Urteil
5a K 12412/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0607.5A.K12412.17A.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2017 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 10.10.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz I. . Afghanistan habe er aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen verlassen. Er habe in T. im Laden seines Vaters gearbeitet. Dieser habe u. a. auch Passbilder angefertigt und SIM-Karten verkauft. Es seien mehrfach bewaffnete Personen in das Geschäft gekommen und hätten den Kläger aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe z. B. helfen sollen, SIM-Karten zu registrieren. Es seien aber auch Leute von der Regierung und Behörden gekommen, um Fotos entwickeln zu lassen. Er sei mit seinem Vater sowohl in den Fokus der Regierung als auch der Bewaffneten geraten. Die Lage sei immer gefährlicher geworden. Nachdem Ende xxxx der Cousin des Klägers ermordet worden sei, habe sein Vater beschlossen, dass er aus Sicherheitsgründen das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden. Mit Bescheid vom 14.11.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Er könne jedenfalls internen Schutz in Kabul beanspruchen. Ebenfalls scheide eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 AsylG aus. Dem Kläger drohten bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG ebenfalls nicht vor. Er sei ein volljähriger, junger und gesunder Mann. Zudem könne er auf die Hilfe der Großfamilie in Afghanistan zurückgreifen. Ihm sei es zumindest möglich, seine Existenz in Afghanistan in existenziellem Maße zu sichern. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheid vom 14.11.2017, zugestellt am 16. oder 26.11.17, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfshilfsweise unter Aufhebung der Ziffern 5.-7.das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei, weil dem bis dato nicht anwaltlich vertretenen Kläger – entgegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. f EU RL 32/2013 sowie § 31 Absatz 1 S. 4 AsylG keine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beigefügt gewesen sei, und zwar weder in einer Sprache, die der Kläger verstehe oder von der vernünftigerweise genommen werden dürfe, dass er sie verstehe, noch deren Kenntnis beim Kläger vernünftigerweise vorausgesetzt werden könne, insbesondere weder in Paschtu noch in Dari. Erst recht nicht sei die Adresse des Gerichts, bei der die Klage erhoben werden könne, in einer Sprache angegeben, die der Kläger spreche, vorliegend also weder in Paschtu noch in Dari. Außerdem erwecke die dem Bescheid in deutscher Sprache abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung, weil in ihr kein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung durch Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO enthalten sei, den falschen Eindruck, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ausschließlich schriftlich beim Verwaltungsgericht eingereicht werden könne. Der insoweit fehlende Hinweis erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 26.03.2018 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung der Kammer vom 16.03.2018, wonach die Klage wegen der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG verfristet und damit unzulässig sein dürfte, seinen Vortrag hinsichtlich der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertieft. U. a. habe die Beklagte in ihrer verwandten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung die Adresse des Gerichts, bei dem die Klage einzureichen sei, nur in lateinischer Schrift angegeben, nicht jedoch in Paschtu oder Dari. Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.09.2017 wurde ein Dolmetscherauftrag u. a. dahingehend erteilt, dass die von der Beklagten verwandte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in die deutsche Sprache (rück) zu übersetzen ist. Die Übersetzung wurde durch das beauftragte Dolmetscherbüro am 27.11.2018 zur Akte gereicht. (Siehe Bl. 94 ff. d. A.) Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 08.01.2019 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2018 (Az. 1 C 6/18) (erneut) auf die Unzulässigkeit der erhobenen Klage hingewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.01.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das in der Hinweisverfügung vom 08.01.2019 benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm erst durch Zugang der benannten Verfügung am 14.01.2019 bekannt geworden. Im Übrigen weise der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass die auf Dari verfasste Rechtsmittelbelehrung angebe, dass für den Beginn der Frist der „Erhalt“ und nicht die „Zustellung“ maßgeblich sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.01.2019 hat der Bevollmächtigte des Klägers seine Auflassung weiter vertieft, wonach insbesondere aufgrund der Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten verwandten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eröffnet sei. Daneben würdige die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 f) der RL 2013/32/EU in nicht zutreffender Weise. Die Beklagte hat im Verfahren keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom 20.03.2019 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 07.06.