Beschluss
6z L 1210/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren von Beginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Ein einstweiliger Rechtsschutzanspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes kann nur glaubhaft gemacht werden, wenn die anspruchsbegründenden Umstände innerhalb der für die Vergabe maßgeblichen Bewerbungsfrist durch vorgelegte Unterlagen belegt sind (§3 Abs.7 VergabeVO).
• Nachteilsausgleich nach §14 Abs.3 VergabeVO und Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO sind eng auszulegen; an den Nachweis strenger Anforderungen sind zu stellen, weil beide Instrumente die Chancengleichheit anderer Bewerber beeinträchtigen können.
• Nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nachweise können nicht berücksichtigt werden, wenn die Vergabeverordnung eine Ausschlussfrist setzt (§3 Abs.7 VergabeVO).
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Medizinstudienplatz ohne fristgerecht belegten Nachteilsausgleich • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren von Beginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ein einstweiliger Rechtsschutzanspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes kann nur glaubhaft gemacht werden, wenn die anspruchsbegründenden Umstände innerhalb der für die Vergabe maßgeblichen Bewerbungsfrist durch vorgelegte Unterlagen belegt sind (§3 Abs.7 VergabeVO). • Nachteilsausgleich nach §14 Abs.3 VergabeVO und Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO sind eng auszulegen; an den Nachweis strenger Anforderungen sind zu stellen, weil beide Instrumente die Chancengleichheit anderer Bewerber beeinträchtigen können. • Nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nachweise können nicht berücksichtigt werden, wenn die Vergabeverordnung eine Ausschlussfrist setzt (§3 Abs.7 VergabeVO). Die Antragstellerin bewarb sich für einen Studienplatz Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014. Sie hatte eine Durchschnittsnote von 2,0 und eine Wartezeit von nur zwei Halbjahren; für die relevanten Auswahlquoten lagen deutlich strengere Grenzen. Sie beantragte Nachteilsausgleich und Härtefallzulassung mit der Behauptung, sie habe die Schule wegen Betreuungsnot für ihr erstes Kind am Ende der 12. Klasse verlassen und sei alleinerziehend gewesen. Die Vergabestelle berücksichtigte nur zwei Halbjahre Wartezeit und lehnte eine Verbesserung ab. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; sie legte im gerichtlichen Verfahren weitere Hinweise und die Anregung zur Einsicht in Behördenakten vor. • Voraussetzung für Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz ist eine hinreichende Erfolgsaussicht; diese fehlt hier bereits (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die zentrale Vergabe der Studienplätze richtet sich nach der VergabeVO; maßgebliche Bewerbungsdaten müssen bis zum Bewerbungsschluss vorliegen (§3 VergabeVO). • Die Antragstellerin erfüllt die für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote geltenden Auswahlgrenzen nicht (erforderliche Note 1,1 bzw. mindestens zwölf Halbjahre Wartezeit). • Ein Nachteilsausgleich nach §14 Abs.3 VergabeVO setzt den glaubhaften Nachweis voraus, dass der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung aus in der eigenen Person liegenden, nicht zu vertretenden Gründen verhindert war; angesichts der Funktion der Wartezeit sind strenge Anforderungen an Darlegung und Belege zu stellen. • Die Antragstellerin hat die relevanten Umstände zeitlich und substantiiert nicht hinreichend dargelegt und keine geeigneten Belege innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt; erstmals im Prozess angebotene Akteneinblicke sind unberücksichtigt, weil die VergabeVO eine Ausschlussfrist normiert. • Für die Härtefallquote nach §15 VergabeVO fehlt es an einer besonderen, in der eigenen Person liegenden und sofortigen Unzumutbarkeit des weiteren Zuwartens; insoweit rechtfertigen die vorgetragenen Lebensumstände keine Ausnahme. • Anträge auf Aufbewahrung vorgelegter Unterlagen sind unzulässig, weil kein vorheriger Behördensantrag erkennbar ist; Kosten- und Streitwertfestsetzung beruht auf §154 VwGO und §52 GKG. • Daher liegen weder die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung noch die prozessualen Voraussetzungen für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz vor. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes, weil sie die für die Vergabe maßgeblichen Auswahlkriterien nicht erfüllt und keinen hinreichenden Nachweis für einen Nachteilsausgleich oder Härtefall vorgelegt hat. Nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte oder außerhalb der Bewerbungsfrist liegende Unterlagen konnten nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.