Urteil
14a K 1497/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0925.14A.K1497.17A.00
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Leitsätze
Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien genießen unter Berücksichtigung des Auftrags der UMWRA auch während des Bürgerkriegs weiterhin deren Beistand, so dass eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien genießen unter Berücksichtigung des Auftrags der UMWRA auch während des Bürgerkriegs weiterhin deren Beistand, so dass eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der am 18. Mai 1993 in Damaskus geborene Kläger zu 1. und seine Nichte, die am 3. Juni 2000 in Damaskus geborene Klägerin zu 2. begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen einer Erstbefragung am 13. Juni 2016 gab der Kläger zu 1. an, dass er zusammen mit seiner Nichte sein Heimatland Syrien am 31. September 2015 verlassen habe. Sie seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich am 9. Oktober 2015 nach Deutschland eingereist. Die Beklagte hat von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und der Kläger zu 1. ist am 14. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen angehört worden. Dabei hat er angegeben, dass er der Volksgruppe der Palästinenser angehöre. Obgleich er in Syrien geboren sei, betrachte sich als palästinensischer Syrer. Bis zu seiner Ausreise habe er sich im Yarmouk Camp bei Damaskus aufgehalten, in dem palästinensische Syrer leben würden. In diesem Camp habe er mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und drei Schwestern in einem eigenen Haus gelebt. Für die Reise bzw. Flucht aus Syrien nach Deutschland habe er ca. 2.500 $ gezahlt. Das Geld habe er von seinen Eltern und seinen Brüdern erhalten. Seine Familie lebe in guten finanziellen Verhältnissen. Sein Vater habe einen Buchladen gehabt und die Familie besitze mehrere Häuser. Er habe an der Universität Damaskus Ökonomie studiert und den Bachelor- Abschluss erreicht. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er sei bis zum Ende des Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Die Einberufung habe nach Beendigung des Studiums bevor gestanden. Er verfüge über die Rückstellungsbescheid und einen Wehrpass. Er sei stolz auf sein Vaterland, würde sich aber keiner Partei in Syrien anschließen, um gegen eine andere Partei zu kämpfen. Er wolle nicht töten und auch nicht getötet werden. Deshalb könne er auch nicht zur Armee. Bei Rückkehr nach Syrien befürchte er eingezogen zu werden. Er habe das Land illegal verlassen und gelte dort als Deserteur. Er würde wahrscheinlich verhaftet oder umgebracht. Mitglied einer nichtstaatlichen oder sonstigen politischen Organisation sei er nicht gewesen. Mit der Justiz oder Polizei habe er in seinem Heimatland keinerlei Probleme gehabt. Zu Hause habe er die tagtäglichen Kriegshandlungen in Syrien miterlebt und habe auch Leichen und Verletzte gesehen. Zu seiner Nichte, für die der Kläger zu 1. die Vormundschaft durch das AG Lünen erhalten hat, hat der Kläger zu 1. erklärt, dass es sich um die Tochter seiner Schwester handele. Aus der Übersetzung des Wehrpasses des Klägers zu 1. ergibt sich, dass dieser im am 18. Mai 2011 ausgestellt worden ist und aus dem Rückstellungsbescheid ergibt sich, dass der Kläger als Palästinenser nach dem Studium zum Wehrdienst einberufen werden sollte. Im Übrigen hat der Kläger eine undatierte „Familiy Registration Card“ der UNRWA (Registration Area Syria/Damaskus) vorgelegt, die am 10. September 2015 ausgedruckt worden ist. In ihr ist der Kläger zusammen mit seinen Eltern und einem Bruder aufgeführt. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 hat die Beklagte den Klägern subsidiären Schutz gewährt und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Vortrag der Kläger enthalte keinen Hinweis darauf, dass sie in Syrien von konkreten individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 8. Februar 2017 gegen die Versagung der Flüchtlingseigenschaft Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern drohe im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden mit dem Ziel der Offenbarung ihrer Ausreisegründe und möglicher Erkenntnisse von Aktivitäten der Exilszene. Diese Verfolgung wäre als eine politische im Sinne der maßgeblichen Vorschriften anzusehen, weil hierbei an eine bei den zurückkehrenden Asylbewerbern vermutete regimefeindliche Gesinnung angeknüpft werde. Der syrische Staat sehe grundsätzlich in jedem Rückkehrer aus Westeuropa, der ein Asylverfahren betrieben habe, eine politische Gegnerschaft des Regimes. Es komme auch nicht darauf an, ob die Ausreise aus Syrien legal oder illegal erfolgt sei. Die Stellung des Asylantrages und der längere Aufenthalt würde zum Anlass genommen, eine regierungsfeindliche Gesinnung zu vermuten. