Leitsatz: 1. Ein privater Arbeitgeber hat bei Unfällen von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das er über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer individualvertraglichen Vereinbarung leistet. 2. Zur Auslegung des Schadensbegriffs in § 12 Abs. 7 Satz 1 FSHG NW (alt). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung des von der Klägerin an einen ehrenamt-lichen Angehörigen der Feuerwehr der Beklagten fortgezahlten Arbeitsentgelts. Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Herrn Q. H. . Dieser war im hier maßgeb-lichen Zeitraum ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr der Beklagten. Der zwischen der Klägerin und Herrn H. geschlossene Geschäftsführervertrag sieht in § 7 Abs. 3 vor, dass der Gehaltsanspruch im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung für die Dauer von sechs Monaten bestehen bleibt. Seit dem 1. Februar 2008 betrug das monatliche Arbeitsentgelt des Herrn H. 6.000,- €. Am 13. Juni 2014 war Herr H. in seiner Funktion als ehrenamtlicher Angehöriger mit Aufräumarbeiten nach dem Gewittersturm „Ela“ betraut. Hierbei verletzte er sich am Knie und war vom 13. Juni 2014 bis zum 5. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ab dem 6. Oktober 2014 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung mit einer täglichen Arbeitszeit von zunächst vier Stunden, ab dem 20. Oktober 2014 von sechs Stunden und ab dem 3. November 2014 von acht Stunden. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) erstattete der Klägerin unter dem 11. September 2014 das von ihr in dem Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 25. Juli 2014 (= sechs Wochen) an Herrn H. gezahlte Arbeitsentgelt. Den Antrag der Klägerin vom 5. Januar 2015 auf Erstattung des für den Zeitraum vom 28. Juli 2014 bis zum 14. November 2014 an Herrn H. fortgezahlten Arbeitsentgelts in Höhe von insgesamt 21.864,72 € lehnte die Beklagte unter dem 22. Januar 2015 ab. Nachdem auch die UK NRW die Erstattung des in dem vorgenannten Zeitraum fortgezahlten Arbeitsentgelts abgelehnt hatte, forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2015 wiederum von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 22.142,58 €. Als Dienstherr des Herrn H. sei die Beklagte diesem zum Ersatz materieller Schäden verpflichtet, die er in Ausübung seines Dienstes erleide. Wegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten sei Herrn H. in dem Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juni 2014 bis zum 14. November 2014 aber kein materieller Schaden entstanden. Dieser sei vielmehr bei der Klägerin eingetreten und werde von ihr im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht. Die Beklagte lehnte eine Zahlungsverpflichtung mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 ab. Die Klägerin hat am 6. Januar 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (13 K 24/16) erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Januar 2016 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage, mit der zunächst ein Teilbetrag in Höhe von 5.000,- € geltend gemacht wird, vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter vertiefter Begründung vertritt sie die Ansicht, dass keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des an Herrn H. fortgezahlten Arbeitsentgelts, da es an einer die Beklagte verpflichtenden Rechtsgrundlage hierfür fehlt. I. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin zunächst nicht auf § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 stützen. Das mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getretene – und durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 abgelöste – FSHG findet auf die vorliegende Fallgestaltung weiter Anwendung, da das BHKG seinen Anwendungsbereich nicht auf Ansprüche erstreckt, die vor seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 entstanden sind bzw. deren Entstehung vor diesem Zeitpunkt von einem Beteiligten behauptet wird. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 FSHG gilt Folgendes: Über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde stehen, bis zur Dauer von sechs Wochen als Vorausleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre; die vorausgeleisteten Beträge werden den Arbeitgebern auf deren Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift werden privaten Arbeitgebern vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Antrag außerdem auch die Beträge erstattet, die in diesen Fällen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsverpflichtungen geleistet wurden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der vorstehende Erstattungsanspruch richtet sich bereits nicht gegen die Gemeinde – hier die Beklagte –, sondern gegen die UK NRW als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Überdies begrenzt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FSHG den Erstattungsanspruch auf sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin das fortgezahlte Arbeitsentgelt von der UK NRW erstattet bekommen. Zwischen den Beteiligten steht demgegenüber der darüber hinaus gehende Zeitraum in Streit. II. Der hier in Rede stehende Anspruch lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FSHG herleiten. Insoweit kann bereits die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Gesetzeslücke nicht festgestellt werden. Planwidrig ist eine Gesetzeslücke, wenn die nicht geregelte Fallgestaltung den gesetzlich bestimmten Fällen vergleichbar und anzunehmen ist, dass sie vom Gesetzgeber bei entsprechender Kenntnis in die Regelung einbezogen worden wäre. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn zwischen der geregelten und der nicht geregelten Sachverhaltskonstellation keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können; denn unter diesen Umständen wäre eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert, deren Vermeidung Zweck einer entsprechenden Anwendung des Gesetzes sein kann. Damit ist der Analogie zugleich eine Grenze gezogen: Die entsprechende Anwendung des Gesetzes darf nicht darauf hinauslaufen, dass das Gericht anstelle des Gesetzgebers entscheidet, welche Sachverhalte als wesentlich gleich anzusehen sind und darum nicht ungleich behandelt werden dürfen. Aus der zuletzt angestellten Überlegung ergibt sich, dass für eine entsprechende Anwendung des Gesetzes Anhaltspunkte vor allem aus dem in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers und aus dem Zweck des Gesetzes erkennbar sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 14.04 –, juris Rn. 20 f. Ausgehend hiervon kann der Umstand, dass § 12 Abs. 4 FSHG keine Regelung enthält, die auch den über sechs Wochen hinausgehenden Zeitraum erfasst, nicht als planwidrig angesehen werden. Zum einen hat sich der Gesetzgeber an den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes orientiert, vgl. LT-Drs. 12/1993, S. 48, die bereits seinerzeit im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung (ebenfalls nur) für die ersten sechs Wochen vorsahen. Zum anderen wurde der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren durch den Landkreistag Nordrhein-Westfalen ausdrücklich auf den vorgenannten (in zeitlicher Hinsicht begrenzten) Anwendungsbereich des § 12 FSHG hingewiesen. Vgl. Stellungnahme des Landkreistags Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1997 zum Entwurf eines Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), Zuschrift 12/1265, S. 5. Er hat hieraus jedoch keine Konsequenzen gezogen, vielmehr den zeitlichen Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 FSHG im Vergleich zum Gesetzentwurf der Landesregierung, vgl. LT-Drs. 12/1993, S. 14, unverändert gelassen. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die ersten sechs Wochen stellt sich mithin als eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, die der Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke entgegensteht. III. Die Klägerin kann den hier geltend gemachten Betrag auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund" erbracht worden sind oder dass eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung" stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –,juris Rn. 16. Zwischen der Klägerin und der Beklagten hat allerdings keine Vermögensverschiebung in der Weise stattgefunden, dass die Beklagte von ihrer Leistungspflicht gegenüber Herrn H. infolge der Fortzahlung des Arbeitsentgelts über sechs Wochen hinaus durch die Klägerin befreit worden wäre. Das Vorliegen einer solchen Vermögensverschiebung könnte nur dann angenommen werden, wenn Herr H. ohne die Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf der Grundlage der individualvertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin seinerseits einen Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfalls gegen die Beklagte gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. 1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 FSHG. Danach sind Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung ihres Dienstes erwachsen, von der Gemeinde zu ersetzen. Der materielle Schaden, den Herr H. ohne die individualvertragliche Regelung mit der Klägerin erlitten hätte (im Folgenden: Verdienstausfallschaden), wird vom Schadensbegriff der vorgenannten Vorschrift nicht erfasst. Hierfür sprechen neben der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des § 12 Abs. 7 FSHG insbesondere systematische Erwägungen. Gegen die Einbeziehung des Verdienstausfallschadens in den Schadensbegriff des § 12 Abs. 7 FSHG lässt sich zunächst die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift anführen. Ausweislich der Gesetzesbegründung, LT-Drs. 12/1993, S. 50, entspricht § 12 Abs. 7 FSHG „weitgehend“ § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GVBl. 1975, S. 182 ff.), der seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf „Sachschäden“ beschränkte. Hätte der Gesetzgeber die Haftung der Gemeinden in § 12 Abs. 7 FSHG im Vergleich zu der Vorgängervorschrift auf sämtliche Vermögensschäden des ehrenamtlichen Angehörigen einschließlich Verdienstausfallschäden ausweiten wollen, wäre eine umfangreichere Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen. Gegen eine derartige extensive Auslegung des Schadensbegriffs in § 12 Abs. 7 FSHG spricht daneben der Wortlaut der Vorschrift. Insoweit werden Personenschäden und entgangener Gewinn aus dem Schadensbegriff ausdrücklich ausgenommen. Hieran zeigt sich, dass das Gesetz dem ehrenamtlichen Angehörigen gerade keinen umfassenden Schadensersatzanspruch gewähren und ihn daher nicht vor jeglichen finanziellen Einbußen schützen will. Dass der Wortlaut des § 12 Abs. 7 FSHG den hier in Rede stehenden Verdienstausfallschaden nicht namentlich in Bezug nimmt, lässt sich mit der Systematik des § 12 FSHG erklären, die letztlich ausschlaggebend gegen die Einbeziehung des Verdienstausfallschadens in den Schadensbegriff