Urteil
6 K 11681/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0811.6K11681.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.------straße X in H. (Gemarkung H. , Flur X, Flurstücke X und X) und Betreiber des aufstehenden Hotels einschließlich Kegelbahn. Die Beklagte (Stadtamt X – Feuerwehr) führte im Mai 2008 eine Brandschau auf dem Grundstück durch. Dabei wurden Mängel brandschutztechnischer Art, unter anderem bezogen auf die hofseitigen Hotelzimmer, gerügt. Mit Ordnungsverfügung vom 4. November 2008 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Nutzung der hofseitigen Zimmer binnen vier Wochen nach Zustellung einzustellen, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € an. Der Kläger erhob gegen diese Ordnungsverfügung Klage (Az. 6 K 6084/08). Die erkennende Kammer wies die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2011 ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nutzungsuntersagung ist unanfechtbar und damit bestandskräftig. Die Beklagte stellte bei einer Ortsbesichtigung im August 2011 fest, dass die hofseitigen Hotelzimmer weiter genutzt wurden. Am 2. September 2011 setzte sie das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Der Kläger erhob gegen die Ordnungsverfügung Klage (Az. 6 K 4103/11) und nahm diese später wieder zurück. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig. Die Beklagte genehmigte dem Kläger mit Baugenehmigung vom 27. März 2013 unter Auflagen die Nutzung der hofseitigen Hotelzimmer. Zur Baugenehmigung gehört das Brandschutzkonzept der J. C. GbR vom 18. Januar 2013. Die Beklagte gab dem Kläger in der Baugenehmigung auf, zum Baubeginn einen Fachbauleiter für den C. zu benennen. Durch diesen ist nach abschließender Fertigstellung des Vorhabens zu bescheinigen, dass das Brandschutzkonzept während der Errichtung des Vorhabens beachtet und umgesetzt wurde und alle den C. betreffenden Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung erfüllt sind. Das Brandschutzkonzept sieht unter anderem vor, dass die Türen zu den Notfluren in den drei Obergeschossen sowie die Türen im Treppenhaus, die den Eingangsbereich des Hotels vom Gaststättenbereich und vom Kellergeschoss trennen, als feuerhemmende und selbstschließende Rauchschutztüren auszuführen sind. In den drei Obergeschossen sind die Türen zu den Hotelzimmern dichtschließend auszuführen. Im Juni 2013 legte der Kläger der Beklagten eine Anzeige für den Baubeginn vor. Ein Fachbauleiter für den C. wurde darin nicht benannt. Per Email teilte der Architekt des Klägers, Herr E. , der Beklagten mit, dass ein Fachbauleiter für den C. noch benannt werde. Vorher würden keine Arbeiten an dem Bauvorhaben erfolgen. Im August 2017 führte die Beklagte eine erneute Ortsbesichtigung durch. Dabei stellte sie fest, dass die hofseitigen Hotelzimmer teilweise genutzt wurden. Die Beklagte beanstandete, dass die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes nicht erfüllt waren. In den drei Obergeschossen waren die Türen zu den Notfluren nicht rauchdicht verschließbar. Im Eingangsbereich an der Rezeption war die Tür zum Gaststättenbereich nicht rauchdicht und selbstschließend ausgeführt. Die im Eingangsbereich befindliche Tür zum Kellergeschoss war mit Spiegelglaselementen beklebt und aufgrund dessen als Feuerschutztür unbrauchbar. Die Beklagte verlängerte die Geltungsdauer der Baugenehmigung auf Antrag des Klägers bis März 2018. Mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2017, gegen Postzustellungsurkunde am 12. Oktober 2017 zugestellt, setzte die Beklagte wegen der Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. November 2008 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro fest und drohte dem Kläger für den Fall der weiteren Nichtbeachtung an, die hofseitigen Hotelzimmer im Wege des unmittelbaren Zwangs amtlich zu versiegeln. Der Kläger habe die Nutzung der hofseitigen Hotelzimmer nicht aufgrund der Baugenehmigung vom 27. März 2013 wiederaufnehmen dürfen. Die Auflagen der Baugenehmigung seien nicht erfüllt worden. Ferner habe der Kläger weder den Baubeginn angezeigt noch sei eine Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung der Baumaßnahmen durch die Baubehörde und einen Brandsachverständigen erfolgt. Gegen die Ordnungsverfügung hat der Kläger am 13. November 2017, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung vom 4. November 2008 komme nicht in Betracht, weil die Nutzung der hofseitigen Zimmer durch die Baugenehmigung vom 27. März 2013 genehmigt worden sei. Die Vorgaben der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes seien erfüllt. Am 18. September 2014 habe der Brandschutzsachverständige L. der Beklagten den Baubeginn angezeigt und mitgeteilt, dass er zum Fachbauleiter für den C. bestellt worden sei. Sollte der Beklagten dieses Schreiben nicht vorliegen, sei dies nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass der Brandschutzsachverständige L. dem Beklagten eine entsprechende Mitteilung übersenden werde. Der Brandschutzsachverständige L. habe zudem unter dem 6. Oktober 2014 bestätigt, dass die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes erfüllt seien. Auch die Firma K. C. K1. habe dies bestätigt. Die Einschränkung der Nutzbarkeit des Hotels sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tragweite und nicht vorhandener Brandgefahren unangemessen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Oktober 2017 (Az. 63/1-02269-08-12) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 10. Oktober 2017 und führt ergänzend aus, dass es neben der Benennung eines Fachbauleiters für den C. auch an einer Fertigstellungsanzeige mangele. Die angedrohte Versiegelung der hofseitigen Hotelzimmer sei die einzige Möglichkeit, um die Lebensgefahr, die im Brandfall für die Nutzer bestünde, abzuwenden. Der Berichterstatter hat am 5. Juni 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass in den drei Obergeschossen die Türen zu den Hotelzimmern nicht dichtschließend ausgeführt waren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll einschließlich der gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 10. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Festsetzung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte war gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW als Vollzugsbehörde für den Erlass des Bescheides zuständig. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich. Die Festsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 4. November 2008 ist unanfechtbar. Der Kläger hat gegen die Nutzungsuntersagung Klage erhoben (Az. 6 K 6084/08). Die erkennende Kammer hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Etwaige Einwände gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Verfügung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Klägers war er im Zeitpunkt der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht aufgrund der Baugenehmigung vom 27. März 2013 dazu berechtigt, die Nutzung der hofseitigen Hotelzimmer wiederaufzunehmen. Er wäre (frühestens) zur Wiederaufnahme der Nutzung berechtigt gewesen, wenn die auf brandschutztechnische Mängel gestützte Nutzungsuntersagung vom 4. November 2008 durch Erledigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam geworden wäre. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er die Brandschutzmängel beseitigt hätte. Dies hätte insbesondere dadurch erfolgen können, dass er die Vorgaben der Baugenehmigung und des zugehörigen Brandschutzkonzeptes erfüllt. Ausweislich der nicht substantiiert in Abrede gestellten Beanstandungen der Beklagten bei der Ortsbesichtigung im August 2017 waren diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung nicht erfüllt. Es lagen Abweichungen von dem genehmigten Brandschutzkonzept vor. Die Beklagte beanstandete etwa, dass in den drei Obergeschossen die Türen zu den Notfluren nicht rauchdicht verschlossen werden konnten. Im Eingangsbereich an der Rezeption war die Tür zum Gaststättenbereich nicht rauchdicht und selbstschließend ausgeführt. Die im Eingangsbereich befindliche Tür zum Kellergeschoss war mit Spiegelglaselementen beklebt und aufgrund dessen als Feuerschutztür unbrauchbar. Auch beim Ortstermin am 5. Juni 2020 wurde festgestellt, dass die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes nicht vollständig umgesetzt waren. So waren etwa in den drei Obergeschossen die Türen zu den Hotelzimmern nicht dichtschließend ausgeführt. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Brandschutzmängel auf andere, den brandschutzrechtlichen Anforderungen genügende Weise beseitigt hätte. Ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2000, der für die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage – über die ordnungsgemäße Errichtung und sichere Benutzbarkeit hinaus – eine Fertigstellungsanzeige voraussetzt, erfüllt waren, muss vorliegend nicht entschieden werden. Es mangelt nach dem Vorstehenden jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Errichtung und sicheren Benutzbarkeit der baulichen Anlage. Der Kläger war aufgrund der Ordnungsverfügung vom 4. November 2008 weiterhin dazu verpflichtet, die Nutzung der hofseitigen Hotelzimmer zu unterlassen. Gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung hat der Kläger verstoßen. Er hat die hofseitigen Hotelzimmer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genutzt. Bei einer Ortsbesichtigung im August 2017 hat die Beklagte festgestellt, dass mehrere hofseitige Hotelzimmer genutzt wurden. Die wegen der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung ergangene Festsetzung des Zwangsgeldes ist ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Das Zwangsgeld wurde zudem gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich mit der Verfügung vom 2. September 2011 in einer bestimmten Höhe von 5.000,- Euro (unanfechtbar) angedroht. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes – auch der Höhe nach – unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) erfolgt ist. Die Festsetzung ist die regelmäßige Folge der zuvor erfolgten Androhung des Zwangsgeldes. Nur für den Fall, dass der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden sind oder für sie erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt trotz der regelhaften Wirkung von § 64 Satz 1 VwVG NRW ein Ermessensfehler vor. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 – juris; VG H. , Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 K 3535/15 – juris. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt, dass die Zwangsgeldfestsetzung für ihn eine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung darstellt. Die vom Kläger angeführte wirtschaftliche Belastung durch die Nutzungsuntersagung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VwVG NRW und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW dürfen Zwangsmittel so oft gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Aus der Begründung ergibt sich, dass mit der Androhung unmittelbaren Zwangs der Ordnungsverfügung vom 4. November 2008 nochmals Nachdruck verliehen werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 2.000,- Euro und 5.000,- Euro bestandskräftig, aber ohne Erfolg geblieben sind, ist der Wechsel des Zwangsmittels nicht zu beanstanden. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist auch nicht unverhältnismäßig. Die angedrohte Versiegelung der hofseitigen Hotelzimmer ist vor dem Hintergrund der durch einen Brand drohenden Gefahr für Leib und Leben auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahme für den Kläger als angemessen anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW (BauR 2019, S. 610).