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1. im wehrpflichtigen Alter. Er habe die Universität besucht und es sei ihm von der Militärverwaltung bereits mitgeteilt worden, dass er nach der Beendigung des Studiums zum Wehrdienst eingezogen werde. Er sei deshalb aus seinem Heimatland geflüchtet. Insoweit könne er persönliche subjektive Nachfluchtgründe geltend machen. Mit Beschluss vom 29. August 2017 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Gerichts vom 23. August 2017, vom 11. September 2017 und vom 18. September 2017 auf verschiedene für das Verfahren möglicherweise erhebliche Unterlagen hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorganges. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Dieser scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 ist, wenn er den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge genießt. Nur wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind nach der Gegenausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Absätze 1 und 2 anwendbar, wobei der Flüchtlingsschutz dann „ipso facto“ ohne weitere Prüfung, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012 -18 A 901/11-juris; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 –c-364/11-, InfAuslR 2013, 119, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2016 -A 11 S 664/17-, juris, zu gewähren ist. Der Kläger zu 1. ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigung -deren inhaltliche Richtigkeit bzw. Echtheit unterstellt- als palästinensischer Flüchtling bei der „UNRWA“ (United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert und hat eine entsprechende Registrierung der Klägerin zu 2. durch UNRWA auf der Familienkarte seiner verheirateten Schwester der Mutter der Klägerin zu. 2- in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieses durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete Flüchtlingshilfswerk für Palästina-Flüchtlinge zählt zu den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 -1 C 42/88-, BVerwGE 88, 254, vom 21. Januar 1992 -1 C 21.87-, BVerwGE 89, 296; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 -C-364/11-, juris. Dabei dient das seit dem 1. Mai 1950 übertragene Mandat der UNRWA im Nahen Osten der materiellen Unterstützung derjenigen Palästinenser, die 1948 ihre angestammten Gebiete im neu gegründeten Israel verlassen mussten und in den arabischen Nachbarstaaten Zuflucht suchten. Nach der Resolution ist es Aufgabe der UNRWA „in Zusammenarbeit mit den örtlichen Regierungen (….) direkte Nothilfe- und Wiederaufbauprogramme (für pälästinensische Flüchtlinge) durchzuführen“ und „mit den interessierten Regierungen im Nahen Osten Maßnahmen zu beraten, die diese ergreifen sollten, sofern internationale Hilfe nicht mehr zur Verfügung steht.“. Der Tätigkeitsbereich der UNRWA erstreckt sich dabei geographisch auf die Gebiete des Gazastreifens, des Westjordanlandes und auf die Staaten Jordanien, Libanon und Syrien. Palästinenser in anderen Staaten unterstehen dagegen nicht dem Schutz der UNRWA. Das Gebiet der von UNRWA betreuten Flüchtlingslager wird von den jeweiligen Gastländern zur Verfügung gestellt und es handelt sich immer um staatlichen Besitz. UNRWA erkennt als hilfsberechtigt palästinensische Personen an, „deren Wohnort Palästina in dem Zeitraum vom 1. Juni 1946 – 15. Mai 1948 war und infolge des 1948er Konflikts sowohl ihr Zuhause als auch ihren Lebensunterhalt verloren haben“. Dabei erstreckt sich die Anerkennung auch auf die Nachkommen der registrierten Flüchtlinge. Soweit und solange ein palästinensischer Flüchtling durch UNRWA betreut wird, genießt er dann nicht die Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention, was sich aus der Ausschlussklausel des Art. 1 D Satz 1 GFK ergibt und woran § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG anknüpft. Art. 1 D Satz 2 GFK entspricht mit der Gegenausnahme wiederum § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Insoweit nehmen die Palästinenser im internationalen Flüchtlingsschutzsystem eine rechtliche Sonderstellung ein. Vgl. zu alledem GA Resolution 302 (IV) vom 8. Dezember 1949; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, „Die palästinensischen Flüchtlingslager im Nahen Osten“, WD 2-174/06-, 9.10.2006, Berlin, „Der rechtliche Status palästinensischer Flüchtlinge“, WD 2-219/06, 20.12.2006, Berlin; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, hrsg. vom UNHCR., Genf, 1979; ferner Altamemi, Die Palästinaflüchtlinge und die Vereinten Nationen, Wien, 1974, S. 82. Unter Zugrundelegung des konkreten Auftrags und der wahrgenommenen Tätigkeit der UNRWA ist diese auf die Versorgung bedürftiger palästinensische Flüchtlinge im Wege einer Grundsicherung durch Bereitstellung von Schutzunterkünften, Kleidung, Lebensmitteln, medizinischer Hilfe, Arbeits- und Bildungsprogramme sowie Mikrofinanzierungsmaßnahmen, vgl. UNRWA m.w.N., https://www.unrwa.org, beschränkt, auch wenn teilweise versucht wird, Aktivitäten zum Schutz von Flüchtlingen im Wege der Nothilfe zu ergreifen. Sie hat mangels Legitimation weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen allgemeinen Schutz vor politischer Verfolgung oder