Beschluss
12 L 2885/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0104.12L2885.16.00
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Leitsätze
Kosten für eine Verbandsvertretung in Form einer stundenweisen Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit und anschließender Begrenzung auf die Höhe einer hypothetisch entstandenen Rechtsanwaltsvergütung sind - jedenfalls nach der konkreten Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten im Einzelfall - nicht erstattungsfähig
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. August 2018 wird geändert. Die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018 festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten für eine Verbandsvertretung in Form einer stundenweisen Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit und anschließender Begrenzung auf die Höhe einer hypothetisch entstandenen Rechtsanwaltsvergütung sind - jedenfalls nach der konkreten Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten im Einzelfall - nicht erstattungsfähig Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. August 2018 wird geändert. Die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018 festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. beschlossen: Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. August 2018 wird geändert. Die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2018 festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Über die Erinnerung gem. §§ 151, 165 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Festsetzung der vom Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO mit Beschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 1. August 2018 entscheidet die Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung fällt nicht gem. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO in die Zuständigkeit der Berichterstatterin, denn sie ergeht im Nachgang zum streitentscheidenden Beschluss vom 31. Januar 2017 und damit nicht im vorbereitenden Verfahren, wie es diese Norm als Voraussetzung für die Zuständigkeit des Berichterstatters vorsieht. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung ist begründet. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind mit Ausnahme der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20 € je Instanz nicht erstattungsfähig. Der Festsetzungsbeschluss vom 1. August 2018 ist entsprechend abzuändern. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit der Aufwendungen muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014, Az. (u.a.): 9 KSt 6/14, Juris, Rn.3. Gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands nach dem RVG stets erstattungsfähig. Im Gegensatz zu den der Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO unterfallenden Aufwendungen ist insoweit eine Einzelfallbewertung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit nicht erforderlich. 1. Die Antragsgegnerin kann die Kosten der Vertretung durch den Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e.V. (nachfolgend: agv) nicht auf der Grundlage des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen.Der agv ist weder Rechtsanwalt noch Rechtsbeistand im Sinne von § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Er ist eine Vereinigung von Arbeitgebern, deren Zweck nach § 3 seiner Vereinssatzung auf die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder einschließlich ihrer Rechtsvertretung vor den Gerichten ausgerichtet ist. Er wird bei den Verwaltungsgerichten als vertretungsbefugter Bevollmächtigter i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO angesehen. Der agv ist nicht zur Anwaltschaft zugelassen und damit nicht berechtigt, Gebühren nach dem RVG geltend zu machen (vgl. § 1 RVG). Der dahingehende Einwand des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist damit zutreffend, er erfasst das Anliegen der Antragsgegnerin aber nicht vollständig. Auch wenn der Kostenfestsetzungsantrag des agv vom 31. Januar 2018 zunächst den Eindruck einer Abrechnung der Gebühren und Auslagen nach dem RVG erweckt, begehrt die Antragsgegnerin in der Sache vielmehr die Erstattung der Kosten der Prozessvertretung, die sie dem agv gem. § 8 der Vereinssatzung i.V.m. § 4 der Beitragsordnung schuldet. Danach erfolgt die Abrechnung der Leistungen des Rechtsservices des agv nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes, der für das Jahr 2016 mit einem Stundensatz i.H.v. 180 € zuzüglich Mehrwertsteuer bemessen ist. Die Höhe der entstandenen Kosten begrenzt die Antragsgegnerin sodann auf den Betrag, der im Falle einer – hypothetischen – Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wäre, mithin auf die Kosten, die sich unter Zugrundelegung des maßgeblichen Streitwertes bei einer alternativen Berechnung nach dem RVG ergeben würden. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch nicht entsprechend anwendbar. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Norm auf Rechtslehrer entsprechend angewandt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1978 – VII A 3.75 – juris Rn. 4 f. Grund für die entsprechende Anwendung ist die gesetzliche Gleichstellung der Vertretungsbefugnis, die ebenso wie bei den Rechtsanwälten auf § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruht. Die Vertretungsbefugnis der agv beruht demgegenüber nicht auf § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern auf Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 derselben Norm. 2. Wie vorstehend ausgeführt kann die Antragsgegnerin die geltend gemachten Kosten nicht auf der Grundlage des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO fordern. Diese Regelung schließt die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer anderweitigen Vertretung (als durch zugelassene Rechtsanwälte) gem. § 162 Abs. 1 VwGO aber auch nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1971 – II B 389/70 –, Juris. Soweit in der Rechtsprechung Gegenteiliges vertreten wurde, BSG, Urteil vom 24. April 1996 – 5 RJ 44/95 –, Juris, wird daran nicht mehr festgehalten. BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R –, Juris, insbes. Rn.12. 3. Die Antragsgegnerin kann die Kosten der Vertretung durch den agv gleichwohl nicht auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Antragssteller geltend machen.Keine Bedenken bestehen zwar insoweit, als die Antragsgegnerin sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Arbeitgeberverband vertreten lassen hat. Die hierfür geltend gemachten Kosten sind nach Ansicht der erkennenden Kammer aber nicht als erstattungsfähig anzuerkennen. a. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten sind dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.Dabei kann die noch weitgehend ungeklärte Frage, ob Kosten für eine Verbandsvertretung grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen werden können, vorliegend dahinstehen, vgl. BSG, wie vorstehend, zu einer Pauschale von 206,70 € für eine Verbandsvertretung im Widerspruchsverfahren, denn jedenfalls für die hier gewählte Form einer stundenweisen Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit und Begrenzung auf die Höhe einer hypothetisch entstandenen Rechtsanwaltsvergütung ist die Erstattungsfähigkeit nicht anzuerkennen. Sie ist mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu vereinbaren.Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte und anhand der Prozessakten vorzunehmende Prüfung der angefallenen Kosten ausgerichtet. Vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 – VIII ZB 29/05 –,Juris Rn. 9. Die üblicherweise festzusetzenden Kosten berücksichtigen Gebühren und Auslagen nach dem GKG und RVG, die überwiegend nach festen Gebührensätzen berechnet werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch andere Kostenpositionen anfallen, wie etwa Reisekosten oder Kosten eines Parteigutachtens, die eine Bewertung ihrer Notwendigkeit im jeweiligen Einzelfall erfordern. Diese Ausnahmen bestätigen aber die Regel einer unkomplizierten und damit auch zügigen Kostenfestsetzungspraxis. Dem wird die von der Antragsgegnerin gewählte Methode einer stundenweisen Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit jedenfalls in der hier vorliegenden tatsächlichen Ausgestaltung nicht gerecht. Das Abrechnungsverfahren ist schon deshalb potenziell fehleranfällig, weil der agv eine Vielzahl von teilweise parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten für die Beklagte führt und ausweislich des § 3 seiner Satzung zudem auch über die reine Prozessvertretung hinaus für diese tätig ist. Dies belegen auch die im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen, aus nachstehenden Gründen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil durchgreifenden Einwände des Antragstellers gegen die Bemessung des abgerechneten Aufwands. Infolgedessen müsste der zuständige Kostenbeamte die Abrechnung hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten einer umfassenden Prüfung unterziehen und dabei nicht nur der Frage nachgehen, ob die jeweils aufgewendete Arbeitszeit in der gegebenen prozessualen Situation notwendig war, sondern auch, ob die monetäre Bewertung als angemessen erscheint. Soweit tatsächliche Vorgänge streitig wären, müsste eine Klärung ggfs. in einem Beweisverfahren erfolgen. Dies ist mit der vom Gesetzgeber gewollten Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Der Einwand der Antragsgegnerin, im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt wären die Kosten in genannter Höhe ebenfalls entstanden, vermag daher nicht zu überzeugen. Für den Fall einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat der Gesetzgeber die Schwierigkeiten einer konkreten Kostenbemessung durch eine pauschalierte Abrechnung anhand des Streitwertes und vorgegebener Gebühren- und Auslagenbeträge vermieden. Davon unterscheidet sich die hier zur Entscheidung gestellte Abrechnungsmethode des agv ganz wesentlich. Gegen die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten spricht zudem der Umstand, dass bei dieser Form der Abrechnung die Möglichkeit einer Umgehung des § 1 RVG, der den nach dem RVG abrechnungsberechtigten Personenkreis abschließend regelt, eröffnet würde. Bei einem hohen Stundensatz und einer umfänglichen Bearbeitungszeit – wie hier – werden die Kosten eines hypothetisch beauftragten Rechtsanwaltes nach dem RVG leicht überschritten. Durch die „Deckelung“ auf diesen Betrag könnte der obsiegende Beteiligte damit im Ergebnis vom Verfahrensgegner die anhand des RVG berechneten Kosten fordern, obwohl ihm diese Möglichkeit rechtlich gerade nicht eröffnet ist. b. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten sind ganz überwiegend auch deshalb nicht als erstattungsfähig anzuerkennen, weil ihre Notwendigkeit i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurde, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.Der agv stellt in vier Einzelrechnungen (Blatt 371 bis 375 der Gerichtsakte) der Antragsgegnerin für insgesamt 13,5 aufgewendete Arbeitsstunden ihres Rechtsservices 2.430 € netto (zuzüglich Mehrwertsteuer: 2.891,70 €) in Rechnung. Den Kostenpositionen der Rechnungen lassen sich die für eine Bewertung der Notwendigkeit der Kosten erforderlichen Details überwiegend nicht entnehmen. Entweder fehlt es gänzlich an einer Konkretisierung oder diese ist so wenig aussagekräftigt, dass die abgerechnete Tätigkeit sich einer konkreten Verfahrenshandlung nicht zuordnen lässt. (Vgl. z.B. Rechnung vom 16. Dezember 2016, dritte Rechnungsposition mit dem Zusatz: „B. I. 12 L 2885/16 15.12.“; fünfte Rechnungsposition „B. I. 12 L 2885/16 Auswertungen, Statistik“; sechste Rechnungsposition „B. I. 12 L 2885/16 Antrag B. I. “). Die Angaben in der Rechnung vom 18. April 2017 bleiben ähnlich vage („B. I. 12 L 2885/16: Beschluss vom 31.01.2017“ und „B. I. 12 L 2885/16: Prozessakte B. I. abgeschlossen“). Auf Nachfrage der Urkundsbeamtin des Gerichts erläuterte der agv diese nach Verfahrensabschluss angefallenen Kostenpositionen mit Schreiben vom 12. Juli 2018 dahingehend, dass für ihn mit einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung die Bearbeitung ebenso wenig ende wie für einen Rechtsanwalt, der beispielsweise seine Mandantschaft informieren und etwaige Fragen beantworten müsse. Hinzu komme, dass er für die Antragsgegnerin eine große Zahl von Beförderungsverfahren führe, die inhaltlich voneinander abhingen und das Führen gesonderter Statistiken über die Verfahren und deren Ausgang erfordere.Auch diese Erläuterung bleibt hinsichtlich der konkret vorgenommenen Verfahrenshandlungen vage. Soweit auf den Bearbeitungsaufwand in Bezug auf voneinander abhängige Beförderungsverfahren verwiesen wird, begründen diese Ausführungen den Eindruck, dass der Rechtsservice des agv, der aus der Rechtsabteilung der Deutschen Telekom AG hervorgegangen ist, nicht sorgfältig trennt zwischen den der eigentlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren zuzuordnenden Handlungen und den der Antragsgegnerin als Dienstherrin obliegenden Tätigkeiten im Rahmen der Personalführung, für die sie keinen Kostenersatz fordern kann. Letztere umfassen auch die mit einem Beförderungsverfahren im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere die Bildung von Ranglisten und die damit zusammenhängenden Maßnahmen im Nachgang gerichtlicher Entscheidungen. Soweit die jeweiligen stichwortartigen Zusätze bei den Rechnungspositionen eine Zuordnungen der abgerechneten Tätigkeiten zu konkreten Verfahrenshandlungen ermöglichen, sind sie teilweise nicht anzuerkennen. So enthält die Rechnung vom 17. Januar 2017 (Blatt 375 der Gerichtsakte) eine Kostenposition mit dem Zusatz „B. I. 12 L 2885/16 20.12.16 Antrag B. I. “ über eine dreißigminütige Tätigkeit. Dabei dürfte es sich um den Antrag um Fristverlängerung vom 20. Dezember 2016 (Blatt 46 der Gerichtsakte) handeln. Der hierfür geforderte Betrag (90 € zuzüglich Mehrwertsteuer) ist weder der Höhe nach (das Schreiben erschöpft sich in einem Satz) noch dem Grunde nach anzuerkennen. Der Umstand, dass dem agv eine Antragserwiderung im Rahmen der hierfür gesetzten Frist nicht möglich ist, ist allein seiner Interessensphäre zuzuordnen und kann nicht gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden.Ob die noch verbleibenden, wenigen Rechnungspositionen (z.B. Rechnung vom 17.01.2017, Rechnungsposition 3: „B. I. 12 L 2885/16 10-12.01“, bei der es sich um die Erstellung der Antragserwiderung vom 12.01.2017 handeln dürfte), hinsichtlich ihrer Höhe als angemessen anzuerkennen sind, mag vorliegend dahinstehen, da es nach Auffassung der Kammer – wie dargelegt – bereits an der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach fehlt. 4. Die Antragsgegnerin kann gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die Pauschale nach Ziffer 7002 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 40 € (20 € je Instanz) fordern. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat der Beklagten im zugehörigen Klageverfahren (12 K 5810/17) im Rahmen der Kostenfestsetzung diese Pauschale ausdrücklich zugestanden (vgl. Schriftsatz vom 11. April 2018, Blatt 88 f. der Gerichtsakte). Daher ist unter verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 88 VwGO) nicht davon auszugehen, dass er diese im vorliegenden Verfahren in Zweifel ziehen und die Kostenfestsetzung auch in diesem Umfang angreifen will. Der Zinsanspruch folgt aus § 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 247 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.