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Beschluss

17 L 2935/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1117.17L2935.17.00
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Leitsätze

Film- und Presserecht

Tenor
  • 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

a) Wie hat der Beigeladene seine Absage begründet?

b) Gab es Forderungen von Seiten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin nicht erfüllen wollte oder konnte, wie etwa eine Professur an der Ruhr-Universität C.      oder andere Forderungen?

c) Hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in das Verfahren um die Leitung des L1.   nur eingewilligt hat, um bessere Konditionen für seinen Lehrstuhl in G.        auszuhandeln?

d) Ist die alte Findungskommission erneut zusammengetreten, um einen neuen Findungsprozess einzuleiten?

e) Hat es eine neue Kommission gegeben und wenn ja, wie war diese besetzt?

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Film- und Presserecht 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Wie hat der Beigeladene seine Absage begründet? b) Gab es Forderungen von Seiten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin nicht erfüllen wollte oder konnte, wie etwa eine Professur an der Ruhr-Universität C. oder andere Forderungen? c) Hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in das Verfahren um die Leitung des L1. nur eingewilligt hat, um bessere Konditionen für seinen Lehrstuhl in G. auszuhandeln? d) Ist die alte Findungskommission erneut zusammengetreten, um einen neuen Findungsprozess einzuleiten? e) Hat es eine neue Kommission gegeben und wenn ja, wie war diese besetzt? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Wie hat der Beigeladene seine Absage begründet? b) Gab es Forderungen von Seiten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin nicht erfüllen wollte oder konnte, wie etwa eine Professur an der Ruhr-Universität C. oder andere Forderungen? c) Hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in das Verfahren um die Leitung des L1. nur eingewilligt hat, um bessere Konditionen für seinen Lehrstuhl in G. auszuhandeln? d) Ist die alte Findungskommission erneut zusammengetreten, um einen neuen Findungsprozess einzuleiten? e) Hat es eine neue Kommission gegeben und wenn ja, wie war diese besetzt? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 3/5, die Antragsgegnerin 2/5 der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten (hinsichtlich der in der Antragsschrift vom 25. September 2017 unter Nr. 2. und 4. gestellten Auskunftsansprüche) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Der danach noch streitgegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet ( 1.), im Übrigen ist er unbegründet ( 2. ). 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch (dazu nachfolgend unter b. ) und Anordnungsgrund (nachfolgend unter a. ) besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für die Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht fällt auch die Freiheit der Presse zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017- 15 B 1289/16 -. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Hinblick auf die in der Antragsschrift (vgl. dort Seite 3) dargestellte und im Übrigen auch unstreitige Bedeutung des L. als eine der wichtigsten geisteswissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Europas und hinsichtlich des von der Antragstellerin als Journalistin der Welt / zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemachten Prozesses der Neubesetzung der Leitung des L. können sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung nicht verneint werden. Die Antragstellerin auf den Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens zu verweisen, würde dem grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Pressefreiheit nicht gerecht werden. b. Die Antragstellerin hat ferner mit der wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. Insofern spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die tenorierten Auskunftsansprüche auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 PresseG NRW zustehen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin ist als Journalistin einer überregionalen deutschen Tageszeitung anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 HG NRW) anspruchsverpflichtet. Vgl. zum Behördenbegriff des PresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rdnr. 69. Die Antragstellerin erstrebt die fraglichen Informationen im Zusammenhang mit ihrer Recherche über die Neubesetzung der Leitung des L. . Der damit grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Die Durchführung eines schwebenden Verfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW steht nach Abschluss des Neubesetzungsverfahrens (unstreitig) nicht (mehr) in Rede. Ferner stehen auch Vorschriften über die Geheimhaltung der Erteilung der erstrebten Auskünfte nicht entgegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW). Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Verordnungsweg erlassene Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse im Sinne eines materiellen Geheimnisschutzes bewirken sollen und zumindest auch die auskunftspflichtige Behörde zum Adressaten haben. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 4 , Rdnr. 46; Löffler, Presserecht, Kommentar, 6. Auflage; § 4 LPG, Rdnr. 109. Danach stellen mit Bewerbern getroffene Vereinbarungen über die Einhaltung von Verschwiegenheit von vornherein keine Geheimhaltungsvorschriften im fraglichen Sinne dar. Nichts anderes kann für § 38 Abs. 5 HG NRW gelten, auf den sich die Antragsgegnerin ebenfalls beruft. Danach steht Bewerbern kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens zu, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. Bereits aus dem wiedergegebenen Wortlaut erschließt sich, dass damit kein umfassender materieller öffentlicher Geheimnisschutz mit (auch) presserechtliche Auskunftsansprüche ausschließender Wirkung geregelt wird, sondern allein Einsichtsrechte der Bewerber im Berufungsverfahren eingeschränkt werden. Im Ergebnis nichts Abweichendes gilt schließlich für die von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung herangezogenen Regelungen in § 20 der Berufungsordnung der Antragsgegnerin bzw. § 3 der Berufungsordnung der Ruhr-Universität C. sowie § 2 Abs. 4 der Berufungsordnung der Technischen Universität E. . Nach diesen im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen sind die Berufungsverfahren nicht öffentlich und Berufungsunterlagen vertraulich zu behandeln. Diese formellen Geheimhaltungsvorschriften vermitteln ungeachtet weiterer Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtsqualität und (analogen) Anwendbarkeit keinen materiellen Geheimnisschutz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, der der Behörde die Preisgabe der Information ausnahmslos verbieten würde. Die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass sich kaum jemand beworben hätte bzw. bewerben würde, wenn nicht Vertraulichkeit bestehen würde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Weitergabe von Informationen aus den Bewerbungsverfahren schlechthin untersagt wäre. Diesem Interesse der Bewerber an vertraulicher Behandlung ihrer im Verfahren offenbarten persönlichen Daten sowie dem Interesse der Antragsgegnerin an einer ungestörten Durchführung des Berufungsverfahrens wird durch die Regelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 PresseG NRW Rechnung getragen. Überwiegendes spricht zudem dafür, dass die genannten Regelungen nicht die jeweils auskunftsverpflichtete Universität als Behörde, sondern das zur Behandlung der Berufungsverfahren bestimmte Gremium zum Adressaten hat. Ein Ausschluss des Anspruchs der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es - sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch der überwiegenden öffentlichen Interessen - eine Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an der Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rdnr. 126 und Beschluss vom 20. Januar 2017 - 15 B 1289/16 -, m.w.N. Ausgehend davon überwiegt im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung im Umfang der im Beschlusstenor zu 1. aufgeführten Fragestellungen das Interesse der Antragstellerin an der Kenntnis der begehrten Auskünfte die hier allein geltend gemachten gegenläufigen privaten Interessen des Beigeladenen. Das öffentliche Informationsinteresse im Sinne von § 3 PresseG NRW ist grundgesetzlich verbürgt und hat bei der nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange ein erhebliches Gewicht. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Dabei hat die Presse im Interesse einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung grundsätzlich nach ihren publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR23/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017- 15 B 457/17 -, juris und Urteil vom 18. Dezember 2013- 5 A 413/11 -, juris Rdnr. 131, jeweils m.w.N. Der Ablauf des Berufungsverfahrens für die Neubesetzung der Leitung des L. und insbesondere die Umstände der Rücknahme der Bewerbung des Beigeladenen haben zentrale Bedeutung in der Berichterstattung der Antragstellerin, die ausweislich ihrer Antragsschrift über den „Missstand“ der längeren kommissarischen Leitung des L. berichtet. Gegenüber diesem Informationsinteresse treten die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beigeladenen in Gestalt seines ebenfalls grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurück. Denn mit der Offenlegung der begehrten Informationen in Beantwortung der tenorierten Fragestellungen sind nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen verbunden, die so gewichtig sind, dass sich sein Geheimhaltungsinteresse durchsetzt. Dies gilt zunächst für die begehrte Auskunft darüber, wie der Beigeladene seine Absage begründet hat. Insofern weist die Antragsgegnerin zwar zutreffend darauf hin, dass damit personenbezogene Daten des Beigeladenen betroffen sind. Indes wird weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass diese Daten die der Öffentlichkeit entzogene Privatsphäre des Beigeladenen betreffen. Dass insoweit Daten, die die fachliche Qualifikation des Beigeladenen oder Werturteile von Dritten über ihn oder sonstige persönliche Eigenschaften des Beigeladenen in Rede stehen, ist nicht anzunehmen. Mangels substantiierten Vortrags sowohl der Antragsgegnerin als auch des Beigeladenen ist vielmehr davon auszugehen, dass die mit der in Rede stehenden Fragestellung erbetenen Auskünfte lediglich die wegen ihres Bezugs nach außen weniger stark geschützte Sozialsphäre des Beigeladenen betreffen, vgl. zu dieser Unterscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris, da sie im Zusammenhang mit seiner beruflichen Betätigung bzw. seiner Bewerbung für eine Leitungsposition einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft stehen. Gerade wegen dieses öffentlichen Bezuges muss der Beigeladene Eingriffe in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig hinnehmen, jedenfalls solange, als mit der Offenlegung der nachgefragten Informationen keine unzulässige Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris, m.w.N. Für die Annahme derartiger Folgen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise für die im Beschlusstenor zu 1. unter b) („Gab es Forderungen von Seiten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin nicht erfüllen wollte oder konnte, wie etwa eine Professur an der Ruhr-Universität C. oder andere Forderungen?“) und c) („Hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene in das Verfahren um die Leitung des L. nur eingewilligt hat, um bessere Konditionen für seinen Lehrstuhl in G. auszuhandeln?“) angeführten Fragen. Bei beiden Fragen stehen - ohnehin nur für den Fall, dass diese zu bejahen sind - nach bestehender Erkenntnislage keine personenbezogenen Daten des Beigeladenen in Rede, die seine Privatsphäre betreffen oder einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen könnten. Das gilt sowohl für eine etwaig bestehende Absicht des Beigeladenen, durch seine Bewerbung eine Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Situation herbeiführen zu wollen als auch für etwaige, von der Antragsgegnerin nicht erfüllte oder erfüllbare Forderungen des Beigeladenen. Eine solche Absicht wäre ebenso wie eine im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung stehende etwaige Forderung des Beigeladenen nach einer Professur, die der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 4. November 2017 im Übrigen selber zumindest angedeutet hat, als durchaus nicht unübliches „Verhandlungsgebaren“ legitim; sie hätten jedenfalls weder eine Stigmatisierung noch eine soziale Ausgrenzung oder gar Prangerwirkung für den Beigeladenen zur Folge. Dafür, dass andere Forderungen des Beigeladenen bestanden haben, die bei einer Offenbarung einen Persönlichkeitsschaden bei ihm befürchten lassen könnten, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Auch insoweit haben weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene auch nur ansatzweise etwas vorgetragen. Hinsichtlich der im Beschlusstenor zu 1. unter d) und e) angeführten Fragen fehlt es ersichtlich an einem dem geltend gemachten Auskunftsanspruch entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesse. Auch insoweit haben weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene etwas vorgetragen. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich. 2. Der Antrag ist, soweit er über die im Beschlusstenor zu 1. angeführten Fragestellungen hinausgeht, unbegründet. Die Antragstellerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in Bezug auf die in der Antragsschrift vom 25. September 2017 unter Nr. 1. auf die Mitteilung einer „Ansicht“ gerichtete Begehren und in Bezug auf die unter Nr. 5. und Nr. 6. gestellten Fragen ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beinhaltet einen Zugang zu den bei der auskunftspflichtigen Behörde vorhandenen Informationen, mithin zu Tatsachen, über die die Behörde verfügt. Darauf, dass eine Behörde tatsächliche Vorgänge bewertet oder kommentiert, innere Tatsachen wie Absichten oder Motive und sonstige Überlegungen, die sich noch nicht im amtlichen Raum manifestiert haben, bekannt gibt, besteht indes kein Anspruch. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, juris; Löffler, a.a.O., § 4, Rdnr. 2 und 85; Soehring/Hoene, a.a.O., § 4, Rdnr. 40. Sowohl die Frage unter Nr. 1 der Antragsschrift vom 25. September 2017 („Sind Sie der Ansicht…“) als auch die Fragen unter Nr. 5 („Hat….nicht viel zu spät eingeleitet“, …“wurde zu einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit verurteilt“, „Haben Sie… riskiert, dass Renommee des L. zu schmälern“, „Warum haben Sie nicht eingegriffen, um den Prozess zu beschleunigen“) und Nr. 6 („Wie wollten Sie…ausrichten“) zielen klar auf die Abgabe von Bewertungen bzw. Kommentierungen (insbesondere Nr.1 und 5) oder auf die Kundgabe von inneren, indes noch nicht nach außen manifestierten Absichten (Nr. 6 und letzte Frage unter Nr.5). An dieser Bewertung würde sich auch dann ersichtlich nichts ändern, wenn man den Wortlaut der Fragen wie im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. Oktober 2017 formuliert zugrunde legt. Hinsichtlich des § 4 Abs.1 IFG NRW gilt nichts anderes. Auch hier ist der Anspruch auf vorhandene amtliche Informationen i.S.d. § 3 IFG NRW gerichtet und vermittelt damit keinen Anspruch auf Abgabe von Bewertungen bzw. Kundgabe von Absichten oder Motiven. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, a.a.O. Für einen - neben dem grundsätzlich bestehende presserechtlichen Anspruch aus § 4 PresseG NRW bzw. § 4 Abs. 1 IFG NRW - auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Auskunftsanspruch ist von vornherein kein Raum. Zum Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit gehört - über einen verfassungsunmittelbaren Minimalstandard hinaus, der jedenfalls durch die vorhandenen einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche abgesichert wird - kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65/14 -, juris, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2/15 -, juris und Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 - , a.a.O. Im Übrigen beschränkt sich ein Auskunftsanspruch, soweit dieser überhaupt unmittelbar auf Art. 5 GG gestützt werden kann, ebenfalls allein auf Tatsachen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -,juris Rdnr. 30. Schließlich ergibt sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK. Allgemein zu Art 10 EMRK als Grundlage für einen Informationsverschaffungsanspruch: Löffler, a.a.O.,§ 4 Rdnr. 31; offengelassen im Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2016- 6 C 65/14 -, juris Rdnr. 29 und im Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, juris Rdnr. 33. Die genannte Norm ist grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt Informationen zu geben. Art. 10 EMRK verhindert lediglich eine willkürliche zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rdnr. 186 ff. m.w.N. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Im Übrigen dürfte auch Art. 10 EMRK keinen Anspruch auf Abgabe von Bewertungen oder Kundgabe von noch nicht nach außen gedrungenen Absichten bzw. Motiven vermitteln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, tragen in Anwendung des Maßstabs des billigen Ermessens (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Antragstellerin die Kosten zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag hinsichtlich der unter 2. und 4. der Antragsschrift vom 25. September 2017 gestellten Fragen voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre, soweit (drei) Fragestellungen noch nicht nach außen manifestierte Absichten zum Gegenstand hatten. Soweit dies für weitere drei Fragen nicht der Fall war, entspricht eine hälftige Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin billigem Ermessen, weil die Rechtsfrage, ob insoweit § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW dem Auskunftsanspruch entgegensteht, als offen erscheint. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die titulierten Kostenquoten entsprechend insgesamt dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden jeweiligen Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen.