Urteil
9 K 1205/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0307.9K1205.13.00
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Tenor
Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschulderin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschulderin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt. Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist im Stadtgebiet die Beklagte, die diese Aufgabe intern durch H. wahrnimmt. Die Sammlung von Alttextilien übernimmt eine Arbeitsgemeinschaft örtlicher karitativer Verbände (ARGE). Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma C. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer K. O. , der Beklagten eine gewerbliche Sammlung „gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG“ an. In der Anzeige gab die Klägerin an, ca. 20 Mitarbeiter und ca. 15 Fahrzeuge zu haben und im Monat 5 t Altkleider und Altschuhe zu sammeln. Diese würden von dem Betrieb V. T. in Litauen verwertet und die Fehlwürfe durch das Müllheizkraftwerk L. GmbH verbrannt. Der Anzeige beigefügt war unter anderem ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine Bestätigung des Betriebes V. T. über die Abnahme von 900 t Altkleider pro Jahr sowie das Formblatt für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In dem Formblatt wird Herr W. O. als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt. Unter dem 13. September 2012 gab H. eine Stellungnahme zu der Anzeige der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 17. September 2012 wies die untere Umweltschutzbehörde der Beklagten die Klägerin darauf hin, dass aus Sicht von H. die angezeigte Sammlung aus verschiedenen Gründen zu untersagen sei. Es würde im Auftrag von H. bereits eine flächendeckende haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Altkleidern durchgeführt. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche würden laut Auskunft des zuständigen Referats außer für H. nicht erteilt. Für den Fall, dass die Klägerin an der Anzeige festhalte, seien Angaben zu den im Stadtgebiet vorhandenen Behältern einschließlich der genauen Standorte sowie Aufstelldaten erforderlich. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 untersagte das Regierungspräsidium H1. der Klägerin das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit, da eine Vielzahl von Kommunen berichtetet hätten, dass die Klägerin ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholen einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Container auf öffentlichen Flächen und auf privaten Grundstücken aufgestellt habe, ohne dafür die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung und führte hierzu aus: Laut Mitteilung des Referats Verkehr sei der Klägerin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche versagt und sie zur Beseitigung der bereits aufgestellten Container verpflichtet worden. Dagegen sei Klage erhoben worden. Die angeordnete sofortige Vollziehung habe nach wie vor Bestand. Trotzdem seien erneut zwei Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet ermittelt worden, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien. Zur Prüfung, ob es sich – wie von der Klägerin vorgetragen – tatsächlich um eine Bestandssammlung gemäß § 72 KrWG handele, bedürfe es konkreter Angaben zu Containerstandorten sowie Aufstelldaten. Der Durchführung der angezeigten Sammlung stünden öffentliche Interessen entgegen, da die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, die Funktionsfähigkeit von H. oder des von diesem beauftragten Dritten gefährde. Des Weiteren weise sie darauf hin, dass eine gemischte Sammlung von Bekleidung und Textilien als gewerbliche Sammlung aus privaten Haushalten nicht zulässig sei. Es werde um Mitteilung gebeten, wie eine getrennte Sammlung von Bekleidung und Textilien sichergestellt werde. Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 17. Januar 2013 mit, dass sie auf dem Stadtgebiet der Beklagten seit Jahren Sammlungen von Alttextilien durchführe und vorhabe, diese Sammlungen unbefristet, mindestens 30 Jahre lang weiterzuführen. Die Beklagte erhielt im Januar 2013 Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister betreffend die damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X. C. und Herrn K. O. , sowie betreffend Herrn W. O. , der als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt war, und betreffend die Klägerin selbst. Auf den Inhalt dieser in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Auskünfte wird verwiesen. Ebenfalls im Januar 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass ein Container der Klägerin an der Q.