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Beschluss

6 L 502/20

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt. • Eine Duldungsverfügung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Vollstreckungshindernisse durch Rechte Dritter zu überwinden. • Die Bestimmtheitsanforderungen an eine Duldungsverfügung sind geringer und werden durch Bezugnahme auf eine zugrunde liegende Ordnungsverfügung erfüllt. • Bei ernsthaften Gefahren für Leib und Leben rechtfertigt die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung.
Entscheidungsgründe
Duldungsverfügung und sofortige Vollziehung wegen unklarer Standsicherheit der Giebelwand • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt. • Eine Duldungsverfügung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Vollstreckungshindernisse durch Rechte Dritter zu überwinden. • Die Bestimmtheitsanforderungen an eine Duldungsverfügung sind geringer und werden durch Bezugnahme auf eine zugrunde liegende Ordnungsverfügung erfüllt. • Bei ernsthaften Gefahren für Leib und Leben rechtfertigt die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem Arbeiten an der Giebelwand eines Nachbargebäudes durchgeführt werden sollen. Die Bauaufsichtsbehörde hatte gegenüber der Miteigentümerin des Nachbargrundstücks eine Ordnungsverfügung erlassen, wonach Mängel an der Giebelwand zu beseitigen und ein Standsicherheitsnachweis vorzulegen sind. Da die Miteigentümerin die Maßnahmen nicht durchführen konnte, erließ die Behörde eine Duldungsverfügung gegenüber dem Antragsteller, die dessen Grundstückbetreten zur Errichtung eines Baugerüsts zwingend vorschreibt. Der Antragsteller widersprach und suchte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage; das Gericht prüfte summarisch, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Die Behörde begründete die Dringlichkeit mit herabfallenden Mörtelteilen, einem erheblichen Riss und einer Gefahr für Leib und Leben. Das Gericht stellte fest, dass die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die Duldungsverfügung materiell und formell rechtmäßig sowie verhältnismäßig ist. • Rechtliche Grundlage der Duldungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW; Zuständigkeit und Ermessen der Bauaufsichtsbehörde sind gegeben. • Verfahrenserfordernis: Anhörung des Antragstellers erfolgte gemäß § 28 VwVfG NRW; die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO und ist hinreichend schriftlich begründet nach § 80 Abs. 3 VwGO. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die Anfechtungsklage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Ordnungsverfügung hat die materielle Baurechtswidrigkeit festgestellt; unklare Standsicherheit (herabfallende Mörtelstücke, Riss) rechtfertigt bauaufsichtliches Einschreiten nach § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW und § 12 BauO NRW (Standsicherheit). • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Es besteht keine milderes Mittel; die Maßnahmen sind geeignet und angemessen angesichts der Gefahr für Leib und Leben. • Bestimmtheit: Die Duldungsverfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) durch Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung und den vorangegangenen Schriftverkehr; der Adressatenkreis ist korrekt (Antragsteller als Miteigentümer und Nichtstörer). • Zwangsgeldandrohung ist gestützt auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW zulässig. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung bleibt in Kraft. Das Gericht befand, dass die Duldungsverfügung rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist und dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, weil die Giebelwand Mängel aufweist, die Leib und Leben gefährden können. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich tragfähig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 500,00 € festgesetzt.