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Beschluss

6z L 2868/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1006.6Z.L2868.17.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2017/18 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,4) und ohne Wartehalbjahre nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus C. zum Wintersemester 2017/2018 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2017/2018 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; C. , in: Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; C. , in: Bahro/ C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Fallgruppe D 1.1 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Die vom Antragsteller mit seinen Bewerbungsunterlagen eingereichten Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. med. N. vom 15. Mai 2017 und des Internisten, Arzt für Magen-, Darm und Stoffwechselkrankheiten Dr. med. L. vom 22. Mai 2017 genügen den vorgenannten Anforderungen an vorzulegende Gutachten nicht. Die Gutachten enthalten zwar Angaben zu der bei dem Antragsteller diagnostizierten Erkrankung sowie Angaben über seine bisherigen krankheitsbedingten Probleme und erfolgten medizinischen Behandlungen. Ausführungen zur prognostizierten Entwicklung der Arbeits- und Studierfähigkeit des erkrankten Antragstellers und damit zu der (entscheidenden) Frage, inwieweit er die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch würde durchstehen können, enthalten die Gutachten indes nicht im erforderlichen Maße. Das Gericht verkennt nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist daher, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, juris, und Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -. Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. med. N. vom 15. Mai 2017 nicht. Es belegt zwar, dass der Antragsteller an einer gravierenden Erkrankung leidet, die (möglicherweise) wegen einer verspäteten Diagnosestellung durch einen progredienten Verlauf gekennzeichnet ist. Belegt wird in dem Gutachten allerdings nicht, dass der Antragsteller infolge dieser Erkrankung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande sein wird, die Belastungen eines Studiums der Humanmedizin durchstehen zu können. In dem Gutachten sind zwar mögliche Komplikationen der beim Antragsteller attestierten Bauspeichel-drüsenteilresektion im Einzelnen aufgeführt und in diesem Zusammenhang spricht der Arzt von einer „hohen Gefahr“, wegen dieser Komplikationen nicht mehr in der Lage zu sein, ein Studium zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten und erfolgreich abzuschließen. An den entscheidenden Stellen fehlt es dem Gutachten jedoch an Substanz. Es hätte näher beleuchtet und nachvollziehbar ausgeführt werden müssen, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit diese Komplikationen aufzutreten pflegen und welche konkreten Auswirkungen sie jeweils auf den Gesundheitszustand des Antragstellers haben werden. Von besonderem Interesse ist dabei, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und warum sie durch eine Therapie nicht soweit gelindert werden könnten, dass der Antragsteller weiterhin studierfähig bliebe. So ist beispielsweise die Gefahr eines Diabetes mellitus oder eines erneuten operativen Eingriffs zur Verbesserung des Abflusses des Bauspeicheldrüsensekrets als mögliche Komplikation aufgeführt, ohne dass sich dem Gutachten entnehmen ließe, warum der Antragsteller bei Eintreten dieser Komplikationen in Zukunft ein Studium nicht mehr aufnehmen und abschließen könnte. Entsprechende Angaben sind jedoch unverzichtbar, um die Voraussetzungen eines Härtefalles feststellen zu können. Dass der behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. med. N. dem Antragsteller an anderer Stelle des Attestes noch eine länger anhaltende Studierfähigkeit attestiert („trotz der Erkrankung … zur Zeit in der Lage … ein Studium der Humanmedizin aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen“) und an dieser Stelle seines Attestes lediglich erhebliche Zweifel äußerst, ob der Antragsteller den Belastungen eines Studiums der Humanmedizin auch nach längeren Wartezeiten noch gewachsen wäre, und gerade nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit annimmt, lässt weitere Bedenken aufkommen. Das ebenfalls im Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin eingereichte Gutachten des Internisten Dr. med. L. vom 22. Mai 2017 genügt den dargestellten Anforderungen ebenfalls nicht. Es belegt zwar ebenfalls, dass der Antragsteller an einer schweren chronischen Erkrankung leidet. Es enthält allerdings keine Ausführungen dazu, welche konkrete weitere Verschlechterung des gegenwärtigen Gesundheitszustands des Antragstellers prognostisch zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Auswirkungen auf die Studierfähigkeit zu erwarten ist. Es wird vielmehr in diesem Zusammenhang nur ausgeführt, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft krankheitsbedingt während eines Studiums behindert werden würde und ein kontinuierlicher Studienablauf nicht mehr gewährleistet wäre. Allein die Aussage, die Funktion der Bauspeicheldrüse könne nicht ersetzt werden, aber die Restdrüse müsse in ihrer Funktion erhalten bleiben, vermag die Behauptung, der Antragsteller leide an einer Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen werde, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht werde durchstehen können, nicht zu begründen. Dieser Aussage scheint letztlich auch der attestierende Arzt selbst kritisch gegenüber zu stehen, wenn er zum Ende des Attestes relativierend ausführt, jedes Semester der Wartezeit bedeute möglicherweise eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufs. Dass es sich im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris). Schließlich hat der Antragsteller durch die Vorlage der ärztlichen Atteste inhaltlich auch keine weitere Fallgruppe besonderer gesundheitlicher Umstände nach D.1 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht. In den vorgelegten ärztlichen Gutachten wird zwar behauptet, dass der Antragsteller krankheitsbedingt auf ein enges Berufsfeld beschränkt und eine Überbrückung der Wartezeit wegen seiner Erkrankung nicht zumutbar sei. Begründet wird das indes an keiner Stelle in den ärztlichen Stellungnahmen und erscheint auch vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller von beiden Ärzten gegenwärtig eine Studierfähigkeit attestiert wird, fernliegend. In den Attesten wird lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller einen geregelten Tagesablauf benötige und körperliche Belastungen vermeiden müsse. Einzuräumen ist dem Antragsteller, dass er infolge seiner Erkrankung in seiner Berufswahl oder Berufsausübung beschränkt ist. Dass er aufgrund dieses Umstandes an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert ist, wird indes nur behauptet, ohne in den fachärztlichen Stellungnahmen näher begründet zu werden, insbesondere soweit Tätigkeiten ohne besondere physische Belastungen im Raume stehen. Auch insoweit bedürfte es konkreter Ausführungen in einer fachärztlichen Stellungnahme, warum der Antragsteller den körperlichen Belastungen des vorklinischen und des klinischen Teils eines Medizinstudiums gewachsen sein, aber jegliche andere vernünftige Beschäftigung für ihn ausscheiden soll. Dieser Nachweismangel lässt sich für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2017/18 auch nicht mehr beheben. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester für Altabiturienten spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Damit kann das erst im gerichtlichen Antragsverfahren vorgelegte Ergänzungsgutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. med. N. vom 12. September 2017 keine Berücksichtigung mehr finden. Ohne dass es darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass das Ergänzungsgutachten auch bei Berücksichtigungsfähigkeit die Defizite des Ausgangsgutachtens nicht ausgeräumt hätte. Auch im Ergänzungsgutachten wird nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller an einer Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung leidet, die dazu führen wird, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht wird durchstehen können. Es bleibt dem Antragsteller aber selbstverständlich unbenommen, sich mit entsprechend ergänzten Unterlagen zum Sommersemester erneut zu bewerben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.