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Urteil

4 LB 7/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beruflich selbständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in realitätsnaher Höhe; eine kommunale Satzung nach § 24 GO SH, die pauschalierende Höchstbeträge vorsieht, ist darauf nicht ohne weiteres anwendbar. • § 32 Abs. 6 BrSchG verpflichtet die Gemeinden, durch Satzung Regelungen zur Bemessung des Ersatzes von Verdienstausfall beruflich Selbständiger zu treffen; fehlt eine solche Regelung, kann das Gericht die Verletzung des Normgeberauftrags feststellen. • Eine vor dem Inkrafttreten von § 32 Abs. 6 BrSchG erlassene Entschädigungssatzung, die keine Bezugnahme auf § 32 BrSchG enthält und pauschale Kappungen vorsieht, ausreichend vorgefertigte Höchstbeträge enthält und damit die Realitätsnähe des gesetzlichen Ersatzanspruchs unterlaufen würde, ist nicht auf Ersatzansprüche nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Satzungsermessen und Ersatz des Verdienstausfalls beruflich Selbständiger nach § 32 BrSchG • Beruflich selbständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls in realitätsnaher Höhe; eine kommunale Satzung nach § 24 GO SH, die pauschalierende Höchstbeträge vorsieht, ist darauf nicht ohne weiteres anwendbar. • § 32 Abs. 6 BrSchG verpflichtet die Gemeinden, durch Satzung Regelungen zur Bemessung des Ersatzes von Verdienstausfall beruflich Selbständiger zu treffen; fehlt eine solche Regelung, kann das Gericht die Verletzung des Normgeberauftrags feststellen. • Eine vor dem Inkrafttreten von § 32 Abs. 6 BrSchG erlassene Entschädigungssatzung, die keine Bezugnahme auf § 32 BrSchG enthält und pauschale Kappungen vorsieht, ausreichend vorgefertigte Höchstbeträge enthält und damit die Realitätsnähe des gesetzlichen Ersatzanspruchs unterlaufen würde, ist nicht auf Ersatzansprüche nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG anzuwenden. Der Kläger, beruflich Selbständiger und Sicherheitsbeauftragter der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt, nahm vom 7.–9. Februar 2011 an einer dreitägigen Fortbildung teil und beantragte Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 1.721,62 €. Der Beklagte erkannte den Anspruch dem Grunde nach an, bewilligte aber nur 50 € pro Tag gemäß einer Entschädigungssatzung der Gemeinde, die Tageshöchstsätze vorsah. Der Kläger wendet ein, die gemeindliche Satzung sei auf Ersatzansprüche beruflich Selbständiger nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG nicht anwendbar und die Kappung verfehle den Zweck des Gesetzes. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und machte hilfsweise geltend, der Beklagte sei zur Schaffung einer satzungsmäßigen Regelung zu verpflichten und unter entsprechender Abänderung zur Zahlung zu verurteilen. Das OVG hat zugunsten des Klägers nur dem Hilfsantrag stattgegeben. • Rechtsgrundlage ist § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG: beruflich Selbständige haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bei Teilnahme an Lehrgängen; § 30 Abs. 2 und 3 BrSchG regelt die Fälle, auf die verwiesen wird. • Der Gesetzgeber wollte eine materielle Gleichstellung selbständiger mit abhängig Beschäftigten beim Nachteilsausgleich erreichen; daraus folgt, dass Ersatzansprüche der Selbständigen realitätsnah bemessen werden müssen und nicht durch gemeindliche Kappungsregelungen aus der Gemeindeordnung unterlaufen werden dürfen (§ 24 GO SH weicht materiell ab). • § 32 Abs. 6 BrSchG verpflichtet die Gemeinden, durch Satzung die Bemessung der Entschädigungen/Ersatzleistungen zu regeln; dieser Regelungsauftrag umfasst nach Auslegung auch Ersatzansprüche und ist als eigenständiges, spezialgesetzliches System zu verstehen. • Die auf den Beklagten angewendete Entschädigungssatzung der Gemeinde A-Stadt wurde vor dem Regelungsauftrag des § 32 Abs. 6 BrSchG erlassen, bezieht sich nicht auf § 32 BrSchG und enthält pauschale Tageskappungen (50 €), die mit der gebotenen Realitätsnähe des Ersatzanspruchs unvereinbar sind. • Die Verwaltungsvorschrift (Entschädigungsrichtlinie) des Innenministeriums ist gerichtsintern nicht verbindlich; ihre Vorgaben dürfen nicht dazu führen, dass durch Verweis auf gemeindliche Höchstbeträge der gesetzliche Ersatzanspruch entwertet wird. • Mangels bestehender, § 32 Abs. 6 BrSchG entsprechender Satzungsregelung der Gemeinde besteht ein normgeberisches Unterlassen; das Gericht kann dies feststellen und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids zur Zahlung nach Maßgabe einer rückwirkend zu schaffenden Regelung verurteilen. Die Berufung hatte nur im Hilfsantrag Erfolg. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch Satzung eine Regelung zur Bemessung des Ersatzes des Verdienstausfalls für beruflich selbständige Mitglieder der Feuerwehren nach § 32 Abs. 6 BrSchG zu schaffen. Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 5.7.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2011 zur Zahlung von Ersatz für den Verdienstausfall des Klägers wegen seiner Teilnahme am Lehrgang vom 7.–9.2.2011 nach Maßgabe der rückwirkend zu schaffenden Regelung verurteilt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; Revision wurde nicht zugelassen.