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Beschluss

5 L 2584/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1023.5L2584.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (Az. 5 K 9436/17) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u. a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 wurde der Antragstellerin für das Grundstück C.-----straße 15 in C1. aufgegeben, die errichtete Aluminiumkonstruktion, die direkt zur C.-----straße errichtet worden ist und zur Überdachung und Einhausung des Freisitzes dienen soll, zwei Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung zurück zu bauen. Zudem wurde der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht, wenn sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die ebenfalls erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Die Antragsgegnerin hat hier insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt und weiter darauf abgestellt, dass zur Vermeidung einer Schlechterstellung der gesetzestreuen Bürger, die keine baulichen Anlagen ohne entsprechende Baugenehmigung herstellen und nutzen, der Antragstellerin eine Nutzung auch für die Dauer eines Klageverfahrens nicht möglich sein dürfe. Ferner überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. August 2017 in der Sache ausgesprochene Beseitigungsverfügung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1. Rechtsgrundlage für die Verfügung der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. a) In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.03.2017 (siehe Bl. 12 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge) gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Gleichfalls enthält die angefochtene Ordnungsverfügung eine erforderliche Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung Ausführungen zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt und zur vorliegenden formellen Illegalität gemacht. Des Weiteren hat sie Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht die errichtete Aluminiumkonstruktion materiell rechtswidrig und auch nicht genehmigungsfähig ist. Weiter hat sie zur Ausübung ihres Ermessens Stellung genommen. Auch die Zwangsgeldandrohung ist begründet worden. Damit sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt worden, die die Antragsgegnerin zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Ebenso hat die Antragsgegnerin Gesichtspunkte aufgezeigt, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. b) Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin durfte der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung aufgeben, die errichtete Aluminiumkonstruktion, die zur Überdachung und Einhausung des Freisitzes dienen soll, zurück zu bauen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage kann gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfügt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2016 – 7 A 184/14 –, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, Rn. 45, juris, mwN. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 – 7 A 2828/07 –, juris Rn. 9. aa) Die von der Antragstellerin errichtete bauliche Anlage, nämlich die Aluminiumkonstruktion auf dem Grundstück C.-----straße 15 in C1. , ist zunächst formell illegal, da die Antragstellerin bei Erlass der Ordnungsverfügung nicht über die hierfür erforderliche Baugenehmigung verfügt hat. Die Genehmigung zum Betrieb eines Restaurants umfasst nicht die Errichtung der vorliegenden Aluminiumkonstruktion. Aus den Verwaltungsvorgängen (Bl. 3 ff. VVe) sowie der anlässlich des durchgeführten Ortstermins am 19.09.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, anlässlich derer zahlreiche Lichtbilder angefertigt worden sind (siehe Bl. 38 ff. d. A.) ergibt sich, dass die Antragstellerin auf einer Länge von rund 12,50 m, einer Höhe von 2,50 m und einer Tiefe von ca. 3,50 m eine Aluminiumkonstruktion errichtet hat, die mit einer in Schienenbahnen befindlichen Stoffplane überdacht werden kann. Sie ist statisch, kann nicht eingeklappt werden und ist an der Gebäudewand fest verschraubt. An der linken und vorderen Außenseite befinden sich ca. 1,20 m hohe Schutzelemente aus Holz, die der Einfriedung der Außengastronomiefläche dienen. Zwar ist die bauliche Anlage nicht direkt über tragende Stützen mit dem Erdboden verschraubt und verbunden. Das Merkmal der festen Verbindung mit dem Erdboden – vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW – kann indes auch indirekt durch die Montage der Konstruktion an der Außenwand hergestellt werden. Dass es sich bei der Konstruktion um eine bauliche Anlage handelt, folgt im Übrigen daraus, dass selbst einfache Markisen als – genehmigungsfreie – bauliche Anlagen gelten (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW). Eine Genehmigungsfreiheit ist nicht ersichtlich. § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW ist nicht einschlägig. Danach sind unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 Kubikmetern genehmigungsfrei. Ob eine Anlage oder Einrichtung unbedeutend ist, muss nach bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Kriterien beurteilt werden. Hierbei dienen die