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Urteil

7 K 570/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0817.7K570.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Am 25. November 2015 wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei einem Drogenvortest positiv auf Kokain und Amphetamin getestet. Ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige gab der Kläger nach erfolgter Belehrung an, er habe am Wochenende Kokain konsumiert, da er im Rotlichtmilieu gewesen sei. Kokain konsumiere er über einen „längeren“ Zeitraum 1 bis 2 Mal in der Woche. Er nehme Medikamente zu sich, die Amphetamine beinhalteten. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurde weder Kokain noch Amphetamin ermittelt. Im ärztlichen Bericht zur Blutentnahme ist festgehalten, der Kläger habe angegeben, ca. 12 Stunden zuvor Grippostad und Ibuprofen eingenommen zu haben. 4 Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,-- Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger Kokain und Amphetamin konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. 5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Februar 2016 Klage erhoben und am 8. Februar 2016 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 289/16). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er irgendeine Art von Drogen konsumiert habe. Soweit der Beklagte auf die Angaben der Polizeibeamten abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt über seine Rechts als Beschuldigter belehrt worden sei. Es bestehe daher ein vollständiges Verwertungsverbot. Selbst wenn man jedoch der Auffassung sei, der Inhalt des Polizeiberichts könne verwertet werden, müssten die Angaben strengstens auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden. Dies habe der Beklagte nicht getan. Eine Spontanäußerung des Klägers habe es nicht gegeben. Das Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden. Es habe auch nie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden, da in dem Blut des Klägers keine Drogen nachgewiesen worden seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Januar 2016 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 11 Durch Beschluss vom 19. Februar 2016 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt (Az.: 7 L 289/16). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2016 zurückgewiesen (16 B 281/16). 12 Durch Beschluss vom 26. Juli 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 289/16 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 21. Juli 2015 - 7 L 289/16 - und der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 2. Juni 2016 - 16 B 281/16 -. 18 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers gegenüber den Polizeibeamten unabhängig davon, ob er zuvor belehrt wurde, verwertet werden können. Ein eventuelles strafrechtliches Beweisverwertungsverbot führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. An diesen Grundsätzen hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem OVG NRW auch unter Berücksichtigung der Bedenken fest, die das Bundesverfassungsgericht gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten, 19 BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑ juris. 20 Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u.a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsgeboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑ und früher: Beschluss vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 ‑, juris m.w.N. 22 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seine Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten seien ironisch gemeint gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass er nunmehr eingeräumt hat, diese Angaben getan zu haben. Dass und warum die Behauptung, seine Äußerungen seien aufgrund der gereizten Stimmung ironisch gemeint gewesen, abwegig ist, haben die Kammer und das OVG NRW bereits in ihren Beschlüssen im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt, auf die verwiesen wird. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts erläutern konnte, warum er nach einem positiven Drogenvortest ganz konkrete Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht hat, wenn diese nicht der Wahrheit entsprachen. Dies gilt auch dann, wenn man - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragen - eine angespannte Atmosphäre während der Polizeikontrolle unterstellt. Eine Erklärung dafür, dass er sich mit detailliert en Äußerungen wahrheitswidrig des Drogenkonsums bezichtigt, kann hierin nicht gesehen werden. 23 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.