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Beschluss

10 B 954/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse überwiegt. • Eine ursprünglich genehmigte Werbeanlage verliert ihre Genehmigungswirkung, wenn sie baulich wesentlich verändert wurde und dadurch ihre Identität verloren hat. • Werbeanlagen sind in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig; daraus kann sich die Beseitigungsbefugnis für nicht genehmigte Werbeanlagen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ergeben.
Entscheidungsgründe
Beseitigung nicht genehmigten Hinweisschilds in Wohngebiet rechtmäßig • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse überwiegt. • Eine ursprünglich genehmigte Werbeanlage verliert ihre Genehmigungswirkung, wenn sie baulich wesentlich verändert wurde und dadurch ihre Identität verloren hat. • Werbeanlagen sind in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig; daraus kann sich die Beseitigungsbefugnis für nicht genehmigte Werbeanlagen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ergeben. Die Antragstellerin betreibt an der Fassade des Hauses I.-Straße 69 in S. ein Hinweisschild, gegen dessen Anbringung die Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2015 die Beseitigung innerhalb einer Frist und die sofortige Vollziehung anordnete und ein Zwangsgeld androhte. Die Antragstellerin berief sich auf eine Baugenehmigung von 2001 für eine Plakatanschlagtafel und suchte mit Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vorzugehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; die Antragstellerin beschwerte sich dagegen. Streitgegenstand ist, ob das Hinweisschild durch die frühere Baugenehmigung gedeckt und die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung aufzuheben ist. Relevante Tatsachen sind die Art der Anlage, nachträgliche bauliche Veränderungen (Beleuchtung, Verschraubung eines Blechschilds) und die Einordnung der Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. • Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Die von der Antragstellerin vorgelegte Baugenehmigung von 2001 bezieht sich nicht inhaltlich auf eine Beschränkung der Werbebotschaft; eine solche Beschränkung müsste sich eindeutig aus Genehmigungsunterlagen ergeben, was hier nicht der Fall ist. • Die genehmigte Plakatanschlagtafel wurde durch Anbringung einer Beleuchtungsanlage und durch Verschraubung eines dauerhaften Blechschilds baulich wesentlich verändert. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt bei solchen abweichenden, baurechtlich relevanten Merkmalen die Identität zum ursprünglich genehmigten Vorhaben, sodass die ursprüngliche Genehmigung die veränderte Anlage nicht mehr deckt. • Die veränderte Anlage erfüllt nicht mehr die ursprüngliche Funktion als Träger wechselbarer Papierplakate; die stoffliche und funktionale Änderung begründet eine materielle Baurechtswidrigkeit. • Die Ordnungsbehörde hat die Umgebung des Hauses als faktisches allgemeines Wohngebiet eingeordnet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW sind Werbeanlagen dieser Art in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig; eine solche Zulässigkeit liegt hier nicht vor. • Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW (räumlich dichtes Nebeneinander) ist vorliegend nicht ersichtlich; die bei den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen kein dichtes Nebeneinander von mindestens drei Werbeanlagen mit dem Hinweisschild. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung bleibt bestehen. Die beanstandete Anlage ist materiell-rechtlich baurechtswidrig, weil sie sich durch Beleuchtung und Verschraubung eines Blechschilds wesentlich von der ursprünglich genehmigten, unbeleuchteten Plakatanschlagtafel unterscheidet und daher nicht mehr von der Baugenehmigung gedeckt wird. Die Umgebung des Hauses stellt ein faktisches allgemeines Wohngebiet dar, sodass eine Werbeanlage dieser Art nur an der Stätte der Leistung zulässig wäre, was hier nicht gegeben ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt.