Leitsatz: Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG liegt vor, wenn das Lebensmittelsicherheitskriterium der VO (EG) Nr. 2073/2005 Anhang I, Kapitel 1 Nr. 1.4 nicht eingehalten ist (Salmonellen in Hackfleisch). Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. März 2013 zu Ziffer 1.1 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Firma der Beigeladenen zu 1. zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 4. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/5. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. bis 4. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die Firma der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz - (VIG). Die Firma der Beigeladenen zu 1. enthält den Familiennamen der drei verantwortlichen Geschäftsführer und Gesellschafter (Beigeladene zu 2. bis 4.). Am 15. September 2011 führte die Beklagte in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -) durch. In deren Rahmen erfolgte auf der Grundlage des § 43 LFGB eine Probenahme von 200 g Rinderhackfleisch. Dieses befand sich lose und gekühlt in einer Bedienungstheke. Das Rinderhackfleisch war im Betrieb der Beigeladenen zu 1. hergestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Die Beklagte veranlasste das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland - Emscher - Lippe (CVUA - MEL), eine gutachterliche Beurteilung des Rinderhackfleisches vorzunehmen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 6. Oktober 2011 teilte ein Mitarbeiter des CVUA - MEL telefonisch mit, dass in der übermittelten Probe Salmonellen qualitativ nachgewiesen worden seien. Die Beklagte führte daraufhin am 6. Oktober 2011 eine betriebliche Überwachungsmaßnahme nach § 42 LFGB im Betrieb der Beigeladenen 1. durch. Ein Anlass für Beanstandungen bestand nicht (vgl. Bl. 3 der Beiakte Heft 1). Am 17. Oktober 2011 ging bei der Beklagten der Prüfbericht des CVUA - MEL vom 6. Oktober 2011 ein. In der gutachterlichen Beurteilung heißt es auszugsweise: „Bei der zur Beurteilung vorliegenden Probe handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der VO(EG) 178/2002. … Das vorgelegte Produkt wurde am Einsendetag mikrobiologisch untersucht. 1. Im Rahmen dieser mikrobiologischer Untersuchung wurden in der Probe nach Anreicherung in 25 g Probenmaterial Salmonellen nachgewiesen. Salmonellen sind humanpathogene Keime. Nach Art. 14 (3) Buchstabe a der VO(EG) 178/2002 sind bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher (…) zu berücksichtigen. Rinderhackfleisch ist gemäß Nr. 2.507.2.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse auch zum Rohverzehr bestimmt. Bei Rinderhackfleisch ist der Rohverzehr somit eine übliche Verwendungsmöglichkeit. Bei einem Rohverzehr werden Salmonellen nicht abgetötet. Aus diesem Grunde ist die Probe inakzeptabel kontaminiert…. 2. Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung wurde zudem E.coli… nachgewiesen…. E. coli ist ein Fäkalindikator. Der Befund weist auf Hygienemängel bei der Herstellung und/oder den Rohstoffen hin…. Es sollten Verbesserungen in der Herstellerhygiene sowie bei der Auswahl und/ oder Herkunft der Rohstoffe vorgenommen werden…. Auf Art. 7 (4) der VO (EG) 2073/2005 wird verwiesen.“ Ein Mitarbeiter der Beklagten hielt in einem Vermerk vom 9. November 2011 fest, dass ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten erfolgen solle. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Bewertung des Probenbefundes durch eine wissenschaftliche Sachverständige ihres Lebensmittelüberwachungsamtes. Diese führte in einer Stellungnahme ohne Datum unter anderem aus: 1.4. Fazit/Zusammenfassung Die qualitative mikrobiologische Untersuchung ist bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung eigentlich als Screening-Methode zu sehen und in der vorliegenden Form nicht aussagekräftig genug, um hieraus ordnungsbehördliche Maßnahmen abzuleiten…. Die VO 2073/ 2005 ist gesetzlich nicht an die amtliche Überwachung, sondern grundsätzlich an den Lebensmittelunternehmer gerichtet. Dieser ist gehalten, entsprechende Maßnahmen und Untersuchungen im Rahmen seines betriebseigenen Eigenkontrollsystems (EKS) durchzuführen. 1.5 Maßnahmen: 1. unverzügliche Überprüfung der Betriebshygiene in der Fleischabteilung mit Überprüfung der betriebseigenen Eigenkontrollmaßnahmen und ihrer Dokumentation. erl. 06.10.2011 Lt. Kontrollbericht wurden keine hygienischen Mängel festgestellt… Gemäß Einstufung des zuständigen Lebensmittelkontrolleurs handelt es sich um einen grundsätzlich hygienisch sehr sauberen Betrieb. Eine Erkrankung der Mitarbeiter ist im fraglichen Zeitraum nicht bekannt geworden. Der Betreiber wird umgehend eine Stuhluntersuchung der zuständigen Mitarbeiter veranlassen….“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der oben genannten Stellungnahme Bezug genommen (vgl. Bl. 12 ff. der Beiakte Heft 1.) Nach Mitteilung der Beigeladenen zu 1. waren die Stuhlprobenergebnisse negativ. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte das CVUA - MEL der Beklagten mit, dass im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung in der Hackfleischprobe Salmonella Derby nachgewiesen worden seien. Mit Schreiben vom 5. September 2012 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) und stellten einen Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz - oder einem anderen Informationsrecht. Der Antrag betraf begehrte Informationen zur amtlichen Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen in dem Jahr 2011 unter anderem im Hinblick auf Fleisch. Er lautete auszugsweise wie folgt: „4. Wie viele Proben wurden im Jahr 2011 a) als gesundheitsschädlich beanstandet und worin bestand die Gesundheitsschädlichkeit konkret, b) als gesundheitsgefährdend beanstandet und worin bestand die Gesundheitsgefährdung konkret, … 5. In Bezug auf welche Betriebe konkret (Firmenbezeichnung) erfolgten die Beanstandungen, insbesondere auch im Hinblick auf Ziff. 4a) und b)? … 7. Wie wurden die Beanstandungen verfolgt? Wurden oder werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht?