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Urteil

5a K 252/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0511.5A.K252.17A.00
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Tenor
  • I. Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  • III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die xx und xx geborenen miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind afghanische Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Aus der Ehe der Kläger zu 1. und 2. sind fünf Kinder hervorgegangen, nämlich die Kläger zu 3. bis 6. in diesem Verfahren, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung acht, sieben, fünf und zwei Jahre alt sind, sowie der am 17.10.2017 geborene Kläger in dem gesonderten Verfahren 5a K 1771/18.A. Die Kläger zu 1. bis 5. reisten nach eigenen Angaben am 19.07.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 00.00.0000 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 00.00.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan selbständig gewesen sei. Er habe in T. C. eine Karosseriebauwerkstatt mit vier Mitarbeitern betrieben. Vor ca. fünf Jahren (im Jahr xx) sei er zusammen mit vier Mitarbeitern im Auto unterwegs gewesen. Er habe angehalten, um Menschen bei einer Autopanne zu helfen. Dort habe ihm einer der Männer eine Pistole an den Kopf gehalten und seinen Autoschlüssel weggenommen. Man habe ihm die Hände gefesselt, die Augen verbunden und ihn auf den Rücksitz gelegt. Man sei ca. 3 Stunden mit dem Auto gefahren. Er sei ungefähr eine Woche festgehalten worden. Sein Vater habe dann einen Anruf der Entführer erhalten. Diese hätten 60.000 $ für seine Freilassung gefordert. Man habe sich dann auf 30.000 $ geeinigt. Die Entführer hätten ihn dann zum Entführungsort zurückgebracht. Dort habe ihn sein Vater in Empfang genommen. Die Leute, die ihn entführt hätten, würden zu den Taliban gehören. Sie hätten nicht gewollt, dass er für einen Mann arbeite, der in der Umgebung eine Tankstelle und 120 Transportfahrzeuge gehabt hätte. Dieser Mann habe T1. geheißen. Mit seinen LKWs habe er Transporte für Ausländer übernommen. Der Kläger zu 1. habe zwei Monate nach der Entführung nicht gearbeitet. Danach habe er sein Geschäft wieder aufgenommen. Er sei aber nicht mehr an regelmäßigen Tagen und zu regelmäßigen Zeiten zur Arbeit gegangen. Zweieinhalb Jahre sei dann nichts passiert. An einem Samstag habe er zu Hause gesessen und einen Anruf aus seiner Firma erhalten. Ein Mitarbeiter habe von einem Drohbrief erzählt, den er dort gefunden habe. Der Kläger zu 1. habe dann sein Geschäft verkauft. Seine Mitarbeiter würden den Karosseriebetrieb heute noch weiterführen. Der Kläger zu 1. habe auch sein Haus verkaufen wollen. Sein Vater habe dies jedoch nicht gewollt und stattdessen sein eigenes Haus verkauft. Dafür habe er 8 Millionen Kaldar (pakistanische Währung) bekommen. Der Kläger zu 1. habe noch zwei große Autos gehabt. Diese habe er auf den Namen seiner Brüder angemeldet. Von seinem Vater habe er umgerechnet 35.000 $ für die Ausreise erhalten. Zur Polizei sei er seinerzeit in Afghanistan nicht gegangen. Dies hätte keinen Sinn gehabt, da diese ohnehin nichts unternehmen könne. Nach dem Erhalt des Drohbriefes hätten der Kläger zu 1. und seine Familie noch sechs bis sieben Monate in Afghanistan gelebt. Während dieser Zeit sei einer seiner Brüder von Männern mitgenommen worden. Diese hätten ihn zwei Stunden lang verhört, anschließend aber freigelassen. Die Klägerin zu 2. hat in ihrer behördlichen Anhörung am 30.11.xx im Wesentlichen ausgesagt, dass ihr Mann seinerzeit von den Taliban entführt worden sei. Nach seiner Freilassung habe er ungefähr zweieinhalb Jahre gearbeitet. Dann sei ein Drohbrief gekommen. Dies sei ungefähr sechs oder sieben Monate vor ihrer Ausreise gewesen. Dieser Drohbrief sei seinerzeit in seinen Laden gebracht worden. Die Polizei habe man nicht eingeschaltet. Man habe nicht in einer anderen Provinz in Afghanistan leben können. Wenn es die Probleme mit den Taliban nicht gegeben hätte, hätten sie Afghanistan nicht verlassen. Bei der Rückkehr fürchte sie um das Leben ihres Mannes. Seit sie Afghanistan verlassen hätten, würden ihre Familie und die Familie ihres Mannes in Afghanistan in Sicherheit leben. Daneben hat die Klägerin zu 2. in ihrer behördlichen Anhörung