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Beschluss

6z L 965/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1007.6Z.L965.13.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Antragsteller hat seiner Bewerbung entgegen § 3 Abs. 7 Satz 3, § 4 VergabeVO nicht seine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit nicht alle für die Zuweisung eines Studienplatzes erforderlichen Unterlagen beigefügt. Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 VergabeVO ist ein Bewerber vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen fehlen. Zu diesen Unterlagen zählt unter anderem eine amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung. Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 können – wenn, wie hier, ein Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden ist – nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester bis zum 15. Juni berücksichtigt werden, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Da der Antragsteller seine Hochschulzugangsberechtigung bereits im Jahr 2009 erworben hat, hätte er diese bis spätestens zum 15. Juni 2013 bei der Antragsgegnerin einreichen müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist. Bei diesen Fristen kommt eine Verlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat das vom Antragsteller vorgelegte Zeugnis über den nach den Bestimmungen der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin der Universität C. vom 28. Juni 2010 in der Form der Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät C. vom 13. Juni 2012 zu Recht nicht als für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt. Ungeachtet der Frage, ob die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte vom 28. Juni 2010 / 13. Juni 2012 angesichts der verwaltungsgerichtlichen Verfahren um ihre mit Bescheid der Universität C. vom 12. Februar 2013 verfügte Aufhebung rechtlich noch besteht bzw. in dem für die vorliegende Entscheidung zugrunde zu legenden (eventuell früheren) Zeitpunkt bestanden hat, war sie für den hier in Rede stehenden Zulassungsantrag des Antragstellers jedenfalls nicht maßgeblich. Denn die allgemeine Hochschulreife des Antragstellers aus dem Jahr 2009 hat Vorrang vor der von ihm vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte vom 28. Juni 2010 / 13. Juni 2012. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht aus einem „Grundsatz des Schutzes kleiner Quoten“. Die Kammer vermag sich insoweit der Auffassung der Antragsgegnerin nicht anzuschließen, die im vorliegenden Eilverfahren ausgeführt hat, dass der Vergabeverordnung ein solcher Grundsatz zugrunde liege und die vom Antragsteller nicht vorgelegte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung der von ihm vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation deshalb vorgehe. Denn ungeachtet der Frage, ob ein solches Prinzip tatsächlich existiert, dürfte dieses auf den vorliegenden Fall jedenfalls keine Anwendung finden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag – StV) sieht die Möglichkeit vor, eine Quote für „in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen“, zu bilden. Die zum Wintersemester 2013/2014 anwendbare Vergabeverordnung statuiert eine solche Quote nicht. Selbst wenn die vorgenannte Quote aber gebildet worden wäre, würde ein Prinzip des Schutzes kleiner Quoten den Antragsteller nicht treffen, denn er erfüllt die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu dieser Quote nicht. Er verfügt über eine „sonstige Studienberechtigung“, nämlich über seine allgemeine Hochschulreife aus dem Jahr 2009. Der Vorrang der allgemeinen Hochschulreife des Antragstellers vor der vorgelegten Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ergibt sich auch nicht aus der Vergabeverordnung. Dieser ist eine Aussage über das Verhältnis zwischen allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers eröffnet ihm § 4 VergabeVO jedoch auch kein (uneingeschränktes) Wahlrecht dahingehend, zu entscheiden, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er der Antragsgegnerin zusammen mit dem Zulassungsantrag vorlegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO wird, wenn mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt werden, dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Insoweit ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass der Gedanke nicht abwegig erscheint, hieraus im Umkehrschluss zu folgern, dass der Bewerber durch die Entscheidung darüber, welche von mehreren einschlägigen Hochschulzugangsberechtigungen er vorlegt, erreichen kann, dass der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag die günstige, aber später erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt wird und nicht die für ihn gegebenenfalls ungünstigere, zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung. Indes ist hier zu berücksichtigen, dass die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich für eine Bewerbungssituation, in der der Stiftung mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorliegen, bestimmt, welche davon die Stiftung für Hochschulzulassung dem jeweiligen Zulassungsantrag zugrunde zu legen hat. Die Annahme, dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus bewusst ein Wahlrecht des Bewerbers statuiere, ist hingegen nicht zwingend. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm stützt die Annahme eines in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO verankerten uneingeschränkten Wahlrechts nicht. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 1. Juni 2000 in der Fassung vom 12. Juni 2002. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.“ In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Bestimmung dahingehend interpretierten, dass sie dem Bewerber ermöglichte, die für ihn günstigste Auswahl unter mehreren Hochschulzugangsberechtigungen zu treffen, was bei einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung mit günstigerer Durchschnittsnote als in einer ebenfalls vorhandenen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung von Bedeutung sein könne. Vgl. Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 9 VergabeVO ZVS Rdnr. 3. Selbst wenn man sich der vorgenannten Auffassung anschließen wollte, ist allerdings nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung des neuen § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO, im Zuge dessen die Vorgängerregelung gekürzt wurde, ein etwaiges Wahlrecht uneingeschränkt erhalten wollte. Die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren übersandten Dokumente über die Entstehung bzw. Änderung des § 4 VergabeVO verhalten sich zu dieser Frage nicht. Eine Begründung für die Kürzung der Bestimmung ist damit nicht vorhanden. Festzustellen ist allerdings, dass gerade die in § 9 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO ZVS für jeden gewünschten Studiengang vorgesehene Angabe des Bewerbers, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der Zulassungsantrag gestützt wird, gestrichen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verordnungsgeber mit der in § 4 VergabeVO vorgenommenen textlichen Änderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die neue Vergabeverordnung – anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO ZVS – eine Bewerbung für zwei Studiengänge nicht mehr vorsah. Dafür könnte sprechen, dass im jetzigen Zulassungsregime eine Zuordnung von Hochschulzugangsberechtigungen zu Studienfächern nicht mehr vorgesehen ist und dass die in § 9 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO ZVS enthaltene Vorgabe, welche Hochschulzugangsberechtigung der Prüfung eines Zulassungsantrags bei fehlender Zuordnung durch den Bewerber zugrunde zu legen ist, in § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO unverändert blieb. In welchen Fällen der Studienbewerber nach alledem möglicherweise auswählen kann, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen er der Stiftung vorlegt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn sie ist bei summarischer Betrachtung der Überzeugung, dass die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte generell vorgeht. Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden keine „einschlägige“ Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO, welche die Antragsgegnerin zu berücksichtigen hätte. Der Vorrang der allgemeinen Hochschulreife vor der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ist vor allem aus den die Zulassung zum Studium betreffenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG) abzuleiten, in deren Lichte im Übrigen auch die Vorschriften der Vergabeverordnung auszulegen sind. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG werden die – nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2 – verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium vergeben (Abiturbestenquote). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, „grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung“ erbracht wird. § 27 Abs. 2 Satz 2 HRG sieht vor, dass in der beruflichen Bildung Qualifizierte den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen können. Bereits der Wortlaut, aber auch die Systematik des § 27 Abs. 2 HRG verdeutlichen, dass der Gesetzgeber den Regelfall des Nachweises in einer schulischen Qualifikation gesehen hat. Vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 4; Bender, in: Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Mai 2002, § 65 Universitätsgesetz Rdnr. 1, in Bezug auf § 27 Abs. 2 HRG; Brehm/Zimmerling, NVwZ 2012, S. 1376 ff. Diese stellt den Grundsatz dar. Den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes ist zu entnehmen, dass die nichtschulische Qualifikation für ein auf den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführendes Studium nur als Ausnahme vorgesehen ist. Vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 4, 5. Dass die berufliche Qualifikation einer schulischen Qualifikation in Form der allgemeinen Hochschulreife nicht gleichrangig gegenübersteht, folgt überdies daraus, dass ihre Erlangung nicht allein die Studienbezogenheit der dafür aufzuweisenden beruflichen Erfahrung voraussetzt, sondern einen darüber hinaus gehenden gesonderten Nachweis erfordert. Eine Gleichrangigkeit ist auch im Hinblick auf den Umfang der mit der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte verbundenen Studienberechtigung nicht gegeben: Diese beschränkt sich, im Gegensatz zur allgemeinen Hochschulreife, auf ein bestimmtes Studienfach. Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes sind unmittelbar anwendbar, da entgegenstehendes Landesrecht nicht ersichtlich ist. Insbesondere findet sich eine abweichende Regelung nicht in § 49 Hochschulgesetz (HG) NRW. Schließlich entspricht die Annahme eines Vorrangs der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung auch den gesetzlichen Vorgaben des § 32 Abs. 2 Satz 2 HRG und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StV. Darin hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Vorabquote zugunsten der in der beruflichen Bildung Qualifizierten zu bilden, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung dieser Bewerbergruppe grundsätzlich befürwortet. Die Privilegierung soll indes nur denjenigen Bewerbern zugute kommen, die über eine sonstige – insbesondere eine allgemeine – Hochschulzugangsberechtigung nicht verfügen, denn genau dieser Umstand ist der Grund für die Privilegierung, die Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Erfahrung eine Perspektive der beruflichen Weiterqualifikation an der Hochschule bietet, welche ihnen andernfalls nicht offen stünde. Dies ist indes bei dem Antragsteller, der über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.