Gerichtsbescheid
6 K 3517/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0608.6K3517.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete, doppelseitige Werbeanlage (Typ „City Star“) zur Anbringung von Fremdwerbung auf dem Grundstück C. Straße 80 (Gemarkung L. , Flur X, Flurstück X) in L. . Die rund 9 qm große Werbefläche soll freistehend (auf einem „Monofuß“) errichtet werden und eine Höhe von 5,41 m erreichen. Das Baugrundstück liegt am Nordrand der Stadt L. , in einem Streifen zwischen der Autobahn AX und der nördlichen Stadtgrenze. Für den hier etwa 350 m breiten Streifen stellt der Flächennutzungsplan der Beklagten „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ein Bebauungsplan existiert für den fraglichen Bereich nicht. Tatsächlich werden die Flächen in diesem Bereich überwiegend als Acker- und Weideflächen genutzt. Entlang der C. Straße finden sich allerdings einige Gebäude. Vier (Haupt-) Gebäude befinden sich unmittelbar nördlich der Autobahn. Knapp 200 m entfernt befinden sich an der C. Straße und an einem von dieser nach Südwesten abzweigenden Weg etwa zehn weitere Gebäude. Neben einigen Wohngebäuden und einem Lagerschuppen handelt es sich hier um ein größeres Autohaus, auf dessen fast 5.000 qm großen Freiflächen PKW abgestellt sind. Am nordöstlichen Rand dieser Freifläche, unmittelbar an der L1.----straße , soll die streitgegenständliche Werbeanlage errichtet werden. Weitere Einzelheiten der maßgeblichen Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Am 16. Mai 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die in Rede stehende Werbeanlage. Die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Straßenbaubehörde (Kreis V. ) teilte unter dem 28. Mai 2019 mit, für das Bauvorhaben sei wegen seiner Nähe zur L1.----straße seine Zustimmung erforderlich. Für eine Fremdwerbeanlage werde diese nicht erteilt. Unter dem 5. Juli 2019 lehnte die Beklagte den Bauantrag – nach vorheriger Anhörung – mit der Begründung ab, dem Vorhaben stehe das straßenrechtliche Anbauverbot (§ 28 StrWG NRW) entgegen. Zudem handele es sich um eine Außenbereichsfläche, so dass das Vorhaben sowohl bauordnungsrechtlich (§ 10 Abs. 3 BauO NRW 2018) als auch bauplanungsrechtlich (§ 35 Abs. 2 BauGB) unzulässig sei. Am 4. August 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Das straßenrechtliche Anbauverbot greife nicht, weil es sich nicht um ein Vorhaben außerhalb der Ortsdurchfahrt handele. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung ihres Ablehnungsbescheides. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Errichtung der geplanten Werbeanlage stehen jedoch zumindest § 10 Abs. 3 BauO NRW 2018 und § 35 Abs. 2, 3 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Nach § 10 Abs. 3 BauO NRW 2018 sind Fremdwerbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Die Bauordnung nimmt insoweit auf die bauplanungsrechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich Bezug. Vorliegend fehlt es bereits an einem Ortsteil. Ortsteil ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, NVwZ 2015, 1767 ff., mit weiteren Nachweisen. Vorliegend ist insoweit der Bereich südlich und östlich des Baugrundstücks mit in den Blick zu nehmen. Die nordwestlich befindliche Bebauung wird hingegen durch einen größeren Acker von dem Baugrundstück getrennt und befindet sich überdies nicht auf dem Gebiet der Stadt L. . Ebenfalls außer Betracht zu lassen sind die Gebäude C. Straße 53, 55, 57 und 68. Denn auch sie sind durch größere Acker- und Weideflächen von dem fraglichen Bereich getrennt. In dem so abgegrenzten Bereich befinden sich ein Autohaus, etwa fünf Wohngebäude sowie eine Reihe von Nebenanlagen. Selbst wenn man den östlich der C. Straße liegenden Gebäudekomplex mit hinzunimmt, ist die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche Anzahl an Gebäuden nicht erreicht. In einem vergleichsweise dicht besiedelten Raum wie dem Ruhrgebiet ist die notwendige Anzahl an (Haupt-) Gebäuden regelmäßig deutlich oberhalb von zehn anzusetzen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juli 2013 - 6 K 3124/11 -, juris (dort Rn. 30), mit weiteren Nachweisen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall und wird durch einen Vergleich mit den südlich der Autobahn befindlichen, dicht besiedelten Flächen der Beklagten untermauert. Unabhängig davon fehlt es auch an der gebotenen „organischen Siedlungsstruktur“. Die vorhandene Bebauung mutet teilweise als (einseitige) Straßenrandbebauung der L1.----straße an, teilweise wird sie durch einen von dieser abzweigenden Weg erschlossen. Mit einem Autohaus von nicht unerheblicher Größe und einigen Wohngebäuden treffen höchst unterschiedliche Nutzungen unmittelbar aufeinander. Insgesamt wirkt die Bebauungsstruktur recht willkürlich. Handelt es sich bei dem in Rede stehenden Bebauungskomplex demnach schon nicht um einen Ortsteil, so kann offen bleiben, ob der geplante, noch nördlich des letzten Gebäudes befindliche Standort der Werbeanlage einem entsprechenden Ortsteil überhaupt noch angehören würde. Die Anlage verstößt zugleich auch gegen § 35 Abs. 2 BauGB. Als nicht privilegiertes Vorhaben wäre die Werbeanlage im Außenbereich nur zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. Vorliegend wird indes schon der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB genannte öffentliche Belang beeinträchtigt, weil der Nutzung die Darstellung des Flächennutzungsplans („Fläche für die Landwirtschaft“) entgegensteht. Ob die zur Genehmigung gestellte Anlage auch gegen das straßenrechtliche Anbauverbot (§ 28 StrWG NRW) verstößt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.