des Abs. 7 spricht. Denn der Gesetzgeber hat den Verdienstausfallschaden des ehrenamtlichen Angehörigen bereits in Abs. 4 des § 12 FSHG einer eigenständigen Regelung unterzogen, und zwar mit Blick auf Arbeitnehmer dergestalt, dass zunächst der Arbeitgeber (bis zu einer Dauer von sechs Wochen) in Vorleistung zu treten hat, dieser aber einen eigenen hiermit korrespondierenden Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Infolge dieser Regelung war es rechtstechnisch nicht erforderlich, den Verdienstausfallschaden ausdrücklich aus dem Schadensbegriff des § 12 Abs. 7 FSHG auszunehmen. Die vorstehende Auslegung setzt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 12 Abs. 4 Satz 2 FSHG. Denn diese Vorschrift erweitert für private Arbeitgeber den Anwendungsbereich des in § 12 Abs. 4 Satz 1 FSHG geregelten Erstattungsanspruchs allein hinsichtlich dessen Höhe, ohne dass zugleich auch der zeitliche Umfang eine Ausdehnung erfährt. Dieser Regelungsgehalt folgt ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 FSHG, der erkennbar („außerdem auch“, „in diesen Fällen“) den Bezugspunkt zu Satz 1 des § 12 Abs. 4 FSHG herstellt. Im Ergebnis wird durch § 12 Abs. 4 Satz 2 FSHG sichergestellt, dass private Arbeitgeber sämtliche – bis zur Dauer von sechs Wochen an den ehrenamtlichen Angehörigen geleisteten – Zahlungen in voller Höhe ersetzt bekommen. Vgl. LT-Drs. 12/1993, S. 48 f. Damit zeigt sich an der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 FSHG gerade nicht, dass der Landesgesetzgeber privaten Arbeitgebern im Zusammenhang mit Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall stehende Ersatzansprüche gewährt, die auch den Zeitraum über sechs Wochen hinaus erfassen. 2. Ein Anspruch des Herrn H. gegen die Beklagte auf Zahlung des Verdienstausfallschadens lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht der Gemeinde gegenüber den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr herleiten. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Regelungen in § 12 FSHG bereits eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht der Gemeinden gegenüber den ehrenamtlichen Angehörigen, vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – III ZR 126/92 –, juris Rn. 25, darstellen. Daher können sich (ungeschriebene, aus der in allgemeiner Form bestehenden Fürsorgepflicht abzuleitende) konkrete Leistungsansprüche über die einfachgesetzliche Ausformung der Fürsorgepflicht hinaus nur dann ergeben, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Vgl. zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nur BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 –, juris Rn. 96. Das Vorliegen derartiger Belastungen in Bezug auf Herrn H. ist hier weder vorgetragen noch drängt es sich sonst auf. IV. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung finden, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 – 6 C 4.14 –,juris Rn. 11, zu. Nach § 683 Satz 1, § 677 BGB kann der Geschäftsführer, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte Herr H. gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens gehabt, so dass die Klägerin mit der hier in Rede stehenden Fortzahlung des Arbeitsverdienstes kein Geschäft der Beklagten und damit kein (zumindest auch) objektiv-fremdes Geschäft geführt hat. V. Die Beklagte kann von der Klägerin ferner nicht nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Anspruch genommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 12 FSHG ein spezialgesetzlich abschließendes System des Nachteilsausgleichs der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren geschaffen hat, vgl. zum jeweiligen Landesrecht OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Februar 2014 – 4 LB 7/13 –, juris Rn. 42 ff., und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2007 – 1 S 976/07 –, juris Rn. 3 f., mit der Folge, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auf den vorliegenden Fall von vornherein keine Anwendung finden können. Ebenfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der Drittschadensliquidation nur in solchen Konstellation in Betracht kommen kann, in denen gerade ein pflichtwidriges Verhalten einen Schaden verursacht hat. Hieran fehlte es vorliegend, weil der grundsätzlich bei Herr H. eingetretene Verdienstausfallschaden auf einer Körperverletzung beruht, die ihrerseits nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten auf Seiten der Beklagten verursacht worden war. Selbst wenn man in der hier gegebenen Fallkonstellation von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation ausgeht, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Denn dieses Rechtsinstitut ist im Privatrecht für diejenigen Sonderfälle entwickelt worden, in denen Anspruchsberechtigter und Geschädigter auseinander fallen; es bezweckt den Ausgleich eines Schadens bei einer vom Schädiger her gesehen zufälligen Verlagerung des Schadens, aus der er keinen Vorteil zum Nachteil des Geschädigten ziehen soll. Vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016– VII ZR 271/14 –, juris Rn. 27 m. w. N. Ausgehend hiervon fehlt es bereits an einem Anspruchsberechtigten, dem kein Schaden entstanden ist, da Herr H. aus den unter Gliederungspunkt III. dargestellten Erwägungen – ohne die individualvertragliche Vereinbarung mit der Klägerin – keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens gehabt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.