Urteil
9 K 4921/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0626.9K4921.15.00
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Erhaltung der Eigenart eines Mischgebiets.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Erhaltung der Eigenart eines Mischgebiets. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. Flurstücke (postalische Anschrift: C. -C1. -Straße , S. ). Auf dem Grundstück C. -C1. -Straße befindet sich ein Gebäude mit einem L. -Markt (zuvor B. ) im Erdgeschoss und einem im Obergeschoss gelegenen Fitnessstudio. Auf dem weiteren Grundstück C. -C1. -Straße befinden sich ein Gebäude mit einem L1. -Textildiscounter im Erdgeschoss sowie 20 Wohneinheiten. Nach ihrem Vortrag ist die Klägerin zudem Eigentümerin der Einheit, in der sich der L1. -Textildiscounter befindet. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks Gemarkung S. , Flur, Flurstücke und Erbbauberechtigte der westlich daran angrenzenden Flurstücke und (postalische Anschrift des Grundstücks: I. Straße , S. ). Auf den Flurstücken und – dem Vorhabengrundstück – befand sich zunächst ein Autohandel. Auf Grund der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 wurden dort ein Fitnesscenter mit einem Schnellrestaurant im Erdgeschoss sowie die Errichtung von 64 PKW-Stellplätzen genehmigt und errichtet. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 23. November 1998 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. – – H. -G. -Straße, der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt. Das Mischgebiet ist gemäß näherer Bestimmungen in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen untergliedert. Das Grundstück C. -C1. -Straße liegt im Gebiet „MI 1 “, das Grundstück C. -C1. -Straße liegt im Gebiet „MI 2 “ und das Vorhabengrundstück liegt im Gebiet „MI 4 “. Insbesondere bestimmt die textliche Festsetzung 1.2.1 für die Gebiete MI 1 und MI 2 , dass die gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 8 BauNVO allgemein zulässigen sowie die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig sind. Für die Gebiete MI 3 und MI 4 bestimmt die textliche Festsetzung 1.2.1, dass die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig sind. In dem festgesetzten Mischgebiet befinden neben dem Vorhaben und den Gewerbebetrieben auf den Grundstücken der Klägerin folgende weitere gewerbliche Nutzungen: Ein M. -Markt mit insgesamt 878,4 m² Verkaufsfläche, eine Personalagentur mit Schulungszentrum und Büros sowie eine Bäckerei (postalische Anschrift I. Straße und ), eine T. -Tankstelle (I. Straße ), ein C2. -Farbengroßhandel und ein Sanitärgroßhandel, die jeweils nicht an Endverbraucher gerichtet sind (I. Straße ), ein Autohandel mit einer Verkaufsfläche von 620 m 2 (I. Straße ). Weitere Grundstücke in dem Gebiet werden für das Wohnen genutzt: Das Grundstück C. -C1. -Straße mit 20 Wohneinheiten, das Grundstück mit den postalischen Anschriften I. Straße und mit zwei Mehrfamilienhäusern und jeweils acht Wohneinheiten, die Grundstücke mit den postalischen Anschriften I. Straße und mit zwei Wohngebäuden und jeweils zwei Wohneinheiten sowie das Grundstück mit den postalischen Anschriften I. Straße bis mit fünf Doppelhäusern und insgesamt zehn Wohneinheiten (Doppelhaushälften). Die als Mischgebiet festgesetzten Bereiche weisen eine Grundfläche von insgesamt rund 10.660 m 2 auf. Auf den gewerblich genutzten Grundflächenanteil entfallen 8.875 m 2 , auf den für das Wohnen genutzten Anteil 1.785 m 2 . Von der Geschossfläche von 14.180 m 2 entfallen auf gewerbliche Nutzungen 9.340 m 2 und auf das Wohnen 4.840 m 2 . Insgesamt befinden sich in dem Gebiet 40 Wohneinheiten und 15 gewerblich genutzte Einheiten. Auf dem Vorhabengrundstück wurde von 1953 bis zum 30. Juni 2015 ein Autohaus betrieben. Anfang der 2000er Jahre wurde in dem als Wohngebiet festgesetzten Bereich nördlich der entlang der I. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung Wohnbebauung errichtet. Der Bereich ist durch eine west-östlich verlaufende Lärmschutzwand von dem Mischgebiet abgeschirmt. Die Lärmschutzwand endet nördlich des Vorhabengrundstücks. Unter dem 2. Oktober 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitness-Centers mit einem Schnellrestaurant im EG, sowie Errichtung von 64 PKW-Stellplätzen. Das Fitnesscenter ist mit zwei Vollgeschossen genehmigt. Aus den Bauvorlagen ergibt sich eine Geschossfläche des Neubaus des Obergeschosses von 902,55 m 2 . Die Baugenehmigung wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben. Am 16. November 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung: Ihr stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu. § 6 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – bestimme den Gebietscharakter des Mischgebiets durch die beiden Hauptfunktionen Wohnen und Gewerbe ohne Festlegung einer bestimmten Relation oder eines Vorrangs der einen gegenüber der anderen Nutzung. Die Klägerin habe einen Gebietsgewährleistungsanspruch dahingehend, dass in dem in Rede stehenden Mischgebiet ein Gleichgewicht von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe geschaffen bzw. beibehalten werde. Die Gleichwertigkeit sei derzeit nicht gegeben. In dem Mischgebiet existiere weit überwiegend gewerbliche Nutzung. Zwar sei es der Beklagten aufgrund des Bestandsschutzes nicht möglich, die derzeitige gewerbliche Nutzung zu untersagen. Es sei aber Aufgabe der Beklagten, dieser Fehlentwicklung entgegen- bzw. auf die Gleichgewichtigkeit hinzuwirken. Sie dürfe daher keine Baugenehmigung – wie beispielsweise die angefochtene Baugenehmigung – erteilen, die die Fehlentwicklung (ausschließlich Gewerbe; keine Gleichgewichtigkeit) verfestigen würde. Sie habe mit den Mitteln des Bauordnungsrechts dafür zu sorgen, dass die Grundstücke des in Rede stehenden Mischgebiets im Falle einer Nutzungsänderung oder erstmaligen Nutzungsaufnahme einer Wohnnutzung zugeführt würden. Dies schließe es aus, weitere Gewerbebetriebe zuzulassen. Auch wolle sie sich offenhalten, ihr Grundstück in Zukunft für Wohnzwecke zu nutzen. Wenn das Mischgebiet in ein faktisches Gewerbegebiet kippen würde, würde dies nicht mehr möglich sein. Die Baugenehmigung genehmige nunmehr zusätzliche zwei Betriebe, nämlich ein Fitnesscenter und ein Schnellrestaurant mit zusätzlichen 64 Pkw-Stellplätzen. Die intensivere gewerbliche Nutzung führe dazu, dass ein Übergewicht der Gewerbenutzung gegenüber der Wohnnutzung im betroffenen Gebiet eintrete. Ein solches Übergewicht könne sowohl durch quantitative als auch qualitative Mehrnutzung eines Grundstücks erfolgen. Daher sei es nicht zutreffend, dass das Verhältnis von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung unverändert bleibe. Die vorher auf dem Grundstück befindliche Ausgangsbebauung sei unerheblich für die Bewertung der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens, weil durch den Abriss der ursprünglichen baulichen Anlage die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Betrachtung der aktuellen Gegebenheiten entschieden werden müsse. Das Gebiet werde verstärkt belastet. Auf dem Vorhabengrundstück seien 64 Pkw-Stellplätze genehmigt worden. Der Betrieb eines Schnellimbisses und eines Fitnesscenters sei typisch für eine Vielzahl von Kunden, die sich nur kurzzeitig dort aufhielten. Der Betrieb der beiden zusätzlichen Gewerbebetriebe auf dem Vorhabengrundstück werde zu einer ständigen Belastung durch an- und abfahrende Kunden und zu damit erhöhten verkehrlichen und Lärmbelastungen führen. Auch dies stelle einen Grund dafür dar, auf eine ausgeglichene Gewerbe- und Wohnnutzung zu achten. Ein weiterer Ausbau der gewerblichen Betriebe würde die überwiegend gewerbliche Nutzung intensivieren, so dass das in einem Mischgebiet notwendige Gleichgewicht zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung völlig verloren gehe. Bei einer etwaigen quantitativen Beurteilung des Gebiets könne nicht die Zahl der Wohneinheiten in ein prozentuales Verhältnis zu der Zahl der Gewerbeeinheiten gesetzt werden, da kleine Wohneinheiten das Gebiet nicht in gleicher Weise prägten wie eine große Gewerbeeinheit. Die Klägerin sei Eigentümerin von Grundstücken, die wohngebietsverträglich mit 20 Wohneinheiten, einem Textildiscounter und einem B. -Markt sowie einem Fitnesscenter bebaut seien. Die Beklagte habe der Klägerin abverlangt, neben den Gewerbebetrieben auf ihren Grundstücken auch die Schaffung von 20 Wohneinheiten nachzuweisen. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Ausgewogenheit jedes Grundstück einzeln betrachtet und nicht das gesamte Gebiet. Es habe gewerbliche Nutzung nur geschaffen werden dürfen, wenn zum Ausgleich zusätzliche Wohnnutzung im Plangebiet geschaffen worden sei. Die Beklagte sei auch gegenüber der Beigeladenen an ihre Praxis gebunden, gewerbliche Nutzungen nur im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum zuzulassen. Die Beklagte habe von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren kein Verkehrsgutachten gefordert, aus dem sich eine Prognose hinsichtlich der verkehrlichen Belastungen durch die genehmigten Vorhaben ergebe. Die Baugenehmigung sei aus diesem Grunde gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG NRW unbestimmt und damit unwirksam. Sowohl das Fitnessstudio als auch das Fast-Food-Restaurant seien sehr verkehrsintensive Nutzungen. Gegenüber dem zuvor bestehenden Gebrauchtwagenhandel vergrößere sich das Verkehrsaufkommen erheblich. Die Klägerin beantragt, die mit Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2015 (Az. 61/3-2915-0253) erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Das Bauvorhaben führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Mischgebiets. Dessen Charakter bleibe gewahrt. Die Zulassung des Bauvorhabens führe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem „Kippen“ des Gebiets von einem Misch- in ein Gewerbegebiet. An der Stelle, an der nunmehr das Vorhaben der Beigeladenen realisiert werden solle, habe sich zuvor ebenfalls eine gewerbliche Nutzung (Autohaus) befunden. Das Verhältnis von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung sei insofern unverändert. Die Qualifizierung des Baugebiets als Mischgebiet sei nicht zu beanstanden. Eine Gleichwertigkeit der in einem Mischgebiet zulässigen Nutzung sei zu bejahen. Ein Übergewicht einer der beiden Nutzungsarten sei vorliegend zu verneinen. Der Vortrag der Klägerin, in dem Mischgebiet existiere weit überwiegend gewerbliche Nutzung, sei unzutreffend. Die für die gewerbliche Nutzungen in Anspruch genommene Grundfläche überwiege zwar, dafür überwiege jedoch die Zahl der Nutzungseinheiten des Typs „Wohnen“ im Vergleich zu den gewerblichen Einheiten, auch weil es sich bei den der Wohnnutzung dienenden baulichen Anlagen teilweise um große Mehrfamilienhäuser mit einer entsprechenden Anzahl von Wohneinheiten handele. Es bestehe somit ein ausgewogenes Mischungsverhältnis. Von Äußerungen ihrerseits gegenüber der Klägerin, die Schlussfolgerungen auf eine Selbstbindung hinsichtlich der Genehmigungspraxis in dem Plangebiet zuließen, sei der Beklagten nichts bekannt. Von den Grundstücken der Klägerin sei nur das eine „durchmischt“, das andere sei rein gewerblich genutzt. Hinsichtlich der verkehrlichen Situation treffe die gegenständliche Baugenehmigung unter den Nebenbestimmungen 38 und insbesondere 39 entsprechende Regelungen. Durch diese Regelung werde der Verkehr so gelenkt, dass ein das Kreuzen von Fahrbahnen erforderndes, gegebenenfalls für etwaige Rückstaus sorgendes Linksabbiegen nicht zulässig sei. Die hinsichtlich des Verkehrsflusses geäußerte Sorge der Klägerin sei somit unbegründet. Zum Immissionsschutz enthalte die Baugenehmigung in Nebenbestimmung 18 eine den Immissionsschutz betreffende Regelung, die das Immissionsschutzgutachten der Sachverständigen Uppenkamp & Partner vom 14. Juli 2015 zum Gegenstand der Baugenehmigung mache. Der M1. -Markt habe zwar eine Verkaufsfläche von 878,4 m 2 . Er sei jedoch genehmigt worden, weil im Rahmen einer Verträglichkeitsanalyse habe nachgewiesen werden können, dass es sich um eine atypische, nicht § 11 Abs. 3 BauNVO unterfallende Fallgestaltung handele. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerin könne sich nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil sie nicht Gebietsnachbarin sei. Die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO. Das Vorhaben bewege sich innerhalb der Zulässigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 BauNVO, nach der in einem Mischgebiet Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Die Klägerin selbst sei Eigentümerin zweier gewerblicher in dem streitbefangenen Mischgebiet befindlicher Grundstücke. Der Charakter der gewerblichen Nutzung bestehe nunmehr schon seit 63 Jahren. Eine Verschiebung bzw. ein Kippen des Gebiets finde nicht statt. Das Vorhabengrundstück sei in der Vergangenheit durch mehrere selbstständige Betriebe genutzt worden, namentlich ein Neu- und Gebrauchtwagenhandel, eine Autoreparaturwerkstatt und ein Autoteilehandel. Daher sei kein zusätzlicher Betrieb hinzugekommen. Die gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks habe sich nicht intensiviert. Zudem werde durch das Vorhaben die Eigenart des Mischgebiets nicht, jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Fastfood-Restaurant weise eine Größe von lediglich 35 m 2 auf. Eine erhöhte Belastung für das Gebiet trete nicht ein. Das Verkehrsaufkommen des Fitnesscenters werde unauffällig sein. Hierauf könne sich die Klägerin auch nicht berufen, weil sie insoweit nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sei. Für die von der Klägerin vorgetragenen Aspekte einer Selbstbindung der Verwaltung fehlten ihr die notwendigen Kenntnisse; der Klägervortrag hierzu werde bestritten. Hinsichtlich der Grundflächen überwiege zwar der Anteil der gewerblichen Nutzungen. Das Verhältnis der Geschossflächen von 65 % (gewerbliche Nutzung) zu 35 % (Wohnnutzung) spreche jedoch eher für eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungen. Zudem stünden im Mischgebiet sieben gewerblich genutzten Gebäuden acht Wohngebäuden gegenüber. In der Gesamtschau ergebe sich, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht gegenüber der anderen habe. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 ist unbegründet. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Klägerin steht ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, und dass – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren der Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 35. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, juris Rn 3; vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, Rn. 36, juris. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Klägerin steht kein Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO oder einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan oder das Bestehen eines faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Grundeigentümer oder vergleichbar dinglich Berechtigte im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris, Rn. 14 und Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris, Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 –, juris, Rn. 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris, Rn. 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, Rn. 52 - 53, juris. Auf diesen Gebietsgewährleistungsanspruch kann sich die Klägerin entweder schon nicht berufen oder er ist nicht verletzt. Wie dargelegt steht der Gebietsgewährleistungsanspruch des Nachbarn unter der Prämisse, dass sein Grundstück und das Vorhabengrundstück im selben Baugebiet liegen. Ist dies nicht der Fall, scheidet der Anspruch von vornherein aus. Unterstellt das Gericht zugunsten der Klägerin, dass ihr Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen in ein- und demselben Baugebiet liegen, scheidet der Gebietsgewährleistungsanspruch ferner aus, wenn das Baugebiet nicht wirksam überplant ist – was auch dann gegeben ist, wenn ein Bebauungsplan sich als unwirksam erweisen sollte – und die Eigenart des Baugebiets – § 34 Abs. 2 BauGB spricht insoweit von der Umgebung – nicht einem der Baugebiete der BauNVO, sondern einer Gemengelage entspricht. Blendet das Gericht weiterhin zugunsten der Klägerin auch diese beiden zur Abweisung der Klage führenden Alternativen aus, bestünde der Gebietserhaltungsanspruch aufgrund unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. oder aufgrund Vorliegens einer Eigenart der näheren Umgebung, die einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, nur dann, wenn die Änderung der Nutzungen auf dem Grundstück der Beigeladenen von (zuletzt genehmigten) Gebrauchtwagenhandel in Fitnessstudio und Schnellrestaurant Auswirkungen dergestalt auf die Festsetzung Mischgebiet im Bebauungsplan Nr. oder auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB haben kann, die zu einer Veränderung des (faktischen) Gebietscharakters führen würden. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnunggeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 –, juris Rn. 9; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris Rn. 6. Die das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe ist nicht ausschließlich qualitativ dahin zu verstehen, dass nur gebietsunverträgliche und in diesem Sinne „übergewichtige“ gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der gebietstypischen Eigenart des Mischgebiets widersprechen können. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind - wie schon erwähnt - ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnunggebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18. Für die hiernach zu beachtende auch quantitative Mischung kommt es - wie gleichzeitig durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestätigt wird - darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt“ mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches „Umkippen“ des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets k a n n sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, Rn. 19, juris, Hervorhebung im Original; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 1991 – 8 S 1190/91 –, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 14 CS 10.327 –, juris Rn. 34; „Gesamtbetrachtung“: EZBK/Söfker, 136. EL Oktober 2019 Rn. 11, BauNVO § 6 Rn. 11; Grigoleit/Otto in: Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 6 Mischgebiete, Rn. 3. Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben, also auch durch ein einziges zusätzliches Vorhaben, sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein; nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Mischgebiets gewahrt. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 –, juris Leitsatz und Rn. 6. Nach diesen Maßstäben ist das im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzte Plangebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich als solches einzuordnen. Es büßt durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen auch nicht seinen Charakter ein; insbesondere kippt es entgegen den Befürchtungen der Klägerin nicht in ein Gewerbegebiet um, weil bei Zulassung des Vorhabens kein angemessener Ausgleich zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO erreicht und die qualitative und quantitative Durchmischung des festgesetzten Mischgebiets erheblich gestört würde. In dem festgesetzten Mischgebiet war dieser Gebietscharakter vor Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens gewahrt. Nach dem Verhältnis der Grundflächen für Gewerbe und Wohnen dominierten zwar die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf einer Fläche von 8.875 m 2 , was einem Anteil von ca. 83 % der gesamten Grundfläche dieses Mischgebiets von 10.660 m 2 einspricht. Nur eine Grundfläche von 1.785 m 2 und damit nur ca. 17 % der gesamten Grundfläche dieses Gebiets sind dem Wohnen vorbehalten. Die Einbeziehung der weiteren quantitativen und qualitativen Kriterien führt aber zu der Annahme eines (jedenfalls noch) gleichgewichtigen Nebeneinanders der beiden Nutzungsarten. Bei Einbeziehung der Geschossflächen verschiebt sich die Gewichtung zu Gunsten der Wohnnutzung. Von der Geschossfläche von 14.180 m2 entfallen auf gewerbliche Nutzungen ca. 66 % (9.340 m 2 ) und auf das Wohnen ca. 34 % (4.840 m 2 ). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gewerblichen Nutzungen eingeschossig, maximal zweigeschossig errichtet sind und die dem Wohnen dienenden Grundstücke hinsichtlich der Geschossigkeit intensiver genutzt werden, wie dies insbesondere auf dem von der Klägerin mitgenutzten Grundstück C. -C1. -Straße der Fall ist. Für die quantitative bauplanungsrechtliche Beurteilung ist auch die Anzahl der Nutzungseinheiten von Bedeutung. Die Flächen werden von 15 gewerblich genutzten und 40 dem Wohnen dienenden Einheiten in 14 Wohngebäuden im Südosten des Gebiets und einem gemischt genutzten Gebäude auf dem Grundstück C. -C1. -Straße in Anspruch genommen. Auch bei dem von der Klägerin angeführten Abstellen auf die Anzahl der Gebäude – statt der Anzahl der Nutzungseinheiten – ergibt sich also in dieser Hinsicht ein annäherndes Gleichgewicht. Bei qualitativer Betrachtung des Gebiets stellt sich die Nutzungssituation als ausgewogen und durchmischt dar. Dies gilt auch hinsichtlich des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigten und bis zu seiner Aufgabe am 30. Juni 2015 bestandsgeschützten Autohandels, der das Vorhabengrundstück im Hinblick auf eine künftige mischgebietsverträgliche Nutzung gewerblich vorprägte. Wohnen und Gewerbe wechseln sich dergestalt ab, dass nicht von einer Trennung des festgesetzten Gebiets in rein gewerbliche oder rein dem Wohnen dienende Bereiche ausgegangen werden kann, wie die von der Beklagten übermittelte Bestandsaufnahme zeigt. Wohn- und gewerbliche Nutzungen wechseln sich, wie im Südosten des Gebiets, ab, oder mischen sich, wie auf dem von der Klägerin mitgenutzten Grundstück C. -C1. -Straße . Die Ausgangssituation des Gebiets ist damit durch ein ausgewogenes Verhältnis beider Nutzungsarten gekennzeichnet, ohne dass die Verwirklichung des Mischgebiets wegen eines unter Heranziehung aller Kriterien bestehenden Übergewichts einer Nutzungsart ernsthaft in Frage gestanden hätte und durch die Genehmigung eines weiteren Vorhabens gefährdet oder ausgeschlossen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangssituation verändert die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Gebietscharakter nicht. Auf dem Vorhabengrundstück tritt an die Stelle der bisherigen gewerblichen Nutzung, zuletzt durch