nicht politisch motivierte Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstiger Gefahren zu gewähren bzw. abzuwehren. Um einen so verstandenen Schutz oder Beistand geht es im Rahmen des Art. 1 D GK nicht. Die UNRWA muss sich daher auf den Bedarf an Hilfeleistungen konzentrieren. Vgl. Nicolaus/Saramo, Zu den Voraussetzungen und der Anwendbarkeit des Artikels 1 Abschnitt D Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention“, ZAR 1989, 67; Konrad-Adenauer-Stifung, „Die rechtliche Situation palästinensischer Flüchtlinge“, http://www.kas.de/palaestinensische-gebiete/de/pages/11536/, Bundeszentrale für politische Bildung, S. Akram, „Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), 17.6.2016; http://www.bpb.de/gesellschaft/ migration/kurzdossiers/229614/unrwa?p=all), BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 -1 C 42/88-, BVerwGE 88, 254 und vom 21. Januar 1992 -1 C 21/87-, BVerwGE 89, 296. Die Ausschlussklausel des Art. 1 D Abs. 2 GK gilt aber nur, solange die von ihr erfassten Personen den oben näher umschriebenen Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Ist dieser Schutz weggefallen, findet die Konvention Anwendung, wobei vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen die UNRWA-Betreuung im Sinne des Übereinkommens fortbestehen lassen. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel gebieten, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 und vom 21. Januar 1992, a.a.O., VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 -17 K 5235/15.A-, juris. Dabei hat der EuGH den Wegfall des gewährten Schutzes dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des Schutzes oder Beistandes nicht schon auch durch bloße Abwesenheit der Betroffenen vom Gebiet der Schutzgewährung oder durch das freiwillige Verlassen des Gebietes vorliegt. Die betroffene Person muss vielmehr vom Willen unabhängig, also gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sich die Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr ihrem Einsatzgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Vgl. EuGH, a.a.O. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Kläger keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen und die Genfer Flüchtlingskonvention bleibt auf sie insoweit nicht anwendbar. Die Kläger haben zusammen mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in dem Lager Yarmouk innerhalb der Stadtgrenzen von Damaskus gelebt. Es ähnelte einem städtischen Viertel und das Lager ist eines von 12 Flüchtlingslagern für Palästinenser in Syrien, in denen grundsätzlich Leistungen der UMRWA bereitgestellt werden. Es handelt sich zwar um ein inoffizielles Lager, in dem Flüchtlinge aber in jeder Hinsicht gleichberechtigten Zugang zu UNRWA-Diensten wie in offiziellen Lagern haben. Vgl. UNRWA, a.a.O.. Dort sind die Kläger bei der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert -für den Kläger zu 1. wurde noch drei Wochen vor seiner Ausreise ein Ausdruck der Registrierung gefertigt- und schon dadurch ist dokumentiert, dass vor der Ausreise Beistand durch UNRWA tatsächlich –soweit es darauf überhaupt ankommt-, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992, a.a.O., genossen wurde. Dazu passend hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt, dass seine Familie vor seiner Ausreise von der UNRWA unterstützt wurde und auch noch aktuell unterstützt wird. Es sei nur zeitweilig zu Unterbrechungen gekommen. Diese Angaben decken sich mit der Erkenntnislage, wonach UNRWA ihre Dienste grundsätzlich auch während bewaffneter Konflikte situationsbedingt erbringt und den Betrieb auch in Gebieten in Syrien, in denen palästinensische Flüchtlinge ansässig sind, aufrechterhalten 0kann. Die etwa 450.000 verbliebenen palästinensischen Flüchtlinge sind durch den anhaltenden Konflikt mehr denn je auf UNRWA und andere Hilfsorganisationen zur Sicherung der Grundbedürfnisse angewiesen. Die regelmäßige Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe für ca. 95 % der Palästinenser durch UMRWA ist zwar im Hinblick auf die Unberechenbarkeit des Konflikts weiterhin eingeschränkt und stellt eine große Herausforderung dar, wobei davon ausgegangen wird, dass sich die prekären Lebensbedingungen der Palästinenser weiter verschlechtern werden und voraussichtlich etwa 10 v.H. der Palästinenser mit regelmäßigen Diensten und humanitärer Hilfe nicht mehr erreicht werden können. Nach Angaben von UMRWA will sie aber weiterhin mit 219 Einrichtungen und 4.000 Mitarbeitern der Hauptanbieter von humanitärer Unterstützung, Schutz und Grundversorgung für vom Konflikt in Syrien betroffene palästinensische Flüchtlinge sein und die Erbringung grundlegender Dienstleistungen soll fortgesetzt werden. Dies gilt auch für unzugängliche oder schwer zugängliche Orte, zu denen wohl Teile des Lagers Yarmouk zählten, nachdem im April 2015 der sog. Islamische Staat Teile vorübergehend eingenommen hatte. UNRWA will insbesondere seine Fähigkeit verstärken, auf plötzliche Notfälle