Beschluss
16 L 2692/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0116.16L2692.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 7648/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 anzuordnen, ist nur hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zulässig. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine solche einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung i.S.d. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW), bezüglich derer vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft ist (§ 112 Satz 2 JustG NRW). Hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der vorgenannten Ordnungsverfügung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen unstatthaft, da der von dem Antragsteller unter dem 17. November 2016 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktion erlaubten oder geduldeten Aufenthalts gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgelöst hat; durch die Versagungsentscheidung in der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2017 ist daher keine einer Regelung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugängliche Rechtsposition des Antragstellers beseitigt worden. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vom 17. November 2016 hat keine Fiktion erlaubten Aufenthalts gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründet, da der Antragsteller sich bei Antragstellung nicht im Sinne dieser Vorschrift rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Als kosovarischer Staatsangehöriger bedarf er gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Satz 1 und Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums; er reiste jedoch, ohne im Besitz eines solchen zu sein, im Dezember 2014 nach Deutschland ein. Zwar hat der Antragsteller nach der Einreise zunächst einen Asylantrag gestellt und erhielt für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands hat der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber keine Erlaubnisfiktion ausgelöst. Der Asylantrag des Antragstellers ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid 17. März 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ein hiergegen anhängig gemachtes Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 17. Oktober 2016 – 19a K 4304/16.A – nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Danach hat der Antragsteller, wie ausgeführt, am 17. November 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Auch wenn – wie hier – erst nach dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, kann, wie aus § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG folgt, keine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eintreten. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl 2018,§ 81 Rn. 32 Im Übrigen ist der Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) geht, soweit die Abschiebungsandrohung betroffen ist, zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 58, 59 AufenthG und ist rechtmäßig. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die in der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2017 festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31. Juli 2017 begegnet im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass wenn – wie hier – der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung ausgelöst hat, es der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung zuwiderliefe, die materielle Prüfung des Aufenthaltsbegehrens in die Interessenabwägung betreffend die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu verlagern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016- 17 B 1343/15 -. Der auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind der geltend gemachte Anspruch und der Anordnungsgrund – der wesentliche Nachteil, die drohende Gewalt oder die anderen Gründe – glaubhaft zu machen. Soweit der Hilfsantrag dahingehend ausgelegt wird, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens 16 K 7648/17 begehrt, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei Aufenthaltserlaubnisanträgen, die nicht die Fiktion erlaubten oder geduldeten Aufenthalts gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auslösen, steht einem Anspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens bereits die gesetzliche Grundentscheidung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, derzufolge Klagen gegen die Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben. Vielmehr liegt dem Aufenthaltsgesetz das Konzept zugrunde, dass zuzugswillige Ausländer grundsätzlich verpflichtet sind, sich vom Ausland aus im Rahmen eines Visumverfahrens einen Aufenthaltstitel zu dem von ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck zu beschaffen (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 AufenthG). Deshalb scheidet in diesen Fällen in aller Regel der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Hauptsacheverfahrens aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, m.w.N., juris; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar 10. Aufl. 2013, § 81 Rn. 43; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar AufenthG, § 81 Rn. 98 und 109 f m.w.N. Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris. So hindert etwa § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG daran, den Ausländer auf die Einholung der Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus zu verweisen. § 5 Abs. 2 Satz 2 1 Alt. AufenthG setzt allerdings einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Dies folgt im vorliegenden Fall darüber hinaus auch aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Unter einem "Anspruch" in diesem Sinne ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37/07 –, BVerwGE 132, 382-390. Der Antragsteller hat keinen Anspruch im vorgenannten Sinne. Insbesondere erfüllt der Antragsteller auch nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau). Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG u.a. die Norm des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend anzuwenden, wonach sich der (im Fall des § 28 AufenthG zu einem Deutschen) nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat die Kammer bisher im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung für mit höherrangigem Recht vereinbar gehalten. Vgl. Kammerbeschlüsse vom 11. Januar 2013 - 16 L 1521/12 - und vom 24. September 2013 - 16 L 423/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 17 B 1174/14) unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 18 B 944/10 -, juris, und vom 25. Juni 2013 - 17 B 129/13 - (den Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2013 - 16 L 1521/12 - bestätigend); a.A. wohl VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 8 L 341/11 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 7 L 803/12 -; VG Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 L 1602/12.KS -, jeweils juris. Sie hält – soweit es nicht um türkische Staatsangehörige geht – auch in Ansehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Juli 2014 – C-138/13 – weiterhin an dieser Auffassung fest. Vgl. Kammerbeschluss vom 16. Juli 2014 - 16 L 393/14 -, m.w.N. Der Antragsteller erfüllt nicht die sich danach aus § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergebenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 17 B 129/13 - und vom 7. Februar 2014 - 17 B 1174/13-, n.v.; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 B 50/10 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. September 2010 - 2 Bs 183/10 -, jeweils zit. nach juris, der die Kammer folgt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung dieses Spracherfordernisses derjenige der Einreise nach Deutschland, nur ausnahmsweise – wenn der Ausländer entsprechend § 39 Nr. 3 AufenthV Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt – derjenige bis zum Ende des nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 bzw. bis zum Ende des mittels Schengenvisums legalisierten Kurzzeitaufenthaltes im Bundesgebiet. Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts bei einem Schengen-Visum: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 18 B 944/10 -, juris, und vom 25. Juni 2013 - 17 B 129/13 -; Kammerbeschlüsse vom 11. Oktober 2011 - 16 L 742/11 - und vom 14. März 2013 - 16 L 1373/12 -. Den Nachweis, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, hat der Antragsteller erst nach seiner im Dezember 2014 erfolgten Einreise mittels eines Sprachzertifikats vom 12. Januar 2017 erbracht. Dass er, der als kosovarischer Staatsangehöriger nicht Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, über entsprechende Sprachkenntnisse bereits bei seiner Einreise verfügte, wurde nicht glaubhaft gemacht und lässt sich auch den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller seine jetzige Ehefrau erst nach seiner Einreise kennengelernt und geheiratet hat, führt zu keiner anderen Bewertung der Rechtzeitigkeit des Nachweises der Sprachkenntnisse. Selbst wenn man vorliegend statt auf den Zeitpunkt der Einreise auf den Zeitpunkt der Hochzeit (15. November 2016) oder der Antragsstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (17. November 2016) abstellte, hätte der Antragsteller die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht rechtzeitig nachgewiesen, da dieser Nachweis erst - wie bereits ausgeführt - mittels Sprachzertifikat vom 12. Januar 2017 erfolgte. Die Nachholung des Visumsverfahrens ist für den Antragsteller auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis bei einem Nachzug zu einem deutschen Ehegatten unzumutbar . Danach kann sich die Unzumutbarkeit u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist dabei bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012- 10 C 12.12. -, BVerwGE 144, 141. Zumal vor dem Hintergrund des bereits erfolgten Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar, dass die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung des Erwerbs der deutschen Sprache gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hier in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis „umschlagen“ wird. Die Nachholung des Visumverfahrens ist dem Antragsteller auch nicht aus sonstigen Gründen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 2 Alt. AufenthG unzumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass Art. 6 GG hier wegen einer familiären Sondersituation schon jetzt die Ermöglichung einer ununterbrochenen Anwesenheit des Antragstellers bei seiner Frau gebieten würde. Auch unter Berücksichtigung des durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Privatlebens ist dem Antragsteller eine vorübergehende Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens nicht unzumutbar. Der Antragsteller, der im Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereist ist, ist – auch unter Berücksichtigung des erfolgten Spracherwerbs – noch nicht so weit in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass ihm ein nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes unzumutbar wäre. Dass die Trennung so lange andauern wird, dass die Schwelle des Zumutbaren überschritten werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Einen Termin zur Vorsprache bei der Botschaft in Q. hat der Antragsteller bereits für den 19. Januar 2018. Das vom Bundesamt ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung signalisiert hat, bei freiwilliger Ausreise des Antragstellers möglicherweise aufgehoben werden. Die Nachholung des Visumsverfahrens ist auch nicht gemäß § 39 Nr. 4 AufenthV entbehrlich. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG vorliegen. Der Antragsteller ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), da sein Asylverfahren seit dem 17. Oktober 2016 unanfechtbar abgeschlossen ist. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010, - 18 B 180/10 - m. w. N. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann nicht abzustellen, wenn sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht ausdrücklich oder nach seinem Sinn ein anderer Zeitpunkt ergibt. Dies lässt sich für § 39 Nr. 4 AufenthV nicht feststellen. In materiell-rechtlicher Hinsicht stellt § 39 AufenthV eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 AufenthG dar und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel in Abweichung von § 5 Abs. 2 AufenthG nach der Einreise eingeholt werden kann (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für § 5 Abs. 2 AufenthG ist jedoch anerkannt, dass der Ausländer dieser Erteilungsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu genügen hat. Auch Sinn und Zweck von § 39 Nr. 4 AufenthV gebieten es, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist. Ein Bedürfnis, eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, hat der Verordnungsgeber nämlich für die Fälle gesehen, in denen nach § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG – also vor Abschluss des Asylverfahrens – ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. In diesen Fällen kann der Aufenthalt des Ausländers ohnehin nicht beendet werden und es ist diesem angesichts des offenen Ausgangs des Asylverfahrens auch nicht zuzumuten, das Visumsverfahren durchzuführen. Mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens und dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung entfällt dieser Hinderungsgrund. Dem Ausländer ist nunmehr eine Heimkehr möglich. Auch kann das Visumverfahren seine Zielsetzung, die mit Blick auf das Asylverfahren zunächst unterbliebene Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung im Bundesgebiet sicherzustellen, nunmehr erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010,- 18 B 180/10 - m. w. N, juris. Im Übrigen hat der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – keinen strikten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf § 39 Nr. 5 AufenthV berufen. Dem Antragsteller steht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu, der nach den o.a. Ausführungen einen Aufenthalt in Deutschland notwendig machen würde. Die Ausreise des Antragstellers ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unmöglich. Insbesondere stehen dieser, wie ausgeführt, keine Rechte des Antragstellers nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK entgegen. Umstände, die einen Anspruch auf Erteilung einer temporären Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) des Antragstellers begründen könnten, sind vom Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.