Urteil
9 K 6585/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0607.9K6585.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist u. a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 199 (B.----weg 6 und 8, M. ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beigeladene ist u. a. Eigentümerin des vormals städtischen Grundstücks Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 327 (B.----weg , M. ). Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie werden über den B.----weg (Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 218) wegemäßig erschlossen. Dieser Weg steht im Eigentum der Gesamtheit der Eigentümer der im Separationsrezess von M. (bestätigt am 11. November 1911) in § 7 aufgeführten Grundstücke mit Ausnahme der daselbst unter lfd. Nrn. 116, 121, 163, 169, 184, 234, 316, 323, 324, 328, 377, 416, 425, 461, 466, 467, 490, 491, 492, 495, 515, 525, 536, 546, 547 benannten. Der Kläger ist nach seinem Vorbringen Rechtsnachfolger des zu lfd. Nr. 65 der schriftlichen Aufstellung zu § 7 des Separationsrezesses eingetragenen Ackerbürgers F. C. . Unter dem 15. Juli 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 327. Mit Antrag vom 31. Juli 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer gegenüber dem Bauvorbescheid standortveränderten Betriebshalle als Lagerhalle sowie für die Errichtung von 20 PKW-Stellplätzen bei einer werktäglichen Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf dem vorgenannten Grundstück. Der Zu- und Abgangsverkehr sollte dabei über den B.----weg erfolgen. Die Mitarbeiterin des Fachgebiets Planen und Bauen der Stadt M. gab unter dem 4. November 2015 im Rahmen der Beteiligung nach § 36 des Baugesetzbuches eine positive Stellungnahme ab. Am 1. März 2016 erteilte daraufhin der Beklagte der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Mit seiner am 27. Dezember 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der vorgenannten Baugenehmigung. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Der B.----weg stelle keine öffentliche Verkehrsfläche dar, weil es an einer straßenrechtlichen Widmung fehle. Vielmehr handele es sich um einen Privatweg, der in seinem Miteigentum stehe. Er habe der Nutzung des Annenweges zum Zwecke der Erschließung nicht zugestimmt und werde eine solche Zustimmung auch nicht erteilen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sei unklar. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten könnten nicht weiter reichen als die Zweckbestimmung des Weges. Zweck des Annenweges sei es, die landwirtschaftliche Nutzung der (Abfindungs-)grundstücke zu ermöglichen. Zu diesem Zweck solle der Weg im Rahmen des streitgegenständlichen Vorhabens nicht in Anspruch genommen werden. Selbst wenn es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit handeln sollte, fehle jedenfalls eine Zustimmung des Vertreters der an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten. Der Vertreter dürfe die zweckwidrige Nutzung schließlich auch nicht gestatten. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten zu Az. 63.40.LG 58/15-0 vom 1. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages führt er im Wesentlichen aus: Öffentliche Wege könnten auch aufgrund eines Rezesses entstehen. Die Erschließung des Betriebsgeländes der Beigeladenen erfolge schon seit Jahren über den B.----weg . Die Zustimmung des Klägers sei nicht erforderlich. Er sei, wenn überhaupt, nur Teil der Gesamtheit der Separationsinteressenten. Die Stadt M. habe über die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren zugleich auch die Zustimmung zur gewerblichen Nutzung im Sinne des Rezesses erteilt. Der Rat der Stadt M. habe dem Grundstücksverkauf an die Beigeladene zum Zwecke der Betriebserweiterung zugestimmt. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, die Zustimmung zur gewerblichen Nutzung des B1.----weges zu verweigern. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Einzelrichter hat am 30. Januar 2018 einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls gleichen Datums verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es ist jedenfalls nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - betroffen ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 1. März 2016. Die Baugenehmigung ist im Rahmen ihres Regelungsgehalts rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Entscheidung kann offenbleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.1983 - 4 B 94.83 -,juris Rn. 3; Johlen in: Gädtke et al., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus et al., BauO NRW, Kommentar, Bd. 2, Stand: März 2018, § 74 Rn. 49. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 1. März 2016, mit der der Beigeladenen die Errichtung einer Betriebshalle und von 20 Stellplätzen bauaufsichtlich genehmigt wurde, verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. Aus dem Gebot ausreichender wegemäßiger Erschließung des Baugrundstücks kann der Kläger für sich keine Rechte herleiten. Weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 35 des Baugesetzbuches - BauGB - noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - haben nachbarschützende Funktion. Vgl. BayVGH, Urteil vom 22.3.1999 - 15 B 98.207 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2017 - 6 K 3529/16 -, juris Rn. 33. Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den B.----weg in seinem Miteigentum an diesem Weg beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von der Beigeladenen als Eigentümerin des Baugrundstücks nunmehr überproportional benutzt werde, muss er sich auch unter Zugrundelegung seiner Auffassung, nach der er auch als Teil der Gesamtheit der Rezessgemeinschaft eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen kann, auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 -, juris Rn. 66. Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat. Ausnahmen erkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen an, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet. So: BayVGH, Beschluss vom 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 -, juris Rn. 67. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist - sein Vorbringen als zutreffend unterstellt - lediglich Teil der Gesamtheit der Rezessgemeinschaft. Die an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten beteiligten Grundeigentümer wie der Kläger und die Beigeladene bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Im Interesse einer effizienten Verwaltung und Vertretung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten - AusVfG NRW - bestimmt, dass die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch die Gemeinde und die Vertretung der an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten durch den Bürgermeister der für die Verwaltung zuständigen Gemeinde erfolgt. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT NRW Drs. 3/219, S. 5. In der Vergangenheit getroffene Regelungen der Vertretung und der Verwaltung sind nach § 9 Abs. 2 AusVfG NRW seit dem 1. April 1956 hinfällig. Die Nutzung des B1.----weges gehört dabei zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Gemäß § 1 AusVfGNRW sind gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes u. a. - wie hier - Wege, die nach Festsetzungen im Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten werden dabei auch nicht durch den Nutzungszweck „für die ihnen zugeteilten Abfindungen“ beschränkt, vielmehr gehört hierzu auch die Zulassung einer anderen Nutzung. Denn § 10 des Rezesses macht die gewerbliche Nutzung von der ausdrücklichen Zustimmung des Vertreters abhängig. Der Kläger ist auch nicht befugt, im Sinne einer Notmaßnahme allein die aus seiner Sicht bestehende Beeinträchtigung durch die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung abzuwehren. Ein Fall der Notgeschäftsführung gemäß § 744 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ist hier nicht ersichtlich. Vorliegend liegt die geltend gemachte Beeinträchtigung allein in dem Umfang der Wegenutzung. Weder wird das gemeinschaftliche Eigentum durch die gewerbliche Nutzung des Weges entzogen noch in seiner Nutzbarkeit durch die Eigentümer beschränkt. Es ist überdies gemäß § 3 Abs. 1 AusVfG NRW Aufgabe der Gemeinde, über den Umfang der Nutzung zu befinden. Dabei finden auf die Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AusVfG NRW die in Gemeindeangelegenheiten geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Gemeindeaufsicht und das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung. Hierdurch wird die Verwaltung zu einer Gemeindeangelegenheit mit den für diese geltenden Regelungen. Der im Kern erhobene, hier nicht näher zu prüfende Einwand des Klägers, fehlender ordnungsgemäßer Verwaltung seitens der Gemeinde, kann dieser gegebenenfalls in einem gegen die Gemeinde gerichteten Verfahren geltend machen, sollte er - wie von ihm dargelegt - Teil der Rezessgemeinschaft sein. Schließlich ist auch im Übrigen für eine im bauaufsichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften weder etwas vor getragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.