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Beschluss

7 L 803/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaftem Anordnungsgrund und überwiegenden Anhaltspunkten für die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung kann eine einstweilige Anordnung die Abschiebung bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde aussetzen. • Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Duldung; maßgeblich sind die Voraussetzungen der einschlägigen Aufenthaltstitelnormen und der Ausnahmetatbestand des § 39 Nr. 5 AufenthV. • Das vor der Einreise zu erfüllende Spracherfordernis ist rechtlich zweifelhaft und im einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend zu klären; dies kann die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren beeinflussen. • Ist die Abschiebung bereits durch Verfügung nach § 60a AufenthG ausgesetzt und liegen die weiteren Voraussetzungen (Eheschließung, geführte eheliche Lebensgemeinschaft, Passpflicht, Identität) überwiegend wahrscheinlich vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr.1 AufenthG jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Aussetzung der Abschiebung bei überwiegenden Anhaltspunkten für rechtliche Unmöglichkeit • Bei glaubhaftem Anordnungsgrund und überwiegenden Anhaltspunkten für die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung kann eine einstweilige Anordnung die Abschiebung bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde aussetzen. • Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Duldung; maßgeblich sind die Voraussetzungen der einschlägigen Aufenthaltstitelnormen und der Ausnahmetatbestand des § 39 Nr. 5 AufenthV. • Das vor der Einreise zu erfüllende Spracherfordernis ist rechtlich zweifelhaft und im einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend zu klären; dies kann die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren beeinflussen. • Ist die Abschiebung bereits durch Verfügung nach § 60a AufenthG ausgesetzt und liegen die weiteren Voraussetzungen (Eheschließung, geführte eheliche Lebensgemeinschaft, Passpflicht, Identität) überwiegend wahrscheinlich vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr.1 AufenthG jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Die Antragstellerin (ausländische Ehefrau) ist mit dem deutschen Antragsteller am 24.11.2011 verheiratet und führte eine eheliche Lebensgemeinschaft. Die Ausländerbehörde hatte die Abschiebung der Antragstellerin angeordnet; eine Abschiebung war für den 4.6.2012 vorgesehen. Die Antragstellerin beantragte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 28 Abs.1 AufenthG; streitig sind insbesondere Visums‑ und Sprachanforderungen sowie mögliche Ausweisungsgründe. Die Ausländerbehörde hatte die Abschiebung bereits vorübergehend nach § 60a AufenthG ausgesetzt. Die Antragsteller beantragten beim VG einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; erforderlich sind Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und besondere Eilbedürftigkeit. • Anordnungsgrund: Die drohende Abschiebung stellt einen hinreichenden Anordnungsgrund dar, weil durch Vollzug die Verwirklichung des begehrten Rechts (Aufenthaltserlaubnis/Duldung) vereitelt werden könnte. • Anordnungsanspruch/Duldung: Nach § 60a Abs.2 S.1 AufenthG ist Abschiebung auszusetzen, wenn sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Hier bestehen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Anspruch auf Aussetzung bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG erworben hat (Eheschließung, geführte Lebensgemeinschaft, Passpflicht, Identitätsklärung). • Visums- und Ermessensfragen: Eine Einreise ohne erforderliches Visum begründet zwar einen Ausweisungsgrund nach § 95 Abs.1 Nr.3 AufenthG; dies schließt die Erteilung eines Titels jedoch nicht von vornherein aus. Die Vorschrift des §5 Abs.2 AufenthG greift nicht, wenn §39 Nr.5 AufenthV einschlägig ist; das Vorliegen dieser Privilegierung ist überwiegend wahrscheinlich. • Spracherfordernis: Die tatsächlichen Deutschkenntnisse sind unklar; zudem ist die Vereinbarkeit des vor der Einreise zu erfüllenden Spracherfordernisses mit europäischem Recht rechtlich zweifelhaft, sodass im einstweiligen Rechtsschutz der Anspruch nicht sicher ausgeschlossen werden kann und eine Klärung im Hauptsacheverfahren geboten ist. • Abwägung: Wegen der schwer rückgängig zu machenden Folgen einer Abschiebung und der Schutzwürdigkeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art.6 GG überwiegen die Interessen der Antragsteller in der Abwägung, sodass die aufschiebende Wirkung gewährt werden kann. • Verfahrensbeschränkung: Die Anordnung wurde beschränkt bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; darüber hinaus gehender Antrag wurde abgelehnt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung hatte im beantragten Umfang Erfolg: Die Ausländerbehörde wird verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszusetzen. Die Begründung liegt in überwiegenden Anhaltspunkten für die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und den hinreichenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, gestützt auf §§ 27, 28, 60a AufenthG sowie die einschlägigen aufenthaltsverfahrensrechtlichen Bestimmungen. Gleichwohl stellt die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht automatisch einen Duldungsanspruch dar; offene Fragen insbesondere zum Visumstatbestand, möglichen Ausweisungsgründen und den Deutschkenntnissen bleiben der Entscheidung der Ausländerbehörde und gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens hat die Beigeladene zu tragen.