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Beschluss

8 L 1359/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0724.8L1359.18.00
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Leitsätze

1. Ist durch gerichtlichen Eilbeschluss die unverzügliche Rückholung eines Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden, weil dessen Abschiebung erkennbar rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat, und ist der Ausländer infolge seiner Abschiebung in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden, ist eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Ausländers aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zu verlangen.

2. Die Vollstreckung einer auf Folgenbeseitigung durch Rückholung in das Bundesgebiet gerichteten einstweiligen Anordnung, die auf einer rechtswidrigen Abschiebungs-maßnahme eines Ausländers beruht, richtet sich nach § 172 Satz 1 VwGO.

3. Hat die Ausländerbehörde in angemessener Zeit nichts Substantielles unternommen, um gemäß einer gerichtlichen Anordnung die unverzügliche Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken, kann sie sich nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit wegen fehlender Kenntnis des Aufenthaltsortes oder theoretisch möglicher Einwände der Behörden des Herkunfts-staates berufen.

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist durch gerichtlichen Eilbeschluss die unverzügliche Rückholung eines Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden, weil dessen Abschiebung erkennbar rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat, und ist der Ausländer infolge seiner Abschiebung in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden, ist eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Ausländers aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht zu verlangen. 2. Die Vollstreckung einer auf Folgenbeseitigung durch Rückholung in das Bundesgebiet gerichteten einstweiligen Anordnung, die auf einer rechtswidrigen Abschiebungs-maßnahme eines Ausländers beruht, richtet sich nach § 172 Satz 1 VwGO. 3. Hat die Ausländerbehörde in angemessener Zeit nichts Substantielles unternommen, um gemäß einer gerichtlichen Anordnung die unverzügliche Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken, kann sie sich nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit wegen fehlender Kenntnis des Aufenthaltsortes oder theoretisch möglicher Einwände der Behörden des Herkunfts-staates berufen. Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – resultierenden Verpflichtung unter Fristsetzung bis zum 24. Juli 2018, 12:00 Uhr ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10. 000,- Euro anzudrohen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend – mit Ausnahme der begehrten Fristsetzung – Erfolg. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist die Kammer als Vollstreckungsgericht im Sinne von § 167 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen. Passivlegitimiert ist trotz der Bezeichnung der „Behörde“ als Vollstreckungsschuldner in § 172 Satz 1 VwGO die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin derselben, weil das Vollstreckungsverfahren auch insoweit kongruent zum Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: 33. EL (Juni 2017), § 172 Rn. 8 und 27; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 17. Der Antrag ist zulässig. Dies gilt zunächst, weil die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – zwischenzeitlich eine ladungsfähige Anschrift benannt hat. Ungeachtet dessen ist die grundsätzlich gemäß § 82 Abs. 1 VwGO geforderte Angabe einer ladungsfähigen (Wohn)Anschrift bei natürlichen Personen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 = juris Rn. 27 ff.; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 82 Rn. 8 m. w. N. unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht dem Betroffenen ausnahmsweise unmöglich und unzumutbar ist. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 –, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 82 Rn. 8 m. w. N. Von einer solchen restriktiv zu behandelnden Ausnahmekonstellation ist unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls unter mehreren Gesichtspunkten auszugehen. Zum einen handelt es sich bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz um einen Ausfluss des vorliegend durch die Abschiebung des Antragstellers erkennbar verletzten Rechtsstaatsprinzips (aus Art. 20 Abs. 3 GG); für die erkennbare Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme wird auf die ausführlichen Erläuterungen im Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – (dort Seite 4 ff.) verwiesen. Mit der nunmehrigen Berufung der Antragsgegnerin als Verantwortliche für die in ihrem Verlauf rechtswidrig gewordene Abschiebungsmaßnahme auf das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers verweist sie auf Umstände, die sie selbst zu