Urteil
1 K 2459/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:1128.1K2459.06.00
1mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 12. August 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie verfügt über die Lehrbefähigung für Sonderschulen. Die Dienststelle der Klägerin war demgemäß ursprünglich die Sonderschule I. in E. . Seit dem Schuljahr 1998/1999 war sie an eine Grundschule, namentlich an die B. in E. , abgeordnet. Dort betreute sie den integrativen Unterricht. Zum 1. August 2006 wurde die Klägerin an die Grundschule versetzt. Während der Zeit ihrer Abordnung wurde der Klägerin von der Bezirksregierung N. regelmäßig Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85 a des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (- LBG NRW -) bewilligt, und zwar erstmals mit Verfügung vom 23. Dezember 1998. Danach wurde die Arbeitszeit der Klägerin entsprechend ihrem Antrag für den Zeitraum bis zum 12. August 2000 auf 22,0 Wochenstunden - unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit für Sonderschulen von 26,5 Wochenstunden zuzüglich Vorgriffstunde (insgesamt 27,5 Wochenstunden) - ermäßigt. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 hob die Bezirksregierung N. die vorgenannte Verfügung auf und bewilligte der Klägerin antragsgemäß für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 12. August 2000 eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf 25,0 Wochenstunden. Anders als zuvor legte die Bezirksregierung dieser Verfügung die regelmäßige Arbeitszeit für Grundschulen von 27 Wochenstunden zuzüglich Vorgriffstunde (insgesamt 28 Wochenstunden) zugrunde, so dass sich für die Berechnung der Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ein Quotient von 25/28 ergab. In dem Verfügungsvordruck war handschriftlich vermerkt, dass für die Klägerin die Pflichtstundenzahl für Grundschulen gelte, da sie an eine solche abgeordnet sei. Auf dieser Grundlage wurde der Klägerin auch in den Folgejahren jeweils gemäß § 85 a LBG NRW mit zum Teil unterschiedlichem Ermäßigungsumfang Teilzeitbeschäftigung bewilligt. Im Einzelnen wurde die genehmigte Teilzeitbeschäftigung zunächst mit Verfügungen vom 24. Januar 2000 (25 Wochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde), 8. Juni 2000 (22 Wochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde), 21. Dezember 2000 (23 Wochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde) und 6. Dezember 2001 (23 Wochenstunden bei 28 Pflichtstunden einschl. Vorgriffstunde) bis zum 13. September 2003 verlängert. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 rügte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung N. erstmals die Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit für Grundschulen. Im Schuljahr 1998/1999 sei für die Berechnung ihrer Arbeitszeit korrekterweise die Pflichtstundenzahl der Sonderschullehrer zugrunde gelegt worden. Seit September 1999 hingegen werde fälschlicherweise als regelmäßige Arbeitszeit die höhere Pflichtstundenzahl der Grundschule festgesetzt. Vor diesem Hintergrund bat die Klägerin um Wiedergutmachung" des ihr entstandenen Schadens" und zukünftig (wieder) um Berücksichtigung der Unterrichtsverpflichtung für Sonderschulen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass sich die Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft grundsätzlich nach der Zahl der Pflichtstunden richte, die dort zu unterrichten sei, wo die Lehrkraft überwiegend - mehr als 50% der zu leistenden Stundenzahl - tätig sei. Dies bedeute für die Klägerin, solange sie mit mehr als der Hälfte Ihrer Pflichtstundenzahl im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule eingesetzt sei, werde die Stundenzahl der Schulform Grundschule zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2003 Widerspruch ein. Die wöchentlichen Pflichtstunden, die Lehrerrinnen und Lehrer zu leisten hätten, seien in § 5 der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz (- SchFG -) geregelt. Nach Sinn und Zweck der Verordnung solle sich die Zahl der Pflichtstunden nach dem Arbeitsaufwand in der jeweiligen Schulform berechnen. Anders seien die in der Verordnung vorgenommenen Differenzierungen nicht zu erklären. Wenn aber eine Lehrerin oder ein Lehrer in einer Grundschule zur Unterrichtung von Schülern eingesetzt werde, die sonderpädagogischen Förderbedarf hätten, so ergebe sich für diese Lehrkraft ein Arbeitsaufwand eines Sonderschul- und nicht eines Grundschullehrers. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Laut Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW richte sich die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte für Sonderpädagogik im gemeinsamen Unterricht gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 5 SchFG nach der Schulform, in der die Lehrerin oder der Lehrer tätig sei, und nicht nach der jeweiligen Lehramtsbefähigung. Wie sich aus dem Rückschluss aus § 4 Abs. 6 Schulverwaltungsgesetz ergebe, zähle unter anderem auch der gemeinsame Unterricht zu den Organisationsformen der allgemeinbildenden Schule. Hieraus folge, dass sich die Pflichtstundenzahl von Sonderschulpädagoginnen und Sonderschulpädagogen, die überwiegend im gemeinsamen Unterricht oder etwa in sonderpädagogischen Fördergruppen eingesetzt würden, nach der Pflichtstundenzahl der entsprechenden allgemeinbildenden Schule richte. In der dem Widerspruchsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Münster als örtlich zuständiges Gericht ausgewiesen. Am 20. August 2003 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben, die mit Beschluss vom 17. August 2006 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht, der bloß formale Hinweis des Beklagten im Widerspruchsbescheid, der gemeinsame Unterricht gehöre zu der Organisationsform der allgemeinbildenden Schule, könne nicht überzeugen, da er Sinn und Zweck des § 5 der Verordnung zu § 5 SchFG sowie die tatsächlichen Arbeitsanforderungen außer Betracht lasse. Vielmehr folge hieraus, dass - wie im Vorverfahren bereits ausgeführt - die Pflichtstundenzahl der Klägerin entsprechend der Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer zu bestimmen sei. Die Klägerin hat demgemäß ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2003 zu verpflichten, die Pflichtstundenzahl der Klägerin entsprechend der Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer zu bestimmen. Nach Angaben der Klägerin hat der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens - bis einschließlich August 2004 - die genehmigte Teilzeitbeschäftigung auch weiterhin unter Berücksichtigung der Pflichtstundenzahl für Grundschulen verlängert. Nachdem die Klägerin zum 1. Januar 2006 an die Grundschule versetzt worden ist und seitdem die Festsetzung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe der Pflichtstundenzahl für Grundschullehrer akzeptiert, beantragt sie nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 die Pflichtstundenzahl der Klägerin nicht auf der Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstunden für Sonderschullehrer festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich in seiner Klageerwiderung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist er darauf hin, dass sich - auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage seit Erlass des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - gemäß Ziffer 2.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1/ Nr. 1.1 - (früher § 3 bzw. § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 5 SchFG) die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach wie vor grundsätzlich nach der Schulform richte, in der die Lehrkraft tätig sei; entscheidend sei dabei noch immer der tatsächliche Einsatz und nicht die Zuordnung zur Stammschule. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 18. September 2007 der damaligen Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. An die Stelle der Berichterstatterin ist zum 15. Oktober 2007 durch Änderung des Geschäftverteilungsplans ein Proberichter, der sich im ersten Dienstjahr befindet, getreten. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet als Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 18. September 2007 ist infolge der Änderung des Geschäftverteilungsplans zum 15. Oktober 2007 aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nach der ein Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein darf, gegenstandslos geworden. Vgl. Geiger, in: Eyermann (Begr.), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 6 Rn. 14. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags vom 31. Oktober 2002 auf Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit nach der Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer bezogen auf den genannten Zeitraum der Abordnung war nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 8 der Verordnung zu § 5 SchFG vom 22. Mai 1997 (GV. NRW S. 88) und durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 der Verordnung zu § 5 SchFG vom 22. April 2002 (GV. NRW S. 148) war die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an der Schulform Grundschule auf 27 und an der Schulform Sonderschule auf 26,5 Wochenstunden festgesetzt. Durch Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW S. 814), in Kraft getreten am 1. Februar 2004, wurden diese Pflichtstundenzahlen um jeweils eine Stunde auf 28 bzw. auf 27,5 Wochenstunden erhöht. Nach Erlass des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die Verordnung zu § 5 SchFG durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW S. 218) abgelöst, ohne dass dabei die Zahl der Pflichtstunden der Lehrer an den Schulformen Grundschule" und Schule für Kranke" geändert worden wäre. Maßgeblich für den vom Klageantrag erfassten Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 war insofern die Verordnung zu § 5 SchFG in den jeweils genannten Fassungen. Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichtstundenzahlen orientierten sich ausschließlich an der Schulform, an der der betreffende Lehrer unterrichtete, und nicht an der Lehramtsbefähigung oder der Art der Ausbildung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2000 - 19 K 6812/99 -, bei www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 6 A 1572/00 -, NWVBl. 2003, 357. Da die Klägerin aufgrund ihrer Abordnung während des genannten Zeitraums an einer Grundschule unterrichtete, war in Bezug auf ihre Person auch die Pflichtstundenzahl für Grundschulen festzusetzen. Dass die Klägerin während des Zeitraums ihrer Abordnung an der Grundschule den gemeinsamen Unterricht betreute, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die in der Verordnung getroffene Regelung war abschließend und ließ keinen Raum für eine andere Auslegung oder analoge Anwendung dahingehend, für Lehrerrinnen und Lehrer, die in einer Grundschule zur Betreuung des gemeinsamen Unterrichts eingesetzt wurden, aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwands die Pflichtstundenzahl eines Sonderschul- und nicht eines Grundschullehrers festzusetzen. Zu berücksichtigen gilt es insoweit, dass der Verordnungsgeber auch nach der Einführung des gemeinsamen Unterrichts an Grundschulen keinen Anlass zu einer Änderung der Verordnung zu § 5 SchFG gesehen hat, wie aus deren im Jahre 2002 erfolgter Neufassung hervorgeht. Ganz in diesem Sinne hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt: Eine Regelungslücke bezogen auf Lehrer, die wie die Klägerin im Rahmen des erwähnten ´gemeinsamen Unterrichts an den Grundschulen´ Sonderschulunterricht an einer Grundschule erteilen, besteht nicht. Die Pflichtstundenregelung richtet sich allein ´an den ... genannten Schulformen´ aus." Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 - 6 A 2878/03 -, bei juris. Das Fehlen der von der Klägerin vermissten Differenzierung hinsichtlich der Pflichtstundenzahl bei an einer Grundschule unterrichtenden Lehrern danach, ob von ihnen Grundschulunterricht oder aber - wie von ihr - sonderpädagogische Förderung in dem gemeinsamen Unterricht an Grundschulen erteilt wird, begründet auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Pflichtstundenzahl für die verschiedenen Schulformen beinhaltet eine Bewertung der insoweit unterschiedlichen Anforderungen. Dabei handelt es sich allerdings um eine abstrakt-generelle Betrachtung, zu der der Verordnungsgeber vor allem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Wahrung des Schulfriedens berechtigt gewesen ist. Insofern stand es dem Verordnungsgeber zu, das Maß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer ausschließlich an den verschiedenen Schulformen generalisierend und typisierend zu regeln und dabei die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten als alleiniges Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen zu berücksichtigen. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in der soeben bereits zitierten Entscheidung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Wahrung des Schulfriedens in Verbindung damit, dass es lediglich um einen Unterschied im Stundendeputat von einer halben Stunde pro Woche gehe, es nicht zu beanstanden sei, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der generalisierenden und typisierenden Regelung der Verordnung zu § 5 SchFG von einer Differenzierung abgesehen habe. Insoweit gelangt auch das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Verordnungsgeber die Grenzen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots überschritten habe, weil keine Regelung dahin getroffen worden sei, dass Sonderschullehrer, die etwa aufgrund einer Abordnung an einer Grundschule unterrichten, gegenüber den an einer Grundschule beschäftigten Grundschullehrern eine halbe Stunde weniger pro Woche Unterricht erteilten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 - 6 A 2878/03 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt danach die Klägerin, weil sie unterlegen ist. Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Münster entstandenen Mehrkosten sind ihr entgegen § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes aber nicht aufzuerlegen. Diese Mehrkosten hat gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts durch die falsche Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 schuldhaft verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.