zu reagieren. Für die Erbringung der Leistungen hat UNRWA aktuell die Bereitstellung von 411 Millionen US-Dollar eingefordert. https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/ partnerschaften_auftraege/multilaterale-organisationen/uno-organisationen/unrwa.html. Nach alledem ist davon auszugehen, dass UMRWA trotz des bewaffneten Konflikts die humanitären Leistungen im Rahmen ihres (beschränkten) Mandats im Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger (Syrien) im Wesentlichen erbracht hat und auch weiterhin erbringt, also nicht eingestellt hat. Insoweit haben die Kläger die Betreuung durch UNRWA freiwillig aufgegeben mit der Folge, dass ihnen unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der Betreuung die Vergünstigung der Genfer Konvention versagt wird und nach der o.g. Rechtsprechung „ipso facto" eine Flüchtlingseigenschaft nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 (Art. 1 D Abs. 2 GK) festgestellt werden kann. Im Übrigen ist dafür, dass die Kläger eine Betreuung im Fall einer hypothetischen Rückkehr grundsätzlich auch nicht wieder in Anspruch nehmen könnten, nichts ersichtlich. Soweit die Kläger auf allgemeine Gefahren bzw. Zugriffe von dritter Seite auf Grund der Bürgerkriegssituation hingewiesen haben und ihnen auf Grund der unsicheren persönlichen Lage ein Verbleib im Tätigkeitsgebiet der UNRWA gleichwohl nachvollziehbar unzumutbar erschien, haben die Kläger vor diesen Bürgerkriegsgefahren in Syrien den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG erhalten, der als ausreichend und angemessen anzusehen ist. Bei Annahme, allein aus der Zuerkennung dieses subsidiären Schutz könne zugleich der Wegfall des Beistandes der UNRWA hergeleitet werden, so VGH Baden-Württemberg, a.a.O., wird verkannt, dass im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG regelmäßig die der Organisation oder Institution obliegenden konkreten Aufgaben in den Blick zu nehmen sind und deren Bewältigung zu prüfen ist. Auch ungeachtet dessen können die Kläger die Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht verlangen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris,OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris, m.w.N. Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist sind, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen, die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, waren die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. So hat der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 14. Dezember 2016 ausdrücklich erklärt, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und dass ihm persönlich auch nichts passiert sei. Er hat angegeben, sein Heimatland wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Das ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft –für die Klägerin zu 2. wurde nichts weiter geltend gemacht- nicht hinreichend. Denn diese Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkriegs ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person der Kläger bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern - hier auch von der Beklagten gewährten - subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 -17 K 5061/13.A-, Marx, AsylG, 9. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. Auch ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des - auch längeren - Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 -14 A 2316/16.A-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 -14 A 1852/16.A-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 -14 A 215/14.A-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 -14 A 1863/13.A-, juris, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 -14 A 2485/11.A-, juris, jeweils m.w.N.; ebenso OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 -2 A 515/16-, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 -1 A 10922/16-, juris; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 -3 LB 17/16-, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 -21 ZB 16.30371-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 - 17 K 804/13.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 -17 K 4637/13.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 -17 K 8950/12.A-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 -2 K 12968/16.A-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 -5 K 5853/16.A-, juris, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017, a.a.O.. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage den Klägern bei einer ‑hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte, verneinend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 -14 A 2316/16.A-, juris. Denn es mangelte, selbst wenn die Kläger bei Rückkehr nach Syrien noch eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätten, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person der Antragsteller darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017, a.a.O. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe - anders als vor dem Bürgerkrieg - eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/ zahlen-fakten.html, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der frühere Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung für eine andere Sichtweise. Das Auswärtige Amt hat weiterhin keine Erkenntnisse darüber, dass bei Rückkehr unverfolgt ausgereister Syrer in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen stattfinden oder diese Gruppe unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens"; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010. Die Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen nicht allen Rückkehrern drohen, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre. Vgl. Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft - oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern - anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13. Z.A -, juris, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - wie dargelegt - keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 -14 A 2316/16.A-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 -14 A 1852/16.A-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 -14 A 215/14.A -, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 -1 A 10922/16-, juris; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 -3 LB 17/16-, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 -2 LB 91/17-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 -17 K 804/13.A-, juris und vom 5. Mai 2017, a.a.O.. Auch soweit der Generalmajor der Republikanischen Garden, Issam Zahreddinne, jüngst in einem Interview in Richtung der fünf Millionen vor dem Krieg ins Ausland geflüchteten Syrer geäußert hat: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen“, vgl. Spiegel Online, 11.9.2017, „Assads Top-General droht Flüchtlingen“, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html, kann daraus eine Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht hergeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass es sich um die Äußerung eines Generals, auch wenn er einer der wichtigsten Militärs von Baschar al-Assad sein soll, und nicht um eine Regierungserklärung handelt, er also mit „wir“ allenfalls Teile des von ihm befehligten Militärs gemeint haben kann, hat er keine konkreten Sanktionen benannt, sondern vielmehr zugestanden, dass der syrische Staat vergeben will, was auch dem offiziell vom Assad-Regime angestrebten Kurs der „nationalen Versöhnung“ entspricht. Selbst wenn unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat - allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen", vgl. frühere Auskünfte: Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, ebenso in der Sache Deutsche-Orient Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 1 („ ... kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon [Befragung / Verfolgung] alle wiedereinreisenden Personen betroffen sind"), begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter - d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - anerkannt zu werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 -14 A 2316/16.A-, juris; und vom 4. Mai 2017 -14a 2023/16.A-, juris, OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris; insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 -14 A 2708/10.A-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 -17 K 4637/13.A-, juris. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Regime als Gegner eingestuft werden, ergibt sich letztlich auch daraus, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr aus dem Ausland wieder nach Syrien einreisen, etwa um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückkehren. Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung, Nr. 1 (SYR105361.E). Der Kläger zu 1. kann sich ebenso nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner bei Rückkehr bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst bzw. seiner durch Ausreise in das Ausland faktisch erfolgten Militärdienstentziehung berufen. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren eine allgemeine Militärdienstdienstpflicht. Vgl. zum Terminus UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 2 f.. Diese gilt nach dem Gesetz Nr. 260 von 1957 auch für in Syrien lebende Palästinenser, ohne dass diese syrische Staatsangehörige sind bzw. werden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 16. Februar 2017, Bundesamt für Fremenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Gesamtaktualisierung 5.1.2017. Ersatzdienst kann nicht geleistet werden, eine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung gibt es ebenso nicht. Die Einberufung zum allgemeinen Militärdienst erfolgt regelmäßig bis zum 42. Lebensjahr. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, S. 6 („Dienstalter zwischen 18 und 42 Jahren"); so auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, UA S. 11; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris ; teilweise weiter BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, vom 5. Januar 2017, S. 24; Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014; nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in den Militärdienst, vom 17. Januar 2017 gelten für den Reservedienst teilweise unter Berufung auf dort nicht näher aufgeführte Quellen längere Fristen (bis 54. Lebensjahr). Hierunter fällt der 1993 geborene Kläger zu 1., wie sich auch aus der vorgelegten Kopie des Wehrpasses ergibt. Ausnahmeregelungen von der allgemeinen Militärdienstpflicht sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger zu 1. auch nicht vorgebracht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zu 1. auch als Palästinenser im Fall der Rückkehr zum Wehrdienst einberufen würde. Im Hinblick auf die Einberufung zum Militärdienst in Syrien gibt es keine Anhaltspunkte, die es beachtlich wahrscheinlich sein ließen, bereits diese knüpfte an den Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Ein Militärdienst, der dem Inanspruchgenommenen möglicherweise gegen seinen Willen und unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumutet, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stellt zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdigte, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele gegen den Widerstand jedenfalls einiger Bevölkerungskreise bediente. Diese Annahme trägt indes nicht den Schluss, die vom Kläger zu 1. - mit Recht - befürchtete Heranziehung zu den syrischen Streitkräften, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), stelle sich bereits als politische Verfolgung dar. Staatliche Maßnahmen gewinnen nicht alleine deswegen den Charakter hier in Rede stehender politischer Verfolgung, weil sie die Menschenwürde oder Grundfreiheiten des Betroffenen verletzen. Erst wegen ihrer zielgerichteten Motivierung durch persönliche Merkmale werden sie zu einer politischen Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1988 -9 C 22.88-, vom 26. Juni 1984 -9 C 185.83- und vom 17. Mai 1983 -9 C 36.83-, sämtlich juris. Dafür, dass die Rekrutierungen in Syrien - zumindest auch - durch eine solche Motivierung des Staates bestimmt sind, die herangezogenen Militärdienstpflichtigen damit also in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollen, ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgebracht. Gegen ein solches Verständnis spricht schon der Umstand, dass das syrische Regime, wie dargelegt, ausnahmslos alle militärdienstpflichtigen und -fähigen Männer im Alter zwischen 18 und regelmäßig 42 Jahren zu der Ableistung des Dienstes zwingt. Eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet nicht statt. Vielmehr erfolgen die Rekrutierungen unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund und betreffen unterschiedslos sämtliche großen Volksgruppen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010. Insoweit besteht kein Anlass zu der Annahme, die Einberufung zum Militärdienst erfolge selektiv nach Maßgabe einer tatsächlich oder mutmaßlich bestehenden oppositionellen Gesinnung. Es mangelt vielmehr an belastbaren Erkenntnissen, aus Sicht des Regimes gelte jeder, der sich ihm nicht positiv zur Verfügung stelle, als potentieller Gegner und die Zwangsrekrutierung diene demgemäß nicht nur zur personellen Auffüllung und Verstärkung der militärischen Verbände des Regimes, sondern würde auch zur Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Militärdienstpflichtigen vorab vermuteten potentiellen politischen oder religiösen Gegners eingesetzt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, der syrische Staat vermute in jeder bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale eine Militärdienstentziehung und politische Gegnerschaft, kann ebenso nicht angenommen werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestünde, bei Rückkehr nach Syrien wegen seiner Militärdienstentziehung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5 AsylG ausgesetzt zu werden, denn jedenfalls fehlt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 3,5 AsylG. Für eine solche mangelt es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse an greifbaren Anhaltspunkten. Militärdienstentzug wird gesetzlich mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und mit bis zu fünf Jahren Haft in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Die - auch illegale - Ausreise von noch nicht einberufenen Militärdienstpflichtigen kann durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden, die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt indes nicht zu einer härteren Bestrafung. Desertion wird gesetzlich mit fünf Jahren Haft bestraft. Wenn der Deserteur das Land verlässt, wird dies mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft. Ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, wird gesetzlich mit lebenslanger Haft bestraft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen und auch vom Regime praktiziert. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014. Grundsätzlich folgt aus einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung jedoch nicht, dass darin selbstredend eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und damit eine Verfolgungshandlung läge. Vielmehr obliegt es jedem Staat als originäres Recht nach Art. 51 Charta der Vereinten Nationen sowie dem internationalen Gewohnheitsrecht, seine Selbstverteidigung zu organisieren und in Ausübung dieser Wehrhoheit einen Militärdienst seinen Bürgern aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht strafbewehrt durchzusetzen und zu verfolgen. Vgl. noch zu § 53 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004 -15 A 1766/03.A-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 -17 K 9870/13.A-, UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014. Dies ergibt sich auch aus § 3a AsylG. In § 3a Abs. 2 AsylG sind in regelbeispielhafter Weise Handlungen genannt, die wegen ihrer Eingriffsschwere als Verfolgungshandlungen bewertet werden und die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen können. Nach dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung (regelmäßig aber nur) angenommen werden bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (u.a. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fielen. Im Umkehrschluss ist dem zu entnehmen, dass die bloße - nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu wertende - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen einer nicht derart qualifizierten militärischen Auseinandersetzung regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr beinhaltet. Vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 -C-472/13-, juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3a Rn. 36. Ob vor diesem Hintergrund die zuvor dargestellten Strafen wegen Militärdienstverweigerung - jedenfalls außerhalb der Desertionsfälle - unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG wären, bzw., ob es sich sogar bei der in Syrien derzeit geführten kriegsähnlichen Auseinandersetzung (noch im Entscheidungszeitpunkt) um einen Konflikt handelte, bei dem die Teilnahme am Militärdienst auch Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, mit der Konsequenz, bereits jegliche Bestrafung oder Strafverfolgung ungeachtet ihrer Art und Höhe stellte im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine beachtliche Verfolgungshandlung dar, bedarf hier keiner Entscheidung. So mag die tatbestandliche Einschlägigkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar grundsätzlich zur Bejahung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG führen können (etwa wegen nicht zumutbarer Bestrafung in einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthaltenden Konflikt). Es griffe aber zu kurz, denjenigen, der sich nicht als Militärdienstpflichtiger an einem solchen Konflikt beteiligen will - und sei es auch nur als motivationslose Folge einer allein bürgerkriegsbedingt begründeten Ausreise ohne erkennbar innere Verweigerungsmotivation - als politisch wegen Militärdienstentzuges Verfolgten anzusehen. Denn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zu einer beachtlichen Verfolgungshandlung - diese einmal angenommen - stets nach der tatbestandlichen Struktur des § 3a AsylG noch über § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungsgefahr und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG bestehen. Daran fehlt es aber. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Kläger zu 1. unterstellt drohende Verfolgungsmaßnahmen würden wegen einer der Militärdienstentziehung gleichsam als Automatismus zugrunde liegenden vermuteten Zugehörigkeit zur politischen Opposition des Regimes erfolgen und damit den Tatbestand der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 5 AsylG erfüllen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen beachtliche Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen Militärdienstentziehung oder Kriegsdienstverweigerung sowie Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. Dahin schlügen sie erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würden, die dadurch gerade wegen insbesondere ihrer politischen Überzeugung, also eines persönlichen Merkmals getroffen werden sollten und sie deswegen härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sog. Politmalus). Eine politische Motivation läge somit erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus, den Betroffenen in persönlichen Merkmalen treffen wollte. Bei dieser Sachlage knüpfte der Staat an die persönlichen Merkmale des Betroffenen an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 -9 C 131.90-, juris; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 -, juris.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, juris, m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 ‑2 BvR 78/08-, juris. Dies kann unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht festgestellt werden. Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben werden vom syrischen Regime zwar, außerhalb von hier nicht in Rede stehender und möglicherweise auch wegen des hohen Strafmaßes bis hin zur Exekution eine politische Gerichtetheit aufweisender Fälle von Desertion, vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, mit Geldbußen bis hin zu Inhaftierungen belegt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.j., k.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014. In der Haft kann es dabei auch zu dem Einsatz von Folter kommen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014; ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 -W221 2136725-1-, www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Diesen drohenden Maßnahmen kann jedoch keine politische, den Kläger zu 1. individuell treffende Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden. Ziel solcher Maßnahmen ist es vielmehr, ihn letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, ihn damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Das wird schon darin deutlich, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Militärdienstentzieher treffen können und in einer vergleichbaren Lage alle genauso behandeln. Über eine diesbezügliche Differenzierung - außerhalb von Fällen der Desertion - wussten die vorzitierten Auskünfte nichts zu berichten. Im Gegenteil führt das Auswärtige Amts aktuell aus, die mit der bloßen Ausreise in das Ausland und dortiger Asylantragstellung annexartig verbundene Militärdienstentziehung führe für sich genommen gerade nicht zu härteren Sanktionen, dies könne etwa im Fall einer Regimegegnerschaft gegeben sein. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808). Anderslautende beachtliche Erkenntnisse gibt es derzeit nicht. Der jahrzehntelange autokratische Charakter des syrischen Regimes, in dem Polizei, Justizorgane sowie Sicherheitskräfte weitgehend willkürlich Gewalt gegen Oppositionelle, wie etwa körperliche oder seelische Misshandlungen, anwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 5, 16 sowie Ad hoc-Bericht Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, lassen als solche noch nicht den Rückschluss auf eine gleichsam automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele zu. Denn derartige Maßnahmen gehörten zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen, vor denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne individuelle Anknüpfungspunkte nicht bewahren kann und will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -9 C 322.85-, juris. Eine im Falle der Militärdienstentziehung alle willkürlich treffende mögliche Gefahr der Befragung und auch der Folter begründete für sich genommen daher die Schutzberechtigung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 -14 A 2023/16.A-, juris, nicht aber mangels Gerichtetheit die des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insoweit wird auch auf die oben gemachten Erwägungen Bezug genommen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Militärdienstentziehung spricht schließlich das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, die um Militärdienstleistende verlegen ist. Vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation - Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 1; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 4 dort Rn. 3 mit weiteren Nachweisen, die von einem Mangel an Kämpfern, der für Gebietsverluste des Regimes (mit-)verantwortlich sei, berichten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014. Bei insgesamt fast fünf Millionen Auslandsflüchtlingen dürften sich angesichts des namhaften Anteils von militärdienstpflichtigen und -fähigen Männern bereits hunderttausende befinden, die noch nicht einberufen worden sind oder die wieder als Reservisten eingezogen werden könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4. Hinzu kommen diverse (General-)Amnestien für Militärdienstverweigerer und sogar Deserteure (im Jahre 2011, 2014 bis 2016), vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; siehe insoweit auch ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 -W221 2136725-1 -, S. 10 m.w.N., www.ris.bka.gv.at. Im Übrigen ist dem syrischen Regime, wie schon dargelegt, bekannt, die Flucht aus Syrien - und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee - erfolge in aller Regel nicht wegen politischer Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg, zumal es sich bei der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten letztlich um ein kulturübergreifend verbreitetes Phänomen handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 -14 A 2023/16.A-; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 -2 A 515/16-, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 -1 A 10922/16-, juris; a. A. zum Wehrdienst BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 -21 ZB 16.30372-, juris. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylG; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.