Beschluss
6z L 1625/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1025.6Z.L1625.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin konnte in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO), in der allein sie sich beworben hat, nicht zugelassen werden. 4 Für eine Auswahl in der Wartezeitquote waren zum Wintersemester 2019/20 mindestens vierzehn Halbjahre Wartezeit erforderlich. Dieses Kriterium erfüllt die Antragstellerin, wobei berücksichtigt wurde, dass sie bereits zwei Halbjahre an einer deutschen Hochschule als Studentin eingeschrieben war. Allerdings konnten nicht alle Bewerber mit einer Wartezeit dieses Umfangs zugelassen werden; es musste vielmehr eine Auswahl unter den Bewerbern mit vierzehn Wartehalbjahren getroffen werden. Für diese Auswahl gelten die in § 18 VergabeVO festgelegten Kriterien. Zunächst kommt es gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 VergabeVO auf die Abiturnote als erstes Hilfskriterium an. Zugelassen werden konnten nur Bewerber mit der Note 1,9 oder besser. Dieses Kriterium erfüllt die Antragstellerin mit ihrer Durchschnittsnote von 2,1 nicht. 5 Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass sie auf Grund ihres Sonderantrags F auf Nachteilsausgleich einen Anspruch hat, mit einer verbesserten Wartezeit am Auswahlverfahren teilzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenen Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt berücksichtigt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass der Wartezeit im Rahmen der Studienplatzverteilung eine bedeutende Funktion zukommt. Denn sie soll einen Ausgleich zu der Abiturnote schaffen, die im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. 6 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – und vom 26. April 2012 – 6z K 3656/11 –, jeweils www.nrwe.de und juris, sowie vom 22. März 2013 – 6z L 187/13 –, www.nrwe.de. 7 Angesichts der erheblichen Bewerberzahlen für das Studienfach Humanmedizin und der bestehenden hohen Auswahlgrenzen ist das Instrument des Nachteilsausgleichs im Lichte des in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatzes zu sehen. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, an denen die Antragstellerin durch eine Verbesserung der Wartezeit sozusagen "vorbeiziehen" würde. Daher bedarf es einer dezidierten Darlegung und Begründung, für welches Halbjahr und weshalb eine Verbesserung in Anspruch genommen werden soll. Dabei hat der Bewerber den Sachverhalt, der den auszugleichenden Nachteil begründet, hinreichend konkret – auch in zeitlicher Hinsicht – darzulegen sowie Unterlagen, die diese Umstände belegen, vorzulegen. 8 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 6z L 1210/13 –, www.nwre.de. 9 An einer solchen dezidierten Darlegung und dem entsprechenden Nachweis fehlt es hier. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie in der zwölften Klasse an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, die Folge von anhaltenden böswilligen Quälereien durch bestimmte Lehrer und Mitschüler gewesen sei. Die schulische Situation sei für sie im Zuge der Krankheit nicht mehr zu ertragen gewesen, sodass sie gezwungen gewesen sei, ein Schuljahr zu wiederholen. Sie beruft sich insoweit auf das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Umstände. In den von der Antragsgegnerin verwendeten Fallgruppen kann ein Antrag in einem solchen Fall dann begründet sein, wenn längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (Ziffer 1.1.1), eine längere schwere Behinderung oder Krankheit (Ziffer 1.1.3) oder sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (Ziffer 1.1.4) vorliegen. Der Nachweis hierfür ist regelmäßig durch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten zu erbringen, das sich sowohl zu dem Antragsgrund, namentlich der Erkrankung oder den besonderen gesundheitlichen Umständen, als auch dazu verhält, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat. Es sollte also ausführlich und nachvollziehbar darstellen, welche Auswirkungen die Erkrankung auf die schulische Ausbildung hatte. 