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Urteil

12a K 4034/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1121.12A.K4034.16A.00
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Leitsätze

1. (Hypothetisch) zurückkehrenden sysriscchen Asylbewerbern droht nicht mit nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland.

2. gleiches gilt für die (hypothetische) Rückkehr von Syrern im wehrdienstfähigen Alter.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. (Hypothetisch) zurückkehrenden sysriscchen Asylbewerbern droht nicht mit nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland. 2. gleiches gilt für die (hypothetische) Rückkehr von Syrern im wehrdienstfähigen Alter. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Schilderung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verließ er Syrien Ende 2012 und reiste in den Libanon aus. Dort verblieb er geraume Zeit (3 ½ Jahre), bis er über die sog. Balkanroute am 25. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreiste.Die förmliche Asylantragstellung erfolgte am 13. Mai 2016. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 18. Mai 2016 schilderte der Kläger im Wesentlichen, er habe das Land verlassen, weil er befürchtet habe, nach Erreichen der Volljährigkeit den Militärdienst leisten zu müssen. Ein Einberufungsbescheid habe aber noch nicht vorgelegen. Er habe Angst vor dem Militär, dem IS und den Kurden, in dessen Machtbereich sein Heimatdorf gefallen sei. Seine Eltern seien in die Türkei, sein Bruder und er selbst in den Libanon ausgereist. Dort habe er nicht mehr bleiben können, weil er keinen – für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen – Bürgen habe benennen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll, Blatt 49 ff der Beiakte, Heft 1, Bezug genommen. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016, zugestellt am 10. Juni 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die die Zuerkennung eines weitergehenden Schutzstatus‘ rechtfertigten. Der Kläger hat am 23. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.Zur Begründung trägt er vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes aber auch aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr relevanter Verfolgungshandlungen durch syrische Sicherheitskräfte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte, Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der münd-lichen Verhandlung vom 21. November 2017 verhandeln und entscheiden, denn auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung (dem Bundesamt zugestellt am 12. Oktober 2017) hingewiesen, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der – lediglich teilweise, hinsichtlich der versagten Flüchtlingsanerkennung angefochtene – Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AslyG. I. Vorwegzuschicken ist, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger sich für geraume Zeit im Libanon aufgehalten und so Schutz vor der Gefahrensituation in seinem Heimatland gefunden hat.Einen materiellen Ausschluss des Flüchtlingsschutzes aufgrund anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung sieht das AsylG – in Umsetzung der Vorgaben der Flüchtlingsschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) – nur im Falle eines internen Schutzes (§ 3e AsylG) oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 AsylG (Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der UN) vor. Im Übrigen verfolgt das Unionsrecht einen verfahrensrechtlichen Ansatz: Nach Art. 35 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) kann ein Staat als erster Asylstaat angesehen werden, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde oder anderweitiger ausreichender Schutz gewährt wird und dieser Staat breit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen. In diesem Fall kann ein Asylantrag als unzulässig betrachtet werden, vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. b) Asylverfahrensrichtlinie. Diese Vorgaben wurden mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in das nationale Recht umgesetzt. Dem Bundesamt ist danach die Möglichkeit eröffnet, unter den vorgenannten Voraussetzungen von einer Sachprüfung abzusehen. Macht es davon jedoch keinen Gebrauch, sondern entscheidet – wie vorliegend – über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG Raum. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, Juris. II. Bei der Prüfung, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist von folgenden Maßgaben auszugehen:Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG).Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist dann der Fall, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Juris. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Flüchtlingsschutzrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Juris. III. Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe kann zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer bereits erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung aus Syrien ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle einer (wegen der erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische oder sonstige flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen (§ 28 Abs. 1a AsylG) droht. 