“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen (vgl. Bl. 20 ff. der Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 10. September 2012 entsprach das LANUV NRW dem Antragsbegehren teilweise und leitete den Antrag, soweit er unter anderem die Fragen vier bis sieben betraf, mangels vollständig vorhandener Informationen an die Stellen weiter, denen die Informationen vorlagen (vgl. Bl. 29 der Beiakte Heft 1). Mit Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 26. Oktober 2012 entsprach die Beklagte dem Antragsbegehren des Klägers unter anderem bezogen auf die Frage vier, lehnte die Beantwortung der Frage fünf jedoch ab. Die Frage vier wurde unter anderem wie folgt beantwortet: „In 2011 wurden insgesamt 22 Proben von Fleisch, Wild, Geflügel bzw. -erzeugnissen im Ergebnis bemängelt bzw. beanstandet. Davon wurde eine nachweislich als gesundheitsschädlich beurteilt. … Gesundheitsgefahr war in keinem Fall gegeben. Bei der als gesundheitsschädlich beurteilten Probe handelte es sich um ein Rinder Hackfleischprodukt. Es wurde Salmonella Saintpaul und S. Derby in 25 g nachgewiesen…“ Die Frage fünf wurde dahin beantwortet, dass eine Bekanntmachung der Betriebe nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne. Es wurde ausgeführt: „Eine Bekanntmachung der Betriebe kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Diese Voraussetzungen sind bei den vorliegenden Vorgängen nicht gegeben. (Ware nicht mehr vorhanden, somit keine Schnellwarnung erforderlich; keine Beanstandung, kein Owitatbestand vorhanden, nur Bemängelung; keine Verantwortlichkeit des Betreibers gegeben; gem. § 3 VIG, bzw. 8 IFG nicht möglich).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (vgl. Bl. 42 ff. der Beiakte Heft 1). Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und führte aus, dass keine öffentliche Bekanntmachung der Betriebe erfolgen solle, sondern die Mitteilung des Betriebsnamens gegenüber dem Kläger begehrt werde. Mit E-Mail vom 6. Februar 2013 bat der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 5. September 2012, diesen auf die als gesundheitsschädlich beurteilte Probe zu beschränken und die Fragen fünf und sieben zu beantworten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hörte die Beklagte die Beigeladene zu 1. gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen- VwVfG NRW - in Verbindung mit §§ 3 und 5 VIG an. Unter Benennung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 VIG teilte sie mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag bezüglich der Benennung der Firma abzulehnen und nur die konkret durchgeführten Maßnahmen anonymisiert bekanntzugeben. Die Beigeladene zu 1. könne gemäß § 3 VIG als Betroffene dem Informationszugang zustimmen. Für den Fall, dass bis zum 1. März 2012 keine anders lautende Rückmeldung vorliege, werde davon ausgegangen, dass kein Einverständnis mit der Benennung der Firme bestehe. Mit Bescheid vom 4. März 2013 beschied die Beklagte das von ihr zusammengefasste Begehren des Klägers auf Auskunft über „1. die als gesundheitsschädlich beurteilte Probe hinsichtlich 1.1. des Betriebsnamens, 1.2. der ergriffenen Maßnahmen zur Verfolgung, 1.3. Erläuterung, warum es sich bei der Feststellung der als gesundheitsschädlich eingestuften Salmonellen-Belastung nicht um eine Abweichung von den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes und deshalb nicht um Informationen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des VIG handelt 2. Mitteilung der Anzahl der mikrobiologisch beanstandeten Proben von Fleisch und Fleischerzeugnissen im Jahr 2011“ wie folgt: Die Einzelfallprüfung und Bewertung des Antrages habe ergeben, dass diesem nur teilweise, in Form der Beantwortung der Fragen zu 1.2 bis 2., stattgegeben werden könne. Eine Bekanntgabe des Herstellernamens sei rechtlich nicht möglich und werde daher abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Personenbezogene Daten könnten gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 VIG und gemäß §§ 8 und 9 IFG nur dann bekannt gegeben werden, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe, dass durch ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehe, wenn beim Zugang zu personenbezogenen Daten die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt hätten und / oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem Zugang nicht entgegenstünden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Bei der Probe habe es sich um eine sehr geringe Menge Rinderhackfleisch von ca. 2 kg, die am 15. September 2011 im Einzelhandel aus der Fleischabteilung entnommen worden sei, gehandelt. Das Hackfleisch sei gemäß den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Verzehr am gleichen Tage bestimmt gewesen. Damit sei der Tatbestand „Gefahr für die menschliche Gesundheit“ nicht mehr erfüllt. Der Hersteller habe als Betroffener dem Informationszugang nicht zugestimmt. Vor einer Entscheidung zur Namensnennung des Herstellers sei zu prüfen, ob schützenswerten Grundrechten des Betroffenen oder dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen sei. Das öffentliche Interesse an einer Namensnennung überwiege nicht, da es sich bei dem Nachweis von Salmonellen um eine Screening - Methode gehandelt habe. Auch habe ein Verursacher nicht ermittelt werden können. Darüber hinaus werde ein Salmonellenbefund bis zu einem bestimmten Prozentsatz im Schlachtkörper Rind gesetzlich akzeptiert. Insoweit werde auf die Ausführungen betreffend die Antwort zu Nr. 1.2 verwiesen. Die Namensnennung könne dagegen zu schweren und unzumutbaren Nachteilen des Betroffenen führen. Es werde in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Arnsberg vom 21. Februar 2013 - 3 L 85/13 - zur Umsetzung des § 40 Abs. 1a LFGB führte sie weiter aus, dass eine Information der Öffentlichkeit zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen und unter Umständen sogar existenzvernichtend für das Unternehmen sein könne. Betroffen seien insoweit die Schutzbereiche des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG). Die weiteren Auskunftsbegehren beantwortete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Beurteilung des Befundes nach der § 14 Abs. 2 Buchst. a) (gesundheitsschädlich) oder Buchst. b) (für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet) VO (EG) Nr. 178/2002 sei im Gutachten des Untersuchungsamtes zunächst grundsätzlich erfolgt. Eine abschließende Beurteilung dürfe jedoch nur durch die zuständigen Überwachungsämter - im vorliegenden Fall durch den zuständigen Fachbereich der Beklagten - einzelfallbezogen erfolgen. Hierbei ergäben sich dann teilweise vom Gutachten abweichende Beurteilungen. Es sei nachgewiesen, dass Salmonellen zu einem bestimmten Prozentsatz (ca. 1 bis 2 %) bereits im „Rohstoff“ „Schlachtkörper Rind“ vorkämen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass Salmonellen gegebenenfalls ebenfalls auch in Form von Nestern im Produkt - in diesem Fall im Hackfleisch - vorhanden seien. Die Höhe des prozentualen Anteils von Salmonellen im Schlachtkörper werde unter anderem im Rahmen des sogenannten Zoonosestichprobenplans nachgewiesen. Auch die VO (EG) Nr. 2073/ 2005 bewerte Ergebnisse als akzeptabel, wenn in Rinderschlachtkörpern bei 50 Proben und 10 aufeinanderfolgenden Erhebungen nicht mehr als in 2 Proben Salmonellen nachgewiesen würden. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass in Anhang I Kapitel 2 Nr. 2.1.3 der VO (EG) Nr. 2073/2005 Salmonellen in Schlachtkörpern lediglich als Prozesshygienekriterien bewertet würden, während im nachfolgenden Hackfleisch-Herstellungsvorgang der gleiche Rohstoff mit der gleichen Belastung als Sicherheitskriterium bewertet werde (Anhang I Kap. 1 Nr. 1.4 der VO (EG) Nr. 2073/ 2005). Der Nachweis in 25 g sei quantitativ (gemeint: qualitativ) und sage nichts über die tatsächliche Höhe der Anzahl der koloniebildenden Einheiten aus. Vor diesem Hintergrund sei zwar die Probe im Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2012 als „gesundheitsschädlich“ bezeichnet worden. Letztlich könne eine gesicherte Einstufung jedoch nur unter einer Bemängelung hinsichtlich der Zusammensetzung, hier mikrobiologisch, erfolgen. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr relevant, da aufgrund der teilweisen Ablehnung des Antrages keine Kosten mehr zu erheben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 91 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Die in Art. 7 VO (EG) Nr. 2073/ 2005 aufgeführten Maßnahmen „Rückruf der Ware, Ware aus dem Verkehr nehmen, Ursachenermittlung (Rohwaren und Lieferanten, Stuhlproben der Mitarbeiter) und Durchführung und Kontrolle des betriebseigenen Kontrollsystems“ seien im Rahmen einer Betriebs- und Dokumentenkontrolle überprüft worden. Hier hätten sich keine Abweichungen ergeben. Die Stuhlproben seien negativ gewesen. Es handele sich um einen hygienisch sehr gut geführten Betrieb. Eine Verantwortung für den Eintrag der Salmonellen könne dem Betreiber nicht angelastet werden. Im Übrigen habe es sich bei der Untersuchung eigentlich um ein Screeningverfahren gehandelt, um nachzuweisen, dass die von den Lieferanten bezogenen Rohstoffe den festgesetzten prozentualen Schlüssel nicht überschreiten. Maßnahmen der Ahndung seien rechtlich nicht möglich gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. März 2013 insoweit vorsorglich Widerspruch, als die Nennung des Betriebsnamens abgelehnt wurde. Es sei nicht zweifelsfrei, ob vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen sei. Es werde angeregt, über den Widerspruch nicht vor Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu entscheiden. Es sei bislang gerichtlich nicht abschließend geklärt, ob die Regelung des § 5 Abs. 5 VIG eine Regelung im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 JustG NRW sei. Es werde Klage erhoben werden. Mit Schreiben vom 22. März 2013 setzte die Beklagte die Beigeladene zu 1. von der beabsichtigten Klageerhebung des Klägers in Kenntnis. Daraufhin meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. bei der Beklagten und baten um Akteneinsicht, die diesen gewährt wurde (vgl. Bl. 140 der Beiakte Heft 1). Mit seiner am 28. März 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er begründet seine Klage wie folgt: Der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich zunächst aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG. Eine von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle festgestellte nicht zulässige Abweichung von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB liege vor. Zum einen sei das CVUA - MEL „zuständige Stelle“ im Sinne des Landesorganisationsrechts Nordrhein-Westfalens. Zum anderen habe auch die Beklagte selbst - jedenfalls zunächst - festgestellt, dass eine Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG vorliege (vgl. Bl. 10 und 11 der Beiakte Heft 1). Die spätere Revidierung (blauer Kugelschreiber) rechtfertige keine andere Beurteilung. Jedenfalls sei von einem Verstoß gegen Nr. 1.4 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 2073/ 2005 auszugehen. Das VIG in seiner derzeit maßgeblichen Fassung erfordere nicht (mehr), dass ein Verursacher der Abweichung von Vorschriften des Lebensmittelrechts festzustellen sei. Der Beklagten obliege es gegebenenfalls - unabhängig von einem Informationsanspruch - festzustellen, ob aus einer Abweichung ein subjektiver Vorwurf abzuleiten und gegebenenfalls ein ordnungsbehördliches Verfahren einzuleiten sei. Ein Anspruch ergebe sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. auch Nr. 3 VIG. Dem Anspruch des Klägers stehe § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) VIG nicht entgegen. Bei dem Namen eines Betriebes handele es sich schon dem Grunde nach nicht um ein „personenbezogenes“ Datum. Nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - seien personenbezogene Daten nur Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Name einer Kommanditgesellschaft falle nicht darunter. Das gelte unabhängig davon, ob diese den Namen des Inhabers trage. Denn eine etwaige Information bezöge sich gleichwohl nur auf die juristische Person (KG) und nicht auf den Inhaber persönlich. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die Regelung in § 3 Satz 6 VIG, insbesondere dessen ersten und letzten Halbsatz. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs. 3 VIG die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen. Nur wenn die informationspflichtige Stelle Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit einer Information habe, seien diese mitzuteilen. Entscheidend sei daher allein, ob Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften einmal „festgestellt“ worden seien. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Informationsbegehren des Klägers auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes von einer Maßnahme der aktiven behördlichen Informationsarbeit nach § 40 Abs. 1a LFGB zu unterscheiden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. März 2013 zu Ziffer 1.1 zu verpflichten, ihm Auskunft über die Firma der Beigeladenen zu 1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG. Denn keine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle habe eine Feststellung im Sinne der genannten Vorschrift getroffen. „Zuständige Stelle“ sei ausschließlich die Beklagte und für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht das CVUA - MEL. Die Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung könne und dürfe vor dem Hintergrund der potentiell weitreichenden Folgen einer Informationseröffnung mit grundrechtsrelevantem Eingriffscharakter und einer möglichen Haftung allein von einer gesetzlich bestimmten Stelle kommuniziert werden. Hinzugezogene Sachverständige seien hierzu weder berechtigt noch könne die tatsächlich zuständige Behörde sich aufgrund sachverständiger Einschätzungen ihrer Hilfspersonen einer eigenen Bewertung entziehen. Eine „nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittelrechts“ habe die Beklagte nicht festgestellt. Es sei zwar unstreitig, dass eine Abweichung von den Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 festgestellt worden sei. Eine Informationspflicht begründe dies jedoch nicht, da die von der Beklagten durchgeführte abschließende Bewertung keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass es sich insoweit um eine nicht zulässige Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG gehandelt habe. Insoweit werde auf Bl. 12 ff., 80 ff. und 142 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen. Die in der VO (EG) Nr. 2073/2005 geregelten Lebensmittelsicherheitskriterien dürften nicht mit herkömmlichen Grenzwerten verwechselt werden. Die Verordnung sei gemäß ihrer Zweckbestimmung (siehe Art. 1 und 4) ausschließlich an den Lebensmittelunternehmer gerichtet und beschreibe durchzuführende Eigenkontrollmaßnahmen des Betriebes im Sinne von Art. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004. Führten diese vom Lebensmittelunternehmer durchgeführten Untersuchungen zu unbefriedigenden Ergebnissen, sei dieser gehalten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (Ursachenermittlung, Einleitung diverser Maßnahmen). Es sei schließlich umfassend dargelegt worden, dass und warum die Feststellungen des CVUA - MEL keine ausreichenden analytischen Grundlagen bildeten, um rechtlich tragfähige Feststellungen zum Nachteil des betroffenen Anbieters treffen zu können. Einem etwaigen Informationsanspruch des Klägers stünden jedenfalls Ausschluss-und Beschränkungsgründe entgegen. Unabhängig von der Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) VIG könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur Daten natürlicher Personen und nicht auch diejenigen juristischer Personen geschützt seien. Es sei kein anerkennenswertes Interesse an der Eröffnung ungesicherter Bewertungen zum Nachteil eines Dritten erkennbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen seit längerer Zeit abgeschlossenen Sachverhalt handele, aus dem keinerlei Gefährdungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr resultieren könnten. Bei inhabergeführten Betrieben, die den Namen des Inhabers trügen, stelle die Nennung des Betriebsnamens einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Insoweit werde auf das Urteil des EuGH vom 9. November 2010 - C-92/09 und C 93/09 - (vgl. Bl. 156 - 181 der Beiakte Heft 1), insbesondere Rn. 72, 74, 79, 85 und 86) verwiesen. Das Verbraucherinformationsgesetz bilde keine Grundlage, jemanden im Nachhinein aufgrund nicht rechtssicher festgestellter Hygieneverstöße und ohne aktuelle Gefährdungslage quasi „an den Pranger“ zu stellen. Die Rechtsgrundsätze, die zu § 40 Abs. 1a LFGB entwickelt worden seien, seien entsprechend heranzuziehen. Vorliegend sei eine Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Streit, die von ihrer materiellen Wirkung her einer Information nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gleichkomme. Auch nachdem der Gesetzgeber im Verbraucherinformationsgesetz den Begriff „Verstoß“ durch den Begriff „Abweichung“ ersetzt habe, werde man bei der Benennung eines Produktes unter Herstellerangabe bereits aus Gründen der verfassungsrechtlich geforderten Verhältnismäßigkeit nicht auf ein subjektives Element der Zurechenbarkeit verzichten können. Bei herstellerbezogenen Abweichungen müssten diese zumindest aus der Sphäre des Herstellers kommen. Dies sei vorliegend gerade nicht gesichert. In einem solchen Fall verbiete sich dessen Benennung, weil er von der Öffentlichkeit sofort undifferenziert als Verursacher der Abweichung angesehen würde. Auskunftsansprüche dürften aber nicht zu einer Fehlinformation führen. § 3 Satz 6 zweiter Halbsatz VIG sei nicht anwendbar, da keine Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG getroffen worden sei. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen unter vollumfänglicher Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten ergänzend vor, dass der Informationserteilung auch der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG entgegenstehe. Denn die betroffenen Daten gehörten zu den die Beigeladene zu 1. betreffenden geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Es werde insoweit Bezug genommen auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO durchzuführen war. Denn die Klage ist gegebenenfalls jedenfalls nach § 75 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Der Kläger hat gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 am 20. März 2013 Widerspruch erhoben. Über diesen ist bislang noch nicht entschieden worden. Ein zureichender Grund ist dafür nicht ersichtlich. Die Auffassung der Behörde, dass ein eingelegter Widerspruch nicht zulässig sei, stellt keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar, nicht über den Widerspruch zu entscheiden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 75 Rn. 15; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 68 Rn. 52. Die Beklagte ging offenbar vom Fehlen des Erfordernisses der Durchführung eines Vorverfahrens aus. Denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides wird die Klage als zulässiger Rechtsbehelf benannt. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO ergibt sich auch nicht aus der in dem Widerspruchsschreiben vom 20. März 2013 erfolgten Anregung, über den Widerspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts nicht zu entscheiden. Denn diese Anregung wäre gegebenenfalls auf ein Verwaltungshandeln gerichtet, das mit der gesetzlich normierten Pflicht, entweder eine Abhilfeentscheidung (§ 72 VwGO) zu treffen oder aber den Maßgaben des § 73 VwGO zu genügen, nicht zu vereinbaren ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. März 2013 ist - soweit er streitgegenständlich ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt. 1 . Der Kläger unterfällt dem Begriff „jeder“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Nach der Gesetzesbegründung soll das Gesetz jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eröffnen. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT - Drs. 16/5404 vom 22. Mai 2007, S. 10; VG Ansbach, Urteil vom 18. März 2014 - AN 1 K 13.01466 -, juris Rn.162. Als eingetragener Verein gehört der Kläger damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Falck, Verbraucherinformationsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2013, Anm. 2.1.1 zu § 2 VIG. 2 . Der Oberbürgermeister der Beklagten ist „Stelle“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) VIG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Buchst. a) des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG - NRW ), § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes - ZustVOVS NRW - und § 3 Abs. 1 OBG NRW und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LFBRVG - NRW für die Informationserteilung zuständig. 3. Bei der von dem Kläger begehrten Auskunft (Firma der Beigeladenen zu 1.) handelt es sich um eine Information, die von dem Begriff „Daten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG umfasst ist. Dazu gehören alle Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bzw. um Verbraucherprodukte nach dem Produktsicherheitsgesetz und der damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge. Vgl. Ellerbroek/Knauer-Kraetzl/Paschertz, Kommentar Fleischhygienerecht, Stand 2013, darin Falck, Paschertz, VIG, § 2 S.8. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassend Zugang zu Informationen zu eröffnen, sind die Begriffe weit auszulegen. Vgl. BT - Drs. 16/5404, a.a.O., S. 10. Der Gesetzgeber hat sich bei seinem Regelungsvorhaben am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der befähigt werden soll, seine Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Vgl. BT - Drs. 16/5404, a.a.O., S. 7; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2015 - 7 B 22/14 -, juris Rn. 10. Daher gehören zu den „Daten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG unter anderem auch die Namen des Händlers und des Herstellers. Dies folgt auch aus der Regelung des § 3 Satz 6 VIG, aus der ersichtlich ist, dass der Zugang zu bestimmten Informationen (unter anderem den Namen des Händlers und des Herstellers eines Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes) unter den dort genannten Voraussetzungen nicht abgelehnt werden kann. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 2015- 10 LB 33/13 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 – zu § 1 Abs. 1 VIG a.F., juris Rn. 16. 4. Voraussetzung für den Anspruch auf Informationszugang ist weiter, dass es sich bei den vorhandenen Informationen um „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ an lebensmittelrechtliche Vorgaben handelt. Eine nicht zulässige Abweichung liegt vor, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle der Auffassung ist, dass - ohne dass ein vorwerfbares Verhalten vorliegen muss - eine konkrete Normabweichung/-verletzung gegeben ist. Bei der Auslegung des Begriffes ist in entsprechender Anwendung der Definition des Art. 2 Nr. 10 der VO (EG) 882/2004 u.a. die Nichteinhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts maßgebliches Kriterium. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Oktober 2011, BT - Drs. 17/7374, a.a.O. S. 15. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das beanstandete Erzeugnis sich tatsächlich im Verkehr befand oder in diesen gelangen sollte. Die Prüfung, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, obliegt der kommunalen Aufsichtsbehörde. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 2015 - 10 LB 33/13 -, juris Rn. 60. Es ist nicht erforderlich, dass es infolge der Abweichung zu einem Tätigwerden der zuständigen Vollzugsbehörden kommt bzw. gekommen ist. VG Ansbach, Urteil vom 18. März 2014 - AN 1 K 13.01466 -, juris Rn. 179 ff. mit weiteren Nachweisen; Wustmann, Die Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl. 2012, 715, 717. Diese Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, der zwischen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind, differenziert. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen" wurde mit Wirkung vom 1. September 2012 in das Verbraucherinformationsgesetz eingefügt und ersetzt den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“ gegen die oben genannten maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Durch die Neuformulierung hat der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen, da die bisherige Verwendung des Begriffes des Rechtsverstoßes zu mannigfaltigen Auseinandersetzungen in Literatur und Rechtsprechung geführt hatte. So wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, es sei nur dann ein Verstoß anzunehmen, wenn dieser in einem Bußgeld- oder Strafverfahren als solcher auch rechtskräftig festgestellt worden sei. Wustmann, Die Novellierung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl. 2012, 715 f. mit Nachweisen. a) Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG) liegt vor; und zwar eine Abweichung von der Anforderung des Anhangs I, Kapitel 1 Nr. 1.4 der VO (EG) Nr. 2073/2005. Die Verordnung wendet sich zum einen an den Lebensmittelunternehmer, der zur Einhaltung der in der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen verpflichtet ist. Sie richtet sich zum anderen an die Überwachungsbehörden (vgl. Art. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2073/2005). Diese sind aufgefordert, die Einhaltung der Bestimmungen durch den Lebensmittelunternehmer zu überprüfen. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit, amtliche Kontrollen durchzuführen. Vgl. Kulow/Horn, Kommentar zur VO (EG) Nr. 2073/2005 in Gorny (Hrsg), Praxishandbuch Lebensmittelhygienerecht, Stand September 2014, Kommentierung zu Art. 1 VO (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 2073/2005 werden mit der Verordnung unter anderem die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen festgelegt. Ein „mikrobiologisches Kriterium“ ist nach Art. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 2073/2005 ein Kriterium, das die Akzeptabilität unter anderem eines Erzeugnisses anhand des Nichtvorhandenseins von Mikroorganismen festlegt. Nach Art. 2 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 2073/2005 ist unter einem „Lebensmittelsicherheitskriterium“ ein Kriterium zu verstehen, mit dem die Akzeptabilität eines Erzeugnisses oder einer Partie Lebensmittel festgelegt wird und das für im Handel befindliche Erzeugnisse gilt. Mit den Lebensmittelsicherheitskriterien werden alle die Kriterien erfasst, die zu nicht sicheren Produkten führen. Das Ergebnis ist unmittelbar auf das jeweilige Lebensmittel zu beziehen und entscheidet, ob das Lebensmittel als sicher oder nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 zu bewerten ist. Vgl. Kulow/Horn, Kommentar zur VO (EG) Nr. 2073/2005, a.a.O., Kommentierung zu Art. 2 c) „Lebensmittelsicherheitskriterium“. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 2073/2005 haben die Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Dazu haben sie nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2073/2005 die Maßnahmen auf allen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln zu treffen, um zu gewährleisten, dass unter anderem die während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Erzeugnisse geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien unter vernünftiger Weise vorhersehbaren Bedingungen für Vertrieb, Lagerung und Verwendung eingehalten werden. Im ersten Kapitel des Anhangs I der VO (EG) Nr. 2073/2005 werden unter Nr. 1.4 die Lebensmittelsicherheitskriterien für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, die zum Rohverzehr bestimmt sind, dahin festgelegt, dass bei in Verkehr gebrachten Erzeugnissen während der Haltbarkeitsdauer in einer Probe von 25 g Hackfleisch Salmonellen nicht nachweisbar sein dürfen. Nach Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr. 178/2002 bezeichnet der Begriff „Inverkehrbringen“ unter anderem das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Nach der am 15. September 2011 maßgeblichen Fassung der Nr. 2.507.2.1 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974 - BAnz. Nr. 134a vom 25. Juli 1975 -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2010 - BAnz. S. 336 -, war Rinderhackfleisch auch zum Rohverzehr bestimmt und damit der Rohverzehr eine übliche Verwendungsmöglichkeit. Die im Anhang I zu Kapitel 1 (Lebensmittelsicherheitskriterien) der VO (EG) Nr. 2073/2005 vorgegebene „Interpretation der Untersuchungsergebnisse“ legt bei Salmonellen in verschiedenen Lebensmittelkategorien fest, dass von einem unbefriedigenden Ergebnis auszugehen ist, wenn das Bakterium in einer Probeeinheit nachgewiesen wird. Die Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeeinheit. Für das Lebensmittelsicherheitskriterium Salmonellen gilt mithin in allen Lebensmittelkategorien, dass nur negative Testergebnisse zu befriedigenden Bewertungen führen. Vgl. Kulow/Horn, Kommentar zur VO (EG) Nr. 2073/2005, a.a.O., Kommentierung zu Anhang I, Lebensmittelsicherheitskriterien, Salmonella; EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C- 443/13 -, juris Rn. 24 ff. (30) für die vergleichbare Regelung in Anhang I Kapitel 1 unter 1.28 der VO (EG) Nr. 2073/2005. Das im Anhang I Kapitel 1 Nr. 1.4 VO (EG) Nr. 2073/2005 normierte Lebensmittelsicherheitskriterium ist vorliegend nicht eingehalten worden. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat am 15. September 2011 eine Probe von 200 g Rinderhackfleisch genommen, das lose in der Kühlung im Bedienungsbereich zum Kauf angeboten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass für potentielle Verbraucherinnen und Verbraucher Anlass zu der Annahme bestand, das Rinderhackfleisch sei nicht - entsprechend der möglichen üblichen Verwendungsform - zum Rohverzehr im Sinne von Anhang I Kapitel 1 Nr. 1.4 VO(EG) Nr. 2073/2005 bestimmt, bestehen nicht. Die bei dem CVUA - MEL in Auftrag gegebene mikrobiologische Untersuchung führte zum Nachweis von Salmonellen. Damit erfüllte das Rinderhackfleisch das oben genannte Lebensmittelsicherheitskriterium nicht. Dafür, dass die vom CVUA - MEL getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewesen sein könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Befall des Rinderhackfleisches mit Salmonellen stellte eine nicht zulässige Abweichung von der Anforderung des Anhangs I Kapitel 1 Nr. 1.4 VO (EG) Nr. 2073/2005 dar. Ein Verstoß gegen das benannte Lebensmittelsicherheitskriterium verpflichtet den Lebensmittelunternehmer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2073/2005, das Erzeugnis gemäß Art. 19 VO (EG) 178/2002 vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Beigeladene zu 1. ist als „Lebensmittelunternehmer“ im Sinne des Art. 3 Nr. 3 VO (EG) 178/2002 tätig gewesen. Nach dieser Vorschrift sind „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. b) Die nicht zulässige Abweichung von der Anforderung des Anhangs I Kapitel 1 Nr. 1.4 VO (EG) Nr. 2073/2005 ist von der Beklagten - zumindest in konkludenter Form - festgestellt worden. Die Beklagte hat die telefonische Mitteilung eines Mitarbeiters der CVUA - MEL vom 6. Oktober, nach der in der fraglichen Hackfleischprobe Salmonellen qualitativ nachgewiesen worden seien, ihrem weiteren Verwaltungshandeln zu Grunde gelegt. Die Beklagte hat sie zum Anlass genommen, Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Sie hat noch am gleichen Tag eine Betriebskontrolle im Betrieb der Beigeladenen zu 1. durchgeführt und die Eigenkontrolle des Herstellers in hygienischer Hinsicht überprüft. Darüber hinaus wurde eine Stuhluntersuchung der zuständigen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. veranlasst. Die Beklagte hat schließlich in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2013 ausgeführt, dass unstreitig eine Abweichung von den Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 festgestellt worden sei (vgl. Bl. 40 f.der Gerichtsakte). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, eine Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei von ihr nicht getroffen worden, weil der Verursacher der Keimgehalte nicht zu ermitteln sei, geht aus den oben genannten Gründen fehl. Sie beruht auf der irrigen Annahme, dass der Begriff der Abweichung das Erfordernis einer Verantwortung des Lebensmittelunternehmers in dem Sinne einschließt, dass der Eintrag der nachgewiesenen Salmonellen nicht über das Tier (Schlachtkörper), sondern durch nachgelagerte Verarbeitungsprozesse erfolgt ist. Die Feststellung einer Abweichung im oben genannten Sinne setzt insbesondere nicht voraus, dass sie zum Anlass für ordnungsbehördliche Maßnahmen, beispielsweise in Form der Einleitung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, gegenüber dem Lebensmittelunternehmer genommen worden ist. 5. Dem Informationsanspruch stehen keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 VIG entgegen. Der Anspruch auf Informationszugang