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Urteil

1 K 1107/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0222.1K1107.16.00
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Leitsätze

Zum fehlenden Anspruch einer Realschullehrerin in Nordrhein-Westfalen auf Angleichung ihrer Pflichtstundenzahl an diejenige von Lehrern an Sekundarschulen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum fehlenden Anspruch einer Realschullehrerin in Nordrhein-Westfalen auf Angleichung ihrer Pflichtstundenzahl an diejenige von Lehrern an Sekundarschulen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin im Dienste des Beklagten (Besoldungsgruppe A 12) und unterrichtet an der X -C -Realschule in E in den Fächern Deutsch, Englisch und Philosophie. Zusätzlich nimmt sie durchgängig die Aufgaben einer Klassenlehrerin war. Aufgrund einer internen Regelung an der vorgenannten Schule wird Lehrerinnen und Lehrern mit einer Klassenleitung und korrekturintensiven Fächern eine Stunde Ermäßigung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl eingeräumt, so dass die Pflichtstundenzahl der Klägerin derzeit von 28 auf 27 Stunden reduziert ist. Unter dem 15. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Angleichung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden auf 25,5 Pflichtstunden entsprechend den Lehrkräften an Sekundarschulen. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden an Grund-, Haupt- und Realschulen 28 betrage und damit um 2,5 Pflichtstunden höher sei als bei Sekundarschulen, Gesamtschulen sowie Gymnasien. Diese Mehrbelastung stehe mit der aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG – folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht in Einklang und verletze ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte mit höherer Pflichtstundenzahl nicht feststellbar sei. Das Land müsse als Verordnungsgeber die tatsächlichen Grundlagen für diese Ungleichbehandlung in einem transparenten Verfahren sorgfältig ermitteln, was bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 2015, Az.: 5 KN 148/14, festgestellt habe. Dieser aus dem prozeduralen Aspekt des Artikels 33 Abs. 5 GG folgenden Obliegenheit sei der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber nicht hinreichend nachgekommen. Den vorgenannten Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben der Bezirksregierung B vom 10. Juli 2015 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Verordnung auf der gesetzlichen Grundlage des § 93 Abs. 2 SchulG beruhe und die Zustimmung der für Schulen und Haushalt zuständigen Landtagsausschüsse erhalten habe. Bei der Festlegung der ungleichen Pflichtstundenzahl für verschiedene Lehrergruppen seien sowohl Art. 3 als auch 33 Abs. 5 GG beachtet worden. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Die Klägerin hat gegen die Antragsablehnung am 13. Februar 2016 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich mit Beschluss vom 29. Februar 2016 (2 K 454/16) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Die unterschiedliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an Sekundarschulen und an Realschulen sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, da beide Schulformen wesentlich gleich seien, ohne dass eine Rechtfertigung ihrer Ungleichbehandlung vorliege. Zunächst seien die Anforderungen an die Ausbildung von Schülern in Real- und Sekundarschulen in der Sekundarstufe I weitestgehend gleich. § 15 Abs. 1 SchulG regele, das Schüler an Realschulen auf die Fortsetzung ihres Bildungswegs in Berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen vorbereitet werden sollten. Die Schulform umfasse die Klassen 5-10. Der Unterricht werde im Klassenverband und in Kursen erteilt. Für die Sekundarschule würden nach § 17a SchulG die gleichen Anforderungen gelten. Auch die zu erreichenden Abschlüsse seien gleich. An Realschulen könne nach § 15 Abs. 4 SchulG der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben werden, womit die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt werde. Für Schüler mit besonders guten Leistungen werde die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. An der Sekundarschule würden gemäß § 17a Abs. 4 SchulG die gleichen Abschlüsse vergeben, insbesondere fehle es im Gegensatz zur Gesamtschule an einer gymnasialen Oberstufe. Keinen Unterschied mache es, dass an der Sekundarschule gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 SchulG „auch“ gymnasiale Standards gewährleistet werden sollen, da es sich hierbei nicht um ein Ausschließlichkeitskriterium handele. Hierdurch solle lediglich gewährleistet werden, dass Schüler von der Sekundarschule nach dem Erreichen des mittleren Abschlusses die Möglichkeit hätten, die gymnasiale Oberstufe zu erreichen. Diese Möglichkeit werde jedoch allen Schülern der Schulformen der Sekundarstufe I, insbesondere auch Schülern der Realschulen, offengehalten. Außerdem zeige die Statistik, dass die Sekundarschule überwiegend aus Schülern mit Hauptschulempfehlung bestehe. Gymnasiale Standards könnten daher bereits faktisch nicht gehalten werden. Kein Unterschied ergebe sich auch aus der gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 SchulG verbindlichen Kooperation der Sekundarschulen mit mindestens einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg. Dies bedeute nämlich nicht, dass die jeweiligen Kooperationsschulen auch verpflichtet wären, alle Schüler der Sekundarschule aufzunehmen. Vielmehr bestehe hierfür die Voraussetzung des Erreichens der entsprechenden Qualifikation nach der Prüfungsordnung. Auch an Realschulen werde für Schüler mit besonders guten Leistungen die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt. Aufgrund der Durchlässigkeit des Schulsystems habe die Regelung über die verbindliche Kooperation daher lediglich deklaratorischen Charakter. Darüber hinaus erreichten jährlich über 50 % der Realschulabsolventen eine Qualifikation für das Gymnasium. Im Schuljahr 2014/15 hätten beispielsweise von 48.783 Schülern, die auf der Realschule den Abschluss Fachoberschulreife erreicht hätten, 28.249 Schüler die Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Daraus werde deutlich, dass die Realschule ebenso auf die Sekundarstufe II vorbereite wie die Sekundarschule. Darüber hinaus seien im Jahr 2015 innerhalb der Sekundarstufe I von der Sekundarschule 83 Schüler auf die Hauptschule, 134 Schüler auf die Realschule, aber lediglich zwei Schüler auf das Gymnasium gewechselt. Es mache auch keinen Unterschied, dass an Sekundarschulen ein „längeres gemeinsames Lernen“ stattfinde, weshalb die Unterrichtstätigkeit an Sekundarschulen mangels äußerer Differenzierung qualitativ fordernder sei. Dies zeige § 132c SchulG, wonach der Schulträger einer Realschule einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten könne, der zu den Abschlüssen der Hauptschule führe. Die Vorschrift