vorgetragen, sie sei krank und müsse Medikamente nehmen. Mit Bescheid vom 23.12.XX lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung der Kläger ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihnen wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in denen die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass es selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Kläger an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehle. Die seinerzeitige Entführung habe nur darauf abgezielt, Geld zu erpressen, nicht aber die Arbeiten des Klägers zu 1. für Ausländer zu unterbinden. Andernfalls wäre es nicht zu erklären, dass der Kläger nach seiner Freilassung seine Geschäfte offensichtlich wieder ungehindert habe fortsetzen können. Auch aus dem vorgelegten Drohbrief ergäben sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban seine Arbeiten tatsächlich hätten unterbinden wollen. Dem Kläger sei vielmehr in den Monaten nach Erhalt des Briefes nichts passiert, obwohl die Werkstatt bis heute von seinen Mitarbeitern betrieben werde. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) lägen nicht vor. In der Region Kandahar bestehe nach den Erkenntnissen des Bundesamtes zwar ein teilweise intensiver innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Gleichwohl werde das für eine generelle Schutzgewährung erforderliche Ausmaß nicht erreicht. Individuelle gefahrerhöhende Umstände würden für die Kläger nicht gesehen. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG würden nicht vorliegen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. In Afghanistan sei der Rückhalt eines familiären Netzwerkes eminent hilfreich für die Existenzsicherung. Auf ein solches Netzwerk könnten die Kläger bauen. Sowohl die Familie der Klägerin zu 2. als auch diejenige des Klägers zu 1. wohnten heute noch in der Region Kandahar und zwar nach Aussage der Klägerin zu 2. unbehelligt. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Aus dem vorgelegten Attest bezüglich der Klägerin zu 2. folge lediglich eine Aufzählung von Dauerdiagnosen (Schwindel, Kopfschmerzen, Ösophagitis, Kreislaufdisregulation sowie psychosomatische Beschwerden). Aussagen zum Behandlungsbedarf ergäben sich aus dem vorgelegten Attest nicht. Nach Information des Bundesamtes seien die diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin zu 2. allesamt mit Medikamenten zu behandeln, die auch in Afghanistan erhältlich und erschwinglich seien. Der Bescheid wurde den Klägern am 29.12.XX zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.01.XX, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Bevollmächtigten der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.12.XX aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und hilfsweise dazu das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf den Tag der Abschiebung zu befristen. Zur Begründung führen sie aus, dass es sich bei der Angabe des Klägers zu 1., man habe sich nach Erhalt des Drohbriefs noch ca. sechs bis sieben Monate in Afghanistan aufgehalten, um eine in zeitlicher Hinsicht ungefähre Angabe gehandelt habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. die erforderliche medizinische Behandlung in Afghanistan nicht erhalten könne. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 07.03.XX wurde dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mit Ausnahme des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte iSd Art. 16a GG entsprochen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 27.04.XX fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der die Kläger zu 1. und 2. informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 27.04.XX teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer überzeugenden und glaubhaften Darstellung der von ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen. a) Der Kläger zu 1. hat in seiner Anhörung beim Bundesamt am 30.11.XX erklärt, dass die Taliban ihm anlässlich seiner Entführung erklärt hätten, sie wollten nicht, dass er für den „T1. “, einen dort ansässigen Unternehmer, der über 120 Fahrzeuge verfügt habe, arbeite. Er habe jedoch auch nach seiner Entführung mit dem T1. zusammenarbeiten müssen, da dieser ihm einen erheblichen Umsatz beschert habe, ohne den er geschäftlich nicht hätte überleben können. (Vgl. Protokoll der Anhörung des Klägers zu 1. beim BAMF, Bl. 89 f. der VVe.) In seiner gerichtlichen Anhörung am 27.04.XX hat der Kläger zu 1. zwar ebenfalls von der Entführung durch die Taliban berichtet, jedoch von der Forderung der Taliban, er dürfe nicht mehr mit dem „T1. “ zusammenarbeiten, trotz Nachfragen zum Ablauf der Entführung nichts berichtet. Der Kläger hatte dabei lediglich von dem allgemeinen Vorwurf der Taliban berichtet, er (der Kläger) würde mit den Ausländern zusammenarbeiten. Er habe den Taliban dann aber erklärt, dass das nicht der Fall sei. (Vgl. S. 2 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung.) Danach ist festzustellen, dass die Aussagen des Klägers zu 1. bei dem Bundesamt und bei dem Verwaltungsgericht betreffend die Gründe für die behauptete Entführung durch die Taliban voneinander abweichen. Insbesondere hat der Kläger in seiner Anhörungen bei dem Bundesamt ausdrücklich und ausführlich von seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem „T1. “ und dessen Beziehungen zu den „Ausländern“ berichtet, in der gerichtlichen Anhörung jedoch trotz Nachfrage zu den Entführungsgründen den „T1. “ und die wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem nicht erwähnt. b) Die Klägerin zu 2. hat in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 30.11.XX zu den Gründen der Entführung ihres Mannes keine klaren Angaben gemacht. Sie hat lediglich erklärt, dass ihr Schwiegervater ihrem Mann seinerzeit, als er mit seiner Tätigkeit begonnen habe, gesagt habe, dass er jetzt alleine wohnen müsse. Auch ein Bruder ihres Mannes habe angefangen, irgendwelche Geschäfte mit den Ausländern zu betreiben. Auch er habe dann ausziehen müssen. In ihrer gerichtlichen Anhörung am 27.04.XX hat die Klägerin zu 2. hingegen erklärt, ihm (dem Kläger zu 1.) sei von den Taliban vorgeworfen worden, er würde mit den Ausländern zusammenarbeiten. Sie hätten weiterhin von ihm gefordert, dass er mit gegen die Ausländer kämpfe. Die Bedingung seiner Freilassung sei gewesen, er solle nicht mehr in seinem Betrieb arbeiten. Vielmehr solle er mit den Taliban arbeiten und bei ihnen bleiben. Außerdem sei der Kläger während der Gefangenschaft von den Taliban sehr geschlagen worden. Danach bestehen ebenfalls erhebliche Abweichungen in den Aussagen der Klägerin zu 2. bei dem Bundesamt und bei dem Verwaltungsgericht betreffend die Gründe der behaupteten Entführung ihres Mannes durch die Taliban. Während die Klägerin zu 2. in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt lediglich vage Angaben machen konnte, konnte sie nunmehr in der gerichtlichen Anhörung am 27.04.XX konkretere Angaben zu den Gründen der Entführung machen. Auch hat die Klägerin zu 2. erstmals in ihrer gerichtlichen Anhörung von Misshandlungen und Verletzungen des Klägers zu 1. während seiner Gefangenschaft in den Händen der Taliban gemacht. Allerdings ist insoweit zu konstatieren, dass der Kläger zu 1. weder in seiner Anhörung bei dem Bundesamt noch in der gerichtlichen Anhörung von Misshandlungen durch die Taliban während seiner behaupteten Gefangenschaft berichtet hat. c) Darüber hinaus ist festzustellen, dass sowohl die Ausführungen des Klägers zu 1. als auch der Klägerin zu 2. beim Bundesamt und auch in ihrer gerichtlichen Anhörung jeweils als farblos und wenig detailreich zu qualifizieren sind. Insbesondere konnte der Kläger zu 1. weder bei seiner Anhörung im Bundesamt noch in der gerichtlichen Anhörung am 27.04.XX eine konkrete Beschreibung seiner Entführer geben. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung lediglich als „vier Personen“ beschrieben. Gleiches gilt für die Beschreibung des Ortes, in dem der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben gefangen gehalten worden ist. Auch insoweit sind durch den Kläger zu 1. lediglich oberflächliche Details genannt worden (großer Raum mit islamischen Parolen an den Wänden). Ebenfalls hat der Kläger zu 1. niemals detailreich von Gesprächsinhalten mit den anwesenden Entführern berichtet, sondern lediglich pauschale Forderungen der Taliban benannt. d) Zu einer anderen Bewertung gelangt das Gericht auch nicht aufgrund des von den Klägern vorgelegten Drohbriefes der Taliban sowie der schriftlichen Bestätigung durch einen Ortsvorsteher über die Bedrohung des Klägers durch die Taliban. (Siehe