verantworten hat und deren Rückgängigmachung ihr gerade mit dem genannten Beschluss auferlegt wurde. Es würde dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, könnte die gerichtlich angeordnete Rückholung durch die Schaffung von faktischen Zuständen durch die Verwaltung ausgehebelt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde letztlich erneut dazu führen, rechtsstaatliche Grundsätze zu durchbrechen, wie dies im vorliegenden Fall bereits am 13. Juli 2018 geschehen ist. Zum anderen ist der Presseberichterstattung zu entnehmen, dass der Antragsteller sich seit seiner Ankunft in Tunesien und der Übergabe an die tunesischen Behörden ununterbrochen in Haft befindet, vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Presse, etwa in der Online-Berichterstattung von „Die Zeit“ vom 14. Juli 2017, 16:07 Uhr, aktualisiert am 15. Juli 2018, 3:37 Uhr (abrufbar unter: XXX), in dem Online-Bericht von ZDF-heute vom 14. Juli 2018, 13:51 Uhr (abrufbar unter: XXX) oder in dem Online-Bericht der Welt vom 14. Juli 2018 (abrufbar unter: XXX). Von einer Wohnanschrift des Antragstellers kann daher keine Rede sein, allenfalls von seinem tatsächlichen Aufenthaltsort. Der Antrag ist ferner begründet. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO liegen vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Schriftsätze des Antragstellers (Faxeingang: 9:33 Uhr, GA, Bl. 44 f.) und der Antragsgegnerin (Faxeingang: 9:54 Uhr, GA, Bl. 49) vom 24. Juli 2018, letztgenannter samt der zugehörigen Anlage (GA, Bl. 50). Die Vollstreckung gegen eine Behörde wegen einer Verpflichtung, die aus einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung resultiert, richtet sich nach § 172 Satz 1 VwGO. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob § 172 VwGO für die Vollstreckung sämtlicher nicht auf Geldleistung gerichteter Vollstreckungstitel gegen die öffentliche Hand (zu diesen vgl. §170 VwGO) als abschließende Spezialregelung innerhalb der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, so Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 123 Rn. 171a (Übersicht zum gesamten Streitstand in Rn. 171 ff. und § 172 Rn. 11 f., 16) m. w. N., oder die Norm restriktiv nur auf die wörtlich genannten und ihnen vergleichbare Fälle, in denen der Staat eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis für sich in Anspruch nimmt, Anwendung findet, mit der Folge, dass in allen weiteren Konstellationen – darunter insbesondere Verpflichtungen auf schlicht-hoheitliches Handeln, das nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht – § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 883 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden ist. So Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 82 m. w. N.; siehe auch Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 172 Rn. 2 f. (auch mit Überblick zu den Hintergründen des Streitstands) und Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 172 Rn. 1 m. w. N.; zu einem gesonderten Vorschlag der Orientierung an der Vertretbarkeit des geforderten Vollstreckungsaktes: Heckmann, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 172 Rn. 30. Denn jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die einstweilige Anordnung auf Folgenbeseitigung gerichtet ist und damit dem weiteren explizit genannten Fall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vergleichbar ist, vgl. zur Maßgeblichkeit dessen: Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 1, richtet sich die Vollstreckung unabhängig von der gewählten Auffassung alleine nach § 172 VwGO. Die zweitgenannte Auffassung will durch die restriktive Auslegung der Vorschrift lediglich erreichen, dass der gesetzliche Verweis auf § 123 VwGO wegen der Akzessorietät zwischen Hauptsache und vorläufigem Rechtsschutz nicht weiter reichen kann als die Vollstreckung in der Hauptsache nach dieser Vorschrift möglich wäre. Neben den auf Geldleistung gerichteten einstweiligen Anordnungen, die nach § 170 VwGO zu vollstrecken sind, würden auch für einstweilige Anordnungen, die nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten oder auf andere „unersetzbar“ hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung in Ausübung ihrer spezifisch hoheitlichen Regelungsbefugnis gerichtet sind, über den Verweis in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO die zivilprozessualen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung gelten. Vgl. Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 172 Rn. 4 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 123 Rn. 134. Von der Anwendbarkeit des § 172 VwGO ist bei einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung nach einer rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme eines Ausländers wegen der quasi-hoheitlichen Form der hier durchzuführenden Rückführung als Gegenstück zu der eindeutig hoheitlichen Abschiebung auszugehen, wenngleich es im Kern nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf ein Realhandeln der Verwaltung gerichtet ist. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Dieser Titel wurde der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des von ihr zurückgesandten Empfangsbekenntnisses noch am gleichen Tage mittels Telefax (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 174 Abs.2 ZPO) zugestellt, wie es § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 750 Abs. 1, § 795 ZPO voraussetzen. Vgl. zu der Erforderlichkeit der Zustellung (auch mittels Fax): Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 32; Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 168 Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 167 Rn. 4. Die einmonatige Vollziehungsfrist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 3 ZPO war vorliegend im Zeitpunkt der Antragstellung auf Androhung eines Zwangsgeldes am 22. Juli 2018 (Eingang bei Gericht) noch nicht abgelaufen. Einer Vollstreckungsklausel bzw. Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es bei einer einstweiligen Anordnung nicht. Diese ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 168 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 123 Rn. 133; Kraft, in: Eyermann, a. a. O., § 168 Rn. 13 m. w. N. Die zwischenzeitlich gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Übrigen gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Schließlich enthält die Antragsschrift vom 22. Juli 2018 – wie eingangs zitiert – auch den notwendigen Antrag des Antragstellers als Vollstreckungsgläubiger auf Androhung eines Zwangsgeldes. Dieser muss die Höhe des in das Ermessen des Gerichts gestellten Zwangsgeldes nicht beziffern. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 25, 29; Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 167 Rn. 4 und § 172 Rn. 5. Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin erhielt gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 891 Satz 2 ZPO mit der Eingangsverfügung (GA, Bl. 7) Gelegenheit, sich vor Erlass des Androhungsbeschlusses zu äußern und in diesem Zusammenhang insbesondere – vgl. gesonderte gerichtliche Verfügung vom 23. Juli 2018, Abgang um 11:46 Uhr mittels Telefax (GA, Bl. 13 f.) – dahingehend Stellung zu nehmen, ob zum Zwecke der mit Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 angeordneten Rückführung des Antragstellers zwischenzeitlich eine Anfrage an die zuständigen tunesischen Behörden gerichtet und in welcher Weise diese ggf. beantwortet wurde. Außerdem wurde darum gebeten, entsprechende Unterlagen umgehend vorzulegen. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch geboten. Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt. Dem Tenor des zuvor genannten Beschlusses der Kammer lässt sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer weiteren Auslegung die (sofort vollziehbare und nicht durch Einlegung der Beschwerde gehemmte, s. o.) Verpflichtung entnehmen, den Antragsteller „unverzüglich“ auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Im aktuellen Entscheidungszeitpunkt wurde diese Verpflichtung noch nicht erfüllt. Ein Verschulden ist für die Androhung eines Zwangsgeldes als in die Zukunft gerichtetes Willensbeugungsmittel nicht erforderlich. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 2. Vielmehr setzt die Androhung eine „grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten“ voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 –, NJW 1969, 476 = beck-online; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 201/10 –, juris Rn. 6; siehe auch Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 33; Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 6a. Dies verlangt grundsätzlich danach, dass seit der gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 5 m. w. N. Davon ist vorliegend unter Beachtung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auszugehen. Ausgehend von der Zustellung des die Verpflichtung anordnenden Beschlusses der Kammer am 13. Juli 2018 (s. o.) sind im Entscheidungszeitpunkt bereits volle 10 Tage verstrichen. Dies ist als Erfüllungsfrist für die der Antragsgegnerin ohne Zögern („unverzüglich“) auferlegte Verpflichtung entgegen ihrer Auffassung als ausreichend anzusehen. Einen gewissen Anhaltspunkt für die zuzubilligende Dauer stellt der Vorgang der Abschiebung dar: Nach der Flugbuchung am 9. Juli 2018 – ausweislich der Presseberichterstattung – wurde die Abschiebung bereits frühmorgens am 13. Juli 2018, d. h. innerhalb von 4 Tagen, durchgeführt. Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst erkennbar, weshalb eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit den tunesischen Behörden nicht auch umgekehrt im Rahmen einer Rückführung erfolgreich sein sollte, zumal der Zeitraum schon das 2,5-Fache dessen beträgt. § 172 VwGO greift im Übrigen auch, wenn die Behörde die ihr obliegende Pflicht nur unvollkommen oder mangelhaft erfüllt hat. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 6. Davon ist vorliegend unter Zugrundelegung der durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 (Faxeingang um 14:57 Uhr) übersandten E-Mail des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (GA, Bl. 17 f.) sowie der späteren Antragserwiderung vom gleichen Tage (Faxeingang um 20:05 Uhr, GA, Bl. 37 ff.) auszugehen. Die Antragsgegnerin trägt im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens lediglich vor, dass man noch am Tag der damaligen Beschlussfassung der Kammer, dem 13. Juli 2018, mit „Fragen nach dem aktuellen Aufenthaltsort und der aktuellen Situation des Antragstellers“ an das Bundesinnenministerium herangetreten und von dort über das Auswärtige Amt eine Weiterleitung dieser Fragen an die tunesischen Behörden erfolgt sei. Ungeachtet dessen, dass für diese Anfrage und die behauptete Adressierung einer Verbalnote an die tunesischen Behörden trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht (zuletzt durch gerichtliche Verfügung vom 23. Juli 2018, 15:30 Uhr, GA, Bl. 22 f.) keine Unterlagen zum Nachweis vorgelegt wurden, genügt zunächst eine solche einmalige Anfrage nicht, um über einen Zeitraum von 10 Tagen nachzuweisen, dass hinreichende unverzügliche Bemühungen unternommen wurden, die rechtswidrige Abschiebung rückgängig zu machen. Darüber hinaus sind auch nach der vorstehend zitierten Darstellung lediglich die Fragen nach dem aktuellen Aufenthaltsort und der aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden weitergeleitet worden. Eine Bitte um Ermöglichung der Rückführung des von der tunesischen Justiz festgehaltenen Antragstellers, vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Presse, etwa in der Online-Berichterstattung von „Die Zeit“ vom 14. Juli 2017, 16:07 Uhr, aktualisiert am 15. Juli 2018, 3:37 Uhr (abrufbar unter: XXX), in dem Online-Bericht von ZDF-heute vom 14. Juli 2018, 13:51 Uhr (abrufbar unter: XXX) oder in dem Online-Bericht der Welt vom 14. Juli 2018 (abrufbar unter: XXX), lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen. Schließlich wurde der Zeitpunkt der Übersendung einer Verbalnote nicht konkret benannt, weshalb für die Kammer nicht ersichtlich ist, wie zeitnah überhaupt ein Kontakt mit Tunesien erfolgte und ob mit einer Antwort bis heute überhaupt zu rechnen gewesen sein dürfte. Demgegenüber entnimmt die Kammer der Presseberichterstattung im Unterschied zur offen formulierten und wenig konkreten Stellungnahme der Antragsgegnerin (inkl. der Informationen in der E-Mail des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration), dass es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tunesien nach Angaben des dortigen Außenministeriums bislang offenbar keine offiziellen Gespräche über die Rückholung des Antragstellers gegeben haben soll. Vgl. zum Beispiel den Online-Bericht von ZDF-heute vom 20. Juli 2018, 17:47 Uhr (abrufbar unter: XXX) oder die Online-Berichterstattung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 21. Juli 2018, 17:38 Uhr (abrufbar unter: XXX). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, ohne die Kenntnis des aktuellen Aufenthaltsortes sei eine Rückführung nicht möglich, zieht sie die vorstehenden Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Zwar muss die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs dem Vollstreckungsschuldner grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 2. Anhaltspunkte, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gegen eine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Rückholung des Antragstellers sprechen könnten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit wird zunächst, insbesondere hinsichtlich der Frage der rechtlich bestehenden Möglichkeiten für eine Rückholung, auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – (dort Seite 5 ff.) verwiesen. Selbst wenn der Aufenthaltsort des Antragstellers zur Zeit nicht bekannt wäre, nachdem die tunesischen Behörden auf eine entsprechende Nachfrage unbekannten Datums nicht reagiert haben, würde dies die Rückführung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland auch nicht in tatsächlicher Hinsicht unmöglich machen. Denn jedenfalls hat es die Antragsgegnerin bislang vermissen lassen, die naheliegende Möglichkeit zu nutzen, mit Hilfe des Auswärtigen Amtes eine diplomatische Anfrage an die tunesischen Behörden zu richten, die die ausdrückliche Bitte um Übergabe zum Zwecke der Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland enthält. Da der Antragsteller laut Presseberichten von den tunesischen Behörden vorläufig für bis zu 15 Tage ohne richterlichen Beschluss inhaftiert worden sein soll, vgl. stellvertretend etwa die Online-Berichterstattung von „Die Zeit“ vom 14. Juli 2017, 16:07 Uhr, aktualisiert