Beschluss
19 L 2887/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1108.19L2887.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aufschub zurücktreten. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Der in der strittigen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin enthaltene Widerruf der dem Antragsteller erteilten Gaststättenerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes – GastG –. Nach dieser Vorschrift ist eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Derartige Tatsachen liegen bei dem Antragsteller vor. Hinsichtlich der diese Annahme stützenden Tatsachen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Bereits die zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte begangen wurden – sowie die erheblichen Verletzungen der steuerlichen Zahlungspflichten begründen jeweils selbständig die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus bestätigen auch die übrigen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen den Gesamteindruck, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Der Antragsteller räumt selbst ein, in der Vergangenheit wiederholt gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen zu haben. Darüber hinaus hielt er mehrfach die ihm in der Gaststättenerlaubnis auferlegte Sperrzeit nicht ein, woraufhin es zu Polizeieinsätzen aufgrund von Ruhestörungen kam. Auch die nicht erfolgte Ummeldung der Gaststätte stellt nach den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht lediglich eine Förmlichkeit, sondern einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht dar. Der Antragsteller hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Antragsteller angibt, die diesen Urteilen zugrunde liegenden Taten datierten aus dem Jahr 2014, entspricht dies ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs nicht den Tatsachen. Jedenfalls die der Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zugrunde liegende Tat datiert aus dem Jahr 2015. Dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen seither nicht mehr straffällig geworden und derzeit nicht Beschuldigter von Ermittlungsverfahren ist, stellt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nicht in Frage, weil für deren Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Entsprechendes gilt mit Blick auf die vom Antragsteller angekündigten Verbesserungen in seinem steuerlichen Erklärungsverhalten und seiner finanziellen Organisation durch Inanspruchnahme der Hilfe eines Steuerberaters sowie für den Einwand, er schließe die Gaststätte nunmehr um 22 Uhr und halte sich in Zukunft an die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes. Rechtlich unerheblich sind die Gründe, auf die der Antragsteller seine Versäumnisse stützt, da es auf ein etwaiges Verschulden im Rahmen der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ankommt. Es ist nicht erkennbar, dass sich an der mangelhaften Erfüllung seiner steuerlichen Zahlungspflichten in Zukunft etwas ändern wird. In der bloßen Behauptung, seinen Erklärungspflichten und Zahlungsverpflichtungen durch Vereinbarung einer Ratenzahlung zukünftig nachkommen zu wollen, liegt kein tragfähiges Sanierungskonzept. Schließlich ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Betrieb der Gaststätte die Existenzgrundlage des Antragstellers und seiner Familie darstellt. Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist bei Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Erlaubnis zu versagen. Die Vorschrift sieht keine Ermessensentscheidung vor. Damit ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen, Gefahren durch unzuverlässige Gaststättenbetreiber abzuwehren. Die Schließungsverfügung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Das Ermessen nach §§ 31 GastG, 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr da. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996- 14 TG 430/95 -, GewArch 1996, 291. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs wird aus den im Bescheid genannten Gründen ebenfalls Bestand haben. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass ein Zwangsgeld im Sinne der §§ 58 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW angesichts der in den Steuerrückständen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden finanziellen Situation keinen Erfolg versprach. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsanordnung. Dieses liegt darin begründet, dass die aus dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers herrührenden Gefahren, insbesondere der Verstrickung in Betäubungsmitteldelikte und eines erneuten Anfalls von Steuerrückständen und damit einer finanziellen Schädigung der Allgemeinheit, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden können. Das von dem Antragsteller angeführte Interesse am Unterhalt seiner Familie durch ein nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben geführtes Gewerbe muss demgegenüber zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.