10 Die von der Antragstellerin eingereichten Stellungnahmen und Gutachten genügen den vorgenannten Anforderungen nach summarischer Prüfung nicht. Sie belegen nicht hinreichend, in welchem Umfang die Antragstellerin in dem Schuljahr 2008/2009, das sie freiwillig wiederholt hat, erkrankt gewesen ist und wie sich diese Erkrankung auf die schulische Ausbildung ausgewirkt hat. 11 Gerade die Psychologin H. , die im Gegensatz zu den beiden Fachärzten die Antragstellerin noch in deren Schulzeit erlebt hat, gibt in ihrem Bericht vom 8. Mai 2019 die schulischen Probleme der Antragstellerin und die Umstände der Wiederholung des Schuljahres nur als Schilderung der Antragstellerin wieder, ohne dazu selbst Stellung zu beziehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand in dem Schuljahr 2008/2009 auch nicht aus den weiteren Angaben in dem Bericht gezogen werden. Die Antragstellerin hat sich erst zum Ende des Schuljahres 2009/2010, nämlich am 10. Juni 2010, in psychotherapeutische Behandlung begeben. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, dass sich die im Rahmen der Behandlung getroffene Diagnose (rezidivierende depressive Störung und Somatisierungsstörung) auf das für das Verfahren relevante Schuljahr 2008/2009 bezieht. Hierfür genügt nicht, dass die Antragstellerin der Psychologin gegenüber geäußert hat, dass sie seit Jahren unter wiederkehrenden depressiven Verstimmungen leide und diese Angabe im Bericht wiedergegeben wird. Es handelt sich dabei ersichtlich nicht um eine von der Psychologin selbst getroffene Diagnose oder Einschätzung. 12 Die weiteren von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 13. Mai 2019 und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. I1. vom 21. Mai 2019 beruhen jeweils auf einer einmaligen Untersuchung der Antragstellerin im Jahr 2019. Insoweit spricht zunächst einiges dafür, dass eine Nachzeichnung des gesundheitlichen psychischen Zustandes und das nachträgliche Stellen einer Diagnose für einen fast zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum kaum möglich sein dürften. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin sich erst etwa ein Jahr nach dem für die Beurteilung relevanten Zeitraum erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. 13 Die in beiden Stellungnahmen jeweils aufgestellte Behauptung, dass die Antragstellerin erkrankungsbedingt ein Schuljahr habe wiederholen müssen, ist aber jedenfalls auch nicht hinreichend nachvollziehbar begründet worden. An der Aussagekraft der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. bestehen bereits deshalb Zweifel, da dieser den Zeitraum der Erkrankung nicht konkret benennt, sondern nur angibt, dass die Antragstellerin in den Jahren 2009/2010 an psychischen Störungen gelitten habe und sie deshalb damals ein Schuljahr habe wiederholen müssen. Von einem „offensichtlichen Schreibversehen“ kann dabei aus Sicht der Kammer nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon fehlen aber ferner Angaben dazu, auf welcher Grundlage der Arzt zu dieser Diagnose gelangt ist. 14 Auch die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. I. überzeugt nach summarischer Prüfung nicht. Dieser gibt an, dass die Wiederholung der zwölften Klasse nicht freiwillig erfolgt sei, sondern aufgrund der vorrangig durch die massive Mobbingsituation ausgelösten Depression zur notwendigen psychischen Besserung aus therapeutischer Sicht alternativlos und die einzige richtige Lösung gewesen sei. Wie der Arzt im Rahmen eines einstündigen Gesprächs zu diesem Schluss gekommen ist, legt dieser nicht dar. Vor dem Hintergrund, dass der zu beurteilende Zeitraum knapp zehn Jahre zurückliegt, hätte es insoweit jedoch weiterer Ausführungen bedurft. Auch erscheint fraglich, aus welchem Grund er auszuschließen scheint, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht auch durch die frühzeitige Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe hätte erreicht werden können. 15 Darüber hinaus fehlen auch in diesen beiden Stellungnahmen konkrete Angaben dazu, wie sich die Erkrankung bei der Antragstellerin auf die konkreten Leistungen in dem Schuljahr 2008/2009 ausgewirkt hat und demnach fehlt es auch an der Glaubhaftmachung, dass die Wiederholung des Schuljahres eine unabwendbare Folge der Erkrankung der Antragstellerin gewesen ist. Gegen eine solche Annahme spricht vor allem auch die Angabe in ihrem Begründungsschreiben, dass es ihr möglich gewesen ist, nennenswerte Fehlzeiten und eine kritische Verschlechterung ihrer schulischen Leistungen zu vermeiden. Auch die Aussage in dem Bericht der Diplom-Psychologin H. vom 8. Mai 2019, dass die Antragstellerin die zwölfte Klasse trotz guter Noten freiwillig wiederholt habe, „um nicht länger einer sie mobbenden Clique ausgesetzt zu sein“, legt nahe, dass die Wiederholung des Schuljahres nicht in erster Linie auf die besonderen gesundheitlichen Umständen zurückzuführen ist. 16 Da der Ortsantrag A nur bei der Zulassung zum Studium zum Tragen kommt, erübrigen sich Ausführungen hierzu. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.