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Urteil

9 K 3575/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0911.9K3575.18.00
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Leitsätze

fehlende Kraftfahreignung nach nachgewiesenem Kokainkonsum

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: fehlende Kraftfahreignung nach nachgewiesenem Kokainkonsum Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er wurde am Donnerstag, den , gegen 9:39 Uhr in F. als Führer eines mit dem amtlichen Kennzeichen von der Polizei kontrolliert. Ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige fiel ein freiwillig durchgeführter Urintest positiv auf THC und Kokain aus und der Kläger gab an, beide Substanzen „vorgestern Abend“ konsumiert zu haben. In der um 10:15 Uhr abgenommenen Blutprobe wies das Rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums F. mit Gutachten vom Benzoylecgonin in einer Konzentration von 240 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 7,1 ng/ml nach. Nach der Beurteilung des Gutachters ist durch die chemisch-toxikologische Untersuchung nachgewiesen, dass der Kläger Kokain und Cannabis konsumiert hat. Die in der Blutprobe festgestellte Menge an Cannabinoiden spreche für einen eher zurückliegenden Konsum. Die nachgewiesene Konzentration von Benzoylecgonin spreche dafür, dass er im Zeitpunkt der Blutentnahme und damit auch im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle akut unter der „am ehesten nachlassenden“ Wirkung des berauschenden Mittels Kokain gestanden habe. Mit Schreiben vom hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Sein Prozessbevollmächtigter trug nach Akteneinsicht vor: Nach der sachverständigen Beurteilung sprächen die Befunde für einen zurückliegenden Konsum von Cannabinoiden, so dass zu Gunsten des Klägers von einem einmaligen Konsum auszugehen sei, der die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertige. Substanzspezifische Ausfallerscheinungen kognitiver oder motorischer Art durch die Art oder die Menge der nachgewiesenen Substanzen seien nicht abzuleiten. Eine strafrechtliche Relevanz bestehe nicht. Der Kläger sei abstinent und bereit, dies durch eine amtsärztliche Untersuchung zu belegen. Mit Ordnungsverfügung vom , dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am , entzog die Beklagte dem Kläger – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei ihr abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an. Außerdem verhängte sie für die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Gebühr i.H.v. 150,00 €, für die Meldung an das zentrale Fahrerlaubnisregister eine Gebühr von 1,00 € und für die Zustellung des Bescheids eine Auslagenpauschale i.H.v. 3,45 €. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützt. Danach sei die Kraftfahreignung bei dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausgeschlossen. Der Kläger habe Kokain und Cannabis, und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, konsumiert. Die Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf die Gebühren-Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützt. Diese sehe einen Gebührenrahmen von 33,20 € bis 256,00 € vor. Bei der Festsetzung der Gebühr sei der mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt worden. Die Bearbeitung des hier vorliegenden Falles sei als Mittel schwer einzustufen. Die erforderlichen Amtshandlungen zur Überprüfung der Kraftfahreignung hätten durch die Anforderungen Auswertung der Bußgeldakte einen von der einfachen Sachbearbeitung erhöhten Arbeitsaufwand begründet. Die Gebühr für die Meldung an das zentrale Fahrerlaubnisregister ist auf die Gebühren-Nr. 126.2 GebOSt gestützt, die Auslagen für die Zustellung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebG. Am hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die Beklagte habe ihm in rechtsfehlerhafter Weise nicht die Gelegenheit gegeben, seine Abstinenz durch eine amtsärztliche Untersuchung zu belegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Es sei nachgewiesen, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe. Allein aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums sei er nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Sie entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 10. und 11. September 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine – zum Erreichen eines bestimmten „Grenzwerts“ führende – gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris Rn. 6 m.w.N.; vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 –, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 M 103/10 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 –, juris Rn. 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn. 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung. Nach diesem Maßstab ist von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom steht fest, dass er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme des Rauschmittels wird durch den Nachweis des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin in der dem Kläger entnommenen Blutprobe belegt. Im Übrigen hat er die Einnahme gegenüber der Polizei auch eingeräumt. Allein die Einnahme reicht aus. Darauf, ob die Substanz in einer bestimmten Menge nachgewiesen worden ist oder ob die Einnahme zu Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr geführt hat, ist unerheblich. Sind damit in der Person des Klägers die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis war auch nicht deshalb abzusehen, weil der Kläger vorgetragen hatte, nunmehr abstinent zu sein und dies durch amtsärztliche Kontrollen nachweisen zu wollen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger die durch den Kokainkonsum verlorene Kraftfahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Entziehung bereits aufgrund der vorgetragenen Abstinenz zurückerlangt hatte. Denn die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt neben dem unter forensischen Bedingungen zu führenden Nachweis einer in der Regel einjährigen Abstinenz den weiteren Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum harter Betäubungsmittel dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Betroffene muss daher nachweisen, dass er einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel vollzogen hat, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass er in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine derartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 16 B 380/08 - und vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris Rn. 4 f. m.w.N. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall von der Regel abweichend geringere Anforderungen an die Wiedererlangung der Kraftfahreignung zu stellen sein könnten, bestehen nicht. Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und der Einordnung des Falles als mittelschwer begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Dr. Pottmeyer Beschluss Der Streitwert wird auf 5.154,45 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, juris Rn. 2, in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen, den Auffangwert an (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich – wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist – als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit, wie beim Kläger nicht der Fall ist, gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist mit ihrer Höhe zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 3 GKG).