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Beschluss

9 L 1793/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1029.9L1793.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie legt den Antrag, „die sofortige Vollziehung der Beklagten vom 27. August 2018 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen“, dahingehend aus, dass hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Da der Antragsteller ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat und lediglich die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ seiner Klage beantragt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat insbesondere ausgeführt: Weil der Antragsteller nachgewiesenermaßen regelmäßig Cannabis eingenommen habe, sei er momentan nicht kraftfahrgeeignet. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil zu befürchten sei, dass er aufgrund der Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Unter Abwägung seiner Interessen mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sei dringend geboten, ihn als Verkehrsteilnehmer vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat damit die typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass diese nach ihrer Einschätzung auch im Fall des Antragstellers besteht. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme besteht kein öffentliches Interesse. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden – ergibt, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bezüglich der Ungeeignetheit; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind allein aufgrund des Amphetaminkonsums des Klägers erfüllt. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine – zum Erreichen eines bestimmten „Grenzwertes“ führende – gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 –, juris Rn. 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn. 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung. Nach diesem Maßstab ist – bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen allein aufgrund des Amphetaminkonsums auszugehen. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 7. März 2018 steht fest, dass er Amphetamin zu sich genommen hat. Dass es sich dabei um einen bewussten Konsum gehandelt hat, hat der Antragsteller nicht beschritten, sondern ausgeführt, dass der mit der Analyse der am Vorfalltag abgenommenen Blutprobe nachgewiesene Drogenkonsum anlässlich eines „Partyexzesses“ erfolgt sei. Allein dieser einmalig nachgewiesene Konsum reicht aus. Darauf, ob der Antragsteller Amphetamin gelegentlich oder regelmäßig konsumiert, ob die Substanz in einer bestimmten Menge nachgewiesen worden ist oder ob die Einnahme zu Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr geführt hat, ist nach den obigen Maßstäben unerheblich. Ob sich die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zudem auch gemäß Ziffer 9.2.1 daraus ergibt, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, oder gemäß Ziffer 9.2.2 daraus, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, bedarf keiner Entscheidung. Sind mit der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt, ist die von der Antragsgegnerin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit ist – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragstellers, für den die Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation als junger Familienvater und seiner beruflichen Tätigkeit als Triebfahrzeugführer wichtig ist – zu groß, als dass diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige private und berufliche Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, juris Rn. 2, in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen, den Auffangwert an (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin nur in Fällen beruflicher Nutzung der zu entziehenden Fahrerlaubnis anzunehmen. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Wert zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).