ist weder wegen entgegenstehender öffentlicher (§ 3 Satz 1 Nr. 1 VIG) noch privater (§ 3 Satz 1 Nr. 2 VIG) Belange ausgeschlossen. a) Dies gilt zunächst mit Blick auf den in § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG geregelten öffentlichen Belang. Danach besteht in der Regel kein Anspruch bei Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Als der Kläger den Antrag auf Informationszugang mit Schreiben vom 5. September 2012 am 7. September 2012 beim LANUV NRW stellte, das den Antrag am 1. Oktober 2012 an die Beklagte weiterleitete, lag die Probenahme durch die Beklagte am 15. September 2011 innerhalb der oben genannten Frist. b) Dem Informationsanspruch stehen auch keine privaten Belange im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG entgegen. aa) Die Beigeladene zu 1. kann sich nicht mit Erfolg auf private Belange berufen. aaa) Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) VIG besteht der Informationsanspruch nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Daten, die sich auf die Beigeladene zu 1. beziehen, sind nicht als personenbezogene Daten im Sinne der genannten Vorschrift geschützt. Mangels besonderer Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz ist auf die Definition des § 3 Abs. 1 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierzu gehören u.a. der Name, die Adresse, Telefonnummern, Bankdaten, aber auch Angaben über körperliche Merkmale wie Größe, Gewicht, Haarfarbe und geistige Zustände, wie Einstellungen, Motive, Wünsche sowie politische, religiöse und sexuelle Einstellungen oder Präferenzen. Falck, Verbraucherinformationsgesetz, a.a.O., § 3 Anm. 3.1, S. 76. und Praxis der Kommunalverwaltung, Stand 2013- PDK -, § 3 VIG Anm. 5. Einzelangaben sind Informationen, die sich auf eine bestimmte - einzelne - natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 12. Auflage 2015, § 3 Anm. 3. Juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine) und sonstige Personengemeinschaften, wie Gesellschaften des BGB, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Wohngemeinschaften sind nicht vom Gesetz geschützt. Gola/Schomerus, a.a.O., § 3 Anm. 11. Die Nichteinbeziehung juristischer Personen in den Datenschutz trägt der Tatsache Rechnung, dass deren Existenz- und Funktionsbedingungen sich grundlegend von denen natürlicher Personen unterscheiden. Während für den Einzelnen die informationelle Selbstbestimmung betroffen ist, unterliegen juristische Personen nämlich insbesondere aus Gründen des Konsumenten-, Anleger- und Gläubigerschutzes vielfältigen Pflichten zur Publizität und Rechnungslegung. OVG NRW , Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3357/08 -, juris Rn. 146 zur entsprechenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG . Da es sich bei der Beigeladenen zu 1. um eine Kommanditgesellschaft handelt, unterfallen sie betreffende Daten nicht dem Schutz der personenbezogenen Daten. bbb) Der Informationsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG ausgeschlossen. Nach diesem Ausschlusstatbestand besteht der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Ob die vom Kläger begehrte Information (Namensnennung der Beigeladenen zu 1.) ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne darstellt, kann dahinstehen. Gegebenenfalls wäre im Rahmen der Prüfung insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte dem Kläger das Untersuchungsergebnis des CVUA - MEL vom 6. Oktober 2011 bereits zur Kenntnis gebracht hat. Vgl. insoweit die von den Beigeladenen herangezogene Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 2. September 2015, a.a.O., nach der Untersuchungsergebnisse des LAVES, nach denen von einem Erzeugnis eine Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeht, zu den nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Herstellers des Erzeugnisses gehören, juris Rn.85 ff. (90). Jedenfalls kann nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Gleiches gilt nach § 3 Satz 6 Halbs. 1 VIG unter anderem für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis an Verbraucher abgibt. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gilt dies zusätzlich unter anderem für den Namen und die Anschrift des Herstellers und des Händlers. Die Beigeladene zu 1. ist als Herstellerin und Händlerin bezogen auf das beanstandete Fleischprodukt tätig geworden und kann sich daher nicht mit Erfolg auf § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG berufen. Der vorliegenden Einschätzung steht die von den Beigeladenen zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 2. September 2015 nicht entgegen. Denn streitgegenständlich waren dort nur die Namen und Adressen der Hersteller, nicht jedoch der Händler. Zudem ging das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG aus. OVG Lüneburg vom 2. September 2015. a.a.O., juris Rn. 4, 79 und 82. Für Hersteller gilt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG erfüllt sind, ein weitergehender Schutz (vgl. § 3 Satz 6 erster Halbsatz VIG, in dem Hersteller nicht genannt werden). bb) Die Beigeladenen zu 2. bis 4. können sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf private Belange berufen. Zwar unterfallen die Namen der Beigeladenen zu 2. bis 4. als personenbezogene Daten dem Schutzbereich des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) VIG. Gesellschafter einer Personengesellschaft sind geschützt, wenn sich die Angaben über die Personengesellschaft auf sie beziehen. Davon ist auszugehen, wenn „hinter“ der Personengesellschaft stehende Personen in einer engen finanziellen, personellen oder wirtschaftliche Verflechtung zu ihr stehen. Gola/Schomerus, a.a.O., § 3 Anm. 11a. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. sind Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. und ihr gemeinsamer Nachname ist Firmenbestandteil der Beigeladenen zu 1. Zweifelhaft ist allerdings, ob die vom Kläger erstrebte Nennung der Firma der Beigeladenen zu 1. in Verbindung mit den dem Kläger bereits erteilten Informationen über den festgestellten Salmonellenbefund in deren Betrieb zugleich ein sich auf die Beigeladenen zu 2. bis 4. beziehendes personenbezogenes Datum darstellt. Die Auskunftserteilung über die Firma der Beigeladenen zu 1. lässt es möglich erscheinen, dass der Informationszugang wirtschaftliche Auswirkungen für die Beigeladenen zu 2. bis 4. hat. Ob damit auch insoweit ein personenbezogenes Datum der Beigeladenen zu 2. bis 4. betroffen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn die sich auf die Beigeladenen zu 2. bis 4. beziehenden Daten sind nicht geschützt, da jedenfalls das öffentliche Interesse an deren Bekanntgabe im Sinne von § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG überwiegt. Das öffentliche Interesse ist auf die Verfolgung der Ziele der Allgemeinheit gerichtet, wobei sich nach dem jeweiligen Fachrecht bestimmt, welche Interessen damit im Einzelnen gemeint sind. Vorliegend wird nach dem in § 1 VIG niedergelegten Gesetzeszweck im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne der Markttransparenz zu informieren und sie so vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen zu schützen. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ist grundsätzlich anzunehmen, wenn das Geheimhaltungsinteresse allein mit Blick auf mögliche nachteilige (Kauf-) Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingte etwaige Absatzeinbußen begründet wird. Ein solches Interesse hat gegenüber dem allgemeinen Interesse des Verbrauchers an einer möglichst umfassenden Markttransparenz regelmäßig kein besonderes Gewicht. OVG NRW, Urteil vom 01. April 2014, a.a.O., juris Rn. 242. Vorliegend folgt das Überwiegen des öffentlichen Interesses bereits aus der systematischen Auslegung, die die - oben bereits dargestellten - Regelungen des § 3 Satz 5 und 6 VIG in die Betrachtung mit einbezieht. Insoweit ist ergänzend insbesondere auf § 3 Satz 6 letzter Halbsatz VIG zu verweisen, der ausdrücklich regelt, dass der Schutz der personenbezogenen Daten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) VIG nicht eingreift. Vgl. PdK, a.a.O., § 3 VIG, Nr. 7; VG Oldenburg, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 A 1866/10 -, juris Rn. 45. Mit diesen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass dem öffentlichen Interesse an der Information der Verbraucher in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedürfte, ausnahmslos Vorrang vor dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, vgl. Wustmann, a.a.O., S. 718, und der sich auf den Namen der dort bezeichneten Personen beziehenden personenbezogenen Daten eingeräumt ist. Insbesondere der Name des Händlers ist stets zu offenbaren. Damit hat in der gesetzlichen Regelung der Wille des Gesetzgebers Ausdruck gefunden, dass solche Informationen vom Geheimnisschutz ausgenommen werden, bei denen Anhaltspunkte für ein Risiko oder eine Gefährdung von Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher besteht. Damit sollte auch dem überragenden Schutzauftrag des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung getragen werden. Vgl. BT - Drs. 17/7374, S. 17. Dort wird ausgeführt: „Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfes zum derzeit geltenden VIG wurde klargestellt, dass ungünstige Untersuchungsergebnisse nur im Einzelfall „sonstige wettbewerbs- relevante Informationen“, nicht aber schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen können (vgl. Bundesratsdrucksache 273/07 vom 27. April 2007, S. 24). Nach dem Vorbild des UIG, wonach der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abgelehnt werden kann, soll die vergleichbare dreipolige Interessenlage im VIG bei Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen ebenfalls durch eine inhaltsähnliche gesetzliche Klarstellung gelöst werden. Die im einschlägigen europäischen und nationalen Fachrecht verwendeten Begriffe „Grenzwerte“, „Höchstgehalte“ bzw. „Höchstmengen“ finden sich an zahlreichen Stellen des europäischen und nationalen Lebensmittel- und Futtermittelrechts bzw. Produktsicherheitsrechts. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (im Anhang I finden sich „Grenzwerte“ z. B. für Listerien, Salmonellen etc.), … in Lebensmitteln genannt.“ Da als personenbezogene Daten der Beigeladenen zu 2. bis 4. nur deren Name und gegebenenfalls ihre wirtschaftliche Situation in Rede stehen, kann auf der Grundlage dieser vom Gesetzgeber getroffenen grundsätzlichen Interessenabwägung diesen privaten Belangen kein maßgebliches Gewicht mehr im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 3 Satz 2 VIG zukommen. Denn dies würde zu einer Begünstigung von Betrieben, deren Firma Namensbestandteile von Gesellschaftern enthält, führen, die mit dem oben benannten Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren wäre. 6. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Grundrechten der Beigeladenen zu 1. aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Der durch diese Grundrechte auch verbürgte grundrechtliche Geheimnisschutz wird durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen "Imageschäden" und dadurch bedingten "Umsatzeinbußen". Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Art. 12 Abs. 1 GG sichert nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, juris Rn. 42 ff. und 76 ff; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 ,a.a.O., juris Rn. 177 ff.; im Zusammenhang der Reichweite des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.978 -, juris Rn. 12., a.A. wohl Falck, Verbraucherinformationsgesetz, a. a. O., Anm. 2.2 zu § 2 VIG, S. 41 f. und Falck, Paschertz in Ellerbroek/Knauer-Kraetzl/Paschertz, a.a.O., Anmerkungen zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, S. 10 und 11. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung (unrichtiger) Informationen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewährung. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekanntgeben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015, a.a.O, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O, juris Rn. 202 ff., Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 12. Folglich sind die von der Beklagten und den Beigeladenen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unter Bezugnahme auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu übertragen. Entsprechendes gilt auch für die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C 92/09 und andere -, juris. Diese betraf den Schutz natürlicher Personen durch Veröffentlichung sie betreffender Daten im Internet. 7. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten und den Beigeladenen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beklagte trifft die Kostentragungspflicht, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da der von den Beigeladenen zu 1. bis 4. gestellte Antrag auf Klageabweisung erfolglos geblieben ist, entspricht es der Billigkeit, sie an den Verfahrenskosten zu beteiligen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.