Urteil
9 K 5462/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0920.9K5462.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt. Am 27. August 2012 zeigte die C. GmbH eine gewerbliche Sammlung gem. § 72 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 1 KrWG bei der Beklagten an. Unter dem 2. Oktober 2012 erfolgte eine Mitteilung über den Eingang durch die Beklagte und sie forderte Unterlagen nach. Daraufhin teilte die C. GmbH mit, es handele sich um eine bereits seit 2003 bestehende Sammlung. Unter dem 27. November 2012 gab der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (F. E. GmbH - im Folgenden: F. -) eine Stellungnahme ab, in der er u.a. ausführte, das Ausmaß der Sammlung gem. § 18 Abs. 2 Nr. KrWG könne ohne Behälter- und Standortzahlen oder Standortbenennungen nicht beurteilt werden. Daraufhin wurde die C. GmbH unter dem 4. Dezember 2012 zur geplanten Untersagung der Sammlung angehört. Sie reichte unter dem 19. Dezember 2012 diverse Unterlagen nach und teilte mit, dass sich 74 Altkleidercontainer in E. befänden. Nachdem die F1. unter dem 15. Mai 2013 u.a. mitteilte, die Angabe von 74 Containern reiche nicht als Beurteilungsgrundlage für die Flächendeckung/Verteilung, erging unter dem 22. Mai 2013 gegenüber der C. GmbH eine Untersagungsverfügung, welche sie in der Folge mit einer Klage (9 K 2989/13) angriff. Im Rahmen des Klageverfahrens hob die Beklagte die Ordnungsverfügung auf. Unter dem 9. April 2014 wurde die Klägerin in das Handelsregister bei Amtsgericht G. B. N. eingetragen. Grundlage ist danach der Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28. Februar 2014 führte ausweislich des Handelsregisterauszuges insbesondere zu einer Änderung der Firmierung (bisher C. GmbH) sowie einer Sitzverlegung. Unter dem 21. November 2015 schrieb die Beklagte daraufhin die Klägerin unter Bezugnahme auf die noch unter der Bezeichnung C. GmbH erfolgte Anzeige an. Das Schreiben hat 4 Ziffern und setzt eine Gebühr fest. Es ist überschrieben mit „Gewerbliche Alttextiliensammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG –“ und eingeleitet mit „Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre am 13.9.2012 bei der Stadt E. angezeigte Gewerbliche Sammlung von Alttextilien (…) sowie auf den in dieser Angelegenheit erfolgten Schriftverkehr und teile dazu folgendes mit:“. Ziffer 1 des Schreibens lautet: „Sofern Alttextilsammelcontainer in der Stadt E. aufgestellt wurden, bitte ich um Angabe der Standorte und weise darauf hin, dass diese nicht auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden dürfen. Ferner sind die Sammelcontainer eindeutig mit dem Namen und der Adresse des Sammlers zu versehen.“ Ziffer 2 enthält für den Fall der Verwendung von Sammelkörben den Hinweis, dass diese nicht auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden dürfen und mit Namen und Adresse des Sammlers zu versehen sind. Nach Ziffer 3 ist eine Übersicht der gesammelten Mengen und schadlosen Verwertung der Alttextilien im Rahmen der allgemeinen Überwachung zu Beginn des Folgejahres vorzulegen. Ziffer 4 verweist auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von Änderungen der angezeigten Sammlung. Darüber hinaus wird eine Gebühr in Höhe von 300 € festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gebühr sei nach §§ 1, 4, 9, 11, 13 und 14 des Gebührengesetzes NRW in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für die Bearbeitung der Anzeige nach § 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG zu erheben. Die Tarifstelle 28.2.1.3 AVerwGebO NRW sehe einen Gebührenrahmen von 50 bis 1.000 € vor. Die Festsetzung werde auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Die Bearbeitung der Anzeige habe die Prüfung der vorgelegten Unterlagen, die Nachforderung von Unterlagen, diversen Schriftverkehr sowie die Prüfung und Beurteilung der Anzeige hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des KrWG erfordert. Deshalb werde es als angemessen und erforderlich erachtet, die Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der sie Ziffer 1 des vorbenannten Schreibens sowie die Gebührenfestsetzung angreift. Sie trägt vor: Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Sie habe keine Gelegenheit erhalten, zu den geplanten Auflagen und der Gebührenfestsetzung Stellung zu nehmen. Der Bescheid sei mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung nicht begründet. Der Gebührenbescheid sei zudem materiell rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 GebG NRW entstehe eine Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig sei dem Grunde nach mit Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Rechtslage bestimmte sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige am 27. August 2012 und bezüglich der Höhe nach der Beendigung des Anzeigeverfahrens durch Erlass des Bescheides vom 24. November 2015. Tarifstelle 28.2.1.3 AGT sei aber erst am 28. Mai 2013 geschaffen worden. Auch Tarifstelle 30.5 AGT, die im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot einschränkend auszulegen sei, komme nicht als Grundlage für die Gebühr in Betracht. Denn sie dürfe nur auf nicht voraussehbare Konstellationen angewendet werden, die nicht rechtzeitig hätten genauer geregelt werden können. Mit Einführung des § 18 KrWG hätte sich aber die Frage der Gebührenpflichtigkeit für den Verordnungsgeber gestellt auf die mit einer Tarifstelle habe reagiert werden können, sodass nicht mehr auf die Auffangtarifstelle zurückgegriffen werden könne. Insofern verweist sie auf ein Urteil des VG Aachen vom 14. November 2013 - 7 K 2922/12 -. Sie beantragt (schriftsätzlich), die Ziffer 1 und die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 24. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei in Bezug auf Ziffer 1 bereits unzulässig. Diese stelle mangels rechtsverbindlicher oder gar vollstreckungsfähiger Regelung keinen Verwaltungsakt dar. Bitten und Hinweise stellten keine selbständigen Regelungen mit Außenwirkung dar. Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung stelle keinen Antrag i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dar. Die Gebühr entstehe im Anzeigefall erst, wenn die Amtshandlung beendet sei, mithin mit Erlass des Bescheides. Diesen Unterschied, den das Oberverwaltungsgericht NRW im Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 1423/09 -, hervorhebe, habe auch das in Bezug genommene Judikat des VG Aachen übersehen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Beschlusses vom 28. Juli 2016 entscheidet im vorliegenden Verfahren die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 24. November 2015 richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Bei der Klausel handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine rechtsbehelfsfähige Regelung, sondern um einen unverbindlichen Hinweis, der nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden kann. Ein der Anfechtungsklage unterliegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegt mangels Regelung nicht vor. Wesentlich für den Begriff des Verwaltungsaktes ist, dass dieser nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet sein muss, d.h. darauf, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen zu begründen – einschließlich konkretisieren und individualisieren – aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen, oder aber darauf, die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abzulehnen. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 88 m.w.N. Mangels Regelung keine Verwaltungsakte sind demgegenüber Auskünfte, Stellungnahmen, Hinweise oder Meinungsäußerungen. Sie setzen keine verbindliche Rechtsfolge; es fehlt der Regelungswille. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 83 ff. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 91. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. In entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist auf den erklärten Willen abzustellen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Maßgeblich für die Würdigung ist der objektive Sinngehalt der Erklärung oder des Verhaltens einer Behörde, der sich aus dem sogenannten Empfängerhorizont erschließt, also daraus, wie der Bürger dieses unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muss, wobei z.B. äußere Form, Abfassung, Begründung, Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung und vergleichbare Gesichtspunkte mögliche – freilich nicht je für sich zwingende – Anhaltspunkte bieten können, ferner aber auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände, die mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1998 – 6 C 6/98 –, juris Rn. 29 und vom 23. August 2011 – 9 C 2/2011 –, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, § 35 Rn. 71 ff. Hiervon ausgehend ist nach der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände vorliegend eine Regelung zu Zwecken der hoheitlichen Gestaltung bei Ziffer 1 des Schreibens der Beklagten vom 24. November 2015 nicht gegeben. Die Beklagte hat in dem dem Schreiben zu Grunde liegenden internen Vermerk festgelegt, worüber die Klägerin informiert werden und worum sie gebeten werden soll. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sie dementsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtigte, eine (verbindliche, vollstreckbare) Regelung zu erlassen. Dieser erklärte Wille deckt sich mit dem objektiv zu ermittelnden Sinngehalt des Schreibens. In Frage käme allenfalls der Erlass einer Bedingung oder Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dafür müsste aber deutlich werden, dass die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sammlung ist bzw. die Auflagen bei Nichterfüllung gesondert durchgesetzt werden können. Dafür lassen sich dem Schreiben keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr zeigt schon der Wortlaut der Ziffer 1 des Schreibens, der mit den Wendungen „bitte ich“ und „weise darauf hin“ unverbindlich bleibt, dass ihr kein Anordnungscharakter beigemessen werden kann. Dies gilt auch für den letzten Satz, der zwar im Indikativ steht, aber weder eine Frist zur Vornahme einer entsprechenden Handlung vorsieht noch eine Ankündigung von Konsequenzen für den Fall der Nichtetikettierung vorsieht. Der Gesamtkontext des Schreibens stützt ebenfalls die Auslegung, dass es sich nur um unverbindliche Mitteilungen /Hinweise auf die Rechtslage handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz mit der Formulierung „teile ich dazu mit“ sowie dem Fehlen jeglicher auf einen regelnden Bescheid hinweisenden Überschrift oder einer Rechtsmittelbelehrung. Auch Inhalt und Formulierung der weiteren Ziffern des Schreibens legen kein anderes Verständnis nahe. Im Gegensatz dazu erfolgt explizit eine Gebührenfestsetzung. Diese ist auch mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass sie sich eindeutig vom ersten Teil des Schreibens abhebt. Betreffend die mit dem Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 300,00 Euro ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. Ziffer 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs. Danach ist für die Bearbeitung von Anzeigen für gewerblichen Sammlungen (§ 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG) eine Gebühr von 50 - 1.000 Euro vorgesehen. Die Gebührenfestsetzung ist nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nach 28 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Zwar erfolgte vor Erlass des Gebührenbescheides keine Anhörung der Klägerin, der entsprechende Mangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem Vortrag der Klägerin in der Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 inhaltlich auseinandergesetzt hat. Sie ist auf das Argument der fehlenden Tarifstelle unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW eingegangen. Vgl. ausführlich zur Heilung durch Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7. Die Gebührenfestsetzung ist auch begründet und enthält insbesondere die wesentlichen Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Gebührenfestsetzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist richtige Gebührenschuldnerin. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Dies ist vorliegend der Anzeigende bzw. derjenige, dem die Sammlung zuzurechnen ist. Zwar hat nicht die Klägerin, sondern die Firma C. die zugrundeliegende Sammlung angezeigt. Die Firma C. GmbH ist aber durch Umfirmierung in der Klägerin aufgegangen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. März 2016 – 9 K 3243/13 –, juris Rn. 27 und – 9 K 1205/13 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 –, juris Rn. 3 m.w.N. In der Sache handelt es sich um die Bearbeitung einer Anzeige für gewerbliche Sammlungen im Sinne der Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch unschädlich, dass die entsprechende Tarifstelle erst durch die 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 und mithin nach Anzeige der Sammlung am 27. August 2012 eingeführt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich wegen Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 17 ff. und allgemein BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 1 B 23. 95 –, juris Rn. 12. § 11 GebG NRW regelt insofern die Entstehung der Kostenschuld. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach Absatz 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Dementsprechend muss bei antragsgebundenen Amtshandlungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentarif existiert haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1998 – 9 A 2976/97 –, juris Rn. 30 f., vom 6. Dezember 2001 – 9 A 679/01 –, juris Rn. 35 f. und vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42; Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Kommentare, § 11 GebG NRW, Erl. Ziff. 2. Allerdings handelt es sich vorliegend gerade nicht um den Fall einer antragsgebundenen Amtshandlung sondern um ein Anzeigeverfahren. Diese Konstellation unterfällt nicht dem speziellen § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sondern Satz 2 der Regelung; die Gebührenschuld entsteht dem Grunde und der Höhe nach (erst) mit Beendigung der Amtshandlung. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 1423/09 –, juris Rn. 3 ff. (zu einer Anzeige nach BImSchG); Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Kommentare, § 11 GebG NRW, Erl. Ziff. 3 a; gleichwohl im Falle der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auf § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW abstellend: VG Aachen, Urteil vom 14. November 2013 – 7 K 2922/12 –, juris Rn. 14 ff., wobei allerdings sowohl der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige als auch der der Beendigung des Anzeigeverfahrens vor Schaffung der Tarifstelle 28.2.1.3 AGT lag. Insofern ist eine Anzeige nach dem allgemeinen Begriffsverständnis von einem Antrag zu unterscheiden. Während bei einem Antrag der Wille des Antragstellers unmittelbar auf die Bescheidung eines bestimmten Begehrens gerichtet ist und damit unmittelbar ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, muss bei der Anzeige ein entsprechender Wille des Anzeigenden auf Erlass eines Verwaltungsaktes und damit Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nicht gegeben sein. Es liegt vielmehr in der Entscheidungskompetenz der Behörde, ob und wann sie neben einer schlichthoheitlichen Überprüfung des mitgeteilten Sachverhalts ein Verwaltungsverfahren einleitet. Dafür, dass der Gesetzgeber im Gebührengesetz NRW von diesem allgemeinen Begriffsverständnis abweichen und die Anzeige dem Antrag gleichstellen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte, vielmehr fügt sich die entsprechende wortlautgetreue Abgrenzung auch in die Systematik des Gebührengesetzes ein. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 1423/09 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung mit Schreiben der Beklagten vom 24. November 2014 war Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bereits existent und konnte damit als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die Festlegung der Gebührenhöhe durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 28.2.1.3 AGT sieht eine Rahmengebühr vor, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet und bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -, juris Rn. 22. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, weil sich die festgesetzte Gebühr in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen (50 - 1.000 €) hält. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Begründet die Amtshandlung für den Betroffenen keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amthandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 7 m.w.N. So dürfte es bei der vorliegenden Bearbeitung der Anzeige liegen. Führt sie zu negativen Schritten für den Anzeigenden gilt dies in jedem Fall, aber auch wenn – wie vorliegend – keine weiteren Schritte veranlasst werden folgt daraus kein spezieller Vorteil des Anzeigenden, der auszugleichen wäre. Sein Rechtskreis wird nicht im Sinne einer Genehmigung erweitert. Jedenfalls kann die Tatsache, dass ein (indirekter) wirtschaftlicher Vorteil nicht erhöhend berücksichtigt wurde, zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen. Vorliegend konnte sich die Beklagte demgemäß darauf beschränken, den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Sie hat darauf abgestellt, dass die Bearbeitung der Anzeige eine Prüfung der Unterlagen, die Nachforderung von Unterlagen, diversen Schriftverkehr sowie die Prüfung und Beurteilung der Anzeige hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert habe. Dass sie auf dieser Grundlage eine Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).