bestimme darüber hinaus, dass Schüler in einem entsprechenden Hauptschulbildungsgang im Klassenverband mit Schülern des Realschulbildungsgangs unterrichtet würden. Seit dem Wegfall der Bindungswirkung der Grundschulempfehlung würden zudem zahlreiche Schüler mit Hauptschulempfehlung an Realschulen unterrichtet. Hieraus ergebe sich eine hohe Leistungsheterogenität an Realschulen, welche sich entsprechend auf die Anforderungen an das Lehrpersonal auswirke. Die Aussage des Beklagten, es gebe an Sekundarschulen eine höhere Leistungsheterogenität, sei insofern unrichtig. Die Schülerschaft an der Sekundarschule bestehe zu 43,5 % aus Schülern mit Hauptschulempfehlung, zu 14,4 % aus Schülern mit eingeschränkter Realschulempfehlung, zu 36,2 % aus Schülern mit Realschulempfehlung, zu 4,5 % aus Schülern mit eingeschränkter gymnasialer Empfehlung und lediglich zu 1,4 % aus Schülern mit uneingeschränkter gymnasialer Empfehlung. Die Realschule setzte sich zusammen aus 7,4 % Schülern mit Hauptschulempfehlung, 13,6 % Schülern mit eingeschränkter Realschulempfehlung, 67,3 % Schülern mit Realschulempfehlung, 8,9 % Schülern mit eingeschränkter gymnasialer Empfehlung und 2,8 % Schülern mit gymnasialer Empfehlung. Daran werde deutlich, dass die Leistungsheterogenität bzw. -homogenität an Realschulen und Sekundarschulen durchaus vergleichbar sei. Auch die Bildungsgänge an den verschiedenen Schulformen unterschieden sich nicht wesentlich. Die verschiedenen Bildungsgänge der Sekundarstufe I seien in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I – näher geregelt. Die Vorschriften für die Sekundarschule in § 20 APO-S I entsprächen weitestgehend den Vorschriften über die Realschule in § 15 APO-S I. Auch die Stundentafeln der Realschule und der Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form unterschieden sich nicht wesentlich; die Stundentafeln der Sekundarschule in kooperativer Form mit drei möglichen Bildungsgängen richteten sich weitestgehend nach den Stundentafeln der Hauptschule, Realschule und des Gymnasiums. Zwar richte sich der Unterrichtsinhalt für die Sekundarschule teilweise auch nach den Kernlehrplänen der Gesamtschule. Im Vergleich wichen die Lehrpläne der Gesamt- und Realschule jedoch nicht wesentlich voneinander ab. Klassenarbeiten würden an beiden Schulformen in identischen Fächern geschrieben. Mit einer Änderung der APO-S I zum 1. August 2016 sei die Sekundarschule weiter an die Realschule angepasst worden. Danach würden die abschlussbezogenen Regelungen für die kooperative Sekundarschule an die neuen Regelungen für die Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 angepasst. Es sei auch nicht gesetzlich bestimmt, dass die Sekundarschulen als Ganztagsschulen geführt werden sollten, vielmehr stehe dies dem Schulträger frei. Lediglich für Förderschulen werde in § 9 Abs. 1 SchulG explizit bestimmt, dass diese als Ganztagsschulen geführt werden sollen. Mithin könnten sämtliche Schulformen als Ganztagsschulen geführt werden. Darüber hinaus gebe es auch keine gesetzliche Ausnahmeregelung für Schulen mit Ganztagsbetrieb, die eine reduzierte Pflichtstundenzahl vorsehe. Auch die Anforderungen an Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts sowie an die Leistungsbewertung und die Beratung der Eltern bzw. Schüler belegten keine deutlich höheren Anforderungen an Sekundarschulen. Dies ergebe sich in Bezug auf die Unterrichts-, Erziehungs- und Beratungsanforderungen unter anderem aus § 54 Abs. 1 SchulG, wo geregelt sei, dass Lehrer alle Schüler umfassend förderten. Die Anforderungen an Lehrkräfte seien im Übrigen in der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – ADO – geregelt. § 8 Abs. 1 Satz 1 ADO lege ausdrücklich fest, dass Lehrer die Schüler umfassend und individuell fördern sollten. Gemäß Abs. 2 sollten Lehrer im Unterricht auf die jeweiligen Lernvoraussetzungen und insbesondere Lernschwierigkeiten, besondere Fähigkeiten, Neigungen und Interessen sowie auf die persönliche Lebenssituation Rücksicht nehmen. Diese Regelung gelte unabhängig von der Schulform. Oftmals seien die Unterschiede zwischen den Einzugsgebieten der Schulen größer als zwischen den Schulformen. Lehrkräfte seien je nach Stadtteil/Einzugsgebiet besonders gefordert in den Bereichen der Betreuung und Beratung von Schülern mit Migrationshintergrund oder religiöser Sozialisation. Darüber hinaus sprächen gegen eine unterschiedliche Behandlung von Realschule und Sekundarschule auch bereits bestehende Erleichterungen zu Gunsten der letztgenannten Schulform. Zum einen hätten die Lehrkräfte an Sekundarschulen bereits eine geringere Arbeitsbelastung durch weniger Schüler pro Lehrer. Jedem Lehrer an einer Realschule seien im Schnitt 20,94 Schüler zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). An der Sekundarschule seien es lediglich 16,27 Schüler pro Lehrer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Der Richtwert für die Klassenbildung des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder liege für die Realschule bei 27 Schülern pro Klasse für die Klassen 5 und 6 und bei 28 Schülern für die Klassen 7-10; für die Sekundarschule liege der Richtwert demgegenüber einheitlich bei 25 Schülern. Auch der Umstand, dass die Sekundarschule bis zum Ende der Klasse 9 keine Versetzung kenne führe dazu, dass die Lehrkräfte an Sekundarschulen keine höhere Arbeitsbelastung gegenüber Lehrkräften an Realschulen hätten. Die fehlende Möglichkeit zur Klassenwiederholung und Schulformwechsel führe dazu, dass an die Leistungsbeurteilungen niedrigere Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere die verwaltungsgerichtsfeste Begründung von Zeugnisnoten sei nicht erforderlich, da die Noten keine Konsequenzen für die weitere schulische Entwicklung der Schüler entfalteten. Schließlich gebe es auch in der Lehrerausbildung für den Unterricht an den verschiedenen Schulformen keinen Unterschied. Die Sekundarschule sei in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes neben Haupt-, Real- und Gesamtschulen aufgezählt. In den §§ 32-34 der Lehramtsprüfungsordnung fänden sich wiederum gemeinsame Regelungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gesamtschulen. Eine Differenzierung finde dort nur zwischen dem Studienschwerpunkt Grundschule und dem Studienschwerpunkt der Schulformen der Sekundarstufe I statt. Die Ungleichbehandlung in der Pflichtstundenzahl finde auch keine sachliche Rechtfertigung. Dies gelte zunächst für die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 2 SchulG, wonach Sekundarschulen in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards gewährleisten sollten. Dies sei jedoch, wie bereits ausgeführt, weder ein Unterscheidungsmerkmal zu anderen Schulformen noch eine sachliche Rechtfertigung. Ein lediglich gewünschter regelmäßiger Einsatz von Lehrkräften mit gymnasialer bzw. Gesamtschulen-Lehrbefähigung stelle ebenfalls keine sachliche Rechtfertigung für eine geringere Pflichtstundenzahl von Sekundarschullehrern dar. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass etwaige Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien an der Sekundarschule unterrichten könnten, rechtfertige nicht die unterschiedliche Pflichtstundenzahl. Dies gelte zum einen deshalb, weil eine Lehrkraft mit entsprechender Befähigung an der Sekundarschule nicht automatisch mehr leiste. Zum anderen unterrichte auch an Realschulen eine Vielzahl von Lehrern mit einer Lehramtsbefähigung für Gymnasien, so auch sie, die Klägerin, selbst. Die in § 17a Abs. 2 SchulG geregelte verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium stelle, wie dargelegt, ebenfalls keine Rechtfertigung dar. Keine sachliche Rechtfertigung stelle schließlich eine etwaige unterschiedliche Arbeitsbelastung dar, da eine solche, wie ausgeführt, vorliegend nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die unterschiedliche Pflichtstundenzahl auch nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG in der Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Hiervon sei auch umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trage, diese nicht zu überlasten. Die unterschiedliche Pflichtstundenzahl könne zwar grundsätzlich durch die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele gerechtfertigt sein, da die Tätigkeiten außerhalb der Unterrichtszeit bei einer höheren Schulform in der Regel aufgrund des höheren Bildungsniveaus größer seien. Vorliegend seien die Ausbildung der Schüler sowie der Lehrkräfte und das Ausbildungsziel an beiden Schulformen aber identisch. Der Dienstherr habe daher die gleiche Fürsorgepflicht wie gegenüber Lehrkräften an Sekundarschulen, welcher er nicht hinreichend Rechnung trage, wenn er eine unterschiedliche Pflichtstundenzahl festsetze. Darüber hinaus sei ihrem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Regelungen über die Pflichtstundenzahl nicht gegen Verfassungsrecht verstießen. Denn § 2 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG enthalte die Formulierung, dass die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden „in der Regel“ die dort angegebene Zahl betrage. Daraus folge, dass der Dienstherr im Rahmen seines ihm so eingeräumten Ermessens eine abweichende Pflichtstundenzahl festlegen könne. Nach ihrer Ausbildung habe sie die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II. Wenn für Sekundarschullehrer gelte, dass sie aus diesem Grund eine Pflichtstundenermäßigung erhielten, weil an einer Sekundarschule „auch gymnasiale Standards“ gewährleistet werden sollten bzw. gewünscht sei, dass aufgrund dessen Gymnasiallehrer an einer Sekundarschule unterrichteten, müsse dies für Realschullehrer mit entsprechender Befähigung gleichermaßen gelten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B vom 10. Juli 2015 zu verpflichten, ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl auf 25,5 Pflichtstunden festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei Realschulen und Sekundarschulen nicht um im Wesentlichen gleiche Schulformen handele. Da in der Sekundarschule alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuordnung zu spezifischen institutionellen Schulformen erworben werden könnten, stelle sie eine Art Mischform zwischen den klassischen Schulformen und der Gesamtschule dar. Die Ähnlichkeit zur Gesamtschule betreffe etwa die gleiche Errichtungsgröße von 25 Schülern pro Klasse, den Wegfall der Erprobungsstufe, den Unterricht in den Klassen 5 und 6 in integrierter und binnendifferenzierter Form, in der integrierten und teilweise auch in der teilintegrierten Form für die gesamte Sekundarstufe I. Der Gesetzgeber habe die Nähe zur Gesamtschule zudem rechtssystematisch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Sekundarschule als neuen § 17a SchulG in unmittelbarer Nähe zur Gesamtschule geregelt habe, die in § 17 SchulG normiert sei. Auch bezogen auf die Ausbildungsziele der Sekundarstufe I unterschieden sich Real- und Sekundarschule wesentlich. Es sei Wesensmerkmal der Schulen des längeren gemeinsamen Lernens, dass diese Schulformen Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit aufnähmen und sie zum bestmöglichen Schulabschluss führten. Es gebe eigene Kernlehrpläne für die Sekundarschule. Diese seien für die Klassen 5 und 6 aller Sekundarschulen identisch mit den Kernlehrplänen für die Schulform Gesamtschule. Nur für die kooperative Form der Sekundarschule mit drei Bildungsgängen würden ab Klasse 7 im Bildungsgang Realschule die Kernlehrpläne der Realschule gelten. Die Unterschiede zwischen den Kernlehrplänen für die Schulformen Gesamtschule und Realschule seien vielfältig. Für die integrierte und teilintegrierte Form der Sekundarschule seien im Übrigen die gleichen Lehr- und Lernmittel zugelassen wie für die Schulform Gesamtschule, nicht hingegen diejenigen für die Schulform Realschule. Für die Unterschiedlichkeit der Realschule gegenüber der Sekundarschule sprächen zudem die identischen Stundentafeln der Gesamtschule und der Sekundarschule in integrierter/teilintegrierter Form nach der APO-S I sowie die vergleichbare Ausgestaltung des Wahlpflichtbereichs. Die Argumentation der Klägerin, mit den Änderungen der APO-S I zum 1. August 2016 solle diese weiter an die Realschule angepasst werden, sei unzutreffend. Lediglich eine von 16 Änderungen der Novelle betreffe die kooperative Sekundarschule mit zwei oder drei Bildungsgängen. Derzeit gebe es in NRW aber nur drei Sekundarschulen mit dem kooperativen Modell, was einem Anteil von 2,5 % an dieser Schulform entspreche. Zudem erfolge auch an solchen Sekundarschulen der Unterricht in bestimmten Fächern gemäß § 20 Abs. 8 Nr. 2 APO-S I integriert. Anders als die Klägerin behaupte, sei ein weiteres wesentliches Unterscheidungsmerkmal, dass der Unterricht an der Sekundarschule von Anfang an an gymnasialen Standards auszurichten sei, auch wenn dies nicht durchgängig bis Klasse 10 für alle Schüler gelte. Während an der Realschule alle Schüler einer Klasse in allen Fächern durchgängig auf dem Niveau des Kernlehrplans für die Realschule unterrichtet würden, erfolge der Unterricht in der Sekundarschule bis zur Klasse 6 immer integrativ, also ausgerichtet an den Bildungszielen der Kernlehrpläne für alle Schulformen, und ab Klasse 7 in unterschiedlicher Ausprägung weiterhin nach diesem Prinzip. Damit würden an Sekundarschulen – wie auch an Gesamtschulen – deutlich höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts und die Beratung von Eltern und Schülern gestellt. Lehrkräfte an der Sekundarschule müssten ebenso wie Lehrkräfte an Gesamtschulen in allen Fächern Unterrichtsmaterialien und Aufgabenstellungen auf mehreren Anforderungsebenen entwickeln, wofür regelmäßige Abstimmungen in den Fach- und Jahrgangsteams erforderlich seien. Dies gelte namentlich für den binnendifferenzierten Unterricht, der