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die erst am 14.12.2017 gegen den angefochtenen Bescheid des BAMF vom 14.11.2017 erhobene Klage ist unzulässig, da die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten worden ist. a) Ausweislich Bl. 98 und 99 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist dem Kläger der angefochtene Bescheid der Beklagten am 16.11.2017 durch Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten zugestellt worden. Die maßgebliche Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG lief damit am 30.11.2017 um 24 Uhr ab. Die erst am 14.12.2017 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene Klage ist verfristet erhoben worden. b) Es gilt vorliegend auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Weder ist die (maßgebliche) in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten unrichtig, noch kann sich der Kläger auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der dem Bescheid beigefügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in die Sprache Dari berufen. aa) Der Kläger beruft sich auf die Unrichtigkeit der in deutscher Sprache abgefassten Rechtsbehelfsbelehrung und trägt vor, dass in ihr kein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung durch Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO, enthalten sei. Damit werde der falsche Eindruck erweckt, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ausschließlich schriftlich beim Verwaltungsgericht eingereicht werden könne. Der insoweit fehlende Hinweis erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers haben keinen Erfolg. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger in der verwandten Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Bl. 70 der VVe) auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Klage gegen den Bescheid bei dem Verwaltungsgericht auch durch Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen kann. Denn eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich, stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <250 ff.>, vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190> und vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 2 f. sowie Beschluss vom 17. September 1954 - 4 B 08.54 - BVerwGE 1, 192 <193> <zu § 35 MRVO Nr. 165>. Unschädlich ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, Rn. 13, juris. bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf eine (etwaige) Fehlerhaftigkeit der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in die Sprache Dari (siehe Bl. 94 ff. der beigezogenen VVe) berufen. Denn eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, von der zu erwarten ist, dass der Kläger diese versteht, macht diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und bewirkt auch sonst nicht dessen Anwendung; für den Fristlauf ist es daher unerheblich, ob der Kläger überhaupt eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat oder vernünftigerweise nicht vorausgesetzt werden konnte, dass dieser die in "Dari" verfasste Rechtsbehelfsbelehrung verstehen konnte. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, Rn. 20, juris. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG enthält keine von § 58 VwGO abweichende Regelung zur Sprache, in der die für den Fristlauf maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist; denn hiernach ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in einer anderen Sprache zu erteilen, sondern der in Deutsch erteilten Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung beizufügen. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, Rn. 22, juris. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. f) der Richtlinie 2013/32/EU. Art. 12 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass die Antragsteller über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache informiert werden, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass die Antragsteller diese verstehen können; die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie die ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Daraus folgt nicht, dass auch die für den Fristlauf nach nationalem Recht maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung selbst in einer vom Antragsteller beherrschten Sprache ergehen muss. Auch Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU - auf welchen Art. 12 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2013/32/EU verweist - legt lediglich fest, dass der Entscheidung "eine schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann". BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, Rn. 27, juris. cc) Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Asylantragsteller über die - in den Buchst. a bis f konkretisierten - Garantien verfügen. Die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Umsetzung dieser Garantien sind unionsrechtlich nicht ausdrücklich oder sinngemäß geregelt. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie liegt es mithin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Übersetzungserfordernis zu regeln. Dabei muss der nationale Gesetzgeber insbesondere sicherstellen, dass die Asylantragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben (Art. 46 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU). Auch muss dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip (EuGH, Urteil vom 5. April 2017 - C-391/15 [ECLI:EU:C:2017:268] - Rn. 32) entsprochen werden. Diesen Vorgaben genügt das nationale Recht dadurch, dass es in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung eine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) eröffnet. Lag das Versäumnis der Klagefrist darin begründet, dass der Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hat, und konnte er sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen, liegt eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist mit der Folge vor, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1976 - 2 BvR 728/75 - BVerfGE 42, 120 <124 ff.