OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 805/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0826.5L805.19.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die aufrechterhaltenen Anträge des Antragstellers,

„die Pfändung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C.   -L.  xx vom 16.05.2019 wird für unwirksam erklärt,

die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die beschlagnahmten Kennzeichen C.   -L.  xx unverzüglich herauszugeben“,

werden abgelehnt. Sie sind mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 2. August 2019 die Pfändung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C.   -L.  xx aufgehoben. Damit ist das Rechtsschutzziel für den ersten Antrag erreicht.

Die Antragsgegnerin hat nach dem Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 12. August 2019 zudem die Kfz-Kennzeichen am 12. August 2019 an den Antragsteller herausgegeben. Damit ist das Rechtsschutzziel für den zweiten Antrag ebenfalls erreicht.

Sollte der Schriftsatz des Antragstellers vom 19. August 2019 dahin zu verstehen zu sein, dass das Begehren des Antragstellers nunmehr darauf gerichtet sei, „den Wagen nach der rechtswidrigen Pfändung zurückzubringen“, fehlte einem solchen Begehren jedenfalls ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 VwGO, da in diesem Falle die Hauptsache ohne erkennbare Rechtfertigung vorweggenommen würde. Eine solche Rechtfertigung ist nur dann anzunehmen, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und effektiver Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Es müssen also unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn auf die Hauptsache verwiesen wird. (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2014 - 13 B 1013/14 – Juris-Dokument). Solche schlechthin unzumutbaren Nachteile sind weder unter detaillierter Darlegung konkreter Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in dem vorgenannten Schreiben an den Antragsteller vom 12. August 2019 vielmehr u.a. ausgeführt: „Die Firma T.       wurde von mir dahingehend informiert, dass die Pfändung durch mich aufgehoben worden ist und dass das KfZ wieder an Sie herausgegeben werden darf.“ Dass mit einer Abholung – anders als mit einem Zurückbringen – für den Antragsteller hier schlechthin unzumutbare Nachteile verbunden sein könnten, ist nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall ein fernliegender Gedanke.

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 9.406,30 Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.Die Kammer berücksichtigt dabei die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164 Rn 14, dort Nr. 1.5.) und hält ein Viertel des für eine Hauptsache maßgeblichen Streitwertes für zutreffend. Für den ersten Antrag ergibt sich hieraus ein Streitwert von 8.156,62 Euro (Hauptsachestreitwert: 32.625,20 Euro, vgl. Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2019 zu den aus Sicht der Antragsgegnerin offenen Forderungen, die Grundlage für den Vollstreckungsauftrag waren). Für den zweiten Antrag ergibt sich hieraus ein Streitwert von 1.250,00 Euro (Hauptsachestreitwert: 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe
1. Die aufrechterhaltenen Anträge des Antragstellers, „die Pfändung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C. -L. xx vom 16.05.2019 wird für unwirksam erklärt, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die beschlagnahmten Kennzeichen C. -L. xx unverzüglich herauszugeben“, werden abgelehnt. Sie sind mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 2. August 2019 die Pfändung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C. -L. xx aufgehoben. Damit ist das Rechtsschutzziel für den ersten Antrag erreicht. Die Antragsgegnerin hat nach dem Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 12. August 2019 zudem die Kfz-Kennzeichen am 12. August 2019 an den Antragsteller herausgegeben. Damit ist das Rechtsschutzziel für den zweiten Antrag ebenfalls erreicht. Sollte der Schriftsatz des Antragstellers vom 19. August 2019 dahin zu verstehen zu sein, dass das Begehren des Antragstellers nunmehr darauf gerichtet sei, „den Wagen nach der rechtswidrigen Pfändung zurückzubringen“, fehlte einem solchen Begehren jedenfalls ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 VwGO, da in diesem Falle die Hauptsache ohne erkennbare Rechtfertigung vorweggenommen würde. Eine solche Rechtfertigung ist nur dann anzunehmen, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und effektiver Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Es müssen also unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn auf die Hauptsache verwiesen wird. (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2014 - 13 B 1013/14 – Juris-Dokument). Solche schlechthin unzumutbaren Nachteile sind weder unter detaillierter Darlegung konkreter Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in dem vorgenannten Schreiben an den Antragsteller vom 12. August 2019 vielmehr u.a. ausgeführt: „Die Firma T. wurde von mir dahingehend informiert, dass die Pfändung durch mich aufgehoben worden ist und dass das KfZ wieder an Sie herausgegeben werden darf.“ Dass mit einer Abholung – anders als mit einem Zurückbringen – für den Antragsteller hier schlechthin unzumutbare Nachteile verbunden sein könnten, ist nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall ein fernliegender Gedanke. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 9.406,30 Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.Die Kammer berücksichtigt dabei die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164 Rn 14, dort Nr. 1.5.) und hält ein Viertel des für eine Hauptsache maßgeblichen Streitwertes für zutreffend. Für den ersten Antrag ergibt sich hieraus ein Streitwert von 8.156,62 Euro (Hauptsachestreitwert: 32.625,20 Euro, vgl. Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2019 zu den aus Sicht der Antragsgegnerin offenen Forderungen, die Grundlage für den Vollstreckungsauftrag waren). Für den zweiten Antrag ergibt sich hieraus ein Streitwert von 1.250,00 Euro (Hauptsachestreitwert: 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 VwGO).