zudem regelmäßig eine intensive Lernberatung der Schüler erfordere. Neben dem konkreten Unterrichtsprozess beziehe sich die Beratung auch auf überfachliche Aspekte, wobei etwa Fragen der kulturellen und nationalen Identität bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund von Bedeutung seien. Diese Aufgabe werde bislang vorrangig von Sekundar- und Gesamtschulen als Schulen des längeren gemeinsamen Lernens bearbeitet. Auch hinsichtlich diagnostischer Tätigkeiten würden wegen der heterogenen Zusammensetzung der Lerngruppen bei Lehrkräften an Sekundarschulen hohe Anforderungen gestellt. Versetzungen erfolgten im Unterschied zur Realschule erst am Ende der Klasse 9, bis dahin verblieben alle Schüler in der Klasse und müssten entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit gefördert werden. Der Anteil an Schülern, die im Schuljahr 2015/16 von einer Sekundarschule auf eine Hauptschule gewechselt seien, liege bei nur knapp 0,3 % während dieser Wert bei den Realschulen knapp 1,4 % betrage und damit fünfmal höher liege. An der integrierten und teilintegrierten Form der Sekundarschule werde der Unterricht darüber hinaus in den Fächern Mathematik, Englisch, Deutsch und Naturwissenschaften gemäß § 20 Abs. 5 und 6 APO-SI leistungsdifferenziert auf zwei Ebenen (Grundebene und Erweiterungsebene) erteilt. Im Unterschied dazu seien an der Realschule die Aufgabenstellungen grundsätzlich am Bildungsziel der Realschule ausgerichtet. Schüler, die diesem Anforderungsniveau in mehreren Fächern nicht entsprächen, würden nicht versetzt und müssten ggf. die Schulform wechseln. Auch die von der Klägerin selbst genannten Zahlen zeigten, dass die Anteile verschieden leistungsstarker Schüler an den beiden Schulformen sehr unterschiedlich seien. Während an der Schulform Sekundarschule die Anteile von Schülern mit Hauptschulempfehlung (40,8 %) und eingeschränkter bzw. nicht eingeschränkter Realschulempfehlung (48,8 %) fast gleich groß seien, würden an der Schulform Realschule ganz überwiegend Schülerinnen und Schüler mit eingeschränkter bzw. nicht eingeschränkter Realschulempfehlung (78,7 %) eingeschult. Der Anteil von Schülern mit Hauptschulempfehlung betrage nur 7,0 %. Lediglich der Anteil von Schülern mit eingeschränkter bzw. nicht eingeschränkter gymnasialer Empfehlung sei an beiden Schulformen vergleichbar (Sekundarschule 8,3 %, Realschule 13,1 %). Auch die Behauptung, die Zusammensetzung der Schülerschaft an der Schulform Sekundarschule sei vergleichbarer mit der an der Schulform Realschule als mit derjenigen an der Schulform Gesamtschule sei unzutreffend. An der Schulform Gesamtschule würden aktuell 26,4 % Schüler mit Hauptschulempfehlung, 51,3 % mit eingeschränkter oder nicht eingeschränkter Realschulempfehlung und 20,5 % mit eingeschränkter oder nicht eingeschränkter gymnasialer Empfehlung eingeschult. Somit sei die Leistungsheterogenität an der Schulform Gesamtschule noch deutlicher ausgeprägt als an der Schulform Sekundarschule und überhaupt nicht vergleichbar mit der relativ leistungsbezogenen Zusammensetzung der Schülerschaft an der Schulform Realschule. Die tatsächlich erreichten Schulabschlüsse am Ende der Klasse 10 wiesen im Übrigen an allen Schulformen ganz erheblich von den Empfehlungen der Grundschulgutachten ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich dies bei der Schulform Sekundarschule grundlegend anders entwickle als an anderen Schulformen der Sekundarstufe I. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, die Sekundarschule bestehe überwiegend aus Hauptschülern, nicht nachvollziehbar. Bisher hätten auch lediglich sieben Realschulen von der Möglichkeit des § 132c SchulG Gebrauch gemacht. Weiterhin würden Sekundarschulen wie Gesamtschulen fast ausschließlich als Ganztagsschulen geführt, während dies nur für 23,8 % der Realschulen gelte. Der Ganztagsbetrieb löse weitere Aufgaben aus, die an Schulen ohne Ganztagsbetrieb nicht anfallen würden. Ebenfalls unterscheide sich die enge, förmliche Kooperation der Sekundarschule mit Schulen, die über eine eigene gymnasiale Oberstufe verfügten, qualitativ und quantitativ von dem bloßen Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe an Realschulen. Zentrales Element der verbindlichen Kooperationsvereinbarung seien die Aufnahmegarantie für Schüler der Sekundarschule an der kooperierenden Schule, deren Verpflichtung, die an der Sekundarschule gewählte zweite Fremdsprache in der Oberstufe fortzuführen sowie die Gewährleistung, über entsprechende Beratungen sicherzustellen, dass Brüche in der individuellen Bildungslaufbahn ausgeschlossen seien. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass für beide Schulformen die gleichen Lehramtsvoraussetzungen gelten würden, stehe dies unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen nicht entgegen. Diese ergäben sich nämlich nicht aus der Ausbildung, sondern aus der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung. Auch eine Verletzung von Rechten der Klägerin im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht erkennbar. Die Schulformen Sekundarschule und Realschule seien wesentlich verschiedenartig, so dass auch die Pflichtstundenzahl abweichen könne. Aufgrund der Konzeption der Sekundarschule, die in der Heterogenität der Schülerschaft und der hohen Durchlässigkeit zwischen einzelnen Bildungsgängen der Gesamtschule entspreche, habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass für die Lehrkräfte an Sekundarschulen eine vergleichbare Arbeitsbelastung wie bei der seit langem etablierten Gesamtschule vorliege. Schließlich verkenne die Klägerin die Funktion der Formulierung „in der Regel“ in § 2 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Hierdurch sei entgegen ihrer Annahme keine abweichende Ermessensentscheidung eröffnet. Dies finde seinen sichtbaren Ausdruck bereits darin, dass in § 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG eine Kompetenz der Schulaufsichtsbehörde für Entscheidungen über die Herabsetzung der Pflichtstundenzahl nicht vorgesehen sei. Vielmehr bestimme das Ministerium gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG in Umsetzung der im jeweiligen Haushaltsplan beschlossenen Grundparameter unter anderem die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden. Als abstrakt-generelle Regelung entfalte die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG unmittelbare Wirkung und bedürfe keines weiteren Vollzugsaktes. Die Umsetzung erfolge in Form der für jedes Schuljahr aufzustellenden Stundenplangestaltung durch die Schulen in eigener Zuständigkeit. Soweit im Einzelfall gleichwohl ausnahmsweise Abweichungen zulässig seien, seien diese in § 2 Abs. 2 bis 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG abschließend aufgeführt. Von Abs. 5, der bei Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben Anrechnungsstunden vorsehe, profitiere die Klägerin