> und vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 - BVerfGE 86, 280 <284 ff.> sowie Kammerbeschluss vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94 - NVwZ-RR 1996, 120 <120 f.>, BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 9 B 60.92 - juris Rn. 3, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, Rn. 31 - 32, juris. (1) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) liegen indes nicht vor. Denn die Umstände des vorliegenden Falles lassen nicht erkennen, dass der Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hatte. Nach den Angaben, die der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 gemacht hat, habe er den Bescheid ca. ein bis anderthalb Monate nach seiner Anhörung beim Bundesamt in den Händen gehalten. Er habe dann einem Betreuer der Einrichtung, in der er gewohnt habe, von dem Brief erzählt. Dieser habe dem Kläger gesagt, er würde sich an einen Anwalt wenden. Der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ferner erklärt, dass er gewusst habe, dass es eine Frist gibt, um Klage zu erheben. Er habe aber nicht gewusst, wie lange diese Frist sei. Er habe sich schnell an den Betreuer gewandt. Auf weitere Nachfrage, ob seine Sprachkenntnisse in Dari ausreichend seien, die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung zu lesen und zu verstehen, hat der Kläger angegeben, dass er gewusst habe, dass da Sachen standen wie dass man Klage erheben könne. Er habe aber auch nicht alles verstanden, was darin gestanden habe. Nach den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 sei er durch die Einrichtung überhaupt erstmalig am 13.12.2017 kontaktiert worden. Klage habe er sofort nach Eingang des Bescheids bei ihm am 14.12.2017 erhoben. (2) Bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 wäre ihm eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren. Denn dem Kläger war bereits bei Erhalt des Bescheides bewusst, dass er gegen den Bescheid Klage innerhalb einer Frist einzureichen hat, wenn er damit nicht einverstanden ist. Insoweit muss der Beteiligte alle ihm im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine Frist zu wahren oder ein Hindernis zu vermeiden bzw. zu beseitigen. V. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 60 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand], Rn. 5. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis in aller Regel nicht; vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 und vom 13. Januar 1989 - BVerwG 4 CB 24.88 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6). BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 2009 – 9 B 83/09 –, Rn. 3, juris. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, in der für ihn besonders wichtigen Entscheidung über seinen Schutzstatus unverzüglich fachlichen juristischen Rat einzuholen, anstatt den Bescheid an einen (nicht ersichtlich rechtkundigen) Betreuer der Wohneinrichtung zu übergeben, mit der Bitte, sich darum zu kümmern. Zudem kann nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger überhaupt noch innerhalb der laufenden Zweiwochenfrist an den Betreuer der Wohneinrichtung gewandt hat und nicht erst nach Ablauf der Frist (am 30.11.2017). (3) Daneben würde die Gewährung der Wiedereinsetzung an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO scheitern. Denn nach § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichfalls sind nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen und innerhalb der Antragsfrist die gesetzliche Rechtshandlung einzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO. Der Klageschrift vom 14.12.2017 kann jedoch kein Wiedereinsetzungsantrag entnommen werden. Weder ist ein solcher in der Klageschrift ausdrücklich gestellt worden noch sind Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages in der Klageschrift glaubhaft gemacht worden. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter gehen in der Klageschrift an keiner Stelle darauf ein, warum der Kläger (aus tatsächlichen Gründen) gehindert gewesen ist, innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist nach Zustellung des Bescheides gegen diesen Klage zu erheben. Stattdessen wird allein unter Bezugnahme auf rechtliche Umstände geltend gemacht, dass vorliegend die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anwendbar sei, weshalb die Klage nicht verfristet erhoben sei. Innerhalb der Antragsfrist sind damit keine eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar gemacht worden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41/00 –, Rn. 8, juris. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden, § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO. (4) Schließlich führt auch der von dem Klägervertreter am 16.01.2019 gestellte Wiedereinsetzungsantrag (siehe Bl. 107 d. A.) nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung. Denn dies ist bereits nach § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen, da zu diesem Zeitpunkt die am 30.11.2017 endende gesetzliche Zweiwochenfrist länger als ein Jahr abgelaufen war. Dass die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist, ist nicht ersichtlich, § 60 Abs. 3 2. HS. 2. Da nach allem die Klage bereits unzulässig ist, bedarf es keiner Prüfung der Begründetheit der Klage. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).