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Beschluss

6z L 1955/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1102.6Z.L1955.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6z K 5426/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die in der angegriffenen Verfügung vom 11. Oktober 2018 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass der an die Antragstellerin vergebene Studienplatz (zum Wintersemester 2018/2019) noch an Bewerber und Bewerberinnen vergeben werden könne, die sich ordnungsgemäß beworben hätten. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts wie im vorliegenden Fall angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig und kann sich die Behörde auf ein besonderes Interesse an seiner Vollziehung berufen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall bei der Abwägung das behördliche Vollzugsinteresse, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin im Rahmen der Hauptsache keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 11. Oktober 2018 haben wird. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin den mit Datum vom 10. August 2018 an die Antragstellerin ergangenen Zuweisungsbescheid für einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang der Humanmedizin an der Universität H. zurücknimmt, ist Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - im Folgenden: Staatsvertrag -. Der Staatsvertrag ist mittels entsprechender Landesgesetze in allen Bundesländern ratifiziert worden und hat damit die Qualität einfachen Landesrechts erhalten. Eine Zulassung, die auf falschen Angaben im Zulassungsantrag beruht, wird gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. Staatsvertrag durch die Antragsgegnerin zurückgenommen. In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) angehört. Die erkennende Kammer hat keine Bedenken in Bezug auf die knapp bemessene Frist zur Stellungnahme. Mit Blick auf die beabsichtigte Zuweisung des Studienplatzes der Antragstellerin an einen anderen Studienbewerber bestand Veranlassung für eine zeitnahe Sachentscheidung noch vor Beginn der Vorlesungszeit, um den Studienplatz überhaupt besetzen zu können. Der Rücknahmebescheid erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die mit Bescheid vom 10. August 2017 erfolgte Zulassung im Rahmen der Wartezeitquote für den Studiengang der Humanmedizin auf (objektiv) falschen Angaben der Antragstellerin beruhte und demnach gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 1. Var. Staatsvertrag zurückzunehmen war. Die Antragsgegnerin hat der Bewerbung das von der Antragstellerin vorgelegte Zeugnis über ihre bestandene Prüfung zum Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung zum Studium der Humanmedizin vom 15. April 2010 mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote von 2,9 zugrunde gelegt und der Antragstellerin auf dieser Grundlage in der Wartezeitquote mit 16 Wartehalbjahren (Auswahlgrenze zum Wintersemester waren 14 Wartehalbjahre bis zu einer Durchschnittsnote von 2,3) einen Studienplatz zugewiesen. Die vorgenannte Prüfung kann nach einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung und anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit abgelegt werden und stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eine Hochschulzugangsberechtigung dar. Sie bietet nach beruflicher Vorbildung neben dem Abitur, der Fachhochschulreife oder der beruflichen Weiterbildung eine weitere Zugangsmöglichkeit zum Studium an einer niedersächsischen Hochschule. Zutreffenderweise hätte die Antragstellerin sich jedoch unter Vorlage ihres am X. -L. E. erworbenen Abiturzeugnisses vom 2. Juli 2011 mit einer Durchschnittsnote von 3,4 bei der Antragsgegnerin um die Zuweisung eines Medizinstudienplatzes zum Wintersemester 2018/2019 bewerben müssen. Bei Zugrundelegung dieser Daten hätte der Antragstellerin kein Studienplatz zugewiesen werden können. Sie wäre mit dann (nur) 14 Wartesemestern am nachrangigen Kriterium der Durchschnittsnote gescheitert. Der Antragstellerin stand kein Wahlrecht zu, welche ihrer Hochschulzugangs-berechtigungen sie im Rahmen ihrer Bewerbung um einen Medizinstudienplatz bei der Antragsgegnerin vorlegt. Die allgemeine Hochschulreife der Antragstellerin aus dem Jahre 2011 hat Vorrang vor der von ihr im Bewerbungsverfahren vorgelegten fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte aus dem Jahre 2010. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 6z L 965/13 ausgeführt: „Entgegen der Auffassung des Antragstellers eröffnet ihm § 4 VergabeVO jedoch auch kein (uneingeschränktes) Wahlrecht dahingehend, zu entscheiden, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er der Antragsgegnerin zusammen mit dem Zulassungsantrag vorlegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO wird, wenn mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt werden, dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Gedanke nicht abwegig erscheint, hieraus im Umkehrschluss zu folgern, dass der Bewerber durch die Entscheidung darüber, welche von mehreren einschlägigen Hochschulzugangs berechtigungen er vorlegt, erreichen kann, dass der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag die günstige, aber später erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt wird und nicht die für ihn gegebenenfalls ungünstigere, zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung. Indes ist hier zu berücksichtigen, dass die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich für eine Bewerbungssituation, in der der Stiftung mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorliegen, bestimmt, welche davon die Stiftung für Hochschulzulassung dem jeweiligen Zulassungsantrag zugrunde zu legen hat. Die Annahme, dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus bewusst ein Wahlrecht des Bewerbers statuiere, ist hingegen nicht zwingend. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm stützt die Annahme eines in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO verankerten uneingeschränkten Wahlrechts nicht. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 1. Juni 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.“ In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Bestimmung dahingehend interpretierten, dass sie dem Bewerber ermöglichte, die für ihn günstigste Auswahl unter mehreren Hochschulzugangsberechtigungen zu treffen, was bei einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung mit günstigerer Durchschnittsnote als in einer ebenfalls vorhandenen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung von Bedeutung sein könne. Vgl. Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 9 VergabeVO ZVS Rdnr. 3. Selbst wenn man sich der vorgenannten Auffassung anschließen wollte, ist allerdings nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung des neuen § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO, im Zuge dessen die Vorgängerregelung gekürzt wurde, ein etwaiges Wahlrecht uneingeschränkt erhalten wollte. Die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren übersandten Dokumente über die Entstehung bzw. Änderung des § 4 VergabeVO verhalten sich zu dieser Frage nicht. Eine Begründung für die Kürzung der Bestimmung ist damit nicht vorhanden. Festzustellen ist allerdings, dass gerade die in § 9 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO ZVS für jeden gewünschten Studiengang vorgesehene Angabe des Bewerbers, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der Zulassungsantrag gestützt wird, gestrichen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verordnungsgeber mit der in § 4 VergabeVO vorgenommenen textlichen Änderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die neue Vergabeverordnung – anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO ZVS – eine Bewerbung für zwei Studiengänge nicht mehr vorsah. Dafür könnte sprechen, dass im jetzigen Zulassungsregime eine Zuordnung von Hochschulzugangsberechtigungen zu Studienfächern nicht mehr vorgesehen ist und dass die in § 9 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO ZVS enthaltene Vorgabe, welche Hochschul-zugangsberechtigung der Prüfung eines Zulassungsantrags bei fehlender Zuordnung durch den Bewerber zugrunde zu legen ist, in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO unverändert blieb. In welchen Fällen der Studienbewerber nach alledem möglicherweise auswählen kann, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er der Stiftung vorlegt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn sie ist bei summarischer Betrachtung der Überzeugung, dass die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte generell vorgeht. Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden keine „einschlägige“ Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO, welche die Antragsgegnerin zu berücksichtigen hätte. Der Vorrang der allgemeinen Hochschulreife vor der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ist vor allem aus den die Zulassung zum Studium betreffenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abzuleiten, in deren Lichte im Übrigen auch die Vorschriften der Vergabeverordnung auszulegen sind. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG werden die – nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2 – verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium vergeben (Abiturbestenquote). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, „grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung“ erbracht wird. § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG sieht vor, dass in der beruflichen Bildung Qualifizierte den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen können. Bereits der Wortlaut, aber auch die Systematik des § 27 Abs. 2 HRG verdeutlichen, dass der Gesetzgeber den Regelfall des Nachweises in einer schulischen Qualifikation gesehen hat. Vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 4; Bender, in: Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Mai 2002, § 65 Universitätsgesetz Rdnr. 1, in Bezug auf § 27 Abs. 2 HRG; Brehm/Zimmerling, NVwZ 2012, S. 1376 ff. Diese stellt den Grundsatz dar. Den Vorgaben des Hochschul-rahmengesetzes ist zu entnehmen, dass die nichtschulische Qualifikation für ein auf den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführendes Studium nur als Ausnahme vorgesehen ist. Vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 4, 5. Dass die berufliche Qualifikation einer schulischen Qualifikation in Form der allgemeinen Hochschulreife nicht gleichrangig gegenübersteht, folgt überdies daraus, dass ihre Erlangung nicht allein die Studienbezogenheit der dafür aufzuweisenden beruflichen Erfahrung voraussetzt, sondern einen darüber hinaus gehenden gesonderten Nachweis erfordert. Eine Gleichrangigkeit ist auch im Hinblick auf den Umfang der mit der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte verbundenen Studienberechtigung nicht gegeben: Diese beschränkt sich, im Gegensatz zur allgemeinen Hochschulreife, auf ein bestimmtes Studienfach. Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes sind unmittelbar anwendbar, da entgegenstehendes Landesrecht nicht ersichtlich ist. Insbesondere findet sich eine abweichende Regelung nicht in § 49 Hochschulgesetz (HG) NRW. Schließlich entspricht die Annahme eines Vorrangs der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung auch den gesetzlichen Vorgaben des § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV. Darin hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Vorabquote zugunsten der in der beruflichen Bildung Qualifizierten zu bilden, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung dieser Bewerbergruppe grundsätzlich befürwortet. Die Privilegierung soll indes nur denjenigen Bewerbern zugute kommen, die über eine sonstige – insbesondere eine allgemeine – Hochschulzugangsberechtigung nicht verfügen, denn genau dieser Umstand ist der Grund für die Privilegierung, die Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Erfahrung eine Perspektive der beruflichen Weiterqualifikation an der Hochschule bietet, welche ihnen andernfalls nicht offen stünde. Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, gerade nicht der Fall.“ Vgl. dazu auch den Beschluss des OVG NRW im Beschwerdeverfahren vom 28. November 2013 - 13 B 1246/13 -; den Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer im Hauptsacheverfahren vom 23. Juli 2014 - 6z K 3920/13 - und den anschließenden Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2014 - 13 A 1640/14 -. An dieser Auffassung zum Vorrang einer schulisch erworbenen allgemeinen Hochschulreife vor einer - zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erworbenen -Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte hält die erkennende Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest. Eine abweichende Regelung findet sich auch nicht in § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. An der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte der in rechtswidriger Weise an die Antragstellerin zugewiesene Studienplatz nicht mehr im Rahmen des Vergabeverfahrens an einen berechtigten, aber bislang noch nicht zugelassenen Bewerber vergeben werden. Die mit dem Vergabeverfahren einhergehenden Eingriffe in die Berufs- und Ausbildungsfreiheit der jeweiligen Studienbewerber sind jedoch nur insoweit gerechtfertigt, als die vorhandenen Kapazitäten erschöpfend ausgenutzt werden. Um diesem Gebot Rechnung zu tragen erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der übrigen Studienbewerber notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.