Beispiele als Orientierung. Wenzel in: Gädke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, § 65 Rn. 149. Um eine Markise handelt es sich vorliegend nicht. Markisen sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aufrollbare oder faltbare Sonnendächer, OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 – 7 B 537/90 –. Die beschriebene Konstruktion umfasst zwar eine Markise, enthält jedoch zahlreiche weitere Bauteile, die den Raum über der Terrasse nach zwei Seiten hin abschirmen. Zudem ist die Markise nach den getroffenen Feststellungen nicht wie eine herkömmliche Faltmarkise insgesamt einrollbar, sondern kann lediglich über in der Aluminiumträgerkonstruktion befindliche Laufleisten eingerollt werden. An der statischen Massivität der Aluminiumkonstruktion ändert dies jedoch nichts. Die Dimension der Trägerkonstruktionen bleibt auch nach gänzlichem Einholen der Markise unverändert. bb) Die von der Antragstellerin errichtete bauliche Anlage ist auch materiell illegal. Denn die errichtete Konstruktion verstößt sowohl gegen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetz NRW als auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Brandschutz dienen. (1) Die der Antragstellerin unter dem 12.05.2017 erteilte Sondernutzungserlaubnis (siehe Bl. 10 der Akte) für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes umfasst lediglich den Gaststättenfreisitz, nicht aber die errichtete Aluminiumkonstruktion, wie insbesondere aus der Planzeichnung zur erteilten Erlaubnis folgt (siehe Bl. 10R der Akte). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW gehört zur öffentlichen Straße auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Die von der Antragstellerin errichtete Aluminiumkonstruktion ragt in den Straßenraum deutlich hinein, benutzt mithin die öffentliche Straße. Die Benutzung des Luftraums über einer öffentlichen Straße durch eine bauliche Anlage gehört nicht mehr zum Gemeingebrauch, da eine solche Benutzung nichts mit einer Benutzung zu Verkehrszwecken zu tun hat. Durch eine solche Sondernutzung kann auch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden. Dies folgt allein daraus, dass der durch die Sondernutzung beanspruchte Bereich nicht mehr für den Verkehr zur Verfügung steht und somit zumindest im Sinne einer abstrakten Gefahr dessen Sicherheit und Leichtigkeit beeinträchtigt ist. Insoweit stellt das Verhalten der Antragstellerin eine genehmigungsfähige Sondernutzung dar, für die jedoch die erforderliche Sondernutzungserlaubnis (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) nicht erteilt worden ist und nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Verfahren auch nicht erteilt werden wird. (2) Gleichfalls verstößt die errichtete Aluminiumkonstruktion gegen die dem Brandschutz dienende Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind Gebäudeabschlusswände herzustellen bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die in Rede stehende Aluminiumkonstruktion samt der bestehenden Einfriedung unterfällt dem Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 BauO NRW. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauO NRW liegen nicht vor, da es jedenfalls an dem erforderlichen Abstand zur Nachbargrenze fehlt. c) Die Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin auch als Störerin in Anspruch nehmen. Als Verantwortliche für die Errichtung der baulichen Anlage und Betreiberin der Gaststätte ist die Antragstellerin jedenfalls nach § 18 Abs. 1 S. 1., Abs. 2 S. 2 OBG NRW pflichtig. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung, die - wie hier - die Beseitigung von Bausubstanz fordert, ist allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. In Anknüpfung an die gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geschuldet, dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, eine Beseitigungsverfügung sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden ist, kann in der Regel nicht allein in dem Umstand erblickt werden, dass eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2006 – 7 B 2363/06 –, Rn. 4, juris. Hier kommt die Kammer indes zu dem Ergebnis, dass eine Sachlage vorliegt, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigung der streitbefangenen baulichen Anlage rechtfertigt. Wie ausgeführt, fehlt es vorliegend an der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderlichen Gebäudeabschlusswand. Damit liegt ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften der Bauordnung vor. Diese sollen jedoch überragende Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit schützen. Weiterhin ist anzuführen, dass bezüglich der von der Antragstellerin errichteten massiven Aluminiumkonstruktion keinerlei Angaben über die erforderliche Sicherheit und Stabilität („Standsicherheit“) der ohne Stützpfeiler errichteten und allein in der Hauswand festgeschraubten und verdübelten baulichen Anlage vorliegen. Diese Nachweise hätten jedoch nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW bereits bei Baubeginn eingereicht werden müssen. Damit gefährdet die errichtete bauliche Anlage der Antragstellerin überragend wichtige Rechtsgüter Dritter. Darüber hinaus geht von der illegalen errichteten Aluminiumkonstruktion eine negative Vorbildwirkung aus. Wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und ausführlich im Ortstermin am 19.09.2017 erörtert, befinden sich in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage der Antragstellerin vergleichbare – ohne Baugenehmigung errichtete – Anlagen, die gleichfalls Gegenstand weiterer Verwaltungsverfahren bzw. Gerichtsverfahren sind. Auch um einer Vorbildwirkung und Nachahmung zu begegnen, ist es gerechtfertigt, mit der Vollziehung der Verfügung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss im Hauptsacheverfahren zu warten. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gefahren war die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung geboten. 3. Die Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin lässt Ermessensfehler auch im Übrigen nicht erkennen. Bei einer Beseitigungsverfügung aufgrund festgestellter formeller und materieller Baurechtswidrigkeit genügt es regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 -4 C 22/94-, Beschluss vom 28. August 1980 -4 B 67/80-, OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 -7 A 19/14-, sämtlich juris. Bei einer Entscheidung über das Einschreiten ist das "Für und Wider" nur dann abzuwägen, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. für eine ausnahmsweise in Kauf zu nehmende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 -4 B 67/80-, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 -7 A 19/14, a.a.O. Für das Vorliegen solcher Umstände, die die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ist hier nichts ersichtlich. Solche Umstände liegen hier insbesondere nicht darin, dass die Fortführung des Betriebes der Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gefährdet ist oder sogar unmöglich gemacht wird. Errichtet ein Bauherr rechtswidrig bauliche Anlagen, so handelt er damit auf eigenes wirtschaftliches Risiko, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 -7 A 998/99-, juris. Die Beseitigungsverfügung ist auch verhältnismäßig, § 15 Abs. 1 OBG NRW, da sie geeignet und erforderlich ist, um rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück C.-----straße 15 herzustellen. Eine andere Entscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt. 4. Schließlich hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dieser Grundsatz besagt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt allerdings nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets flächendeckend einschreiten muss. Vielmehr darf die Bauaufsichtsbehörde schon in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 -4 B 55.95-, BRS 57 Nr. 248, OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 -10 A 1814/12-, juris. Das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann verletzt, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 -4 B 99.98-, BRS 60 Nr. 163 und vom 18. April 1996 -4 B 38.96 -, BRS 58 Nr. 209. Dies ist hier nicht der Fall. Die rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Fälle aus ihrem Zuständigkeitsbereich sind nach den Darlegungen der Antragsgegnerin durch diese verfolgt worden. Auf die protokollierten Erörterungen in dem Ortstermin am 19.09.2017 wird Bezug genommen. Bezüglich der weiteren vergleichbaren Fälle im unmittelbaren Umfeld der hier gegenständlichen baulichen Anlage sind durch die Antragsgegnerin Verwaltungsverfahren eingeleitet worden. Teilweise sind auch bereits gerichtliche Verfahren anhängig. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Durchführung ihrer Forderung eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung gesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere gegen die festgelegte Länge der Frist bestehen keine Bedenken. Solche sind von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. 5. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 03. August 2017 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nichts einzuwenden ist (vgl. § 63 iVm. § 55 Abs. 1, § 60 VwVG NRW). Das Zwangsgeld wird nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auf einen Betrag von mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Dies bedeutet, dass das angedrohte Zwangsgeld dazu geeignet sein muss, den Betroffenen zur Befolgung der Ordnungsverfügung anzuhalten, weil der wirtschaftliche Vorteil, den er durch die Nichtbefolgung der Verfügung erlangen würde, durch die Festsetzung des Zwangsgeldes zunichte gemacht oder zumindest erheblich geschmälert würde. Die Beugefunktion der Zwangsgeldandrohung kann nur erreicht werden, wenn das Befolgen der Ordnungsverfügung "wirtschaftlicher" ist als das Belassen des ordnungswidrigen Zustandes. Nach diesen Grundsätzen bestehen hier hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 9. a) des Streitwertkataloges der Bausenate (BauR 2003, 1883) kommt es für eine Beseitigungsverfügung auf den Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten und Beseitigung der abgebrochenen Materialien an. Diesen Wert schätzt die Kammer hier auf 20.000 € und hat diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Regelung halbiert.