Beschluss
17 E 729/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.17E729.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenentscheidung geändert.
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kostenentscheidung geändert. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor. Die Zwangsgeldfestsetzung ist – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ‑ nicht mehr geboten. Einer Beugung des Willens der Vollstreckungsschuldnerin bedarf es nicht mehr. Die Vollstreckungsschuldnerin ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 ‑ verpflichtet worden, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 L 1359/18 – ist der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall angedroht worden, dass sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 31. Juli 2018 nachkommt. Die der Vollstreckungsschuldnerin auferlegte Verpflichtung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass sie alle in ihrer Sphäre liegenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Vollstreckungsgläubiger zurückzuholen. Aus der Maßgabe „unverzüglich‘“ folgt zudem, dass ihr nur ein schuldhaftes Zögern vorgeworfen werden kann (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Gegenzug bleibt der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet, alle in seiner Sphäre liegenden möglichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen, die für seine Rückholung erforderlich sind. Hiervon ausgehend hat die Vollstreckungsschuldnerin nach Ergehen der erstinstanzlichen Zwangsgeldfestsetzung alles derzeit in ihrer Macht Stehende unternommen, um die Rückholung des Vollstreckungsgläubigers zu bewirken. Die Vollstreckungsschuldnerin hat konkret zugesichert, dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zu erteilen und das Auswärtige Amt um die Erteilung eines Einreisevisums zu ersuchen. Mit an die Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers gerichtetem Schriftsatz vom 23. August 2018 hat sie die Durchführung dieser Maßnahmen bestätigt. Auch haben die Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers den Empfang einer Betretenserlaubnis sowie einer Vorabzustimmung der Vollstreckungsschuldnerin für die Erteilung eines Visums bestätigt. Soweit der Vollstreckungsgläubiger geltend macht, die Vollstreckungsschuldnerin sei verpflichtet, die Deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für ihn zu bitten, kann diesem Vorbringen derzeit nicht gefolgt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind derzeit nicht erfüllt. Zwar ist der tunesische Reisepass des Vollstreckungsgläubigers nach seinen Angaben bereits im Jahr 2016 abgelaufen. Der Vollstreckungsgläubiger hat aber nicht glaubhaft gemacht, alles in seiner Macht Stehende unternommen zu haben, um in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen, etwa im Wege einer schriftlichen Antragstellung über seine deutschen Prozessbevollmächtigten oder durch Vorsprache seines tunesischen Rechtsanwalts bei den zuständigen Behörden. Mit Blick darauf, dass sich die tunesischen Behörden ganz aktuell von der Identität des Vollstreckungsgläubigers überzeugen konnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die aufgezeigten Bemühungen um eine Passerlangung von vornherein aussichtslos wären. Im Übrigen kann auch nach dem bisherigen Vorbringen des Vollstreckungsgläubigers nicht davon ausgegangen werden, dass der tunesische Staat seine Ausreise vereiteln will. Die Prozessbevollmächtigte zu 1. des Vollstreckungsgläubigers hat noch im Verfahren 17 B 1029/18 vorgetragen, sie habe persönlich mit dem tunesischen Ermittlungsrichter N. N1. gesprochen, der ihr versichert habe, dass er keine Ausreisesperre gegen den Vollstreckungsgläubiger verhängt habe. Der Vollstreckungsgläubiger könne aus seiner Sicht nach Deutschland ausreisen. Die Passerteilung sei ein (rein) administrativer Vorgang, mit dem er nichts zu tun habe. Der Vollstreckungsgläubiger kann sich für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Vollstreckungsschuldnerin eine entsprechende Ausstellung bereits am 21. August 2018 schriftlich zugesagt habe. Dieses Schreiben erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen für eine rechtverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, weil es sich auf eine rein tatsächliche Handlung (Ersuchen an die deutsche Botschaft in Tunis um Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer) und nicht, wie in § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG NRW vorausgesetzt, auf den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW bezieht. Mit Blick darauf, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht glaubhaft gemacht hat, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines gültigen tunesischen Reisepasses vollständig ausgeschöpft zu haben, kommt es auf die Frage, ob ihm die Ausreise aus Tunesien mit einem deutschen Reiseauseis überhaupt möglich ist, derzeit nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.