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Beschluss

2 BvR 632/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. • Bei Abschiebung in einen Staat, in dem die Todesstrafe gesetzlich möglich ist, ist maßgeblich, ob ernstliche Anhaltspunkte für die Vollstreckung bestehen; ein seit langem eingehaltenes Moratorium kann dies entgegenstehen. • Für die Frage, ob eine faktische lebenslange Freiheitsstrafe mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist, kommt es auf das Vorhandensein einer realistischen, nachvollziehbaren Möglichkeit der späteren Überprüfung und Entlassung an. • Das Bundesverfassungsgericht überprüft Fachgerichtsbewertungen nur darauf, ob Sachaufklärung und rechtliche Würdigung verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen; den Fachgerichten bleibt ein Wertungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme: Abschiebung trotz Todesstrafenrisiko bei bestehendem Moratorium • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. • Bei Abschiebung in einen Staat, in dem die Todesstrafe gesetzlich möglich ist, ist maßgeblich, ob ernstliche Anhaltspunkte für die Vollstreckung bestehen; ein seit langem eingehaltenes Moratorium kann dies entgegenstehen. • Für die Frage, ob eine faktische lebenslange Freiheitsstrafe mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist, kommt es auf das Vorhandensein einer realistischen, nachvollziehbaren Möglichkeit der späteren Überprüfung und Entlassung an. • Das Bundesverfassungsgericht überprüft Fachgerichtsbewertungen nur darauf, ob Sachaufklärung und rechtliche Würdigung verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen; den Fachgerichten bleibt ein Wertungsspielraum. Der tunesische Beschwerdeführer war wiederholt in Deutschland und wurde wegen Verdachts terroristischer Beteiligung in Haft genommen. Die deutschen Behörden planten seine Abschiebung nach Tunesien wegen terroristischer Aktivitäten; in Tunesien drohen nach neuem Antiterrorgesetz grundsätzlich schwere Strafen bis zur Todesstrafe. Tunesische Behörden und das Auswärtige Amt gaben Auskünfte, wonach in Tunesien seit 1991 ein Moratorium die Vollstreckung der Todesstrafe verhindert und verhängte Todesurteile in der Praxis durch Gnadenakte in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht untersagte die Abschiebung zunächst unter Bedingungen, änderte dann seine Auffassung nach vertiefter Sachaufklärung und erachtete Abschiebung ohne zusätzliche Zusicherungen als zulässig. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz. • Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt: beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde wurde in zulässiger Form vorgebracht, ihr Fehlen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt jedoch Nichtannahme (§93a Abs.2 BVerfGG). • Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf Verfassungsmäßigkeit von Sachaufklärung und rechtlicher Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts; Fachgerichten steht Wertungsspielraum zu. • Sachaufklärung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend: umfangreiche Anfragen an Auswärtiges Amt und tunesische Stellen sowie Berücksichtigung der materiellen Lage in Tunesien und des Antiterrorgesetzes. • Rechtliche Beurteilung zu Art. 2 GG, Art. 1 GG und Art. 3 EMRK: Für ein Abschiebungsverbot wegen Todesstrafe ist nicht die bloße Existenz der Todesstrafe maßgeblich, sondern die ernsthafte Gefahr ihrer Vollstreckung; das langjährige Moratorium und die tunesischen Zusicherungen begründen hinreichende Grundlage für die Annahme, dass Vollstreckung nicht droht. • Zur Frage der faktischen lebenslangen Freiheitsstrafe: Nach Rechtsprechung des EGMR muss eine realistische und vorher bestimmbare Möglichkeit der Überprüfung und Entlassung bestehen; in Tunesien besteht ein zweistufiges System (Umwandlung durch Gnadenakt, dann Strafrestaussetzung oder weitere Begnadigung) und nach den eingeholten Auskünften praktische Chancen auf Haftprüfung, insbesondere durch begnadigungspraktische Hinweise und Anwendbarkeit der Strafprozessordnung (§ Art. 353, 354, 371 ff. CPP). • Widersprüche in Auskünften und einzelne politische Äußerungen der tunesischen Staatsorgane rechtfertigten keine Verfassungsbeanstandung; die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten konkreter, reichhaltiger Indizien, die eine andere Prognose erfordert hätten. • Keine Verletzung des Willkürverbots: Die fachgerichtlichen Wertungen waren nachvollziehbar und nicht auf sachfremden Erwägungen gegründet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine umfassende Sachaufklärung und die rechtliche Bewertung nicht verfassungswidrig vorgenommen; insbesondere bestehen nach den eingeholten Auskünften und der Praxis in Tunesien keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Vollstreckung der Todesstrafe, sodass kein Abschiebungsverbot aus Art. 2 GG oder Art. 3 EMRK folgt. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; die zuvor ergangene einstweilige Anordnung wurde befristet verlängert. Die Entscheidung ist unanfechtbar.