Beschluss
6 L 1707/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1207.6L1707.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 4715/18 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 zur Errichtung eines Modellflugplatzes für den erlaubnisfreien Modellflug unter 5 kg auf dem Grundstück X. X in T. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Anfechtungsklage 6 K 4715/18 nicht, so wie die Beigeladene meint, offensichtlich verfristet erhoben. Die angefochtene Baugenehmigung wurde dem Antragsteller am 00.00.0000 förmlich zugestellt und die Klage und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurden binnen Monatsfrist am 00.00.0000 erhoben. Der Antrag ist aber nicht begründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 00.00.0000 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das geplante Vorhaben verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Bei dem genehmigten streitgegenständlichen Modellflugplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Darunter fallen namentlich auch die Anlagen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW als solche gelten. Das geplante Modellfluggelände stellt eine Sportfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW dar. Der Begriff der Sportfläche setzt nicht weitergehend eine Bautätigkeit im engeren Sinne voraus. Die Genehmigungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW greift vielmehr unter den genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die in Rede stehende Fläche bzw. der Platz lediglich - wie hier - aus einer gemähten Rasenfläche besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08 -; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89 -; Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995 ‑ 1 L 6044/92 -; jeweils juris, Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 2 Rdnr. 80; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2018, § 2 Rdnr. 27. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sollen die in den Nrn. 1 bis 7 aufgeführten Anlagen den für bauliche Anlagen geltenden formellen und materiellen Vorschriften der BauO NRW gerade auch dann unterworfen sein, wenn sie nicht dem Begriff der baulichen Anlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entsprechen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei diesen Anlagen ein Bedürfnis nach baurechtlicher Kontrolle unabhängig von ihrer konkreten baulichen Gestaltung allein aus der spezifischen Funktion und Nutzung der Grundstücksflächen folgt. Von einer solchen Sportfläche etwa können typischerweise und nicht nur im Einzelfall Beeinträchtigungen und Gefahren ausgehen, die baurechtlich bedeutsam sind. Sportflächen ziehen typischerweise größere Zahlen von Menschen an, die den Sport aktiv ausüben oder zuschauen. Damit ist regelmäßig ein entsprechender An- und Abfahrtverkehr mit Kraftfahrzeugen verbunden. Je nach Sportart können sich erhebliche Beeinträchtigungen und Gefahren aus der sportlichen Aktivität selbst ergeben, sowohl für Teilnehmer als auch für Zuschauer und die Umgebung. Zum Teil handelt es sich um Gefahren, denen mit den Mitteln des Baurechts begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08 - und Beschluss vom 27. April 1999 ‑ 10 B 687/99 -; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89 -, jeweils juris, Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 2 Rdnr. 80. Nachbarrechtliche Abwehrrechte bauordnungsrechtlicher Art kann der Antragsteller gegen die der Beigeladenen genehmigte bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW jedoch nicht geltend machen. Das Grundstück des Antragstellers Gemarkung T. , G. XX, G1. XXX, an dem er Miteigentum besitzt, und das Grundstück Gemarkung T. , G. XX, XX. XXX, auf dem der streitgegenständliche Modellflugplatz betrieben wird, sind durch die Baulast O. . XXXX vom 00.00.0000 zu einem einzigen Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 BauO NRW vereinigt worden. Mit der Bestellung einer Vereinigungsbaulast verlassen Nachbarn in gleicher Weise umfassend das wechselseitige Schutzregime des Bauordnungsrechts, so als würden sie ihre Grundstücke zivilrechtlich zu einem Buchgrundstück vereinigen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2015 – 1 LA 177/14 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 L 1082/15 -. Sinn und Zweck der Vereinigungsbaulast ist es, unter bauordnungsrechtlichen Aspekten die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken zu ermöglichen, wie hier mit Baugenehmigung vom 00.00.0000 für die Wohnung des Antragstellers geschehen. Eine solche Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück gilt dann aber auch für andere bauordnungsrechtliche Aspekte. Die Rechtsfolgen der Vereinigungsbaulast können nicht selektiv in Anspruch genommen werden, indem ein Eigentümer etwa nur die ihm günstigen Folgen - hier beispielsweise der Erschließung - einer Zusammenfassung der Grundstücke zu einem Baugrundstück für sich reklamiert, bei nachteiligen Folgen der Zusammenfassung sich indes auf die „Selbstständigkeit“ seines Grundstückes beruft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1991 - 7 B 1825/91 -, nicht veröffentlicht. Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, läge im Übrigen auch kein Verstoß gegen eine drittschützende Norm des Bauordnungsrechts durch den genehmigten Modellflugplatz vor. Als nachbarschützende Norm des Bauordnungsrechts käme vorliegend nur § 51 Abs. 7 BauO NRW in Betracht, wonach Stellplätze so anzuordnen und auszuführen sind, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Davon wäre bei den genehmigten sieben Stellplätzen in einem Abstand von 20 bis 80 Metern zur Wohnnutzung des Antragstellers in dem durch große landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägten Umfeld jedoch nicht auszugehen. Die Stellplätze liegen zudem entlang der gemeinsamen Zufahrt und werden auch nur zur Tagzeit genutzt. Das geplante Vorhaben verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Vereinigungsbaulast steht der Geltendmachung bauplanungsrechtlicher nachbarschützender Vorschriften allerdings nicht entgegen. Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch landesrechtliche Baulasten nicht verändert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51/87 -, juris. In Betracht käme vorliegend wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigung durch die Nutzung des genehmigten Modellflugplatzes ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 O. . 3 BauGB verankerte drittschützende planungsrechtliche „Gebot der Rücksichtnahme“. Darauf kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen. Die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB sind nur auf Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB anwendbar. Da es sich bei dem genehmigten Modellflugplatz nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt, ist § 35 BauGB auf die streitgegenständliche Anlage nicht anwendbar. Dass es sich bei dem Modellflugplatz um eine bauliche Anlage im Sinne des (landesrechtlichen) Bauordnungsrechts nach § 2 Abs. 1 BauO NRW handelt, belegt nicht, dass es sich zugleich auch um ein Vorhaben im Sinne des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts nach § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Der (bundesrechtliche) Begriff des Vorhabens und der landesrechtliche Begriff der baulichen Anlage stehen selbstständig nebeneinander. Bei der bauplanungsrechtlichen Begriffsbestimmung geht es um die Frage, ob ein Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung erheblich und deshalb materiell Vorschriften des Bodenrechts zu unterwerfen ist. Bei der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung geht es darum, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das im allgemeinen Interesse nicht ohne Beachtung gewisser ordnungsrechtlicher Vorschriften ausgeführt werden soll. Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteile vom 31. August 1973 - 4 C 33.71 - und vom 7. Mai 2001 - 6 C 18/00 -, OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -, jeweils juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2018, § 29 Rdnr. 23. Der bundesrechtliche Begriff des Vorhabens gemäß § 29 Abs. 1 BauGB setzt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Elementen des Bauens und der bodenrechtlichen Relevanz zusammen. Es muss sich zunächst um ein Vorhaben handeln, das den verhältnismäßig weiten Begriffs des Bauens erfüllt, wobei als Bauen das Schaffen von Anlagen anzusehen ist, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Bodenrechtliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18/00 - mit weiteren Nachweisen, juris. Vorliegend fehlt es bereits an dem Element des Bauens. Ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen handelt sich um keine auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage; das gilt sowohl für die sieben genehmigten Stellplätze als auch für den genehmigten Modellflugplatz einschließlich des „Vorbereitungsbereichs“. Ob die entsprechenden Stellplatzflächen auf dem Rasenstück längs der Zufahrt überhaupt in irgendeiner Form „bearbeitet“ werden, oder so genutzt werden sollen, wie sie vorgefunden werden, ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung nicht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da keinerlei bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen. Die als Start- und Landebahn des Modellflugplatzes dienende Fläche sowie der Vorbereitungsbereich werden nur insoweit „bearbeitet“, als dieser Bereich in regelmäßigen Abständen gemäht werden soll. Die Nutzung eines Grundstücks ohne jegliche bauliche Verfestigung - wie die vorliegende Nutzung einer Wiese zum Zwecke des Modellfluges und Abstellens von Fahrzeugen der Nutzer - ist kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 1995 – 1 L 6044/92 -; VG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 10 K 987/07 -, jeweils juris. Auch die Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 3 O. . 4 BauO NRW, wonach Sportflächen (ohne Verwendung von Bauprodukten) als bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes gelten, spricht im Übrigen gegen die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Denn auch die Definition des landesrechtlichen Begriffs der baulichen Anlage setzt, ebenso wie der bundesrechtliche Vorhabenbegriff, das Element des Bauens voraus. Da es bereits am Element des Bauens fehlt, kommt es auf die bodenrechtliche Relevanz des Vorhabens der Beigeladenen zur Beurteilung, ob ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB vorliegt, nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 O. . 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.