Leitsatz: 1. Das Gesamturteil einer im sog. "Ankreuzverfahren" erstellten Beurteilung bedarf einer gesonderten Begründung. 2. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist i. d. R. nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen, sondern das (angestrebte) Statusamt. 3. Zum Erfordernis einer gem. § 104 Abs. 2 S. 1 GO NRW zu treffenden Auswahlentscheidung durch den Rat. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der „Stellv. Leitung der Örtlichen Rechnungsprüfung“ mit anderen Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der dem Beschlussausspruch entsprechende sinngemäße Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.Gegenstand des Rechtsstreits ist allerdings (noch) nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers – nach dem Grundsatz der Ämterstabilität – nur noch in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden könnte. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den streitgegenständlichen Dienstposten zunächst im Wege der Umsetzung zu besetzen und eine Beförderung erst nach Ablauf der Erprobungszeit unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Sperrfrist von zwölf Monaten vorzunehmen. Die Vergabe des Dienstposten könnte somit nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass der Antragstellerin – zumindest innerhalb der vorgenannten Zeiträume – nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, Juris. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, denn sie hat Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe des höherwertigen Statusamtes. Der streitgegenständliche Dienstposten der „Stellv. Leitung der Örtlichen Rechnungsprüfung“ ist mit der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW bewertet und stellt für die Antragstellerin und die Beigeladene (aktuell beide Besoldungsgruppe A 11) einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher zum einen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (vgl. § 7 Abs. 4 LVO NRW), zum anderen kann der ausgewählte Bewerber nach erfolgter Besetzung des Dienstpostens einen erheblichen Erfahrungsvorsprung bzw. Bewährungsvorsprung gewinnen, der sich bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung über die ggf. gebotene Zugrundelegung aktueller, den Vorsprung berücksichtigender dienstlicher Beurteilungen zu Lasten der Erfolgschancen des unterlegenen Bewerbers auswirken würde. Zur Berücksichtigung eines Erfahrungsvorsprungs vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 – und 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 –, Juris. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den Bewerbungsverfahrensanspruch ist Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Statusamt voraussichtlich bewähren wird. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen. Mithin darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vorgenannten Kriterien am besten erfüllt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Wird der so gestaltete Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Ernennung, der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – und Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, jeweils zitiert nach Juris. 1. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus mehreren Gründen. a. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde gelegte Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 16. Februar 2017 fehlerhaft ist.Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sieht das Beurteilungssystem – wie hier – eine dienstliche Beurteilung im sog. Ankreuzverfahren vor, bedarf das Gesamturteil in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und ggfs. einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – und 2. März 2017 – 2 C 21/16 –, Juris. Diesen Vorgaben wird die für die Beigeladene erstellte Anlassbeurteilung nicht gerecht. Die vergebene Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ (die zweitbeste Note der Notenskala) wurde nicht, jedenfalls nicht ausreichend, begründet.Das Beurteilungsformular selbst enthält keine Begründung. Entsprechend den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vom 1. April 2014, die eine Begründung nur für den Fall einer anderen Gesamtnote als „entspricht voll den Anforderungen“ vorsehen, fügte der Fachvorgesetzte der Beigeladenen seinem Beurteilungsentwurf zwar eine schriftliche Stellungnahme vom 26. Januar 2017 bei. Diese genügt aber nicht den an die Begründung eines Gesamturteils zu stellenden Anforderungen. Die Ausführungen sind allgemeiner, beschreibender Art. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die einzelnen Beschreibungen des Leistungsbildes den vergebenen Punktwerten bei den Einzelmerkmalen zugeordnet werden können. Eine Erläuterung, wie der Beurteiler aus der Gewichtung der Einzelfeststellungen zu der ausgewiesenen Gesamtnote gelangt ist, fehlt gänzlich. Eine Begründung der Gesamtnote war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die für die Beigeladene vergebenen Einzelbewertungen der Leistungsbewertung und Befähigungseinschätzung sind nicht derart homogen, dass sie sich schlüssig nur einer Gesamtnote zuordnen ließen. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin werden die jeweiligen Einzelkriterien mit Punktwerten einer zehnstufigen Werteskala bewertet. Die Punktwerte sind jeweils einer Note der sechsstufigen Noten-skala zugeordnet. So entsprechen die Punktwerte 100 und 110 der Note „entspricht voll den Anforderungen“, die Punktwerte 120, 130 und 140 der nächstbesseren Note „übertrifft die Anforderungen“. Die Beigeladene wurde in der Leistungsbeurteilung bei jeweils drei Einzelkriterien mit Punktwerten aus den Notenbereichen „entspricht voll den Anforderungen“ und „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Bei der Befähigungseinschätzung wurde sie bei sieben von insgesamt zehn Einzelmerkmalen mit Punktwerten aus dem Bereich „entspricht voll den Anforderungen“ und in drei weiteren Merkmalen mit Punktwerten aus dem Bereich „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Liegen die Einzelmerkmale damit sogar überwiegend in der Notenstufe „entspricht den Anforderungen“, hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, warum im Ergebnis gleichwohl die höhere Gesamtnote vergeben werden konnte. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin eine ausreichende Begründung des Gesamturteils fehlt, eine solche jedoch nach den oben aufgezeigten Maßstäben entbehrlich erscheint.Für die Antragstellerin wurde bei den Einzelkriterien ganz überwiegend (lediglich mit zwei Abweichungen) Punktwerte der Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ vergeben, so dass sich diese Gesamtnote als einzig schlüssig zu begründende Endbewertung aufdrängt. b. Die Auswahlentscheidung ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich beruht. Bei dem anhand aussagekräftiger und aktueller Beurteilungen vorzunehmenden Leistungsvergleich kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen. Das heißt, er muss (im Wege einer näheren „Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (beziehungsweise auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Der Dienstherr kann dabei alle oder auch nur einzelne Feststellungen heranziehen; im letztgenannten Fall muss er deren besondere Bedeutung begründen. Lässt sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch älteren Beurteilungen mit zu berücksichtigen. Erst wenn solche entweder nicht verfügbar sind oder zu keinen weiteren Erkenntnissen bzgl. eines Qualifikationsvorsprungs eines der Bewerber führen, darf der Dienstherr noch auf der Qualifikationsebene auf Hilfskriterien – z.B. die Erkenntnisse aus einem sog. „Strukturierten Interview“ – zurückgreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2016 – 6 B 464/16 –, Juris. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Juris, der sich die für das Öffentliche Dienstrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW angeschlossen haben, Beschlüsse vom 14. November 2016 – 6 B 1092/16 – und 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, Juris, das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Dafür spricht, dass ein Beamter nach dem Laufbahnprinzip aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszuüben, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann daher grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Für die Ausrichtung an den Anforderungen des Statusamtes spricht zudem, dass die Betrauung eines Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.Die abweichende Auffassung des von der Antragsgegnerin zitierten OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, Juris, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Ausnahmen von der grundsätzlich statusbezogenen Betrachtung sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin wird den vorstehend dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Zutreffend ist die Antragsgegnerin – ausgehend von dem angenommenen Leistungsgleichstand der Antragstellerin