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Beschluss

7a L 1437/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0810.7A.L1437.18A.00
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Leitsätze

Im Einzelfall keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nach Rückführung einer von Behörden als Gefährder eingestuften Person nach Tunesien (Orientierungssatz).

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nach Rückführung einer von Behörden als Gefährder eingestuften Person nach Tunesien (Orientierungssatz). Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Die Entscheidung erfolgt gem. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG - durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin die Rechtssache mit Beschluss vom 6. August 2018 auf diese übertragen hat. 1. Der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sinngemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑ den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abzulehnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen oder auch in einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bestehen. Da das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung dient, sondern nur der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen, ist Prüfungsmaßstab für die Entscheidung allein, ob nach der jetzigen geänderten Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beziehungsweise die Änderung der Entscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten ist. In diesem Sinne beachtliche Umstände hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Nach summarischer Prüfung haben sich vielmehr die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Antragstellers hinsichtlich Tunesien geführt haben, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Entwicklungen nicht derart verändert, dass die Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers in Tunesien unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgesunken ist. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass es nach der Überstellung erkennbar nicht zu einer Anwendung von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Antragstellers gekommen sei, rechtfertigt dies nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine von dem Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – abweichende Bewertung. Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 widerspricht der Antragsteller den Darstellungen der Antragsgegnerin und trägt insbesondere in einer eidesstattlichen Versicherung vom 4. August 2018 vor, man habe ihn während des zweiwöchigen Gewahrsams über längere Zeit gefesselt auf einem Stuhl sitzen lassen und ihm Essen, Getränke und Toilettengänge verweigert. Einer Bewertung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch – auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. August 2018 vorgetragenen Zweifel – nicht. Denn auch in dem Fall, dass der Antragsteller während des Gewahrsams in Tunesien keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt war, ist jedenfalls unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalls der Zeitraum von lediglich vier Wochen, der seit der Rückführung des Antragstellers nach Tunesien vergangen ist, nicht hinreichend aussagekräftig, um ein Absinken der Gefahr von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung des Antragstellers zu indizieren. Denn erforderlich ist – wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2018 zum Ausdruck gebracht hat – eine grundlegende und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände, die zur Folge hat, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Vgl. Marx, AsylVfG, 9. Aufl., 2017, § 73c Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 – 7a K 3661/14.A –, juris, Rn. 69. Eine derart gefestigte Veränderung ist derzeit auch unter der Prämisse, der Antragsteller sei in Tunesien bisher menschenrechtskonform behandelt worden, nicht feststellbar. Die Kammer geht davon aus, dass das Interesse der tunesischen Sicherheitsbehörden an dem Antragsteller und an weiteren Befragungen des Antragstellers fortbesteht. Zwar wurde der Antragsteller am 27. Juli 2018 aus dem Polizeigewahrsam entlassen und befindet sich auf freiem Fuß; das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch noch nicht abgeschlossen. Solange dies nicht der Fall ist, besteht jederzeit die Möglichkeit, dass der Antragsteller erneut verhört und gegebenenfalls festgesetzt oder verhaftet wird. Im Zusammenhang mit der Freilassung des Antragstellers haben sich die tunesischen Behörden gegenüber der Presse auch dahingehend geäußert, dass der Antragsteller weiter