1. Der Kläger war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt in der Anhörung vom 18. Mai 2016 hat er sein Heimatland aus Angst vor einer Einberufung in den Militärdienst und wegen der schwierigen, bürgerkriegsbedingten Situation in seiner Heimatregion verlassen. 2. Unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige werden bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, ihres Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung politisch verfolgt. Diese Auffassung wird von zahlreichen mit dieser Frage befassten Obergerichten geteilt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – und 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –; VGH Baden-Württemberg,Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –; OVG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 A 176/17 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 21 B 16.30364 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, jeweils zitiert nach Juris. a. Rückkehrer werden am Flughafen Damaskus – nur über diesen kommt eine Abschiebung ernsthaft in Betracht –, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – Az. 14 A 2023/16.A –,Juris, Rn. 28 m.w.N., einer Einreisekontrolle unterzogen. Vgl. u.a. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Dabei wird mit Hilfe der Datenbanken der syrischen Sicherheitsdienste auch überprüft, ob die jeweilige Person im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht wird. Solche umfassen aus Sicht syrischer Behörden nicht nur Erkenntnisse zu Straftaten, sondern auch, ob die Person von den Geheimdiensten wegen oppositioneller Tätigkeiten, Journalismus oder aufgrund der Mitarbeit bei einer Nichtregierungsorganisation registriert ist. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 7 f.; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asyl-suchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und ver-wandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017), S.5. b. Über die Behandlung von Rückkehrern im Übrigen – über die Einreisekontrolle hinaus – sind keine aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse vorhanden, denn wegen der Krisensituation in Syrien finden seit Jahren keine Abschiebungen mehr statt. Vgl. auch UNHCR, a.a.O., S 5. Auf die von der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde unter Hinweis auf weitere Quellen benannten Fälle, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada: „Treatment ofreturnees upon arrival at Damascus International Airport andinternational land border crossing points“ vom 19. Januar 2016, kann nicht abgestellt werden, denn sie weisen Besonderheiten auf, die zeigen, dass die betroffenen Personen nicht allein aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung in den Focus staatlicher Behörden geraten sind. So auch Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30364 –, Juris, Rn. 84. c. Auf die Erkenntnisse aus der Zeit zu Beginn der politischen Unruhen in Syrien kann ebenfalls nicht zurückgegriffen werden, denn die Situation hat sich durch die weitere Entwicklung hin zum Bürgerkrieg mit der Folge einer Massenflucht syrischer Staatsangehöriger entscheidend geändert. Das OVG NRW führte hierzu (Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – a.a.O.) Folgendes aus: „Der erkennende Senat hat am 14.2.2012 die seinerzeit vorhandenen Erkenntnismittel dahingehend gewürdigt, dass nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allen rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vernehmung unter Anwendung der Folter zu möglichen Kenntnissen von Aktivitäten der Exilszene droht. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, NRWE, Rn. 38, 43. Diese Würdigung beruhte auf der Lage, dass seit März 2011 Unruhen ausgebrochen waren, die von Seiten des syrischen Staates mit massiver Waffengewalt bekämpft wurden, wobei in Gewahrsam Genommene durch Sicherheitskräfte verbreitet misshandelt und gefoltert wurden. Das dortige Regime wertete die Unruhen als Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien und zeigte ein erhebliches Interesse an der Ausspähung der syrischen Exilopposition. Schließlich war schon vor Ausbruch der Unruhen bekannt, dass nach einem längeren Auslandsaufenthalt Zurückkehrende einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen wurden. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, NRWE, Rn. 30 ff. Unter den heutigen Bedingungen kann die genannte Gefahr von Verfolgungshandlungen für jeden rückkehrenden Asylbewerber nicht mehr festgestellt werden. Heute stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert wird, denn dies steht fest und ist zwischenzeitlich Gegenstand internationaler Verhandlungen. Vgl. zu Iran und Russland als Intervenienten auf syrischer Seite, zu den von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei sowie beschränkt den USA auf der Oppositionsseite unterstützen Gruppen und zu den Genfer Friedensgesprächen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen sowie dem Oppositionsgipfel in Saudi-Arabien Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 7 f.; zur neuesten Entwicklung der von Russland, Iran und der Türkei in Kasachstan betriebenen Gespräche zwischen den Oppositionsgruppen und dem syrischen Staat vgl. FAZ vom 24.1.2017, S. 2. Angesichts dessen kann ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung für jedermann erkennbarer Exilaktivitäten durch rücksichtlose Abschöpfung jedes rückkehrenden Asylbewerbers nicht mehr unterstellt werden. ... Angesichts des zwischenzeitlich eskalierten Bürgerkriegs mit der Folge eines Massenexodus kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt haben, weil dies als Anzeichen von Widerstand ("sign of resistance") gewertet würde. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht. Mag es bei einer überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen noch nachvollziehbar sein, dass diese vom Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, nicht mehr aber bei Millionen Flüchtlingen. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering. Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2011: 19.900 (UNHCR Statistical Yearbook 2011, Annex Table 2, S. 67), Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2012: 728.698 (UNHCR Statistical Yearbook 2012, Annex Table 2, S. 76); Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2015: 4.850.792 (UNHCR Gobal Trends Forced Displacement in 2015, Annex Table 2, S. 65).“ d. Mangels tatsächlicher Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern muss die Prognose, ob sich aus der obligatorischen Einreisekontrolle weitere Folgen in Form asylrelevanter Übergriffe ergeben, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller bekannten Umstände erfolgen. (1.) Zur Frage asylrelevanter Übergriffe bei einer Einreise von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern in die Arabische Republik Syrien liegen folgende Erkenntnisse vor: - Das Auswärtigen Amt hat keine Kenntnis zu systematischen Befragungen von unterfogt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien. Es liegen ihm auch keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden oder dauerhaft verschwunden seien. Das stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Schleswig-Holstein vom 7. November 2016; Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016. - Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien bewertet die Situation dahingehend, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. In der Lesart des syrischen Regimes handelt es sich bei dem aktuellen Konflikt in Syrien um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen „Terroristen“, die vom Regime bekämpft werden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger werde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Ein längerer Auslandsaufenthalt und auch die Asylantragstellung werde vor diesem Hintergrund nicht als politische Kritik gewertet. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft an das VG Gelsenkirchen vom 29. März 2017. - Die Ermittlungsabteilung (Research Directorate) der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragte verschiedene sachkundige Personen zu der hier streitgegenständlichen Frage. Zwei Auskunftspersonen (ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford sowie der Vorstand der Nichtregierungsorganisation „Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht“) waren im Rahmen ihrer telefonischen Befragungen vom 11. bzw. 14. Dezember 2015 der Auffassung, dass abgelehnte Asylbewerber höchstwahrscheinlich festgenommen und inhaftiert würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Personen gefoltert würden, um eine Aussage zu den Ausreisegründen und/oder Informationen über andere abgelehnte Asylbewerber oder Oppositionelle zu bekommen, sei groß.Eine weitere Auskunftsperson (ein leitender auf Syrien spezialisierter Gast-Forschungsbeauftragter am King´s College London) bekundete in einer telefonischen Befragung vom 15. Dezember 2015, es bestehe die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Asylbewerber wegen eines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könne. Sie sei aber nicht „automatisch“ der Fall. Die mehr traditionsbewussten syrischen Beamten seien der Überzeugung, dass alle Asylbewerber Regierungsgegner seien und somit einer Festnahme, Inhaftierung und Folter unterworfen werden könnten. Es gebe aber auch Beamte, die verstünden, dass manche Leute vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen hätten. Nichts sei „automatisch“ oder vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich das Misstrauen der Beamten erhöht. Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada: „Treatment ofreturnees upon arrival at Damascus International Airport andinternational land border crossing points“ vom 19. Januar 2016. - Der UNHCR ist der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der in den Erwägungen des UNHCR angeführten Risikoprofile „wahrscheinlich“ internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigten. Von dem sehr umfassend formulierten Risikoprofil wird die Personengruppe der Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt und der Asylantragstellung nicht umfasst. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 25 f. Nach einem jüngeren Bericht, UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs, S. 3, müssen syrische Staatsangehörige eine Ausreisegebühr zahlen, deren Höhe vom Ausreisepunkt abhängt. Ausreisen ohne gültigen Pass, ohne die in bestimmten Fällen erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt könnten Strafen nach sich ziehen. Es sei aber unklar, ob die entsprechende gesetzliche Regelung tatsächlich angewandt werde und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, danach einer Strafverfolgung ausgesetzt wären. Weiter heißt es dort (S. 30), dass die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte, darunter auch Anträge auf Asyl. Hierzu wird in einer Fußnote auf die Einschätzung der vom Immigration and Refugee Board of Canada befragten sachverständigen Personen (s.o.) verwiesen. Die genannten Quellen berichten übereinstimmend, dass Grenzbeamte bei ihren Kontrollen freie Hand hätten. Es gebe keinen Schutz und keine Möglichkeiten für ein Beschwerdeverfahren an einem Gericht. Das System der Grenzbeamten sei kaum einschätzbar. Willkür sei weit verbreitet. Syrische Sicherheitskräfte agierten de facto im rechtsfreien Raum und Folter werde im Allgemeinen in größerem Maßstab angewendet . Daneben bezieht die Kammer folgende weitere Erkenntnisse in die Bewertung ein: - In Syrien herrscht seit Jahren ein bewaffneter Konflikt zwischen verschiedenen Akteuren. Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten ist durch den seit dem Jahr 2011 währenden Konflikt militärisch sowie wirtschaftlich unter Druck geraten. In Teilen des Staatsgebietes hat es seinen Einfluss verloren. Der syrische Staat setzt daher alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Zu den Zielen der syrischen Regierung: Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016; vgl. auch Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012. - Ein großer Anteil der Gesamtbevölkerung hat Syrien aufgrund der Kriegswirren verlassen. Von den vormals 22 Millionen Einwohnern Syriens hat der UNHCR seit März 2011 4,8 Millionen, mithin mehr als ein Fünftel der Gesamtbevölkerung, als Flüchtlingen in den Nachbarländern erfasst. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016). Nach dem vorgenannten Bericht der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde liegen dieser Institution aber auch Berichte vor, wonach jedes Jahr Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen.Nach einem Bericht des UNHCR sind 2017 bereits über 31.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Seit 2015 seien insgesamt ca. 260.000 syrische Flüchtlinge, meist aus der Türkei, in den Norden Syriens zurückgekehrt. UNHCR, Deutschland – News – vom 30. Juni 2017: UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien. (2.) Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der vorgenannten Erkenntnisse vermag die Kammer – im Ergebnis übereinstimmend mit der Auffassung des zuständigen OVG NRW (a.a.O.) – nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass bei jedem Rückkehrer in gleicher Weise das reale Risiko von Misshandlung und Folter bei einer Einreise nach Syrien besteht, geschweige denn die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Verknüpfung mit einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 AsylG festzustellen.Verwertbare Beobachtungen über die Behandlung von Rückkehrern liegen nicht vor. Die Auskünfte sachverständiger Institutionen sind nicht einheitlich. Die eine Gefährdung jedweden Rückkehrers annehmenden Einschätzungen vermögen zudem nicht zu überzeugen. Die von der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde befragten sachkundigen Personen beließen es insoweit bei bloßen, nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Gleiches gilt für die Stellungnahme des UNHCR im Bericht vom Februar 2017, die diese Angaben ihrer eigenen Bewertung zu Grunde legte. Demgegenüber gewinnen die eine Gefährdung verneinenden Auskünfte vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklung der Flüchtlingssituation an Gewicht. Angesichts der seit dem Jahr 2015 einsetzenden Massenflucht erscheint es trotz des repressiven syrischen Machtsystems nicht plausibel, jedenfalls nicht durch belastbare Tatsachen erhärtet, dass der syrische Staat mehrere Millionen gänzlich unpolitische Flüchtlinge, die das Land allein aufgrund des eskalierten Krieges verlassen haben, durchweg als politische Gegner ansieht. In diese Richtung weist auch der weitere Umstand, dass eine große Anzahl syrischer Flüchtlinge zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat (u.U. auch nur temporär) zurückgekehrt ist. Auch soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 40081/14, 40088/14, 40127/14 (L.M. u.a./Russland), Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 2016, S. 1779 ff, die allgemeine Gewaltlage in Syrien als Gefahr für Leib und Leben einstuft, kann daraus im vorliegenden Zusammenhang keine für den Kläger günstigere Bewertung abgeleitet werden, denn diesem Umstand ist zutreffend und ausreichend mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen worden, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 3. Dem Kläger droht im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung. a. Die Wehrpflicht und die aus einer Wehrdienstentziehung folgenden Sanktionen stellen sich nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016; UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017); Auskünfte der SFH: „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017 und „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ vom 30. Juli 2014¸ Deutsche Orient-Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 