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Beschluss

17 L 1550/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0516.17L1550.17.00
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Tenor

1.               Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der wörtlich gestellte Antrag, „[d]ie Erwartungshorizonte der Abiturprüfungen 2017 in den Fächer LK Deutsch (Thema Faust) und LK Geschichte (Thema NS Regimee), sowie Geographie (Thema Tropical Island) dem Bürger auszuhändigen, ersatzweise eine Einsichtnahme, ohne Möglichkeit der Fotokopie, in einem geschützten Raum zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aushändigung der Erwartungshorizonte der Abiturprüfungen 2017 in dem Fach Geographie (Thema Tropical Island) begehrt. Insoweit fehlt dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse. Er hat ausweislich seines in der Gerichtsakte des Klageverfahrens enthaltenen Auskunftsbegehrens vom 3. Mai 2017 (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte im Klageverfahren) keinen entsprechenden vorherigen Antrag bei dem Antragsgegner gestellt. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Akteneinsichtsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Der Antragsteller erhielte bei Stattgabe seines Antrages bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gerade die Rechtsposition, die er mit seiner Klage in der Hauptsache ebenfalls anstrebt. Damit stimmen das Anordnungs- und das Klageziel überein. Der Antragsteller würde schon jetzt so gestellt, als habe er mit seiner unter dem Aktenzeichen VG Gelsenkirchen 17 K °°°°/°° geführten Klage obsiegt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011- 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014- 5 B 1189/13 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.. Der Antragsteller hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen. Schwere und unzumutbare Nachteile, die ihm bei Versagung des Eilrechtsschutzes drohen und nachträglich nicht mehr beseitigt werden können, hat der Antragsteller mit keinem Wort dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung steht ihm im zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Gewährung von Informationszugang/Akteneinsicht in die Erwartungshorizonte der Abiturprüfungen 2017 in den Fächern LK Deutsch (Thema Faust) und LK Geschichte (Thema NS Regime) nicht zu. § 2 Abs. 3 IFG NRW sperrt die Anwendung des IFG NRW für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen soweit sie im Bereich von Forschung, Lehre und, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Der Gesetzgeber beabsichtigte ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Regelung in § 2 Abs. 3 IFG NRW unter anderem, die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte zu verhinderten (Lt-Drs. 13/331, Seite 10). Die Abiturprüfung ist eine Leistungsbeurteilung und Prüfung. Sie hat zusammen mit den Leistungen in der Qualifikationsphase (§ 18 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW -) die Verleihung der allgemeinen Hochschulreife zum Ziel (§ 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt (§ 20 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe - APO-GOSt -). Das Ministerium für Schule und Weiterbildung ist als oberste Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) hinsichtlich der Abiturprüfung als Prüfungseinrichtung anzusehen, weil es die Prüfungsaufgaben stellt. Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt). Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die (jeweilige) Klausur ergibt (§ 33 Abs. 4 APO-GOSt). Die von dem Informationszugang des Antragstellers erfassten Erwartungshorizonte der Abiturprüfungen 2017 sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners Teil der Lösungserwartungen. Unabhängig davon – ginge man entgegen der vorstehenden Ausführungen zugunsten des Antragstellers von einer Anwendbarkeit des IFG NRW im gegenwärtigen Zeitpunkt aus – steht einem Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, soweit er nicht gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW durch § 43 Abs. 3 APO-GOSt verdrängt würde, jedenfalls gegenwärtig der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. b) Fall 1 IFG NRW entgegen. Nach dieser Regelung ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Die Abiturprüfungen sind ein Verwaltungsverfahren, das mit der Zulassung zur Abiturprüfung nach § 30 APO-GOSt beginnt und mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife an die Schülerin/den Schüler nach Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (§ 39 Abs. 2 und 4 APO-GOSt) oder dem Nichtbestehen der Abiturprüfung endet. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers werden gegenwärtig noch Nachprüfungen bzw. Nachschreibeklausuren durchgeführt. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein Bekanntwerden der Erwartungshorizonte der Abiturprüfungen 2017 als Teil der Lösungserwartungen das Verwaltungsverfahren der Abiturprüfungen erheblich beeinträchtigen würde. Die Erwartungshorizonte als Teil der Lösungserwartungen beinhalten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners fachliche Kriterien für das Beurteilungsverfahren (des Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektors). Solange noch Nachprüfungen bzw. Nachschreibeklausuren durchgeführt werden, können nach einem Bekanntwerden von Teilen von Lösungserwartungen nicht mehr für jeden Prüfling gleiche Prüfungsbedingungen sichergestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.