und der Beigeladenen im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilungen – der Frage nachgegangen, ob sich den Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen lässt. Hierbei hat sie jedoch einen ungeeigneten, weil funktionsbezogenen Maßstab zu Grunde gelegt. Im Vermerk vom 1. März 2017 (Blatt 71 f der Beiakte, Heft 3) stellte die Antragsgegnerin zunächst das Aufgabenprofil des zu vergebenden Dienstpostens der „Stellv. Leitung der Örtlichen Rechnungsprüfung“ dar. Anschließend ordnete sie diesem Profil fünf, ihrer Meinung nach besonders förderliche bzw. erforderliche Einzelmerkmale zu (Auffassung-, Denk- und Urteilsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit schriftlich/mündlich, Verhandlungsgeschick, Planungs- und Organisationsgeschick, Einfallsreichtum/Gestaltungskraft), anhand derer sie die Bewerber einem weiteren Vergleich unterzog. Damit beziehen sich die Auswahlerwägungen nicht – wie erforderlich – auf das Statusamt, sondern auf den konkreten Dienstposten. Dass dieses Vorgehen nach den vorstehenden Vorgaben ausnahmsweise zulässig wäre, ist schon aufgrund der allgemein gehaltenen Befähigungsmerkmale, die Laufbahnbewerber regelmäßig (mehr oder weniger stark ausgeprägt) mit sich bringen, nicht ersichtlich. Die Auswahlentscheidung ist darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahl allgemeingültige Wertungsmaßstäbe verletzt hat. Sie geht bei der Würdigung der von ihr herangezogenen Einzelmerkmale unzutreffend von einem Leistungsgleichstand der Antragstellerin und der Beigeladenen aus.Die für die die Antragstellerin vergebenen Punktwerte in den fünf herangezogenen Einzelmerkmalen sind sämtlich der Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ zuzuordnen, wenn man – wie die Antragsgegnerin – aus den Einzelwerten für die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich/mündlich) einen Durchschnitt bildet. Die für die Beigeladene vergebenen Punktwerte bleiben in vier Einzelkriterien in der Notenstufe „entspricht den Anforderungen“; lediglich in einem Einzelkriterium ist der Punktwert ebenfalls der höheren Notenstufe zuzuordnen.Trotz der besseren Einzelbewertungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin keine klare Präferenz für einen Bewerber festgestellt. Die hierfür im Auswahlvermerk gegebene Begründung trägt nicht. Sie verweist auf das zugrunde gelegte Bewertungsspektrum von > 140 bis < 70 Punkten und den Umstand, dass eine rein mathematische Auswertung nicht sachgerecht sei. Gemeint ist (wohl), dass die Bewerberinnen in drei Einzelmerkmalen mit „benachbarten“ Punktwerten von 120 bzw. 110 Punkten beurteilt wurden und der mit der höheren Punktzahl verbundene Qualifikationsvorsprung damit nicht hinreichend deutlich hervortritt. Dabei übersieht die Antragsgegnerin, dass sie in ihren Beurteilungsrichtlinien die Punktwerte bewusst unterschiedlichen Notenstufen zugeordnet hat. Danach ist der höhere Punktwert von 120 (schon) der höheren Note „übertrifft die Anforderungen“ zuzuordnen, der darunterliegende Punktwert 110 (noch) der darunterliegenden Note „entspricht den Anforderungen“. Hieran – also an ihr selbst gesetztes Recht – muss sie sich festhalten lassen. Es ist zu erwarten, dass die Beurteiler gerade im Grenzbereich eines „Notensprungs“ eine sehr sorgfältige Entscheidung dazu treffen, ob die zu bewertende Leistung schon der bessern Notenstufe oder noch der darunter liegenden zuzuordnen ist, so dass den vergebenen Einzelwerten und nachfolgend auch Notenstufen hinreichende Aussagekraft zukommt. c. Letztlich ist die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer gem. § 104 Abs. 2 S. 1 GO NRW erforderlichen aber nicht durchgeführten ordnungsgemäßen Beteiligung des Rates fehlt. Die Auswahlentscheidung für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens "Stellv. Leitung der Örtlichen Rechnungsprüfung" ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass diese nicht – wie im übrigen Verwaltungsbereich – durch den Bürgermeister, sondern durch den Rat zu treffen ist. Dies ergibt sich aus § 104 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Danach bestellt der Rat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die Prüfer und beruft sie ab. "Bestellung" in diesem Sinne ist nichts anderes als eine ansonsten innerhalb der Gemeindeverwaltung erfolgende Umsetzung des Bediensteten von dem ihm bisher zugeteilten Dienstposten auf einen anderen Dienstposten mit anderem Aufgaben- und Verantwortungsbereich im Rechnungsprüfungsamt. Die kommunalrechtliche Besonderheit der Umsetzung in dieses Amt liegt allein darin, dass das Rechnungsprüfungsamt und die ihm angehörenden Prüfer in ihrer sachlichen Tätigkeit organisatorisch dem Rat zugeordnet sind und dass die Übertragung der speziell zugewiesenen Dienstaufgaben und die damit einhergehende Entziehung des bisherigen Aufgabenbereichs durch den Rat erfolgt. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 – 1 B 1146/01-, Juris. Zweck dieser und der weiteren in § 104 GO NRW getroffenen Regelungen ist es, der gemeindlichen Rechnungsprüfung eine unabhängige Stellung gegenüber der übrigen Verwaltung einzuräumen und damit eine objektive Prüfungstätigkeit sicherzustellen. Erforderlich ist danach eine eigene Auswahlentscheidung des Rates, die – soweit sie an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist – unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, an die auch der Rat gebunden ist, zu erfolgen hat. Dies erfordert eine eigene Willensbildung durch den Rat. Aufgabe des Bürgermeisters ist es insoweit, die erforderlichen Vorarbeiten zu leisten und dem Rat eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu vermitteln, mithin das Bewerbungsverfahren durchzuführen. Die Entscheidung über die Auswahl des Bewerbers obliegt aber dem Rat. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren trägt dieser Entscheidungskompetenz des Rates nicht ausreichend Rechnung. Eine Auswahlentscheidung durch den Rat der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Diese war auch nicht etwa entbehrlich, weil der Rat in seiner Sitzung vom 30. November 2016 die Verwaltung mit der Durchführung des Personalauswahlverfahrens beauftragt hat. Die Entscheidung über die Auswahl eines Bewerbers für die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder als dessen Prüfer ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit q GO NRW nicht delegierbar, so dass sich diese „Beauftragung“ nicht auf die Auswahlentscheidung als solche, sondern nur auf die oben genannten Vorarbeiten erstrecken kann. Die Entscheidung des Rates erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht mehr nachholbar, denn das Auswahlverfahren ist abgeschlossen. Die Beigeladene wurde nach Durchführung des Strukturierten Interviews durch die Personalabteilung der Antragsgegnerin für die zu besetzende Stelle ausgewählt, die Zustimmung des Personalrats wurde eingeholt und die Bewerber über die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung informiert. Dem Anschreiben an den Personalrat vom 15. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Umsetzung zeitnah – unter Einhaltung einer „Rechtswahrungsfrist“ – erfolgen solle. Eine beabsichtigte Ratsbeteiligung wird nicht erwähnt.Wenn die Antragsgegnerin nunmehr in der Antragserwiderung vom 17. August 2017 vorbringt, die Personalauswahl werde durch den Rat getroffen, der – nach Abschluss des Verfahrens – den Personalvorschlag und ausführliche Informationen erhalte, ist nicht dargetan, wie in diesem Stadium des Verfahrens noch Raum für eine eigenverantwortliche Auswahlentscheidung des Rates verbleibt. Das Gericht hat schon im vorhergehenden Eilverfahren (Az. 12 L 1399/16) darauf hingewiesen, dass die bisherige Verfahrenspraxis der Antragsgegnerin, nach der der Bürgermeister die Auswahlentscheidung auch hinsichtlich der Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes trifft und der Rat den betreffenden Bewerber lediglich noch formal "bestellt", der eigenverantwortlichen Entscheidungskompetenz des Gemeinderates nicht ausreichend Rechnung trägt. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus auf das Akteneinsichtsrecht des Rates gem. § 55 GO NRW verweist, bleibt offen, welche Bedeutung diesem im vorliegenden Zusammenhang zukommen soll. 2. Die Auswahl der Antragstellerin erscheint bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung als möglich. Wegen der vielfältigen, sowohl die Beurteilung der Beigeladenen als auch die Auswahl/ das Auswahlverfahren betreffenden Fehler ist das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung nicht absehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen (Ablehnungs-)Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und nicht nach Abs. 6 der vorgenannten Vorschrift, da der streitgegenständliche Dienstposten (zunächst) im Wege der Umsetzung besetzt werden soll. Wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks war dabei der hälftige Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.