einen Gebrauchtwagenhandel, eine neue, nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 BauNVO mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung durch ein Fitnessstudio und ein Schnellrestaurant. Das Verhältnis der Grundflächen bleibt unverändert. Die qualitative Mischung von Wohnen und Gewerbe in dem Plangebiet bleibt nahezu unverändert. Unter Berücksichtigung der durch die Zweigeschossigkeit des Vorhabens hinzutretenden Geschossfläche des Obergeschosses von 902,55 m 2 beträgt das Verhältnis der gewerblichen zu der durch das Wohnen genutzten Geschossfläche nun 10.242,55 m 2 zu 4.840 m 2 und damit ca. 68 % zu 32 %. Schon in dieser Hinsicht kann von einem „Kippen“ des Gebiets nicht gesprochen werden. Die Zahl der Nutzungseinheiten erhöht sich auf dem Vorhabengrundstück von einer auf zwei. Gebietsweit stehen damit nun 16 gewerbliche Nutzungen weiterhin 40 Wohneinheiten in unverändert 14 Wohngebäuden und einem gemischt genutzten Gebäude gegenüber. Wenn die Klägerin – wie soeben dargelegt – ihren Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht schon aus ihrem Anspruch auf Wahrung der Gebietsfestsetzung Mischgebiet im als wirksam unterstellten Bebauungsplan Nr. herleiten kann, kann sie es erst Recht nicht, bei unterstellter Annahme der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans und unterstelltem Vorliegen eines Baugebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Dabei kann das Gericht dahinstehen lassen, wie das sowohl das Grundstück der Klägerin als auch dasjenige der Beigeladenen erfassende Baugebiet im Weiteren konkret abzugrenzen wäre. Entspräche es dem im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzten Bereich, würden die obigen Ausführungen zur Verneinung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs insoweit unverändert gelten. Wäre die Umgebung enger zu ziehen, müssten jedenfalls das Vorhabengrundstück und die Grundstücke der Klägerin von ihr erfasst sein. In diesem Fall würde sich das Gleichgewicht wegen weitgehenden Wegfalls gewerblicher Nutzungen östlich des Vorhabengrundstücks allenfalls zugunsten der wohnwirtschaftlichen Nutzung verschieben. Dasselbe wäre der Fall, wenn von einer weiter als im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzten Umgebung auszugehen wäre. Die – dem Gericht bekannte – Umgebung könnte sich weder nach Süden über die I. Straße noch nach Westen über den begrünten Geländeeinschnitt und dem inmitten dieses Einschnitts gelegenen X.---ring ( ) erstrecken. Der I. Straße kommt im Verhältnis der gewerblichen Nutzung an ihrer nördlichen und der Wohnnutzung an ihrer südlichen Seite sowie aufgrund ihres vierspurigen Ausbaus und ihrer Verkehrsbedeutung trennende Wirkung zu. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 – 10 B 954/15 –, n.v., UA Seite 4. Trennend wirkt auch der begrünte Geländeeinschnitt, in dem der an dieser Stelle vierspurig ausgebaute, vielbefahrene X.---ring ( ) verläuft. Erweiterungen der Umgebung kämen damit ausschließlich nach Norden oder Osten in Betracht. In beide Richtungen schließen an das festgesetzte Mischgebiet aber ausschließlich wohnwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. Der Klägerin steht kein Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen aus dem Gebot der Rücksichtnahme zur Seite. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl. 1994, 421; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 34 Rn. 141, m.w.N. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität seiner Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich für die Abwägung nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 – 10 A 1114/17 –, juris Rn. 48. Vorliegend geht von dem Vorhaben der Beigeladenen keinerlei die Klägerin, die ihr Grundstück im nordwestlichen Bereich des Plangebiets selbst durch ein Fitnessstudio nutzt, belastende Beeinträchtigung aus. Die Klägerin betreffende verkehrliche Belastungen sind nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch in Ansehung der mit der Errichtung des Vorhabens verbundenen zusätzlichen 64 PKW-Stellplätze liegen die von der Klägerin genutzten Grundstücke in einem Bereich, in dem etwaige Immissionen nicht mehr konkret mit dem durch den mit dem Bauvorhaben verbundenen zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr in Verbindung zu bringen sind. Sonstige Beeinträchtigungen der von der Klägerin genutzten, weit von dem Vorhabengrundstück entfernt liegenden Grundstücke sind offensichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).