im Übrigen bereits, da sie aufgrund der ständigen Übernahme einer Klassenleitung von ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl im Umfang einer Wochenstunde entlastet werde. Die Klägerin habe bisher der maßgeblichen Stundenplangestaltung wiederholt konkludent zugestimmt. Auch der Hinweis auf ihre Befugnis zum Lehramt für die Sekundarstufe II führe nicht weiter. Entscheidend für die im Einzelfall maßgebliche Pflichtstundenzahl sei nicht die erworbene Lehramtsbefugnis, sondern die Schulform, an der ein Lehrer eingesetzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2004 – 6 A 4402/02 –, juris Rn. 22, ist es zwar nicht unzweifelhaft, dass ein Lehrer die durch Rechtsverordnung festgelegte Anzahl der Pflichtstunden jeweils mit der Verpflichtungsklage angreifen kann, da diese durch die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG unmittelbar verbindlich festgelegt werden und es daher für den Regelfall keiner individuellen Umsetzung mehr bedarf. Diese Bedenken können nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts aber jedenfalls in solchen Fällen dahinstehen, in denen der jeweilige Kläger einen individuellen Antrag auf Reduzierung seiner Pflichtstundenzahl gestellt hat, über den das beklagte Land durch Verwaltungsakt habe entscheiden müssen und auch tatsächlich entschieden habe. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 6 A 4527/02 –, juris Rn. 25. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, so dass die Verpflichtungsklage statthafte Klageart auch für den mit Schreiben vom 10. Juli 2015 abgelehnten Antrag der Klägerin ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung der Gewährung einer verminderten Pflichtstundenzahl rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dies gilt sowohl für den von ihr gestellten unbedingten Verpflichtungsantrag als auch für einen hierin als Minus enthaltenen Anspruch auf Neubescheidung. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, der eine Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden für Lehrer an Sekundarschulen regelt, in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen. Der von der Klägerin benannte erste Halbsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, wonach die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer (nur) „in der Regel“ die nachfolgend genannte Stundenanzahl betreffe, kommt demgegenüber entgegen ihrer Ansicht nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Insofern hat bereits der Beklagte darauf hingewiesen, dass die von der Regel abweichenden Ausnahmekonstellationen in den nachfolgenden Absätzen des § 2 abschließend geregelt sind, so dass aus diesem Grunde dem Dienstherrn kein darüber hinausgehendes Ermessen mehr zustehen dürfte. Auch unabhängig von dieser Überlegung kann das Merkmal „in der Regel“ hier jedenfalls deswegen keine Öffnungsklausel für das Begehren der Klägerin darstellen, da eine solche Formulierung regelmäßig nur darauf abzielt, besondere Ausnahmekonstellationen zu berücksichtigen, die durch die gesetzliche Regelanordnung nicht erfasst werden. Die Klägerin macht aber keine Ausnahmekonstellation geltend, sondern verlangt die generelle Angleichung ihrer Pflichtstunden als Realschullehrerin an diejenigen der Sekundarschullehrer unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG findet in seiner Ausprägung als Willkürverbot auch bei der Pflichtstundenzahl von verbeamteten Lehrern Anwendung. Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d.h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht. Vgl. hierzu bereits OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2015 – 5 KN 148/14 –, juris Rn. 79, mit Nachw. aus der Rspr. des BVerfG und des BVerwG. Ausgehend hiervon hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Lehrern einer Sekundarschule in Bezug auf die zu leistende Pflichtstundenzahl noch kann sie eine Neubescheidung ihres diesbezüglichen Begehrens verlangen. Ein sachgerechter Grund für die von dem Beklagten gewählte Differenzierung zwischen Sekundar- und Realschulen ergibt sich nämlich jedenfalls daraus, dass an der erstgenannten Schulform – und damit angenähert an die Gesamtschule – eine heterogenere Zusammensetzung der Schülerschaft besteht, die bei der Realschule so nicht vorzufinden ist. Hieraus folgt bei der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Festlegung von Pflichtstundenzahlen zulässigen generalisierenden Betrachtungsweise, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2007 – 1 K 2459/06 –, juris Rn. 31; vgl. auch Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 25. Mai 1983 – P.St. 933 –, juris Rn. 85, ein erhöhter Aufwand bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (sog. außerunterrichtlichen Verpflichtungen) für Sekundarschullehrer, der durch den Verordnungsgeber unter anderem durch die Reduzierung der Pflichtstundenzahl berücksichtigt werden kann. Eine solche Heterogenität der Schülerschaft liegt bereits nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die Sekundarschule vor. So bestimmt § 1 APO-S I („Aufnahme“) in seinem Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass dann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, sowohl bei Gesamtschulen wie auch bei Sekundarschulen insbesondere darauf abzustellen ist, dass Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden, während dies für Realschulen nicht als einschlägiges Kriterium genannt wird. Dies zeigt, dass die Beschulung von Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ein Grundziel der Sekundarschule und der Gesamtschule ist. Auch bezüglich der erreichbaren Abschlüsse wird die durch den Gesetz- und Verordnungsgeber gewünschte Heterogenität der Schülerschaft an der Sekundarschule deutlich. Denn in der Vorschrift zur Sekundarschule werden in § 17a Abs. 4 Satz 1 SchulG der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) gleichwertig nebeneinander genannt, wobei nach Satz 2 der letztgenannte Abschluss die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase bzw. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bieten soll. Demgegenüber wird in der Regelung zur Realschule in § 15 Abs. 4 SchulG in Satz 1 zunächst allein der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) als Bildungsziel vorgegeben. Erst in den folgenden Sätzen und damit nachgeordnet wird die Möglichkeit des Übergangs zur Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bzw. zur Erlangung des Hauptschulabschlusses genannt, wobei die letztere Option zudem mit der abgrenzenden Formulierung „außerdem“ eingeleitet wird. An dieser Abfolge wird deutlich, dass das allgemeine Ziel der Realschule nach den gesetzgeberischen Vorstellungen die Erreichung des mittleren Schulabschlusses ist, während die übrigen Abschlüsse lediglich als weitere Möglichkeit benannt werden, für deren Erreichung der Besuch der Realschule jedoch nicht den primär vorgesehenen Weg darstellen soll. Eine heterogenere Zusammensetzung der Schülerschaft ist bei der Sekundarschule auch nach den rechtstatsächlichen Umständen gegeben. Dies zeigen – worauf auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2016 hinweist – bereits die von der Klägerin selbst vorgetragenen Zahlen bezüglich der Zusammensetzung der Schülerschaft an Sekundarschulen und Realschulen in Nordrhein-Westfalen, wie sie sich aus dem von ihr vorgelegten Aufsatz der Zeitschrift Schulverwaltung NRW, Ausgabe April 2016, S. 122 ff. ergeben. Die Schülerschaft der Sekundarschule besteht danach zu 43,5 % aus Schülern mit Hauptschulempfehlung, zu 14,4 % aus Schülern mit eingeschränkter Realschulempfehlung, zu 36,2 % aus Schülern mit Realschulempfehlung, zu 4,5 % aus Schülern mit eingeschränkter gymnasialer Empfehlung und zu 1,4 % aus Schülern mit uneingeschränkter gymnasialer Empfehlung. Die Realschulen setzen sich demgegenüber zu 7,4 % aus Schülern mit Hauptschulempfehlung, zu 13,6 % aus Schülern mit eingeschränkter Realschulempfehlung, zu 67,3 % aus Schülern mit uneingeschränkter Realschulempfehlung, zu 8,9 % aus Schülern mit eingeschränkter gymnasialer Empfehlung und zu 2,8 % aus Schülern mit nicht beschränkter gymnasialer Empfehlung zusammen. Nach diesen Zahlen ist die Schülerschaft an den Realschulen leistungshomogener, da die weit überwiegende Mehrheit von 80,9 % der Lernenden dort eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Realschulempfehlung besitzt; die Schüler mit Haupt- bzw. gymnasialer Empfehlung liegen in ihrem prozentualen Anteil jeweils unter einem Fünftel der Schülerschaft. Demgegenüber setzt sich an der Sekundarschule die Schülerschaft zu 43,5 % aus Schülern mit Hauptschulempfehlung und insgesamt zu 50,6 % aus Schülern mit Realschulempfehlung zusammen, so dass dort jeweils ein hoher Anteil an Schülern mit einer Empfehlung für eine der beiden letztgenannten, unterschiedlichen Schulformen besteht. Die vorgenannte Leistungsheterogenität wirkt sich bei der Sekundarschule insofern aus, als nach Maßgabe des Vortrags des Beklagten, der durch einen auch im Internet zu findenden Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (Evolutionsbericht zum sechsten Schulrechtsänderungsgesetz) gestützt wird (Landtags-Vorlage 16/4598), die weit überwiegende Mehrzahl der Sekundarschulen (97,5 %) in der integrierten bzw. teilintegrierten Organisationsform geführt werden, so dass insgesamt oder jedenfalls anteilig ein gemeinsames Lernen von Schülern auf unterschiedlichen Anforderungsleveln erfolgt. Dies gilt auch für den weit überwiegenden Anteil von 84 % der Schulen, die als teilintegrierte Sekundarschulen geführt werden. Auch wenn bei diesen nach § 20 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 APO-S I der Unterricht in bestimmten Fächern in äußerer Fachleitungsdifferenzierung, also in getrennten Gruppen, erfolgt, betrifft selbige nur einzelne (Haupt-)Fächer. Zudem erfolgt die äußere Differenzierung für die hiervon betroffenen Fächer zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich in Mathematik und Englisch in der Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder Klasse 9, in den Fächern Physik oder Chemie in Klasse 9. Ein binnenintegriertes Lernen ist damit in der teilintegrierten Form jedenfalls für die Klassen 5 und 6 vollständig, in späteren Klassenstufen jedenfalls teilweise und auch in Kernfächern (bis Klasse 9) gewährleistet. Die Organisationsform der „kooperativen“ Sekundarschule mit zwei oder drei unterschiedlichen und größtenteils getrennten Schulgängen, bei der nach der Hierarchie der Organisationsformen (integriert, teilintegriert, kooperativ) die schwächste Verbindung zwischen Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen besteht, wird demgegenüber nach Maßgabe des von Klägerseite nicht bestrittenen Schriftsatzes des Beklagten vom 15. Februar 2017 nur von drei Sekundarschulen in ganz Nordrhein-Westfalen genutzt, was bezogen auf die Gesamtzahl von 118 Sekundarschulen im Land lediglich einem Anteil von 2,5 % entspricht. Die vorgenannten Zahlen belegen zudem, dass der Hinweis der Klägerin, durch Änderungen der APO-S I zum 1. August 2016 sei die Sekundarschule weiter an die Realschule angepasst worden, wenig überzeugend ist. Denn diese Änderungen, die die abschlussbezogenen Regelungen für die kooperative Sekundarschule an die neuen Regelungen für die Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 anpassen, vgl. hierzu im Einzelnen LT-Vorlage 16/3545 vom 4. Dezember 2015, S. 1, wirken sich in der Schulwirklichkeit aufgrund der vorgenannten geringen Anzahl an kooperativen Sekundarschulen kaum aus. Der Hinweis der Klägerin auf die Organisationsmöglichkeit des § 132c SchulG ist nicht geeignet, das vorgehend dargestellte Bild entscheidend zu korrigieren. Danach kann der Schulträger einer Realschule ab Klasse 7 einen Bildungsgang einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule führt, wobei Schüler in einem solchen Bildungsgang im Klassenverband mit Schülern des Bildungsgangs der Realschule unterrichtet werden und innere und äußere Differenzierungen möglich sind. Diese gesetzlich vorgesehene Option führt nach den Angaben des Beklagten in der Schulwirklichkeit ein Schattendasein, da von den 538 Realschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (öffentlich und privat) lediglich sieben von der Möglichkeit des § 132c SchulG Gebrauch gemacht haben, was einem Anteil von 1,3 % aller Realschulen entspricht. Auch diese Entwicklung belegt, dass aufgrund der hohen Homogenität der Schülerschaft an den Realschulen für das Erfordernis eines besonderen Bildungsgangs für Schüler mit Hauptschulempfehlung offenbar kein Bedürfnis gesehen wird und Hauptschüler, die ein längeres gemeinsames Lernen mit Schülern mit einer Empfehlung für eine höhere Schulform anstreben, tendenziell eher den Besuch einer Sekundarschule favorisieren. Die Einwendungen der Klägerin gegen eine aus der vorgenannten Leistungsheterogenität folgende Berechtigung des Verordnungsgebers, unterschiedliche Pflichtstundenzahlen bei Realschulen und Sekundarschulen vorzusehen, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Ihr Hinweis darauf, dass sich aus § 54 Abs. 1 SchulG sowie aus § 8 Abs. 1 Satz 1 ADO ausdrücklich ergebe, dass Lehrer jeden Schüler umfassend und individuell fördern sollen, ändert nichts an dem Umstand, dass – wie vorgehend dargelegt – die größere Leistungsheterogenität an der Sekundarschule den dort tätigen Lehrern die Berücksichtigung der unterschiedlichen Schülerfähigkeiten in einem weitaus größerem Umfang abnötigt. Auch der weitere Hinweis, die Lehrkräfte an Sekundarschulen hätten bereits aufgrund der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vorgesehenen unterschiedlichen Schülerzahl pro Lehrer eine geringere Arbeitsbelastung, vermag eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Pflichtstunden nicht auszuschließen. Dass