am 15. Juli 2018, 3:37 Uhr (abrufbar unter: XXX), den Online-Bericht von ZDF-heute vom 14. Juli 2018, 13:51 Uhr (abrufbar unter: XXX), den Online-Bericht der Welt vom 14. Juli 2018 (abrufbar unter: XXX) oder den Online-Bericht im Handelsblatt vom 19. Juli 2018, 9:20 Uhr (abrufbar unter: XXX), dürfte sein aktueller Aufenthaltsort dort bekannt und durch diplomatische Kommunikation zu ermitteln sein. Ermittlungen zur Bereitschaft Tunesiens, an einer Rückführung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken, hat die Antragsgegnerin demgegenüber nach eigenem Bekunden bislang überhaupt nicht angestellt. Sie hat noch nicht einmal taugliche erste Schritte unternommen, um die Rückholung des Antragstellers in irgendeiner Form zu begünstigen. Die von ihr lediglich gestellten und vom Auswärtigen Amt weitergeleiteten Anfragen zum Aufenthaltsort und zur Situation des Antragstellers waren zur Förderung der Rückholung von vornherein ungeeignet bzw. reichten hierfür jedenfalls erkennbar nicht aus. Dass sie sich im Rahmen ihrer Antragserwiderung nunmehr auf die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer gerichtlich angeordneten Pflichten beruft, überzeugt angesichts dessen nicht. Der Hinweis darauf, der Antragsteller müsse zunächst bei der Konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vorsprechen, erscheint angesichts der öffentlich bekannt gewordenen Inhaftierung des Antragstellers schon nahezu zynisch. Als Folge der erkennbar rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme (siehe dazu erneut den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 –) liegt es nicht am Antragsteller, die notwendigen Schritte für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu schaffen. Die Antragsgegnerin müsste sich um eine Kontaktaufnahme zu den tunesischen Behörden zum Zwecke der Rückführung und die Ausstellung der erforderlichen Papiere, wie gegebenenfalls von Passersatzpapieren, eines Visums, etc., bemühen. Derartige Bemühungen hat sie nach eigenen Angaben bislang nicht unternommen. Der weitere Einwand, die bisher verstrichene Zeit habe nicht ausgereicht, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Die angeordnete Rückholung des Antragstellers setzt naturgemäß voraus, dass überhaupt entsprechende Bemühungen seitens der Antragsgegnerin unternommen werden. Für die Annahme einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet genügt es auch nicht, dass nach verschiedenen – bereits zuvor genannten – Presseberichten, die tunesische Justiz ihre Zuständigkeit für Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen Terrorverdachts reklamiert hat. Denn die Antragsgegnerin hat bis auf die von ihr behauptete einmalige, zumal inhaltlich beschränkte und nicht auf die Rückführung gerichtete (s. o.) Kontaktaufnahme mit den tunesischen Behörden bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt, d. h. 10 Tage nach Zustellung dieser gerichtlichen Anordnung, nichts unternommen, um die tatsächliche (Umsetzungs-)Möglichkeit der bestehenden Verpflichtung auszuloten und die Bereitschaft Tunesiens zur Mitwirkung bei einer Rückführung zu ermitteln. Es liegt nicht einmal eine negative, d. h. ablehnende Antwort der tunesischen Behörden vor. Öffentliche Erklärungen ohne konkrete Verbindlichkeit und diesbezügliche Ermittlungsversuche der Presse in einem Bereich, der von der Antragsgegnerin zu fordern wäre (s. o.), genügen hierfür ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die pauschale, durch nichts belegte Behauptung der Antragsgegnerin, die Unmöglichkeit folge bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich in Untersuchungshaft oder in Gewahrsam in Tunesien befinde. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der zuvor zitierten Presseberichterstattung bislang keine Untersuchungshaft durch einen Richter angeordnet wurde, sondern der Antragsteller lediglich zur Befragung – gemäß des dort geltenden Rechts ohne richterlichen Beschluss bis zu 15 Tage – von der tunesischen Justiz in Gewahrsam gehalten wird. In Ermangelung von entsprechenden Anfragen kann nicht festgestellt werden, dass die tunesischen Behörden den Antragsteller auf eine entsprechende Bitte der Bundesrepublik Deutschland hin nicht freigeben, sondern weiterhin festhalten würden. Die Mutmaßung der Antragsgegnerin wird insofern nicht durch die erforderlichen Anstrengungen (s. o.) unterlegt. Insoweit hilft auch nicht der generelle Verweis auf Normen der tunesischen Verfassung, da die Bereitschaft Tunesiens zur Mitwirkung bei einer Rückholung ins Bundesgebiet im konkreten Einzelfall überhaupt nicht feststeht. Gleiches gilt für die zutreffende Feststellung, dass die tunesischen Behörden durch den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – nicht gebunden werden; die Bindung erfasst aber die Antragsgegnerin als Verfahrensbeteiligte, die an Recht und Gesetz gebunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Bezüglich des weitergehenden Hinweises der Antragsgegnerin, die vom Gericht eingeräumte Zeitspanne (zur Rückführung) habe nicht ausgereicht, macht die Kammer darauf aufmerksam, dass der vorliegende Antrag des Antragstellers auf Androhung von Zwangsgeld nicht dazu gedacht ist, erstmals mit entsprechenden Bemühungen zu beginnen. Die Höhe des Zwangsgeldes kann gemäß § 172 Satz 1 VwGO bis zu 10.000,- Euro betragen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der gerichtliche Beschluss muss den Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe androhen. Für die Auswahl der Höhe kommt es allein auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den Schuldner zur Rechtstreue zu bewegen; dabei können das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden. Auch die erstmalige Androhung darf den Höchstbetrag erreichen. Denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier anzuwenden, hieße, den ihm immanenten Schutz des Bürgers vor der öffentlichen Gewalt in sein Gegenteil zu verkehren. Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, dürfte in Fällen der vorliegenden Art der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt sein, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 42 ff., v. a. Rn. 44. Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer im vorliegenden Einzelfall, der sich nicht nur durch eine besondere Dringlichkeit und ein besonders hohes Interesse des Antragstellers an einer schnellen Rückführung wegen der Gefährdung gewichtiger individueller Rechtsgüter, sondern auch – nicht zuletzt angesichts fehlender ernsthafter Bemühungen um eine Rückholung des Antragstellers – durch eine hartnäckige Verweigerung der Antragsgegnerin gegenüber einer zeitnahen Durchsetzung der ihr auferlegten Verpflichtung auszeichnet, die Androhung eines Zwangsgeldes mit dem gesetzlichen Höchstmaß von 10.000,- Euro für angemessen und zugleich geboten, um die Antragsgegnerin nunmehr – trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens 17 B 1029/18 gegen den zugrunde liegenden Beschluss – zu einer unverzüglichen Erfüllung anzuhalten, zu der sie schon seit 10 Tagen verpflichtet ist. Schließlich kann der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von umgerechnet 7 Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, vgl. zu diesem Maßstab etwa Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 43, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – nachzukommen. Als Orientierung dient zunächst wiederum der zeitliche Rahmen für die Organisation und Durchführung der vorangegangenen Abschiebemaßnahme, deren Folgenbeseitigung mit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme begehrt wird. Der Antragsgegnerin ist es zuzumuten, die bisher unterlassenen Schritte zur Rückführung des Antragstellers in das Bundesgebiet binnen Wochenfrist vorzunehmen. Die von ihr entgegengesetzten pauschalen Einwände, diese Frist sei zu kurz bemessen, finden keine tatsächliche Stütze. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die tunesische Justiz den Antragsteller nach dortigem Recht für 15 Tage ohne richterlichen Beschluss festhalten und befragen darf, bevor über weitere Schritte entschieden wird; diese Frist läuft am 28. Juli 2018 und damit innerhalb der gesetzten Frist aus. Für den Fall einer zwischenzeitlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren 17 B 1029/18 oder anderer tatsächlicher Entwicklungen besteht im Übrigen selbstredend jederzeit die – bisher ebenfalls ungenutzte – Gelegenheit zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 2018 begehrte, erheblich kürzer bemessene Frist bis zum 24. Juli 2018, 12:00 Uhr ist demgegenüber nach Einschätzung des Gerichts – selbst ausgehend von einer frühestmöglichen Beschlussfassung nach der notwendigen Anhörung der Antragsgegnerin noch im Laufe des 23. Juli 2018 – zu kurz bemessen, um die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Antragstellers, darunter vor allem die Abstimmung mit den tunesischen Behörden, die den Antragsteller ausweislich der Presseberichterstattung weiterhin im Gewahrsam haben, endlich einzuleiten und umzusetzen. Der insoweit über den zusprechenden Tenor hinausgehende Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Davon, dem Antragsteller einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er hinsichtlich eines geringen Teils – namentlich der von ihm begehrten kürzeren Fristsetzung – unterliegt, hat die Kammer mit Blick auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO abgesehen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da es sich bei der Gerichtsgebühr (20,- Euro gemäß Nr. 5301 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung (Nr. 3309 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) maßgebende Gegenstandswert wird hingegen nur auf Antrag festgesetzt (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).