befragt werden solle. Vgl. Welt (Online-Ausgabe), vom 27. Juli 2018, Abgeschobener Sami A. kommt aus tunesischer Haft frei, https://www.welt.de/politik/ausland/article180086698/Islamist-Abgeschobener-Sami-A-kommt-aus-tunesischer-Haft-frei.html ; Zeit Online, vom 27. Juli 2018, Islamist Sami A. in Tunesien auf freiem Fuß, https://www.zeit.de/news/2018-07/27/islamist-sami-a-in-tunesien-auf-freiem-fuss-180727-99-316853?print ; jeweils abgerufen am 10. August 2018. Die auch nach der Überstellung des Antragstellers anhaltende Berichterstattung über dessen Schicksal in der deutschen und internationalen Presse ist, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht geeignet zu belegen, dass der Antragsteller entgegen der bisherigen Annahme der Kammer auch in Zukunft durch das mediale Interesse geschützt sein wird. Festzustellen ist, dass tatsächlich das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse seit der Rückführung über die Maßen hoch war, Vgl. exemplarisch: Spiegel Online, vom 13. Juli 2018, Sami A. soll nach Deutschland zurückgeholt werden, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/sami-a-klagt-gegen-abschiebung-nach-tunesien-a-1218375.html ; Welt (Online-Ausgabe), vom 27. Juli 2018, Abgeschobener Sami A. kommt aus tunesischer Haft frei, https://www.welt.de/politik/ausland/article180086698/Islamist-Abgeschobener-Sami-A-kommt-aus-tunesischer-Haft-frei.html ; Zeit Online, vom 27. Juli 2018, Islamist Sami A. in Tunesien auf freiem Fuß, https://www.zeit.de/news/2018-07/27/islamist-sami-a-in-tunesien-auf-freiem-fuss-180727-99-316853?print ; Süddeutsche Zeitung (Online), vom 27. Juli 2018, Sami A. in Tunesien auf freiem Fuß, https://www.sueddeutsche.de/politik/sami-a-tunesien-frei-1.4071881 ; BBC News, vom 13. Juli 2018, Germany deports ‘Bin Laden bodyguard’ to Tunisia, https://www.bbc.co.uk/news/world-europe-44818771 ; The Telegraph, vom 13. Juli 2017, Court orders 'bin Laden bodyguard' returned to Germany, https://www.telegraph.co.uk/news/2018/07/13/court-orders-bin-laden-bodyguard-returned-germany/ ; jeweils abgerufen am 10. August 2018. Dies dürfte jedoch in ganz erheblichem Maße den besonderen Umständen der Rückführung des Antragstellers in sein Heimatland geschuldet sein und nicht dem breiten Interesse daran, auf lange Sicht zu verfolgen, ob die Menschenrechte des Antragstellers gewahrt werden. Der Schluss auf ein ausreichend langes und nachhaltiges Beobachtungsinteresse von ausländischen Regierungen, Nichtregierungsorganisationen oder Medien ist jedenfalls aufgrund der Berichterstattung in den vergangenen Wochen nicht gerechtfertigt. Vielmehr steht zu vermuten, dass das Interesse am Schicksal des Antragstellers nachlassen wird, wenn die mit seiner Abschiebung verbundenen juristischen Fragen abschließend geklärt wurden. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. August 2018, eine rechtmäßige Behandlung des Antragstellers werde dadurch abgesichert, dass „der Fall eng durch die Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Tunis betreut“ werde und ein ständiger Austausch mit den zuständigen tunesischen Behörden stattfinde, ist bereits unsubstantiiert. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, worin diese Betreuung konkret besteht und ob und auf welche Art und Weise diese sowie der ständige Austausch fortgesetzt werden sollen. Daher ist für die Kammer nicht erkennbar, ob und inwieweit diese Umstände geeignet sind, eine rechtmäßige Behandlung des Antragstellers abzusichern und somit eine Veränderung der maßgeblichen Sachlage zu belegen. Ebenso wenig vermag die Kammer der Einschätzung der Antragsgegnerin zu folgen, dass die im Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2018 angenommene beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der vorliegenden Äußerungen tunesischer Stellen entfallen sei, ohne dass es einer individualbezogenen, diplomatischen Zusicherung bedürfe. Die Antragsgegnerin beruft sich hierzu auf die von dem Stellvertretenden Leiter der Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft, T. T1. , getätigten Äußerungen. Diese waren Inhalt eines zwischen einem Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Tunis und dem Stellvertretenden Leiter der Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführten Telefonats am 26. Juli 2018. Laut der von einem weiteren Botschaftsangehörigen gefertigten Zusammenfassung des Gesprächs vom 27. Juli 2018 soll Staatsanwalt T1. betont haben, die Ermittlungen gegen den Antragsteller folgten streng den gesetzlichen Vorschriften; ein gerechtes Verfahren und die Menschenrechte des Beschuldigten würden respektiert. Natürlich gelte