------straße , der zunächst so aufgestellt war, dass zum Befüllen der Gehweg genutzt werden musste, nunmehr weit genug auf die Privatfläche gezogen war und sich zwei Container der Klägerin im Stadtgebiet befanden, die zwar grundsätzlich auch auf einer Privatfläche standen, nach der Leerung jedoch gelegentlich so abgestellt wurden, dass zum Befüllen die öffentliche Fläche genutzt werden musste. Mit Bescheid vom 4. Februar 2013, der Klägerin zugestellt am 5. Februar 2013, untersagte der Beklagte der Klägerin entsprechend der Anzeige vom 27. August 2012 gewerblich Altkleider und Altschuhe aus privaten Haushaltungen zu sammeln (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung zuwider handele, ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung je Sammeltag an (Ziffer 3). Die Gebühr für die Entscheidung setzte sie auf 500 € fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus: Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gefährde. Durch die gewerbliche Sammlung würden Abfälle erfasst, für die der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte (hier die Arbeitsgemeinschaft karitativer Verbände) eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige, getrennte Erfassung und Verwertung durchführe. Trotz entsprechender Aufforderungen habe die Klägerin keinerlei nachprüfbare Angaben hinsichtlich der angeblichen und bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 durchgeführten Sammlung auf dem Stadtgebiet der Beklagten getätigt. Nach eigener Recherche sei laut Mitteilung des für straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse zuständigen Referats Verkehr mit Verfügung vom 18. Mai 2011 die Beseitigung der festgestellten und ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Container angeordnet worden. Demnach seien seitens der Klägerin bis zum 4. September 2012 keine Container mehr im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt gewesen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung sei auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu untersagen, da erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden, der Gesellschafter derselben und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person bestünden. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Auskünften aus dem Gewerbezentralregister, der unzulässigerweise auf dem Stadtgebiet der Beklagten neu aufgestellten drei Sammelcontainer ohne abschließende Entscheidung hinsichtlich der eingereichten Anzeige nach § 18 KrWG sowie der Nichterteilung erbetener konkreter und nachprüfbarer Angaben/Auskünfte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Die Gewerbeuntersagungsverfügung gegenüber der Klägerin hob das Regierungspräsidium H1. durch gerichtlichen Vergleich vom 29. August 2013 auf. Darin heißt es: „2. … Weiterhin verpflichtet sich das Land, die im Verfahren beteiligten Kommunen über diesen Vergleich mit folgendem Text zu informieren: Das Regierungspräsidium H1. hat sich davon überzeugt, dass die in den Bescheiden aufgezeigten Mängel in der Organisation des Gewerbebetriebes beseitigt wurden, die zu dem Vorwurf unzuverlässigen Verhaltens im Sinne des § 35 Gewerbeordnung geführt haben. Das Regierungspräsidium H1. geht daher davon aus, dass der Gewerbebetrieb durch die Kläger zuverlässig und ordnungsgemäß geführt wird.“ Am 9. April 2014 wurde die Klägerin als F. GmbH im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Dort heißt es unter Ziffer 6 Buchst. a): „Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 28. Februar 2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 1 (Firma, bisher C. GmbH, § 1 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von N. /M. (….) nach F1. (…) beschlossen.“ Die Klägerin hat bereits am 25. Februar 2013 Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. September 2015 die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 4. Februar 2013 zurückgenommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der verbliebenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Untersagungsverfügung sei formell rechtswidrig, da nicht die zuständige Behörde gehandelt habe. Die notwendige behördeninterne organisatorische Trennung der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers habe nicht vorgelegen, da beide Aufgabenbereiche dem Vorstandsbereich 6 zugeordnet gewesen seien. Sie schließe vor dem Aufstellen der Container Verträge mit Grundstückseigentümern. Auf öffentlichen Straßen stelle sie keine Altkleidercontainer auf, wenn die jeweilige Kommune keine Sondernutzungserlaubnis erteile. Sie habe bereits vor dem 1. Juni 2012 im Stadtgebiet der Beklagten Sammlungen von Alttextilien durchgeführt. Sie habe im Rahmen der Anzeige alle nach § 18 Abs. 2 KrWG nötigen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen beigefügt. Soweit § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG auf überwiegende öffentliche Interessen abstelle, handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig sei. Eine Auslegung habe zu berücksichtigen, dass die nationale abfallrechtliche Überlassungspflicht als Ausnahme von der auch für Abfälle geltenden Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34, 35 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen sei. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssten besondere Gründe vorliegen, die es im Einzelfall rechtfertigten, eine Überlassung erforderlich zu machen. Die Beklagte habe sich diesbezüglich keine Gedanken gemacht und derartige spezifische Gründe nicht angegeben. Sie behaupte pauschal, die Sammlung durch sie, die Klägerin, stelle eine Verhinderung bzw. wesentliche Beeinträchtigung dar, weil durch ihre Sammlung Abfälle erfasst würden, für die bereits eine Erfassung existiere. Eine konkrete Darstellung der wesentlichen Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. Es stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, wenn die Beklagte sofort eine Untersagung ausspreche, ohne weniger eingreifende Maßnahmen (z.B. Nebenbestimmungen) in Erwägung zu ziehen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Ordnungsverfügung einen unmittelbaren Eingriff in ihre ortsbezogene Berufsausübungsfreiheit darstelle, so dass ein derartiger grundrechtsrelevanter Eingriff besonders im Rahmen der Mittelauswahl zu rechtfertigen und zu begründen sei. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung ergebe sich nicht aus § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Anzeigenden dürften allein die umweltrechtlichen Aspekte herangezogen werden, die dem Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprächen. Dies übersehe die Beklagte und ziehe zur Begründung der Unzuverlässigkeit die Unvollständigkeit der Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens und insgesamt sechs Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2010 bis 2012 heran. Die Angaben, die die Beklagte nachgefordert habe, gehörten nicht zum Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG. Darüber hinaus sei zu ermitteln, ob die in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet seien, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in der Zukunft zu begründen. Somit müsse die zuständige Behörde beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognose nicht von der Hand zu weisen sei. Es sei eine eigene Prognoseentscheidung aufgrund vorhandener Tatsachen zu treffen. Die Behörde müsse selbst ermitteln, ob die Annahme der die Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen hinreichend bewiesen sei. Eine derartige Abwägung habe die Beklagte nicht durchgeführt, sondern sich vielmehr die Vorwürfe aus den Jahren 2010 bis 2012 zu Eigen gemacht. Diese seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie seien falsch und würden bestritten. Die Gewerbeuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums H1. sei durch einen Vergleich aufgehoben worden, so dass die Vorwürfe keine Rechtskraft entfalten würden. Die in den Behördenakten in dem Gewerbeuntersagungsverfahren ausgeführten angeblichen Verstöße seien nicht begründet und somit nicht ausreichend, die Gewerbeuntersagung aufrecht zu erhalten. Ihre Zuverlässigkeit sei durch die Erteilung des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb am 21. Oktober 2014 erneut bestätigt worden. Der Unzuverlässigkeitsbegriff sei nicht rein personenbezogen zu verstehen, weshalb die Erkenntnisse aus anderen Gemeinden nicht die Unzuverlässigkeit der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten zur Folge haben könnten. Herr W. O. sei nur versehentlich als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person in dem Formblatt für die Anzeige nach § 53 KrWG, welches der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG beigefügt war, eingetragen gewesen. Tatsächlich sei dies ihr Geschäftsführer, Herr K. O. , gewesen. Die Klägerin beantragt, Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG lägen vor. Der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen durch die Klägerin stünden gemäß § 17 Abs. 3 KrWG überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Eine Sammlung durch die Klägerin gefährde die Funktionsfähigkeit der von ihr für die Entsorgung von Altkleidern und Schuhen beauftragten Dritten. Des Weiteren könne die Untersagungsverfügung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützt werden, weil Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben. Die Klägerin habe im Stadtgebiet bereits drei Sammelcontainer nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 ohne die erforderliche Anzeige nach § 18 KrWG neu aufgestellt und somit gegen die Erfordernisse des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstoßen. Zusätzlich sei die Klägerin in der Vergangenheit durch Verstöße gegen Sondernutzungserlaubnispflichten im Bezug auf das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche – auch im Stadtgebiet der Beklagten – in Erscheinung getreten. Dies sei insbesondere deshalb als schwerwiegend anzusehen, da der Klägerin die straßenrechtlichen Erfordernisse nachgewiesenermaßen schon seit Jahren bekannt seien und diese somit vorsätzlich missachtet würden. Außerdem habe die Klägerin keineswegs eine von vornherein vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG eingereicht und auch trotz konkreter Nachforderung ihrerseits ihre Angaben nicht ergänzt bzw. vervollständigt. Unter Berücksichtigung der ohne erforderliche Anzeige gemäß § 18 KrWG neu aufgestellten drei Sammelcontainer, der vorsätzlichen Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (Straßen- und Wegerecht) sowie der Auskunftsverweigerung hinsichtlich der nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden, der Gesellschafter derselben und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juli 2014 bestätigt worden. Des Weiteren belegten zahlreiche Zeitungsartikel die illegale Containeraufstellung der Klägerin in verschiedenen Bundesländern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die frühere C. GmbH ist nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden, sondern es hat lediglich eine Umfirmierung und eine Verlegung ihres Sitzes stattgefunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 –, juris Rn 3. Sie ist aber nicht begründet. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn 39. Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn 11. Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben. Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02. Dies war bei der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung der Fall. Zwar war H. im Februar 2013 noch dem Vorstandsbereich 6 zugeordnet, wozu auch das Referat 60 (Umwelt) und damit die untere Abfallwirtschaftsbehörde gehörte. Nach dem vorliegenden Aufgabengliederungsplan, dem durchgeführten Verwaltungsverfahren und den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war gleichwohl eine ausreichende organisatorische Trennung der die Sammlung untersagenden Behörde von dem Bereich, der die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernommen hat, gegeben. Es war nur ein Team (das Team 60/3.2) einer Abteilung des Referats Umwelt (Abteilung 60/3) im Rahmen des Anzeigeverfahrens tätig. Dem tätig gewordenen Team waren sowohl ein Abteilungsleiter wie auch ein Referatsleiter übergeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger war im Rahmen der Stellungnahme nicht nur ein anderes Team oder eine andere Abteilung des Referats Umwelt tätig, sondern H. , die auf der einer Abteilung übergeordneten Referatsebene angesiedelt sind. Zwar wurde von H. die Stellungnahme nicht an das Team 60/3.2 adressiert, sondern an die Abteilung 60/4. Nach der Auffassung der Klägerin zeigt dies, dass zwei Abteilungen des Referats Umwelt tätig geworden sind und damit eine Trennung erst auf Referatsebene bestand. Ob sich daraus eine fehlende organisatorische Trennung ergäbe, kann dahinstehen. Nach dem Verwaltungsvorgang ist die Abteilung 60/4 nicht tätig geworden. Nach der Stellungnahme von H. vom 13. September 2012 schrieb das Referat 60/3.2 unter dem 17. September 2012 die Klägerin an und teilte ihr u.a. mit, dass die Stellungnahme von H. nunmehr vorliege. Allein der Adressierung an die Abteilung 60/4 lässt sich nicht entnehmen, dass diese Abteilung des Referats 60 im Rahmen des Anzeigeverfahrens tätig geworden ist. Die Abteilung 60/4 war nach dem vorliegenden Aufgabengliederungsplan für die Landschafts- und Grünordnungsplanung zuständig. Die behördeninterne Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 KrWG durch diese Abteilung ist daher fernliegend. Vor der Umorganisation war nach den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Abteilung 60/4 die Abfallwirtschaftsbehörde und die Abteilung 60/3 die Wasserwirtschaftsbehörde. Diese Abteilungen wurden zusammengelegt (Abteilung 60/3) und das Team 60/3.2 wurde zuständig für die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Adressierung der Stellungnahme an 60/4 um eine auf die frühere Aufgabengliederung beziehende Falschbezeichnung handelt. Die notwendige organisatorische Trennung zeigt sich auch an der Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Das Team 60/3.2 hat die Anzeige H. unter dem 11. September 2012 übermittelt und diese ausdrücklich um Stellungnahme dazu gebeten. Unter dem 13. September 2012, eingegangen beim Referat 60 (Abteilung 60/4) am 14. September 2012, hat H. die erbetene Stellungnahme abgegeben. Weiterbearbeitet wurde die Anzeige von dem Team 60/3.2. Auch personell war die notwendige Trennung gegeben. Die Stellungnahme von H. stammt von Frau M. -I. . Die Anzeige bearbeitet hat bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Herr T. . Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Da sie ein Dauerverwaltungsakt ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 46 ff, OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3043/11 –, juris Rn 26 f. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrwG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 60. Dies ist die Klägerin. Ihr ist das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Die Klägerin ist unzuverlässig. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert. Eine Beschränkung auf die in § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und in § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) genannten Kriterien bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht geboten. Gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen müssen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein, weswegen nicht zwingend die Voraussetzungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorliegen müssen. In § 3 Abs. 1 AbfAEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist gerade nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 55 mwN. Es kann zur Bestimmung des Begriffs der Zuverlässigkeit auf die zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, da es sich bei einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 51f; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21. Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn 26. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) insoweit einschränkend auszulegen, als – anders als der Wortlaut von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahelegt – bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn 10. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21. Zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße gegen Vorschriften führen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –juris Rn 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris Rn 68. Dabei ist zu beachten, dass sich die Relevanz von Verstößen nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG führen kann. Grundsätzlich reicht demnach die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines Verschuldens festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bis in die jüngste Vergangenheit hinein davon aus, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, Beschluss vom 10. August 2015 – 20 A 885/14 –, Beschluss vom 5. August 2015 – 20 A 1188/14 – und Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 20 A 1011/14 –, – 20 A 1012/14 – und – 20 A 1204/14 –. Die Klägerin hat systematisch und massiv gegen Vorschriften verstoßen, die nicht unmittelbar die Umwelt betreffen. In der Vergangenheit sind eine Vielzahl von Verstößen gegen das Straßenrecht bekannt geworden. Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn 11. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße der Klägerin in anderen Kommunen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit der Folge zu beschränken, dass nur Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die dort zutage getreten sind. Die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, weshalb bei der Prüfung dieses Merkmals auch das Verhalten in anderen Kommunen Berücksichtigung finden kann. Es dürfte ein rein theoretischer Fall sein, dass der Träger einer Sammlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen vorschriftsgemäß verhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 67. Die Klägerin hat in mehreren Kommunen Container ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Im Gewerbezentralregister liegen zwei Eintragungen wegen unerlaubter Sondernutzung in L. aus den Jahren 2011 betreffend den Geschäftsführer der Klägerin und eine Eintragung aus dem 2012 betreffend die Klägerin wegen unerlaubter Sondernutzung in M1. vor. Die Beklagte erließ mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Beseitigungsanordnung, gegen die die Klägerin beim hiesigen Gericht erfolglos klagte (14 K 2520/11). Nach den Ermittlungen der Beklagten in diesem Verfahren befanden sich Anfang Juli 2011 an vier Standorten und im April 2013 an zwei (weiteren) Standorten im Stadtgebiet Container der Klägerin ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Des Weiteren finden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen anderer Kommunen gleichartige Verstöße gegen das Straßenrecht. So sind im Kreis T1. und im Kreis I1. Verstöße der Klägerin gegen das Straßenrecht wegen der Aufstellung von Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis festgestellt worden. Dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen gegen das Straßenrecht verstoßen hat, kann auch dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. vom 6. Dezember 2012 entnommen werden. Der Bescheid wurde zwar im Jahr 2013 aufgehoben. Grund für die Aufhebung war aber ausweislich der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich nicht die Feststellung, dass die vom Regierungspräsidium H1. angenommenen Verstöße gegen das Straßenrecht nicht vorlagen, sondern die Annahme, dass die Klägerin die vorhandenen Organisationsmängel des Gewerbebetriebs behoben habe. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit können neben den straßenrechtlichen Verstößen auch zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Sammelcontainer berücksichtigt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 81. Insoweit kann dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. neben den straßenrechtlichen Verstößen entnommen werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen Container auf privaten Grundstücken aufgestellt hatte, ohne dafür die erforderliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist ein solcher Verstoß gegen das Eigentumsrecht z.B. in C. T2. am 8. April 2013 auf dem Gelände des Bürgerschützenvereins dokumentiert. Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht zudem ihr übriges Geschäftsgebaren. Nachdem die Stadt I2. der Klägerin mit Verfügung vom 13. Juni 2013 die dort angezeigte Sammlung untersagt und sie die Klägerin aufgefordert hatte, Container von im Einzelnen bezeichneten Standorten zu entfernen, kam die Klägerin dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen veräußerte sie einige Container an eine andere Gesellschaft, die D. AG, die die Container mit einem Aufkleber versah und die Sammlung mittels Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis schlicht fortsetzte. Zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung der Container hat die Klägerin sich damit in einer Weise verhalten, die die Perpetuierung von ihr geschaffener rechtswidriger Zustände förderte. Einzelprokura der D. KG hatte zu diesem Zeitpunkt die von der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes genannte verantwortliche Person, Herr W. O. . Soweit die Klägerin geltend macht, die personelle Verflechtung habe es nicht gegeben, vielmehr handele es sich bei der Nennung von W. O. am 31. Mai 2012 im Formblatt nach § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person ihres Betriebes um ein Versehen, tatsächlich habe ihr Geschäftsführer, Herr K. O. , die verantwortliche Person sein und benannt werden sollen, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Es ist nicht nur der Name W. O. eingetragen, sondern auch dessen Geburtsdatum und nicht dasjenige von K. O. . Zudem befinden sich die Personalien von W. O. in dem Formblatt unmittelbar unter den Angaben zu K. O. als einen der Geschäftsführer der Klägerin, weswegen ein Versehen bei der Nennung einer anderen als der unmittelbar darüber genannten Person als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes Verantwortlicher fernliegend erscheint. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris Rn 119. In dem dem vorliegenden Klageverfahren zugrundeliegenden Anzeigeverfahren teilte die Klägerin der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung dieses Versehen nicht mit. Selbst wenn die Angabe der verantwortlichen Person im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG keine notwendige sein sollte, würde ein zuverlässiger Sammler einen Fehler in dem für seine Anzeige verwandten Formblatt nach § 53 KrWG auch im Anzeigeverfahren richtig stellen. Dass die Klägerin unter dem 4. September 2013 gegenüber dem Regierungspräsidium H1. mitteilte, dass es sich bei der Nennung von W. O. um ein Versehen handele, ist bei Verwendung dieser Falschangabe im Geschäftsverkehr gegenüber anderen jedenfalls nicht hinreichend. Ist demnach von einer personellen Verflechtung der Klägerin mit der D. KG auszugehen, ist anzunehmen, dass sie – aus welchem Grund auch immer – die Fortführung der Sammlung ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse durch die D. KG aktiv förderte. Die D. KG führt im Stadtgebiet I2. die Sammlung bis heute fort. Bis in die jüngere Vergangenheit verstieß die Klägerin noch grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz. So führte sie eine Sammlung durch, obwohl ihr dies untersagt war. Im August 2015 fanden sich immer noch zwei auf dem Grundstück des Bürgerschützenvereins in C. T2. rechtswidrig aufgestellte Container der Klägerin. Die Sammlung von Alttextilien und -schuhen und damit auch die Aufstellung dieser beiden Container war der Klägerin seitens des Kreises T1. bereits mit Bescheid vom 22. November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2013 – 8 L 978/12 – abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde war nicht erfolgreich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –). Die Untersagungsverfügung ist seit dem 10. August 2015 bestandskräftig (vgl. Beschuss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2015 – 20 A 885/24 –). Dass diese Container mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgelände standen, ist unerheblich, da es der Klägerin untersagt war, im Kreis T1. Alttextilien zu sammeln. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Wirkung der sofort vollziehbaren Anordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2015 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin sogar entgegengehalten, sich beharrlich zu weigern, der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nachzukommen. Gleichwohl zog die Klägerin die Container zumindest bis zum 20. August 2015 nicht ab. Sie hat auch nicht vorgetragen, dies zwischenzeitlich gemacht zu haben Das gesamte – auch aktuelle – Geschäftsgebaren der Klägerin lässt darauf schließen, dass sie sich auch in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird. Ihr ist es nicht einmal in Zeiten, in denen ihre Zuverlässigkeit in Gerichtsverfahren zur Überprüfung stand, gelungen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist darüber hinaus weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass sich die Verstöße gegen die Rechtsordnung in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass je länger ein die Zuverlässigkeit in Zweifel ziehender Verstoß zurückliegt, desto mehr andere Aspekte hinzukommen müssen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris, Rn 87ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2302/13 – juris Rn 70. Hierauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie sich bis in die jüngere Vergangenheit hinein nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, so dass, wenn die jüngsten Verstöße für sich betrachtet nicht mehr für eine erstmalige Feststellung der Unzuverlässigkeit der Klägerin ausreichen sollten, diese Verstöße als hinzukommende Aspekte zu begreifen sind, die einer Prognose, dass die vormals unzuverlässige Klägerin künftig zuverlässig sammeln wird, entgegen stehen. Dass der Klägerin ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb (Gültigkeit vom 25. Juni 2014 bis 24. Dezember 2015) aufgrund einer Betriebsprüfung am 21. Oktober 2014 erteilt worden ist, belegt nicht ihre Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.. Eine positive Feststellung der danach erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Zertifikat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 20 A 1204/14 –, S. 3 des Abdrucks a.E. Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gerade nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt. Offenbleiben können nach alledem die Fragen, ob die von der Beklagten geforderten und von der Klägerin verweigerten Angaben im Rahmen eines Anzeigeverfahrens erforderlich waren und ob die Klägerin zwischenzeitlich mit einer Sammlung beginnen durfte. Angesichts der bereits aus anderen Gründen feststehenden Unzuverlässigkeit kann dahinstehen, ob dieses Verhalten der Klägerin sich zusätzlich auf die Frage ihrer Zuverlässigkeit nachteilig auswirkt. Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine Bestandssammlung handelt. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, bleibt die Vorschrift des § 18 Abs. 7 KrwG außer Betracht. Auf besonderen Vertrauensschutz kann sich nur ein zuverlässiger Sammler berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn 142; OVG NRW Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 869/13 –, juris Rn 14. Auf die Frage, ob die Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen rechtmäßig ist, kommt es angesichts ihrer sich bereits aus § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ergebenden Rechtmäßigkeit nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in Höhe des Anteils, der auf die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 5. Februar 2013 entfällt, zu tragen, da die Klage insoweit bis zur Aufhebung durch die Beklagte wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 3 und 4 des Bescheides begründet war. Dem hat die Beklagte nach einem rechtlichen Hinweis Rechnung getragen und die Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Im Übrigen hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Der danach entscheidende (nach der Anzeige beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Anzeigeverfahren angegebenen Jahressammelmenge (60 t) zu bestimmen. Bei einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Alttextilien und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 Prozent ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 12.000,00 €. Da auch die Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € angefochten worden war, ist diese zu dem Betrag hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Der Zwangsgeldandrohung kam hingegen wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).