeit einer Härtefallerlaubnis verneint hat – die allgemeinen Auswahlkriterien dargelegt. Diese entsprechen den Vorgaben der einschlägigen Ministerialerlasses, die die derzeitige Rechtslage und die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung umsetzen. Sodann hat die Beklagte einige Unterschiede hinsichtlich der Qualität der Betriebsführung sowie des Abstands zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe festgestellt, die nicht für die Klägerin sprachen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretbarkeit dieser Annahme infrage steht. Auch die Klägerin hat insofern keine Umstände dargelegt, die Zweifel an den Feststellungen der Beklagten begründen könnten. Ihre Ausführungen, die Zuverlässigkeit sei bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen, gehen fehl. Auch wenn die die Erlaubnis nicht bereits wegen feststehender Unzuverlässigkeit zu versagen ist, können Zuverlässigkeitsgesichtspunkte durchaus im Rahmen der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden. Auch die Ausführungen der Beklagten zur bestmöglichen Kapazitätsausschöpfung sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre Auswahl im Folgenden maßgeblich darauf gestützt, dass der ausgewählten Konkurrenzspielhalle im Hinblick auf Härtefallgründe und den Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen sei. Denn im Fall der Klägerin sei ein schutzwürdiges Vertrauen nicht erkennbar. Die Klägerin habe den Mietvertrag über die Räumlichkeiten erst im Jahr 2016 geschlossen und damit seit fast 4 Jahre nach Inkrafttreten des GlüStV. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und Übernahme der Spielhalle somit hinreichend bekannt gewesen, dass einschränkende glücksspielrechtliche Regelungen auch in Nordrhein-Westfalen greifen würden. Dem hat die Beklagte gegenübergestellt, dass der Konkurrenzbetrieb den Mietvertrag bereits im Dezember 2010 für weitere 10 Jahre abgeschlossen hat und der Betreiber damit größeres Vertrauen genieße. Diese Erwägungen der Beklagten sind sachgerecht. Sie hat im Rahmen der zutreffenden Berücksichtigung der jeweils betroffenen grundrechtsrelevanten Positionen der Betreiber der konkurrierenden Bestandsspielhallen zu Recht angeführt, dass die Klägerin – im Gegensatz zu ihrem Wettbewerber – die Spielhalle zu einem Zeitpunkt eröffnet hat, als die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes in Kraft waren, sodass sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung hierauf einstellen konnte. Der Klägerin stand es - anders als dem Konkurrenzbetrieb – frei, die sich aus der unklaren Rechtslage ergebenden Risiken bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung der Spielhalle einzubeziehen. Insoweit lag es auch in ihrem eigenen unternehmerischen Risiko, dass sie sich dennoch dazu entschieden hat, den Mietvertrag für die streitgegenständliche Spielhalle abzuschließen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Abstandsgebot befreit zu werden. Danach können die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Da für die streitgegenständliche Spielhalle erstmalig vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und die fünfjährige Übergangsfrist abgelaufen ist, kann sich die Klägerin auf einen Härtefall berufen. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte in dem genannten Sinne fehlt es jedoch an jedem Anhalt. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge – hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen – in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – 4 B 434/19 – und vom 10. März 2020 – 4 B 362/19 –, jeweils juris. Von der Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV werden nur „unbillige Härten“ erfasst, die sich aufgrund eines Vertrauens in die frühere Rechtslage ergeben; wirtschaftliche Risiken, die ein Spielhallenbetreiber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages eingeht, finden somit keine Berücksichtigung. Nach diesen Maßgaben liegt eine „unbillige Härte“ bezogen auf die Klägerin ersichtlich nicht vor. Sie hat ihren diesbezüglichen Antrag trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht nachhaltig begründet. Zudem hat sie die Spielhalle erst im Jahr 2016 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes bekannt waren, sodass sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung hierauf einstellen konnte. Im Übrigen stellt die von der Klägerin geltend gemachte Existenzgefährdung auch zumindest langfristig eine typische Folge dar, die mit der Schließung einer Spielhalle auf der Grundlage von nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffenden Auswahlentscheidungen einhergehen. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 B 362/19 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.