22. Februar 2017 und 8. November 2016, in der Arabischen Republik Syrien wie folgt dar:In Syrien besteht die allgemeine Wehrpflicht ohne die Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung bzw. eines Ersatzdienstes. Syrische Männer (Juden sind davon ausgenommen) müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren lassen, der – je nach Bildungsstand – 18 oder 21 Monate dauert. Freigestellt sind lediglich Einzelkinder bzw. einzige Söhne einer Familie und Studenten während ihres Studiums. Nach dem Militärdienst sind die syrischen Männer nach dem Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren wehrdienstpflichtig und müssen sich als Reservisten bereithalten. Aufgrund der im jahrelangen bewaffneten Konflikt stark dezimierten Streitkräfte herrscht ein erheblicher Personalbedarf. Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Männern im wehrpflichtigen Alter wird die Ausreise verboten und der Reisepass vorenthalten. Wer dem Einberufungsbescheid keine Folge leistet, wird von Mitarbeitern der Geheimdienste für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, an der Grenze, bei Behördengängen oder an Universitäten verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Die Rechtsvorschriften werden zunehmend willkürlich angewandt. So wird die Wehrpflicht in der Praxis auch über das 42. Lebensjahr hinaus ausgeweitet. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017: bis zum 50. Lebensjahr; Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016: in Ausnahmesituationen bis zum 52. Lebensjahr; Auskunft der SFH: „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“ vom 23. März 2017, S. 4 f.: je nach Region und Einzelfallumständen bis zum 60. Lebensjahr. Ausnahme- und Aufschubregelungen werden mitunter nicht angewendet und Wehrpflichtige nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Wehrdienstes nicht entlassen. Auch Rekrutierungen von Minderjährigen wurden bekannt. Die Art und die Dauer der Bestrafung von Wehrdienstentziehung oder Desertion sind im Military Penal code von 1950, geändert 1973, festgelegt. Danach werden Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monaten und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren inhaftiert. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Besonders hart ist die Strafdrohung, wenn der Betroffene bereits Soldat ist und desertiert. Dann drohen fünf Jahre Haft. Wenn er unter Verlassen des Landes desertiert, ist Haft zwischen fünf und zehn Jahren vorgesehen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert oder gar zum Feind überläuft, wird mit der Todesstrafe bedroht.Auch eine Wehrdienstentziehung durch eine illegale Ausreise von noch nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen kann bestraft werden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017. Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht immer nach den Regelungen des syrischen Wehrstrafrechts. Die Quellen sprechen von mehreren möglichen – letztlich willkürlichen – Konsequenzen, je nach Profil des Einzelnen und dem Bedarf an Front, die von einer bloßen Ermahnung über eine unmittelbar nach der Festnahme verordneten Einberufung in den Wehrdienst, einem Einsatz an vorderster Front bis hin zu Haft und Folter reichen. SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, S. 10 ff.;UNHCR; Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 4, Fn. 15 unter Bezugnahme auf weitere Quellen. Mit Gesetzesdekret Nr. 8 vom 17. Februar 2016 erließ der syrische Präsident eine Amnestie für Deserteure und Wehrdienstentzieher innerhalb und außerhalb Syriens. Über die Umsetzung dieser Amnestie sind Einzelheiten nicht bekannt. Es bestehen indes Zweifel an einer effektiven Umsetzung. Vgl. UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017), S. 29 f.; zu Zweifeln an der Umsetzung vorhergehender Amnestien vgl. auch SFH, „Syrien: Umsetzung der Amnestien“ vom 14. April 2015, S. 2. b. Von dieser Sachlage ausgehend, soll zu Gunsten des Klägers, der sich im wehrdienstfähigen Alter befindet, unterstellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung droht und er hierbei einer gem. § 3a Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt sein würde. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017– 14 A 2023/16.A –, Juris. Vor dieser Situation ist der Kläger indes mit dem bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus geschützt. Die Kammer vermag nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die zu erwartenden Sanktionen an einen der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 AsylG (hier: eine aufgrund der Wehrdienstentziehung vermutete oppositionelle Haltung) anknüpfen. Im Ergebnis auch: OVG NRW, wie vorstehend. Auch die an die Wehrdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfenden Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, führen für sich allein nicht zu einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung. Das ist nur dann anders, wenn die Strafe nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen eines asylerheblichen Merkmals, insbesondere seiner politischen Meinung, treffen soll. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 B 78.17 –, Juris, Rn.14. Der totalitäre Charakter eines Regimes als solcher lässt aber noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes, zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann. Ebenso wenig lässt sich die politische Motivation allein aus der in einer erlittenen Misshandlung liegenden Menschenrechtsverletzung herleiten. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 –, Juris, Rn. 15. Eine entsprechende Gerichtetheit des Handels syrischer Sicherheitskräfte lässt sich nach den vorliegenden Erkenntnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellten.Dem Militärstrafrecht in Syrien als solchem sind Anhaltspunkten für eine Differenzierung anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien nicht zu entnehmen. Diesen Regeln unterliegen alle männlichen syrischen Staatsangehörigen gleichermaßen. Es sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass Wehrdienstentziehern in tatsächlicher Hinsicht eine härtere Bestrafung unter Anknüpfung an eine vermeintliche oppositionelle Haltung droht. Mangels Rückführungen liegen insoweit keine Erkenntnisse über die Behandlung dieser Personengruppe bei einer Rückkehr vor. Auch auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte ist eine entsprechende Gerichtetheit staatlichen Handelns nicht feststellbar.Soweit nach Auffassung des UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017;UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Fassung April 2017), S. 22 ff., Wehrdienstentziehung vom syrischen Staat „wahrscheinlich“ als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet wird, vermag diese vage Aussage nicht zu überzeugen. Der UNHCR bezieht sich für seine Annahme in der Auskunft vom 30. Mai 2017 (Seite 6/7) auf im Einzelnen wiedergegebene Stellungnahmen von – vier – Auskunftspersonen, deren Äußerungen sich in bloßen, nicht weiter konkretisierten Behauptungen erschöpfen. Belastbare konkrete Erkenntnisse, aus denen sie ihre Bewertung ableiten, werden nicht benannt. Zudem stellt der UNHCR seine diesbezügliche Bewertung wieder in Frage, wenn er (Seite 3 der Auskunft) ausführt: „Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, ist oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden ...“. Damit geht auch der UNHCR von einer entsprechenden Motivation der handelnden Sicherheitskraft im Einzelfall aus und gerade nicht von einer dem syrischen Regime zuzurechnende Bewertung der Personengruppe der wehrflüchtigen Personen. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, der Kläger könne die einer drohenden Misshandlung durch Sicherheitskräfte zu Grunde liegende Intention – als innere Tatsache – letztlich nicht darlegen. Den Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten von asylsuchenden Personen (in der Rechtsprechung häufig als „sachtypischer Beweisnotstand der Asylsuchenden“ bezeichnet) ist zwar im Rahmen der Überzeugungsbildung des Gerichts wohlwollend Rechnung zu tragen. Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet aber weder eine Beweislastumkehr noch eine Folgeabwägung im Sinne einer größtmöglichen Schutzgewährung. Vielmehr muss das Gericht aufgrund tragfähiger Anhaltspunkte die Überzeugung gewinnen, dass die Voraussetzungen für den jeweiligen Schutzstatus, hier die entsprechende Verknüpfung der Verfolgungshandlung syrischer Sicherheitskräfte mit den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 AsylG, gegeben sind. Andernfalls würde die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiärem Schutz – contra legem – aufgehoben. Eine entsprechende Gerichtetheit des Handels syrischer Sicherheitskräfte folgt nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht „aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen“. So aber Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 –, Juris, Rn.83; im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17-, Juris. Diese Zielsetzung lässt ein entsprechend motiviertes Verhalten immer dann erwarten, wenn das Ziel der Machterhaltung gefährdet erscheint, mithin bei einer tatsächlichen oder auch nur vermuteten Regimegegnerschaft. Das konsequente Vorgehen gegen jede Art von tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition ist den vorliegenden Erkenntnissen auch übereinstimmend zu entnehmen. Eine solche Gerichtetheit in Bezug auch auf die große Anzahl männlicher – gänzlich unpolitischer – Flüchtlinge, die das Land aufgrund der Bürgerkriegswirren verlassen haben und damit gleichsam zwangsläufig den Tatbestsand der Wehrdienstentziehung verwirklich haben, erscheint vor diesem Hintergrund aber nicht als plausibel. Weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte für die von diesen Gerichten angenommene politische Gerichtetheit der Sanktionen sind auch den vorgenannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. 4. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Als Verfolgungshandlung kommt danach in Betracht die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". Ob eine an diese Voraussetzungen anknüpfende Verfolgungshandlung vorliegen kann, mag dahinstehen, denn jedenfalls müsste diese, um asylrelevant zu ein, ebenfalls eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 AsylG aufweisen, OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, Juris. an der es – wie dargelegt – fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtkosten werden gem. 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.