Bl. 84-85 und 99-100 der beigezogenen VVe sowie Bl. 43 f. der Gerichtsakte). Es ist gerichtsbekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang existieren und es daher kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt. Vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, dort S. 25. Das Gericht misst den zur Akte des BAMF eingereichten Unterlagen keine überzeugende Beweiskraft bei und hält den Vorverfolgungsvortrag der Kläger für insgesamt nicht glaubhaft. Nach allem liegen bereits mangels konkreter Verfolgungshandlung gegenüber den Klägern die Voraussetzungen der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1., intellektuell nicht in der Lage wären, von einem tatsächlich erlebten Geschehen auch nachvollziehbar und anschaulich zu berichten. Allein der Umstand, dass beide Kläger eine Schule nicht besucht haben, ist dafür kein tragender Grund. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. in Afghanistan jahrelang eine Karrosseriebauwerkstatt betrieben hat, also als im täglichen und geschäftlichen Gebahren als erfahren und fähig zu bezeichnen ist. 2. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter iSd Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Ausgehend von den Angaben der Kläger droht ihnen nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt insgesamt an einer überzeugenden und widerspruchsfreien Darlegung einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. b) Es liegen ferner nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Es liegt keine relevante Gefährdung der Kläger in ihrer Heimatprovinz Kandahar (genauer: dort im Distrikt Kandahar) vor. aa) Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.XX – 10 C 15/12 – juris. Die Kläger stammen aus der Provinz Kandahar, dort aus der Stadt Kandahar (und damit aus dem Distrikt Kandahar), so dass hinsichtlich der konkreten Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in der Heimatprovinz des Klägers, insbesondere in dem Distrikt Kandahar, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für die Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Kandahar von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 1.762 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 161). Dabei entfallen auf den Distrikt Kandahar 272 Fälle, also rund 15 Prozent der gesamten Vorfälle. Bei einer Einwohneranzahl in Kandahar (gesamter Distrikt) von zumindest 563.885 Menschen (siehe EASO, S. 159) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:1.554. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.). Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Kläger nicht gegeben. Zwar ist festzustellen, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit (insgesamt) fünf minderjährigen Kindern und damit grds. um eine vulnerable Gruppe handelt. Allerdings besteht einerseits nicht die Befürchtung, die Kläger würden bei einer Rückkehr nach Kandahar nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt dort (erneut) sicherzustellen. Insoweit wird auf die Ausführungen unten zu Punkt 3. Bezug genommen. Andererseits lässt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht schließen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle bzw. Auseinandersetzungen zwischen Nichtregierungskräften und der staatlichen Seite dezidiert als unmittelbare Angriffe auf die Zivilbevölkerung, i. e. Familien mit kleinen Kindern, zu bewerten sind. Die Angriffe der Taliban richten sich vielmehr im Wesentlichen gegen militärische und sicherheitsrelevante Ziele. (Vgl. dazu EASO, S. 162 f.) Dass die Zivilbevölkerung dabei unter den Auseinandersetzungen leidet und selbstredend auch zivile Opfer zu beklagen sind, ist Fakt, senkt allerdings die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erheblich herab. 4. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Das Gericht hält vorliegend die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht für gegeben. Die Kläger könnten nämlich bei einer Rückkehr nach Kandahar auf ein umfangreiches und intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen. Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist nach den Erkenntnissen aus der gerichtlichen Anhörung nicht ersichtlich, dass die klägerische Familie nach einer Rückkehr nach Kandahar in menschenunwürdigen Umständen leben müsste. Der Kläger zu 1. ist nach seinen eigenen Angaben in Afghanistan nach wie vor Eigentümer des Eigenheims in Kandahar, in dem derzeit Mitglieder seiner Familie leben. Das Haus hat zwei Stockwerke und insgesamt 10 Zimmer. Für eine menschenwürdige Unterbringung der Kläger wäre damit gesorgt. Gleichfalls liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung (nach Kabul) erleiden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen (in Kabul) ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde Schließlich sprechen jüngere Erkenntnisse nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Zwar ist nach den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016, die sich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 beziehen, festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit April 2016 nochmals verschlechtert hat. Allerdings wird auch nach den Anmerkungen des UNHCR darauf hingewiesen, dass das jeweilige Schutzbedürfnis des Antragstellers nach seinen individuellen Umständen zu prüfen ist. Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben. Siehe UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10 und S. 99. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html. Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es den Klägern gelingen wird, ihr Existenzminimum bei einer Rückkehr in ihren Heimatdistrikt Kandahar zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würden, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Der Kläger zu 1. hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan eine Karrosseriebauwerkstatt betrieben. Dieser Betrieb existiert noch und wird derzeit von seinen (ehemaligen) Mitarbeitern geführt. Daneben hat bereits der Vater des Klägers zu 1. eine Karrosseriebauwerkstatt betrieben, die von den Brüdern des Klägers zu 1. fortgeführt wird. Nach den Angaben des Klägers zu 1. in seiner gerichtlichen Anhörung „läuft der Betrieb ziemlich gut“. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich, dass es dem Kläger zu 1. nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sein würde, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in seinem erlernten Beruf als Karrosseriebauer in seinem (ehemaligen) Betrieb oder in dem Betrieb der Brüder sicherzustellen. Im Übrigen könnten die Kläger auf die Unterstützung des vorhandenen familiären Netzwerkes bauen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Schließlich liegen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Der Kläger zu 1. hat das Vorliegen einer Krankheit von relevanter Schwere nicht glaubhaft gemacht. Allein die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er würde manchmal Blut husten, ist nicht ausreichend. Auch hat sich die von der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, ihr seien bereits mehrere Gehirntumore herausoperiert worden, als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr sind der Klägerin zu 2. im Mai XX ambulant am Kopf Follikelzysten entfernt worden. Auf den eingereichten pathologischen Bericht des Zentrums für Pathologie Essen (Bl. 123 d. A.) wird Bezug genommen. Weitere Beschwerden sind diesbezüglich nicht vorgetragen worden, abgesehen davon, dass im konkreten Fall das Vorhandensein von Follikelzysten keine lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende Erkrankung der Klägerin zu 2. iSd § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG darstellt. Gleiches gilt für die weiteren vorgetragenen Beschwerden (Schwindel, Kopfschmerzen, Ösophagitis, Kreislaufdisregulation, Psychosomatische Beschwerden), wie sie in dem eingereichten Attest des Dr. Masroor vom 15.12.2016 (Bl. 42 d. A.) aufgeführt sind. Schließlich liegen auch beim Kläger zu 4. keine gesundheitlichen Beschwerden vor, die den Schweregrad einer lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegende Erkrankung erfüllen. Nach den Ausführungen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 und dem Inhalt der ärztlichen Unterlagen vom 04.04.XX und 25.04.XX (Bl. 98 f.) litt der Kläger zu 4. an einem Trommelfelldefekt, der jedoch bereits unter dem 25.04.2018 chirurgisch behoben worden ist. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nach allem nicht vor. 5. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist von den Klägern weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).