für die Ermittlungen das Unschuldsprinzip. Der Verteidiger des Antragstellers sei bei allen Vernehmungen anwesend gewesen. Selbstverständlich werde der Antragsteller nicht gefoltert, das sei für ihn, Staatsanwalt T1. , eine rote Linie. Vgl. Diplomatische Korrespondenz des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2018. Diese Äußerungen sind jedoch weder qualitativ noch inhaltlich mit einer diplomatischen Zusicherung oder einer förmlichen Verbalnote vergleichbar und somit nicht geeignet, eine solche zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gesehen werden, vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 – 1 VR 5.17 –, juris, Rn. 58, worauf die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2018 hingewiesen hat. Für die Frage der Eignung der Zusicherung zur Ausräumung der Gefahr ist insbesondere zu prüfen, wer die Zusicherung abgegeben hat und ob diese Person den Zielstaat der Abschiebung wirksam verpflichten kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 ‑ Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 189. Auf dieses Erfordernis verweist ebenfalls die von der Antragsgegnerin mit dem Abänderungsantrag vorgelegte „Handreichung: Diplomatische Zusicherungen bei Abschiebungen des Arbeitsstabes Rückkehrmanagement“ aus November 2017. Darin wird auf Seite 3 ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu den im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien die „Prokura“ desjenigen gehöre, der die Zusicherung abgebe. Vorliegend ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass es dem Stellvertretenden Leiter der tunesischen Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft möglich wäre, eine die Tunesische Republik verpflichtende Erklärung abzugeben. Vor diesem Hintergrund kommt – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – einer diplomatischen Zusicherung, welche von einer Person oder staatlichen Stelle abgegeben wird, die berechtigt ist, den die Zusicherung abgebenden Staat zu verpflichten, eine andere rechtliche Qualität und Schutzfunktion zu. Die Äußerungen des Staatsanwalts T1. sind bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand zudem inhaltlich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht als ausreichend erachteten diplomatischen Zusicherungen beziehungsweise Verbalnoten vergleichbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 1 VR 8.17 ‑, juris Rn. 58; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 ‑ 2 BvR 632/18 ‑, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 ‑ 1 VR 5.17 –, juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de. Eine inhaltliche Prüfung und Bewertung der Äußerungen des Stellvertretenden Leiters der Antiterror-Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist der Kammer nur schwerlich möglich, da es keine unmittelbare Wiedergabe der getätigten Äußerungen gibt, sondern – wie dargestellt – lediglich eine mittelbare Wiedergabe über einen nicht an dem maßgeblichen Telefonat beteiligten Botschaftsmitarbeiter. In Teilen handelt es sich – soweit ersichtlich – um eine Beschreibung von vergangenen Verfahrensabläufen. Die in die Zukunft gerichteten Äußerungen sind recht pauschal gehalten und unverbindlich. Das Bekenntnis zum Verzicht auf Folter erfährt zudem eine Einschränkung dahingehend, dass dies für ihn, Staatsanwalt T1. , eine rote Linie sei. Ob dies auch für andere Stellen gilt, bleibt offen. Lässt sich bei diesem Sach- und Streitstand nach summarischer Prüfung weiterhin nicht feststellen, dass die Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Antragsteller unter das erforderliche Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist, geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der Antragsgegnerin. Sie trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO obliegt es ihr zudem, die veränderten Umstände darzulegen. Eine von der Antragsgegnerin angeregte Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den tatsächlichen Verhältnissen in Tunesien durch das Gericht kommt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht. Bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand hält die Kammer eine Abänderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht für geboten. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 ‑ 15 B 143/14.A –, juris Rn. 4. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragsgegnerin zur Durchsetzbarkeit diplomatischer Zusicherungen insbesondere mit Blick auf die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts an der im Beschluss vom 12. Juli 2018 getroffenen Interessenabwägung fest. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).