der Verordnungsgeber aufgrund der größeren Leistungsheterogenität der Schülerschaft an Sekundarschulen bereits die Schülerzahl pro Lehrer reduziert, spricht nicht gegen einen zusätzliche Berücksichtigung dieses Umstands auch im Bereich der Pflichtstundenzahl. Insofern steht es dem Verordnungsgeber vielmehr offen, die aufgrund der höheren Uneinheitlichkeit der Schülerschaft bestehenden Erschwernisse der Vor- und Nachbereitung durch Erleichterungen an unterschiedlichen Stellen zu kompensieren und hierdurch etwa auch dafür zu sorgen, dass die Diskrepanz zwischen den Pflichtstunden an unterschiedlichen Schulformen nicht ggf. ein noch höheres Ausmaß erreicht. Entsprechendes gilt für den von der Klägerin ebenfalls vorgetragenen Richtwert für die Klassenbildung des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, der für Sekundarschulen je nach Klassenstufe zwei bzw. drei Schüler unter dem Richtwert für Realschulen liegt. Schließlich verfängt auch nicht der Einwand der Klägerin, dass die fehlenden Versetzungsregelungen bis zum Ende der Klasse 9 bei der Sekundarschule dazu führten, dass die Lehrkräfte an Sekundarschulen keine höhere Arbeitsbelastung gegenüber Lehrkräften an Realschulen hätten, da die fehlende Möglichkeit zur Klassenwiederholung und die fehlenden Schulformwechsel niedrigere Anforderungen an die Leistungsbeurteilungen bedingten. Vielmehr werden die Anforderungen an die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in § 6 APO-S I für alle Schulformen einheitlich festgelegt. In § 7 Abs. 3 APO-S I ist die Vergabe einer individuellen Lern- und Förderempfehlung zudem nicht nur dann vorgesehen, wenn die Versetzung gefährdet ist, sondern auch, wenn der vom jeweiligen Schüler angestrebte Abschluss in Gefahr gerät. Im Übrigen stellt sich jedenfalls ab Klasse 9 die Frage einer weiteren Versetzung auch in der Sekundarschule, so dass dann eine der Realschule entsprechende Situation besteht. Schließlich kann die Möglichkeit, nicht leistungsgerechte Schüler nicht zu versetzen, ebenso als Erleichterung begriffen werden, da dieser Umstand zwar bei der Frage einer Versetzung zu höherem Aufwand führen mag, andererseits jedoch die schwächsten Schüler, um welche sich eine Lehrkraft typischerweise besonders intensiv kümmern müsste, im Falle einer negativen Entscheidung aus der Klassenstufe ausscheiden, während dies bei der Sekundarschule bis zur Klasse 9 nicht der Fall ist. Jedenfalls von einer einseitigen Erleichterung durch fehlende Versetzungsentscheidungen kann mithin bei der Sekundarschule nicht gesprochen werden. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass neben der Leistungsheterogenität auch die Inhalte der Ausbildung der Sekundarschule eher an die Gesamtschule angelehnt sind und insofern keine Gleichförmigkeit mit der Realschule festzustellen ist. So ergibt sich aus der Vorschrift des § 20 Abs. 1 APO-S I, wonach bei der Sekundarschule ab Klasse 6 Latein als zweite Fremdsprache angeboten werden kann und ab Klasse 8 eine weitere Fremdsprache fakultativ hinzukommt, dass sich der Verordnungsgeber insofern an den Regelungen zur Gesamtschule (vgl. § 19 Abs. 1 APO-S I) orientiert hat. Zwar kann auch bei der Realschule gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 APO-S I eine dritte Fremdsprache angeboten werden. Dies ist aber als bloße Möglichkeit konzipiert, über welche die Schule frei entscheiden kann, so dass diesbezüglich keine Vergleichbarkeit mit dem obligatorischen Angebot („wird“) an Sekundar- und Gesamtschulen besteht. Die Frage, ob auch die in § 17a Abs. 2 Satz 2 SchulG vorgesehenen gymnasialen Standards an der Sekundarschule mit Blick auf den gegenüber der Realschule sogar geringeren Anteil an Schülern, die mit einer gymnasialen Empfehlung diese Schulform besuchen (5,9 % zu 11,7 %), ein taugliches Differenzierungskriterium darstellt, kann nach den vorgenannten Erwägungen dahinstehen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten, wonach Sekundarschulen nahezu ausschließlich als Ganztagsschulen ausgestaltet sind (117 von 118) während von den 538 Realschulen des Landes immerhin 128 Schulen einen genehmigten Ganztag aufweisen, was einem Anteil von 23,8 % entspricht. Im Übrigen würde sich auch dann, wenn man vom Vortrag der Klägerin ausgeht, wonach zwischen Realschule und Sekundarschule keine derart großen Unterschiede bestehen, dass eine Ungleichbehandlung zur Sekundarschule gerechtfertigt wäre, eine Gleichbehandlung der Klägerin mit Sekundarschullehrern verbieten. Würde eine Angleichung der Pflichtstundenzahl hin zur derjenigen von Sekundarschullehrern erfolgen, würde es nämlich ebenfalls zu einer Gleichbehandlung der Klägerin mit Lehrern an Gesamtschulen und Gymnasien kommen, bei denen ebenfalls der niedrigere Pflichtstundensatz von 25,5 Stunden/Woche gilt. Der Gleichheitssatz gebietet aber nicht nur, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 69; Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 –, juris Rn. 56. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Reduktion der Stunden bei Gymnasien und Gesamtschulen – was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2016, S. 5 f., selbst zugesteht – gerechtfertigt („sachgerecht“) ist, da dort im Vergleich zu den Schulformen der Grund-, Haupt- und Realschule wesentliche Unterschiede bestehen. Bei der Schulform des Gymnasiums ergeben sich diese Unterschiede durch die dort zu erwartenden höheren, nämlich durchgängig gymnasialen Standards, was den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, wonach eine unterschiedliche Pflichtstundenzahl durch ein unterschiedliches Ausbildungsziel gerechtfertigt sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1971– VI C 40.68 –, juris. Auch bei den Gesamtschulen ist der Anteil an Schülern, welche diese Schulform mit einer gymnasialen Empfehlung besuchen, nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten (Schriftsatz vom 29. Juli 2016, S. 4) mit 20,5 % gegenüber den Realschulen (dort 11,7 %) deutlich höher und erreicht fast den doppelten Wert. Zudem verfügen Gesamtschulen in Abgrenzung zu Sekundarschulen und entsprechend der Schulform der Gymnasien über eine eigene Oberstufe. Nach den Erklärungen des Beklagten wird die Pflichtstundenreduktion hier jedoch – ebenso wie bei der Sekundarschule – maßgeblich (ebenfalls) auf die Leistungsheterogenität der Schülerschaft gestützt, welche eine höhere Arbeitsbelastung bei den Lehrkräften bedinge (Klageerwiderung, S. 13). Diese ist bei der Gesamtschule weitaus ausgeprägter als bei Realschulen und auch höher als an Sekundarschulen, da neben den 20,5 % Schülern mit Gymnasialempfehlung 26,4 % Schüler mit Hauptschulempfehlung und 51,3 % mit eingeschränkter oder nicht eingeschränkter Realschulempfehlung die vorgenannte Schulform besuchen. Sofern man danach den Prämissen der Klägerin folgt, dass die Sekundarschulen mehr den Realschulen als den Gesamtschulen gleichen (Klagereplik vom 1. Juli 2016, S. 2), bedeutet dies, dass bereits bei der Sekundarschule keine Rechtfertigung für die Stundenreduktion auf 25,5 Stunden ersichtlich ist, sondern es bei dieser Schulform vielmehr angezeigt wäre, entsprechend der Stundenzahl der Grund-, Haupt- und Realschulen eine Festsetzung auf 28 Stunden vorzunehmen. Würde man hingegen – von der Darstellung der Klägerin ausgehend – die Realschulen ebenso sachwidrig wie die Sekundarschulen bei der Pflichtstundenzahl der Gymnasien und Gesamtschulen ansiedeln, würde dies die unzulässige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem nach Maßgabe ihrer eigenen Argumentation noch verschärfen. Insofern ist der Klägerin vorzuhalten, dass „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ gefordert werden kann. Eine Gleichbehandlung, die die sachgerechte Differenzierung nach dem Aufwand für den Bereich der sog. außerunterrichtlichen Verpflichtungen noch weitergehend aufweicht, ist danach nicht zulässig. Ein derivativer Teilhabeanspruch kann über Art. 3 GG nämlich nur geltend gemacht werden, wenn gerade der Begünstigungsausschluss als solcher den Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründet. Hingegen bietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig keine subjektiv-rechtliche Grundlage für die Beanspruchung von per se ungerechtfertigten Privilegien, die Dritten unter punktueller Verletzung des Gebotes gleichmäßiger sachgerechter Zuteilung staatlicher Leistungen oder Lasten durch Gesetz oder seitens der Verwaltung zuerkannt werden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der im Ausgangspunkt wertoffene Gleichheitssatz durch bereichsspezifische Leitprinzipien bzw. Zuteilungsmaßstäbe sachgerecht zu konkretisieren ist, stellt die bloß punktuelle, sachlich nicht begründbare Abweichung von einem jeweils bereichsspezifisch einschlägigen Maßstab eine gleichmäßige und damit gleichheitssatzkonforme Leistungsgewährung in der weit überwiegenden Zahl der maßstabsgetreu behandelten Grundrechtsträger nicht infrage. Insofern dürfen gesetzlich vorgesehene, gleichheitswidrige Privilegien Dritter lediglich nicht ein qualitatives und quantitatives Ausmaß erreichen, das die Geltung des bereichsspezifisch sachgerechten Leitprinzips selbst infrage stellt. Vgl. Englisch , in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 114 f. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn 97 f. für den Bereich des Steuerrechts. Diese für die Steuergesetzgebung entwickelten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts können vorliegend auch für den Verordnungsgeber herangezogen werden, der zwar als Exekutive lediglich mittelbar demokratisch legitimiert ist, aber durch ein förmliches Gesetz (§ 93 Abs. 2 SchulG) in den Stand versetzt worden ist, abstrakt-generelle Normen zu setzen. Für eine Gleichsetzung von Gesetzes- und Verordnungsgeber in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2002 – 2 K 6087/00 –, juris Rn. 44. Eine gleichheitswidrige Privilegierung Dritter in einem qualitativen und quantitativen Ausmaß, das die Geltung des bereichsspezifisch sachgerechten Leitprinzips selbst infrage stellt, ist mit Blick auf das Gesamtsystem der Pflichtstunden in § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht anzunehmen. Durch die im Jahr 2011 erfolgte Einführung der Sekundarschule ist das System der Pflichtstunden nicht nachhaltig verändert worden, welches zuvor nach Auffassung der Klägerin insbesondere zwischen solchen Schulen, die sowohl die Sekundarstufe I als auch die Sekundarstufe II anbieten und solchen, die ausschließlich aus der Sekundarstufe I bestehen, unterschieden hat. Im Gegenteil hatte der Beklagte, wie seine Beschreibung der Sekundarschule als „kleine Schwester der Gesamtschule“ in seiner Klageerwiderung vom 25. April 2016, dort S. 2, zeigt, eine Einpassung der Sekundarschule in das bestehende System im Auge gehabt und versucht, diese Anpassung durch einen Abgleich mit den bereits etablierten Schultypen vorzunehmen. Auch die schiere Anzahl der Sekundarschulen (derzeit nach dem Vortrag des Beklagten 118 Stück) hat gegenüber der Anzahl an Schulen, die zu den übrigen Schularten in Nordrhein-Westfalen zählen, keine „systemsprengende“ Wirkung. Die Ansicht der Klägerin, wonach der vorgenannte Abgleich des Beklagten fehlsam erfolgt ist und die Sekundarschule eher den Schulformen der Grund-, Haupt- und Realschule als denjenigen der Gesamtschule bzw. des Gymnasiums gleicht, führt danach nach Maßgabe ihres eigenen Vortrags dazu, dass (allenfalls) eine Angleichung der Pflichtstunden der Sekundarschule an diejenigen der Realschule – und nicht umgekehrt – in Betracht zu ziehen ist. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kann auch der Einwand der Klägerin, die unterschiedlichen Pflichtstundenzahlen seien mit Art. 33 Abs. 5 GG in der Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, nicht überzeugen. Denn auch diese Argumentation stellt letztlich wieder auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Lehrern an Real- und Sekundarschulen ab und betrifft damit im Kern die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes, die jedoch nicht vorliegt. Auch die weitere Begründung der Klägerin, ihr könne aufgrund der bloß regelmäßigen Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG („in der Regel“) unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift eine verminderte Pflichtstundenzahl anerkannt werden, ist nicht überzeugend. Zum einen wird mit dieser Argumentation, die sich zunächst nur auf die bloß rechtskonstruktive Möglichkeit einer abweichenden Pflichtstundenzahl bezieht, nicht dargelegt, welche inhaltlichen Gründe – über die Argumentation mit Art. 3 und 33 Abs. 5 GG hinaus – für eine Herabsetzung der Pflichtstundenzahl in ihrer Person sprechen könnten. Hiermit verbindet sich der bereits behandelte Einwand, dass atypische Gründe, die bei ihr im Sinne eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts besondere Berücksichtigung finden könnten, nicht dargelegt sind. Insbesondere ist der Hinweis der Klägerin, dass sie eine Pflichtstundenermäßigung erhalten müsse, weil sie über die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II verfüge, nicht überzeugend. Denn die unterschiedliche Pflichtstundenzahl von Realschulen und Sekundarschulen knüpft an diese Differenzierung – wie gezeigt – weder an noch hat dies der Beklagte behauptet. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen nicht aus der Ausbildung, sondern aus der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung an den Schulen ergeben würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung besteht jedenfalls mit Blick auf die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des SchulG und der APO-S I, die nach Auffassung der Kammer eine Ungleichbehandlung zwischen Realschulen und Sekundarschulen bezüglich der Pflichtstundenanzahl rechtfertigen.